2 Jährige Bewährungsstrafe und Vortäuschen einer Straftat

1. November 2018 Thema abonnieren
 Von 
fb502594-75
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)
2 Jährige Bewährungsstrafe und Vortäuschen einer Straftat

Hallo, Ich wurde vor kurzem (Ich habe das schriftliche Urteil noch nicht erhalten) für den Handel und Besitz von illegalen Betäubungsmitteln verurteilt. Es handelt sich um den Zeitraum von 2016 - September 2017. Das Urteil ergab eine Bewährungsstrafe von 2 Jahren verbunden mit einer ambulanten Therapie und 100 Sozialstunden.

Dummerweise kommt zusätzlich zu diesem Prozess noch eine Anklage wegen dem Vortäuschen einer Straftat vom 19.02.2018 hinzu. Dieser Prozess wird jetzt demnächst noch verhandelt. Es handelt sich dabei um einen vorgetäuschten Diebstahl von einer Geldbörse mit 2 EC Karten, 145€ und einer Paypack Karte.

Ich bin 21 Jahre alt und Leben von Sozialleistungen.

Kann es trotzdem zu einer Geldstrafe kommen ? Werde ich zusätzliche Sozialstunden erhalten? Wird meine Bewährungsstrafe verlängert? Oder muss ich gar ins Gefängnis?

Wie verhält sich das ganze ?

Ich würde mich riesig über eure Hilfe freuen. Für weitere Fragen bin ich natürlich weiter offen.

Mit freundlichem Grüßen von einem
Vollidioten

-- Editiert von fb502594-75 am 01.11.2018 04:19

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22 Antworten
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#1
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32875 Beiträge, 17266x hilfreich)

Das Urteil ergab eine Bewährungsstrafe von 2 Jahren Ist das die Bewährungsfrist oder die ausgesetzte Strafe?

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#2
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16522 Beiträge, 9303x hilfreich)

*Wenn* 2 Jahre die Strafe war (und nicht die Bewährungsfrist), dann sollten Sie sich zügig an einen Anwalt wenden. Denn 2 Jahre sind schon das Maximum für eine Bewährung - wenn da jetzt noch was dazukommt, wird eine Gesamtstrafe aus den 2 Jahren und der neuen Strafe gebildet, wodurch das Fass zum Überlaufen gebracht wird. Da wäre dann der JVA-Aufenthalt nicht mehr zu verhindern.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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#3
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32875 Beiträge, 17266x hilfreich)

Denn 2 Jahre sind schon das Maximum für eine Bewährung - wenn da jetzt noch was dazukommt, wird eine Gesamtstrafe aus den 2 Jahren und der neuen Strafe gebildet, wodurch das Fass zum Überlaufen gebracht wird. Völlig richtig - der Anwalt könnte ggf. auf eine Einstellung des neuen Verfahrens nach § 154 StPO hinarbeiten, denn das dürfte der einzige Ausweg sein...

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#4
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9522x hilfreich)

154 ist der einfachste und auch wahrscheinlichste Ausgang.

Aber selbst wenn nicht, scheint hier noch nicht alles verloren. Denn selbst wenn die zwei Jahre das Strafmass sind, scheint das ja offensichtlich für sich genommen schon eine Gesamtfreiheitsstrafe zu sein. Wenn jetzt die neue Tat in eine neue Gesamtfreiheitsstrafe miteinbezogen werden müsste, würde die alte Gesamtfreiheitsstrafe wieder die ihre Einzelstrafen aufgelöst, die neue Tat würde sich dazu gesellen, und es würde erneut - dann aus allen Taten- eine neue Gesamtfreiheitsstrafe gebildet werden, die nicht zwingend höher als die alte sein muss. Es könnten also wieder zwei Jahre auf Bewährung herauskommen wenn das Gericht das nach wie vor für tat-und schuldangemessen hält.

Schlecht wäre es wenn die 2 Jahre das Strafmass wären und es sich um eine Einzelstrafe handeln würde. Dann wäre in der Tat eine Gesamtstrafe fällig die nicht mehr bewegungsfähig wäre. Da oben aber ein Tatzeitraum von rund einem Jahr genannt ist, ist das ja relativ ausgeschlossen.


-- Editiert von !!Streetworker!! am 03.11.2018 03:53

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#5
 Von 
fb502594-75
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von muemmel):
Denn 2 Jahre sind schon das Maximum für eine Bewährung - wenn da jetzt noch was dazukommt, wird eine Gesamtstrafe aus den 2 Jahren und der neuen Strafe gebildet, wodurch das Fass zum Überlaufen gebracht wird. Völlig richtig - der Anwalt könnte ggf. auf eine Einstellung des neuen Verfahrens nach § 154 StPO hinarbeiten, denn das dürfte der einzige Ausweg sein...


Das würde bedeuten ich würde zusätzlich zu der Bewährungsstrafe von 2 Jahren, noch eine weitere Strafe hinzukommen ? Also angenommen 2 Jahre Bewährung und zusätzlich eine Freiheitsstrafe von z.b. 4-5 Monaten ?

Wäre es möglich das daraus eine Geldstrafe wird ?

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#6
 Von 
fb502594-75
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Kann ich nach einem Gespräch mit einem Pflichtverteidiger, noch meine Entscheidung ändern und einen kostenpflichtigen Anwalt hinzuziehen ?
Also mich noch rechtzeitig Umentscheiden?

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#7
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32875 Beiträge, 17266x hilfreich)

Das würde bedeuten ich würde zusätzlich zu der Bewährungsstrafe von 2 Jahren, noch eine weitere Strafe hinzukommen ? Nö. Was § 154 StPO bedeutet, können Sie leicht rausfinden, indem Sie ihn LESEN: https://www.gesetze-im-internet.de/stpo/__154.html
Kann ich nach einem Gespräch mit einem Pflichtverteidiger, noch meine Entscheidung ändern und einen kostenpflichtigen Anwalt hinzuziehen ? Ein Pflichtverteidiger ist auch kostenpflichtig - da kommt die Rechnung bloß später. Aber ja, Sie können den Anwalt wechseln - nur wird der neue Anwalt dann halt sofort Geld wollen.

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#8
 Von 
fb367463-2
Status:
Schlichter
(7422 Beiträge, 3092x hilfreich)

Die Pflichtverteidigung IST kostenpflichtig. Der arbeitet ja nicht umsonst ;) . Allerdings müssen Sie die Kosten nur im Falle einer Verurteilung tragen. Sie können sich auch einen Anwalt aussuchen und diesen als Pflichtverteidiger bestellen lassen.

Zitat:
Ein Beschuldigter hat das Recht, sich seinen Pflichtverteidiger selbst auszusuchen. Dieses Recht können Sie so lange ausüben, bis das Gericht nicht bereits einen anderen Rechtsanwalt zum Pflichtverteidiger bestellt hat. Sollten Sie also vom Gericht aufgefordert worden sein, „innerhalb von zwei Wochen einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens zu benennen", zögern Sie nicht und rufen Sie den Anwalt Ihres Vertrauens an! Dieser wird sich dann für Sie beim Gericht melden. Ansonsten wird das Gericht eventuell einen Rechtsanwalt bestellen, den Sie nicht kennen und dem Sie vielleicht auch nicht vertrauen.

Beachten Sie: Wenn erst einmal ein anderer Rechtsanwalt bestellt ist, so ist es sehr schwierig, diesen „auszuwechseln".

https://www.anwalt.de/rechtstipps/pflichtverteidiger-was-ist-das-und-was-kostet-das_081152.html

Signatur:

"Valar Morghulis"

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#9
 Von 
guest-12330.04.2020 12:15:00
Status:
Student
(2415 Beiträge, 604x hilfreich)

Wie genau lautet das erste Urteil? Sind die 2 Jahre das Strafmaß, das dann zur Bewährung ausgesetzt wurde? Oder ist die Bewährung mit 2 Jahren definiert?

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#10
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32875 Beiträge, 17266x hilfreich)

Das habe ich ja schon vor 4 Tagen gefragt - so dringend scheint sein Problem nicht zu sein...

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#11
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9522x hilfreich)

Zitat (von fb502594-75):
Also angenommen 2 Jahre Bewährung und zusätzlich eine Freiheitsstrafe von z.b. 4-5 Monaten ?


Nein, das ist nicht möglich, da -wie ich bereits erklärte- eine Gesamtstrafe zu bilden wäre.

Es gibt im Groben 4 Möglichkeiten:

1. Es wird nach § 154 StPO eingestellt.

2. Es wird eine neue Gesamtstrafe (für "alles") gebildet, die wieder auf 2 Jahre lautet und wieder zur Bewährung ausgesetzt wird.

3. Es wird eine neue Gesamtstrafe gebildet, die oberhalb von 2 Jahren liegt und daher nicht mehr zur Bewährung ausgesetzt werden kann. In dem Fall wäre dann die komplette Strafe, also 2 Jahre und X Monate zu verbüßen.

4. Es wird eine eigentlich einzubeziehende Geldstrafe selbständig neben einer bereits bestehenden Gesamtfreiheitsstrafe verhängt, was aber nur in Ausnahmefällen passiert [vgl. BGH Urteil vom 8. August 2017 – 1 StR 519/16 ]

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#12
 Von 
fb502594-75
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von muemmel):
Das habe ich ja schon vor 4 Tagen gefragt - so dringend scheint sein Problem nicht zu sein...


Zitat (von guyfromhamburg):
Wie genau lautet das erste Urteil? Sind die 2 Jahre das Strafmaß, das dann zur Bewährung ausgesetzt wurde? Oder ist die Bewährung mit 2 Jahren definiert?


Es handelt sich um das Strafmaß was zur Bewährung ausgesetzt wurde.

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#13
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9522x hilfreich)

Zitat (von fb367463-2):
Allerdings müssen Sie die Kosten nur im Falle einer Verurteilung tragen.


Anders herum wird ein Schuh draus ;) Nur bei einem "Freispruch" muss er die Kosten nicht tragen. Tragen muss er die Kosten sowohl bei Verurteilung als auch bei Opportunitätseinsetllung im Hauptverfahren, also z.B. auch beim § 154 (2) StPO . Ebenso wie bei §§ 153 ff. StPO .

Switcht man noch auf einen anderen (Wahl-)verteidiger um, hat man die Kosten für beide an der Backe. Die des PV hinsichtlich der RVG-Gebühren die er sich bereits "verdient" hat und die des WV nochmal incl. Grundgebühr, usw.

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#14
 Von 
fb367463-2
Status:
Schlichter
(7422 Beiträge, 3092x hilfreich)

Danke für die Aufklärung!

Signatur:

"Valar Morghulis"

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#15
 Von 
fb502594-75
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Ich danke euch allen auf jeden Fall

StPo 154 zu meinem Anwalt sagen im Prinzip.

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32875 Beiträge, 17266x hilfreich)

StPo 154 zu meinem Anwalt sagen im Prinzip. Der muß ja grottenschlecht sein, wenn er darauf nicht selber kommt...

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
fb502594-75
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von muemmel):
StPo 154 zu meinem Anwalt sagen im Prinzip. Der muß ja grottenschlecht sein, wenn er darauf nicht selber kommt...


Ja ich bin hier in meiner Stadt wo ich aktuell wohne, äußerst skeptisch was die meisten Personen und Ämter betrifft. Den letzten Gerichtstermin hatte ich eine komplett schweigende Pflichtverteidigerin, die auch den zwischenweiligen Kontakt zu mir ablehnte.

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#18
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32875 Beiträge, 17266x hilfreich)

Nun ja - auch Richter und Staatsanwälte kommen manchmal durchaus von allein auf § 154. Aber fragen Sie halt Ihren Anwalt, ob man nicht in die Richtung gehen sollte - dann werden Sie ja sehen, was er sagt...

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#19
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9522x hilfreich)

Da wir uns hier bereits im Hauptverfahren befinden, sind die Möglichkeiten des Anwalts ohnehin eingeschränkt. Im Hauptverfahren kann nur noch nach 154 eingestellt werden, wenn die Staatsanwaltschaft das beantragt. Der Anwalt kann also allenfalls anregen, dass die Staatsanwaltschaft diesen Antrag stellen möge.

Da die Staatsanwaltschaft aber auch selbst nach 154 schon im Vorverfahren hätte einstellen können, wird die Bereitschaft diesen Antrag zu stellen wohl nicht allzu groß sein, es sei denn der RA weiß irgendwie zu überzeugen...

-- Editiert von !!Streetworker!! am 05.11.2018 19:42

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#20
 Von 
fb502594-75
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von muemmel):
Nun ja - auch Richter und Staatsanwälte kommen manchmal durchaus von allein auf § 154. Aber fragen Sie halt Ihren Anwalt, ob man nicht in die Richtung gehen sollte - dann werden Sie ja sehen, was er sagt...


Also würden sie sagen ein durschnittlicher Pflichtverteidiger würde auf die Lösung über den Paragraph 154 kommen? Ist das ein einfacher Weg das Problem zu lösen, im Vergleich zu anderen Gerichtsverfahren?

0x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
guest-12330.04.2020 12:15:00
Status:
Student
(2415 Beiträge, 604x hilfreich)

Zitat (von fb502594-75):
Also würden sie sagen ein durschnittlicher Pflichtverteidiger würde auf die Lösung über den Paragraph 154 kommen? Ist das ein einfacher Weg das Problem zu lösen, im Vergleich zu anderen Gerichtsverfahren?


Lesen Sie einfach nochmal die Antwort von Streetworker:
Zitat (von !!Streetworker!!):
Da wir uns hier bereits im Hauptverfahren befinden, sind die Möglichkeiten des Anwalts ohnehin eingeschränkt. Im Hauptverfahren kann nur noch nach 154 eingestellt werden, wenn die Staatsanwaltschaft das beantragt. Der Anwalt kann also allenfalls anregen, dass die Staatsanwaltschaft diesen Antrag stellen möge.

0x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9522x hilfreich)

Zitat (von fb502594-75):

Also würden sie sagen ein durschnittlicher Pflichtverteidiger würde auf die Lösung über den Paragraph 154 kommen? Ist das ein einfacher Weg das Problem zu lösen, im Vergleich zu anderen Gerichtsverfahren?


Es gibt keine "durchschnittlichen Pflichtverteidiger".

Pflichtverteidiger sind ganz normale Anwälte, die in § 140 StPO Verfahren dem Angeklagten beigeordnet werden.

Wenn dein Zahnarzt Sonntags-Notdienst hat, ist er deswegen ja am Sonntag nicht schlechter, als wenn du normal am Mittwoch zu ihm gehst.

Und es gibt auch keinen Vergleich zu anderen Gerichtsverfahren. In einer Verfahrenssituation wie der deinen, ist 154 eine naheliegende Lösung, auf die auch ein Jurastudent im dritten Semester kommen würde.

Punkt ist, wie ich schon sagte, dass es alleine in der Hand der Staatsanwaltschaft liegt, ob es eine 154 Einstellung geben wird. In diesem Zusammenhang wäre es interessant zu wissen, warum die Staatsanwaltschaft nicht bereits im Vorverfahren von dieser Einstellungsmöglichkeit Gebrauch gemacht hat.

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