2 Strafbefehle + Eintragung ins Führungszeugnis

5. März 2018 Thema abonnieren
 Von 
nero777
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)
2 Strafbefehle + Eintragung ins Führungszeugnis

Guten Tag alle miteinander,

folgende Situation :

Habe Ende 2014 (~31.12.2014) einen Strafbefehl erhalten wegen Betruges (40 Tagessätze) erhalten.
Im Oktober 2017 dann einen erneuten Strafbefehl wegen Fahrerflucht zu erneut 40 Tagessätzen.

Gegen den zweiten Strafbefehl wurde jedoch Einspruch eingelegt. Nach Beratung mit meinem Anwalt und Abwägen mit meinen Möglichkeiten zogen wir den Einspruch zurück, sodass der Strafbefehl nun am 10.02.2018 in Rechtskraft getreten ist.

Das beide Straftaten im BZR stehen mit einer Löschfrist von 5 Jahren + 1 "Übergangsjahr" ist mir bekannt. (5 Jahre Tilgungsfrist, da unter 90 Tagessätze)

Die Frage ist allerdings ob auch etwas im Führungszeugnis für Behörden zusehen ist?! Im normalen Führungszeugnis welches ich mir vor 1 Woche hab anfertigen lassen, steht aktuell nichts drin.

In einem anderen Forum/ Beitrag habe ich einen Post eines Anwaltes gelesen der folgendes geschrieben hat :

In der Tat können auch Verurteilungen von unter 90 Tagessätzen ins Führungszeugnis aufgenommen werden, wenn mehrere Verurteilungen vorliegen.
Aber nicht in Ihrem Fall, da die Verurteilungen mehr als 3 Jahre auseinander liegen und Verurteilungen bis zum Ablauf einer Frist von 3 Jahren ausgenommen werden können.



Stimmt dies ? kann das jemand bestätigen ? Kann ich beispielsweise nach Bonn fahren, persölich beim Bundesamt für Justiz vorsprechen und mit meinem Personalausweis die Info bekommen, ob ich Tatsächlich ein Eintragungsfreies Führungszeugnis habe ?
Übrigens hat mein Anwalt mir geraten den EInspruch zurückzuziehen weil er zu 1000% wusste oder weiß, dass ich keine EIntragung haben werde. Das war für mich der Grund seinem Rat zu folgen, sonst hätte ich sehr gerne eine Gerichtsverhandlung angestrebt um zu Sache zu entkräften.

Ich bedanken mich bei euch für die Hilfe !!! Nero777

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18 Antworten
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#1
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(17689 Beiträge, 9687x hilfreich)

Ich denke, der Anwalt liegt falsch.
Die zweite Verurteilung müsste jetzt drinstehen. Dass Sie vor einer Woche noch ein leeres FZ erhalben haben, dürfte daran liegen, dass die Information über die Rechtskraft der zweiten Verurteilung noch nicht beim Bundesamt für Justiz angekommen war.

In der Tat können auch Verurteilungen von unter 90 Tagessätzen ins Führungszeugnis aufgenommen werden, wenn mehrere Verurteilungen vorliegen.
Richtig. Bei Ihnen liegen aber "mehrere Verurteilungen" vor.

Aber nicht in Ihrem Fall, da die Verurteilungen mehr als 3 Jahre auseinander liegen und Verurteilungen bis zum Ablauf einer Frist von 3 Jahren ausgenommen werden können.
Überwiegend falsch. Geldstrafen stehen bis 90 TS stehen nur 3 jahre im Führungszeugnis, aber 5 Jahre im BZR. D.h. die erste Verurteilung ist zwar nicht im Führungszeugnis, aber noch im BZR. Deshalb wird die zweite Verurteilung im Führungszeugnis eingetragen. Die zweite Verurteilung käme dann nicht ins Führungszeugnis, wenn die erste Verurteilung auch aus dem BZR raus wäre - das ist sie aber nicht. Die Verurteilungen müssten also 5 Jahre auseinander liegen, damit die zweite nicht ins Führungszeugnis kommt.


-- Editiert von drkabo am 05.03.2018 17:13

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#2
 Von 
nero777
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

Ok, so bitter es auch klingte danke sehr !

Kann ich auf das Schreiben mit Rechtskraft 10.02.2018 erneut Einspruch erheben wenn ich zu einem zweiten Anwalt gehe? Es ist in meinen Augen eine absolute Frechheit, dass mein Anwalt mich hinsichtlich so beraten hat :(
Mein Ziel war es vor Gericht zu gehen, den Richten und Staatsanwalt meine Sichtweise zu schildern und entweder Freigesprochen zu werden, oder eine Einstellung des Verfahrens gegen Bezahlung zu erreichen.
Am 10.02.2018 kam eine Kopie des alten Strafbefehls von Oktober 2017 mit sämtlichen gleichen Punkten usw. Einziger Unterschied : der Brief kam in einem grauen Umschlag und auf dem Vorblatt zum Strafbefehlt stand : Rechtskraft ist am 10.02.18 eingetreten.

Da ich keine Rechtsschutzversicherung gehabt habe, musste ich den Anwalt quasi Bar aus eigener Tasche bezahlen. Nach dem ersten Gespräch war er sehr zuversichtlich, er sagte er holt mich da raus und alles wird gut. Es flatterte eine 4 Stelle Rechnung mit einer 1 vorne dran für seine kommenden Dienste (er hatte bis dato nur um Akteneinsicht) beim Gericht gebeten sonst nichts gemacht.

Nach weiteren 2 Monaten und der Jahreswende musste wiederrum ich auf den Anwalt zukommen und fragen ob es Neuigkeiten gibt. Sehr unseriös. Er gab mir zu verstehen, dass er mit dem Richter/Staatsanwalt wohl telefoniert hätte ? und er mir raten würde den Einspruch zurückzuziehen, da ich ohnehin keinen Eintrag im FZ haben werde usw usw usw.
Ganz im Gegenteil sagte er mir, das ich sogar noch schlimmer Verurteilt werden könnte und ich nicht nur die TS Strafe bekäme sondern noch die Gerichtskosten usw usw usw.

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#3
 Von 
nero777
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

Das heißt, jetzt am heutigen 05.03.2018 dürften (falls ich morgen ein neues Führungszeugnis beantragen würde, definitiv die zweite Straftat drinstehen oder benötigt das BfJ mehrere Wochen/Monate um dies in Ihren Akten/Datenbanken zu führen ?

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#4
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30224 Beiträge, 9544x hilfreich)

Zitat:
In einem anderen Forum/ Beitrag habe ich einen Post eines Anwaltes gelesen der folgendes geschrieben hat :

In der Tat können auch Verurteilungen von unter 90 Tagessätzen ins Führungszeugnis aufgenommen werden, wenn mehrere Verurteilungen vorliegen.
Aber nicht in Ihrem Fall, da die Verurteilungen mehr als 3 Jahre auseinander liegen und Verurteilungen bis zum Ablauf einer Frist von 3 Jahren ausgenommen werden können.


Stimmt dies ?


Nein. Wie drkabo schon sagte, ist die 2te Verurteilung ins Führungszeugnis aufzunehmen.(aus den bereits erklärten Gründen)

Zitat:
Das heißt, jetzt am heutigen 05.03.2018 dürften (falls ich morgen ein neues Führungszeugnis beantragen würde, definitiv die zweite Straftat drinstehen oder benötigt das BfJ mehrere Wochen/Monate um dies in Ihren Akten/Datenbanken zu führen ?


Davon kann man ausgehen. Kommt halt drauf an, wie schnell die StA arbeitet. Die ist für die Meldung ans BZR zuständig.

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(17689 Beiträge, 9687x hilfreich)

Zitat:
Kann ich auf das Schreiben mit Rechtskraft 10.02.2018 erneut Einspruch erheben wenn ich zu einem zweiten Anwalt gehe?

Nein.

Zitat:
Einziger Unterschied : der Brief kam in einem grauen Umschlag und auf dem Vorblatt zum Strafbefehlt stand : Rechtskraft ist am 10.02.18 eingetreten.

Wenn der Einspruch zurückgenommen wurde, tritt halt Rechtskraft ein.

Zitat:
Nach dem ersten Gespräch war er sehr zuversichtlich, er sagte er holt mich da raus und alles wird gut. Es flatterte eine 4 Stelle Rechnung mit einer 1 vorne dran für seine kommenden Dienste (er hatte bis dato nur um Akteneinsicht) beim Gericht gebeten sonst nichts gemacht.

Wann haben Sie denn den Anwalt beauftragt? Erst nachdem Sie den Strafbefehl erhalten haben, oder schon davor?
Auf jeden Fall klingt der Betrag überhöht. Mit den gesetzlichen Gebühren kommt man ohne Gerichtsverhandlung nicht in den vierstelligen Bereich. D.h. mit der Schlussrechnung (die hoffentlich noch kommt) müsste ein Teil des Vorschusses zurückgezahlt werden.

Zitat:
und er mir raten würde den Einspruch zurückzuziehen, da ich ohnehin keinen Eintrag im FZ haben werde usw usw usw.

Der FZ-Eintrag erfolgt ja nur deshalb, weil schon eine frührere verurteilung da war. Wäre die zweite Verurteilung die einzige, würde sie auch ichts ins FZ kommen. Es stellt sich natürlich die Frage, ob Ihr Anwalt die erste Verurteilung "auf dem Schirm" hatte.

Zitat:
Ganz im Gegenteil sagte er mir, das ich sogar noch schlimmer Verurteilt werden könnte und ich nicht nur die TS Strafe bekäme sondern noch die Gerichtskosten usw usw usw.

40 TS für eine Unfallflucht klingen für einen Außenstehenden wie mich in der Tat niedrig. In meiner Region werden i.d.R. mindestens 50-60 TS verhängt.
Gerichtskosten sind dagegen "Peanuts": Es sind 140€, dafür fallen die 70€ Gebühren des Strafbefehls weg. Das was eine Gerichtsverhandlung evtl. teuer machen kann, sind Zeugen (Reisekosten, Verdienstausfall) und teure Gutachter.

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#6
 Von 
nero777
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke für Ihren Beitrag Drkabo !

Zitat:
Wann haben Sie denn den Anwalt beauftragt? Erst nachdem Sie den Strafbefehl erhalten haben, oder schon davor?
Auf jeden Fall klingt der Betrag überhöht. Mit den gesetzlichen Gebühren kommt man ohne Gerichtsverhandlung nicht in den vierstelligen Bereich. D.h. mit der Schlussrechnung (die hoffentlich noch kommt) müsste ein Teil des Vorschusses zurückgezahlt werden.


Im März/April der Unfall. Hab es nicht bemerkt, weder taktil noch akkustisch noch sonstwie - wirklich ! maximal 30 Minuten nach dem Unfall war ich wieder vor Ort (da ich diesen "Unfall" während meiner Arbeitszeit hatte).
Dort stand bereits die Polizei. Ich ging aus neugier hin weil der Mann mir von eben noch bekannt vorgekommen ist (ich hab mir sein Gesicht gemerkt). In dem daraufhin entwickelten Gespräch sagte ich, dass ich mit diesem Mann gerade eben eine Verkehrssituation hatte in der wir uns fast getroffen hätten, ich musste stark bremsen - aber Gottseidank ist nichts passiert. Der Polizist sagte, der Herr hat uns gerufen weil er einen Unfall hatte. Ich war total verdutzt! Er bat mich meinen Wagen anschauen zu dürfen und da waren tatsächlich leichte Gummispuren am Fahrzeug. Ich habe es nicht für möglich gehalten das wir uns berührt hätten.
Am Ende sagte mir ein anderer Polzist der dabeistand noch : Sie bekommen Post von uns wegen der Entfernung vom Unfallort.

Post kam an, ich beantwortete Sie persönlich, statt direkt zum Anwalt zu gehen und den Profi dies bewerkstelligen zu lassen.

Ende der Geschichte : Ohne weitere Aussagen oder ähnliches wurde ich nach meinem Umzug in eine neue Stadt (01.04.17) am 30.10.17 zur Polizeiwache gebeten und dort wurde mein Führerschein sichergestellt für unbestimmte Zeit, da ein Beschluss zum Schutz der allgemeinen Bevölkerung Vorlag.

Ich verlor meinen Job weil es mit Bus und Bahn nicht zu erreichen war morgens früh um 5h.
Suchte dann daraufhin erst rechtlichen Beistand in Form eines Anwaltes. Dieser versicherte mir er holt mich da raus, da es absolut plausibel und logisch klang was ich erzählt habe. Bevor er jedoch Akteneinsicht über diesen Fall geben hat, hat er mir noch eine Rechnung geschickt über seine Dienste. Es waren knapp über 1000 Euro.

Ich habe dem Anwalt gesagt : mein Ziel ist es nicht vorbestraft zu sein im Fz, der Rest ist mir egal. Ich gehe gerne vor Gericht, mache gerne Sozialstunden gebe auch notfalls weiterhin meinen Führerschein ab...ich will einfach nur nicht Vorbestraft sein, um diesen neuen Job anzunehmen! Er versicherte mir er hätte mit dem Richter/Staatsanwalt telefoniert und er sagte der Strafbefehl bliebe gleich, aber ich würde nicht vorbestraft sein im FZ. Das BZR war mir klar, dass die beiden Einträge dort lange noch stehen werden. Er legte mir nah, den Einspruch dennoch zurück zu ziehen, weil ich in einer möglichen Verhandlung noch schlimmer hätte bestraft werden können und mir notfalls komplett der Führerschein entzogen werden könnte - oder ich diesen gar neu machen muss.

Ich hielt mich an seinen Rat. Der Führerschein wurde mir nach 4 Monaten entzug wieder zurückgegeben, es sind jetzt knapp 1000 Euro Strafe zu bezahlen (laut den Tagessätzen) und so wie ihr es hier alle schreibt, werde ich wohl auch einen Eintrag im FZ haben.

Heute war ich bei einer Justizpflegerin in meiner neuen Stadt. Sie sagte mir, ich sollte doch bitte die Justizpflegerin des Amtsgericht anrufen des Gerichtes welches mich verurteilt hat um zu erfahren, was sie nun dem BfJ mitgeteilt hat. Das würde mir Aufschluss darüber geben, ob ich nun einen Eintrag habe oder nicht.

Wäre es theoretisch möglich, das mein Anwalt einen Deal mit dem Richter/Staatsanwalt getätigt hat, dass dieser Eintrag fernbleibt ? Geht sowas überhaupt ?

Wie sieht es eigentlich aus mit der Einstellung des Verfahrens gegen Geldleistung...wäre das nicht gegangen wenn ich es auf eine Verhandlung drauf ankommen gelassen hätte ?

Übrigens es kam keine Person bei diesem leichten Unfall zu schaden, lediglich entstand am Unfallwagen vom Opfer ein Sachschaden von 1500-1600 Euro - welches laut Deutschelm Recht keine Bagatellschaden mehr ist.
Was nur absolut krank ist, dass ich desshalb ein Straftäter bin, oder besser gesagt das Fahrerflucht unter einer Straftat angesiedelt ist.

danke Hochachtungsvoll fürs Lesen und selbstverständlich für die Tipps in jeglicher Form auch immer !!! nero777

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#7
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(17689 Beiträge, 9687x hilfreich)

Zitat:
Wäre es theoretisch möglich, das mein Anwalt einen Deal mit dem Richter/Staatsanwalt getätigt hat, dass dieser Eintrag fernbleibt ? Geht sowas überhaupt ?

Nein, das geht nicht.

Zitat:
Wie sieht es eigentlich aus mit der Einstellung des Verfahrens gegen Geldleistung...wäre das nicht gegangen wenn ich es auf eine Verhandlung drauf ankommen gelassen hätte ?

Das wäre zumindest möglich gewesen. Ob die Staatsanwaltschaft mitgespielt hätte, kann man im nachhinein schlecht einschätzen. (Einstellung gegen Geldleistung ist nur mit Einverständnis der Staatsanwaltschaft möglich.) Man weiß halt nicht wie die Gerichtsverhandlung gelaufen wäre.

Zitat:
Bevor er jedoch Akteneinsicht über diesen Fall geben hat, hat er mir noch eine Rechnung geschickt über seine Dienste. Es waren knapp über 1000 Euro.

Ich sehe:
Grundgebühr 200€
Vorverfahrengebühr 165€
Vertretung im Hauptverfahren 165€
die ominöse Befriedungsgebühr 165€
Auslagenpauschale 20€
+ MwSt
Summe ca. 850€

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Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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#8
 Von 
nero777
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke nochmals !

Ich rufe erstmal morgen früh, die rechtspflegerin an und frage ganz höflich ob Sie mir mitteilen könnte ob und was nach Bonn abgesendet wurde, dann weiß ich defintiv mehr!

Werde dann berichten ! Notfalls wenn SIe nicht telefonisch erreichbar ist, fahre ich morgen früh zum Amtsgericht hin und versuche dort persönlich vorzusprechen.

Das erste was ich mache ich der Abschluss einer Rechtsschutzversicherung in der teuersten Variante um in Deutschland nicht unterzugehen :(

Wie gesagt nochmals vielen Lieben dank für die kompetente und freundliche Hilfe !

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#9
 Von 
nero777
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

Folgende Kosten hat sich der Anwalt berechnen lassen :

Grundgebühr Ermittlungs Verfahren : 200 Euro
Verfahrensgebühr : 165 Euro
Verfahrensgebühr Amtsgericht : 165 Euro
Termingebühr je Hauptverhandlung in Verfahren :275 Euro
Post u. Telekommunikations Entgelte (Ermittlungsverfahren) : 20
Post u. Telekommunikations Entgelte (Hauptverhandlung) : 20


nochmals : es gab keine Hauptverhandlung! Er forderte Akteneinsicht an. Telefonierte wohl mit Richter / Staatsanwalt (wobei ich überhaupt nicht weiß ob sowas möglich ist) und riet mir dann die Strafe zu akzeptieren, da zwar im BZR ein Eintrag erscheinen wird aber nicht im FZ. Einen weiteren Vorteil hätte es, dass ich meinen Führerschein wiedererhalte.

Ich muss ehrlich sagen ich fühle mich irgendwie ausgebeutet, und ich weiß nicht ob ich was in meiner "Not" dagegen noch machen kann. :???:

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#10
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30224 Beiträge, 9544x hilfreich)

Zitat:
Ich rufe erstmal morgen früh, die rechtspflegerin an und frage ganz höflich ob Sie mir mitteilen könnte ob und was nach Bonn abgesendet wurde, dann weiß ich defintiv mehr!


Das kann ich Ihnen heute schon sagen. Mitgeteilt wird die Verurteilung per Strafbefehl. Was anderes geht gar nicht. Und das führt eben zum Eintrag ins Führungszeugnis

Zitat:
Termingebühr je Hauptverhandlung in Verfahren :275 Euro



nochmals : es gab keine Hauptverhandlung!


Dann kürzen Sie die Rechnung um diese 275,00 € plus USt. (also insg. 327,25 € ) und teilen dem Anwalt mit, dass ihm da wohl ein Fehler bei der Rechnung unterlaufen ist.

Zitat:
Post u. Telekommunikations Entgelte (Ermittlungsverfahren) : 20
Post u. Telekommunikations Entgelte (Hauptverhandlung verfahren) : 20


Unten muss es "Hauptverfahren" statt "Hauptverhandlung" heißen und das ist insoweit korrekt. Die Pauschale darf seit einigen Jahren doppelt berechnet werden (wenn denn der RA in Ermittlungs- und Hauptverfahren tätig war).

Die eigentliche Frage von drkabo haben Sie aber nicht beantwortet, näml. ob der Strafbefehl schon da war, als sie das erste Mal bei dem Anwalt waren, oder nicht. Oder ob sie nach der FS-Beschlagnahme zum Anwalt sind und der Strafbefehl erst danach kam, als der Anwalt schon beauftragt war. Davon hängt näml. ab, ob die Verfahrensgebühr 4104 VV RVG angesetzt werden darf und die 1. Telekompauschale.

-- Editiert von !!Streetworker!! am 07.03.2018 00:02

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#11
 Von 
nero777
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat:
Die eigentliche Frage von drkabo haben Sie aber nicht beantwortet, näml. ob der Strafbefehl schon da war, als sie das erste Mal bei dem Anwalt waren, oder nicht. Oder ob sie nach der FS-Beschlagnahme zum Anwalt sind und der Strafbefehl erst danach kam, als der Anwalt schon beauftragt war. Davon hängt näml. ab, ob die Verfahrensgebühr 4104 VV RVG angesetzt werden darf und die 1. Telekompauschale.


Zuerst kam ein Erlass des Gerichtes, den mir der Polizist auf der Wache überreichte. Dort stand drin, dass mir erstmal präventiv der FS abgezogen werden sollte, zum Schutz der Allgemeinheit usw.

Dann ging ich zum Anwalt um Hilfe zu suchen.
Er forderte Akteneinsicht und sendete mir die oben genannte Rechnung im Vorraus.

Der Strafbefehl trudelte bei mir ein. Beschrieben wurde hier die Strafe und die Geldstrafe in TS (40 Tagessätzen) ...nicht jedoch mein FS entzug !

Ich ging erneut zu meinem Anwalt hin, legte ihm den Strafbefehl fristgerecht vor. Er schrieb einen Widerruf / EInspruch.

Nach der Jahreswende und bestimmt 5 Anrufen meinerseits auf seine Mailbox bat er mich um einen Termin. Er schlug mir nun vor den Einspruch zurückzuziehen, da er mit dem Richter / Staatsanwalt telefoniert hätte und dieser ihm gesagt hat, dass falls es zur Gerichtsverhandlung kommt, er im Urteil defintiv den Führerscheinentzug mit aufnehmen würde! Einen Führungszeugniseintrag würde ohnehin nicht in Frage kommen in meinem Fall. (sagte mein Anwalt!) Ich habe ihn daraufhin nochmals an den ersten Strafbefehl vom Dezember 2014 erinnert und die Info, dass bei 2 Straftaten innerhalb von 5 Jahren die letztere ins FS eingetragen wird.
Er versicherte mir, dass dem nicht so ist! Im Wortlaut : Es gibt 3 Ebenen. Die erste ist die Justiz, die sieht immer alles...auch in 20 oder 30 Jahren ! Die zweite Ebene ist die Behördliche ...Zoll, Stadt, Polizei usw ...die sehen nur das Führungszeugnis für Behörden und da sind Ihre beiden Einträge nicht drin. Die letzte Ebene ist die Private ...zB ein Führungszeugnis für Private Zwecke.


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#12
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(17689 Beiträge, 9687x hilfreich)

Es soll ja Anwälte geben, die sich (beispielsweise) auf Mietrecht spezialisiert haben - und wenn dann doch mal ein Mandant in einer strafrechtlichen Angelegenheit Hilfe sucht, einfach keine gute Figur machen. Einfach weil die Strafrechtsvorlesungen schon lange her sind und die praktische Erfahrung im Strafrecht fehlt, wenn man immer nur Mietstreitigkeiten bearbeitet.

Könnte das auf Ihren Anwalt zutreffen?

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#13
 Von 
nero777
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von drkabo):
Es soll ja Anwälte geben, die sich (beispielsweise) auf Mietrecht spezialisiert haben - und wenn dann doch mal ein Mandant in einer strafrechtlichen Angelegenheit Hilfe sucht, einfach keine gute Figur machen. Einfach weil die Strafrechtsvorlesungen schon lange her sind und die praktische Erfahrung im Strafrecht fehlt, wenn man immer nur Mietstreitigkeiten bearbeitet.

Könnte das auf Ihren Anwalt zutreffen?



Tatsächlich ! Laut Google hat er mehrere Fachgebiete die er kann und/oder vertritt. Laut seiner Homepage ist es nur das Arbeitsrecht. Oh Gott .... Verdammt nochmal es ist ein Jammer.... mich kostet dieser Blödsinn jetzt 5 Jahre meines Lebens....

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30224 Beiträge, 9544x hilfreich)

Zitat:
Dann ging ich zum Anwalt um Hilfe zu suchen.
Er forderte Akteneinsicht und sendete mir die oben genannte Rechnung im Vorraus.

Der Strafbefehl trudelte bei mir ein.


Damit ist zwar immer noch nicht eindeutig beantwortet, wann der SB nun kam ;) , aber anhand der Aufzählung gehe ich jetzt einfach mal davon aus, dass diese chronologisch ist und das der SB zeitlich erst nach dem ersten Anwaltsbesuch bei Ihnen ankam.

In dem Fall ist die Anwaltsrechnung (bis auf die 275 € Terminsgebühr) korrekt. Wie gesagt: Kürzen Sie die Rechnung also um insg. 327,25 € (275 plus USt.) und teilen dem Anwalt mit, dass ihm da wohl ein Fehler bei der Rechnung unterlaufen ist.

Was die Auskunft zum Führungszeugnis angeht, liegt der Anwalt defininitv falsch, wenn er das so wie rot markiert erzählt. In Sachen Führungszeugnis machen auch Anwälte öfter mal Fehler, selbst solche, die auch Strafrecht machen - leider.

Zitat:
mich kostet dieser Blödsinn jetzt 5 Jahre meines Lebens....


Vielleicht ein kleiner Trost: Es sind nur 3 Jahre, nicht 5. Für 5 Jahre steht es im BZR, im Führungszeugnis nur 3.


-- Editiert von !!Streetworker!! am 07.03.2018 03:59

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#15
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(17689 Beiträge, 9687x hilfreich)

Zitat:
In dem Fall ist die Anwaltsrechnung (bis auf die 275 € Terminsgebühr) korrekt. Wie gesagt: Kürzen Sie die Rechnung also um insg. 327,25 € (275 plus USt.) und teilen dem Anwalt mit, dass ihm da wohl ein Fehler bei der Rechnung unterlaufen ist.

Allerdings dürfte der RA wahrscheinlich die Nr. 4141 (165€+USt) zusätzlich abrechnen, wenn die Terminsgebühr wegfällt.

Signatur:

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#16
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30224 Beiträge, 9544x hilfreich)

Ja, das ist richtig.

Ich würde mich aber dennoch erst mal dumm stellen und die Rechnung um die Nr. 4114 VV-RVG kürzen, da es ja keine HV gab. Wenn der RA dann die 4141 noch nachberechnet, hat man Pech gehabt ;) ...aber immer noch rd. 130,00 € gespart.

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#17
 Von 
nero777
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

Kurzes Feedback wieder von mir :

Das Amtsgericht welches den Strafbefehl ausgesprochen hat habe ich versucht anzurufen, bzw eher gesagt die Justizpflegerin. leider ohne Erfolg, ständig Bandansagen. Wobei mir die Justizpflegerin des Amtsgerichtes meiner Stadt im persönlichen Gespräch geraten hat anzurufen ?!

Nun gut, hab die 100 Kilometer heute morgen auf mich genommen und habe mit dann vom Justizwachtmeister/Vollzugsbeamten an der Pforte sagen lassen das ich nicht zu der Sachbearbeiterin durchkomme sondern nur zu soeine Art Service Point. Die Frau am Point hatte garkeine Ahnung und sagte ich sollte mich ans Bundesamt für Justiz in Bonn wenden.
Ehrlich gesagt würde ich auch dort hinfahren, aber ich glaube auch dort würde man mich abfertigen wie bei McDonalds an der Kasse.

Ich werde morgen erstmal 13 Euro verbrennen gehen und ein neues Führungszeugnis für private Zwecke anfertigen lassen um den Rechtsanwalt dann schwarz auf weiß zeigen zu können .... dass er hat scheinbar keine Ahnung wovon er geredet hat.


Wenn ich etwas herumspinnen könnte :

Hätte ich es auf die Gerichtsverhandlung hinauslaufen lassen statt den Einspruch wieder zurück zunehmen, wie wäre es dann weiter gelaufen ?
Ich hätte höchstwahrscheinlich den Fall verloren, da eine Sachverständigeraussage im Raum stand, die ich nicht anfechten kann, da ich damals selbst nicht beim Sachverständiger war - weil ich niemals davon ausgegangen bin, dass sich daraus so ein Problem entwickeln kann!

Der Richter hätte wohlmöglich die TS von 40 auch vllt 60 oder 70 heben können!? Aber meint ihr ich hätte das Verfahren einstellen können mit einer Zahlungsauflage oder ggf Sozialstunden abarbeiten + Führerschein neu machen ? Wäre es realistisch oder denkt ihr der Richter würde sich darauf nicht einlassen ? Ich meine immerhin kann man mir zu gute halten, dass ich selbst 30 Minuten später das Gespräch mit den Polizisten gesucht habe und den Konflikt lösen wollte.

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(17689 Beiträge, 9687x hilfreich)

Zitat:
Hätte ich es auf die Gerichtsverhandlung hinauslaufen lassen statt den Einspruch wieder zurück zunehmen, wie wäre es dann weiter gelaufen ?

Das müsste man besser in einem Hellseher-Forum nachfragen.
Zentraler Aspekt bei solchen Unfallflucht-Geschichten ist "Ist es glaubwürdig, dass der Unfallverursacher den Unfall gar nicht bemerkt hat"

Zitat:
Der Richter hätte wohlmöglich die TS von 40 auch vllt 60 oder 70 heben können!?

Theoretisch: Ja;
Praktisch kommt das selten vor, da man als Angeklagter ja merkt, wenn die Gerichtsverhandlung gegen einen läuft - und dann kann man den Einspruch gegen den Strafbefehl noch schnell zurücknehmen.

Zitat:
Aber meint ihr ich hätte das Verfahren einstellen können mit einer Zahlungsauflage

Sie hätten selbst nichts einstellen können - wenn, dann hätte das Gericht einstellen können. Dafür hätte das Gericht aber das Einverständnis der Staatsanwaltschaft gebraucht. Ob die Staatsanwaltschaft mitgespielt hätte, müsste man wieder im Hellseher-Forum nachfragen. Aber grundsätzlich ist es so: Hätte die Staatsanwaltschaft einstellen wollen, hätte sie das vor dem Strafbefehl getan. Wenn sich die Staatsanwaltschaft schon die Mühe eines Strafbefehls gemacht hat, spricht das dafür, dass die Staatsanwaltschaft nicht so einfach einstellen will.

Aber es ist müßig, sich da jetzt Gedanken zu machen. Rechtskraft ist eingetreten, damit ist der Drops gelutscht.

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