2. ladendiebstahl -jurastudium

10. September 2008 Thema abonnieren
 Von 
scarlet.n
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
2. ladendiebstahl -jurastudium

hallo,
ich würde sehr gerne wissen wie weit sich so was auf ein jurastudium bewirkt wenn man einmal mit 13 und einmal mit 15 klaut und erwischt wird.
die polizei hat mich beim 2. mal gefragt ob ich so was schon mal gemacht habe und wenn ich nein sage dann können sie das doch theoretisch nicht überprüfen weil da noch keine anzeige stattgefunden hat oder doch?
ist es besser nein zu sagen damit das sich
nicht zu sehr aufs jurastudium bewirkt?
und wann wird die anzeige aus dem führungszeugnis gelöscht?

sachverhalt:
beim 1. mal erwischt beim cd diebstahl(12)
beim 2. mal erwischt beim klamotten diebstahl,wert 100€(15)

-wie viel stunden sozialarbeit müsste ich denn hier machen?bzw. wie viel geld muss ich zahlen?

-was muss ich machen damit dasverfahren eingestellt wird?

-holt man mich vor das gericht?

-was soll ich jetzt am besten tun?

-was macht man mit wiederholungstäter?

mfg scarlet.n (15)(dummheit in person)

und ich weiß definitiv dass man so was nicht macht,ich bereue es und ich habe auch auf mein leben geschwört dass ich es nie wieder mache,was mir aber grade am meisten sorgen macht ist meine zukunft(jura) und ob das jemals aus meinen unterlagen verschwindet

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Andreas.Hauser
Status:
Lehrling
(1229 Beiträge, 131x hilfreich)

wer schon mit 13 klaut sollte kein Jurist werden. Ist meine Meinung. Ich habe auch erst mit 20 angefangen zu klauen (also nicht so schlimm).
:grins:

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#2
 Von 
DanielB
Status:
Bachelor
(3291 Beiträge, 410x hilfreich)

Ich würde nur mit einer kleineren Zahl an Sozialstunden rechnen (vielleicht 20), vielleicht läßt man es aber auch bei einer richterlich Ermahnung bewenden. Sanktionen aus dem Jugendrecht unterhalb der Jugendstafe auf Bewährung werden nicht in das Bundeszentralregister und schon gar nicht in das Führungszeugnis aufgenommen. Inwieweit kleinere Straftaten von Strafunmündigen (unter 14) bei den Landespolizeien gespeichert werden, ist mir nicht bekannt, beim BKA - gegen den Beamten, der einen geringfügigen Diebstahl eines Kindes in INPOL speichert, sollte allerdings selbst ermittelt werden(!) - wäre die Aussonderungsprüffrist zwei Jahre.

Ich würde davon ausgehen, dass das Verfahren von allein, vermutlich gegen Sozialstunden eingestellt wird, vor Gericht wird das beim ersten Verfahren jedenfalls eher nicht landen.

Wenn der Tatvorwurf zutrifft, macht es Sinn den bei der Polizei einzuräumen und Reue zu heucheln. Ein Wiederholungstäter im eigentlichen Sinne bist du nicht, da du beim ersten Mal nicht strafmündig warst.

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#3
 Von 
justus123
Status:
Schüler
(263 Beiträge, 73x hilfreich)

danielB, was soll denn der hinweis mit 'reue heucheln'?

entweder man bereut etwas wirklich, dann muss man die reue nicht heucheln, oder man lässt es bleiben. aber 'reue heucheln' hier zu empfehlen finde ich mehr als unangebracht. meine meinung.

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#4
 Von 
DanielB
Status:
Bachelor
(3291 Beiträge, 410x hilfreich)

Vielleicht hätte ich doch beim 'Reue zeigen' bleiben sollen. Ich meinte halt, wenigstens so zu tun, als ob man die Tat bereut.

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#5
 Von 
justus123
Status:
Schüler
(263 Beiträge, 73x hilfreich)

genau darum geht es ja. man soll nicht 'so tun als ob'. entweder man bereut es, dann zeigt man es, oder man bereut es nicht, aber dann sollte man aufrichtigerweise auch nicht so tun, als ob. auch wenn die praxis leider anders aussieht.

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