2. ladendiebstahl. verzweifelt und hilflos

19. Juni 2016 Thema abonnieren
 Von 
osb
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
2. ladendiebstahl. verzweifelt und hilflos

Hallo zusammen. Ich bin letzes woche 2. Mal im Supermarkt erwischt mit Lebensmittel und sonstiges warenwert 67 € erwischt. Beim 1. War 2012 waren wert 10€. Polizei war vor ort aber gab's kein Behandlung oder strafe. Dieses mal hatte ich 100€ fangprämie zahlen müssen und bei der Polizei lichtbild und Finger abdrücke machen lassen. Ich habe so viel Angst und bereue was ich gemacht habe. Ich kann nicht mehr schlafen. Ich bin alleinerziehend und auzubildender. Was kann ich fur eine Strafe bekommen. Was ist mit mein Führungszeugnis? Bitte hilfen!

-- Editier von osb am 19.06.2016 11:21

-- Editier von osb am 19.06.2016 12:02

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
guest-12322.11.2017 17:02:55
Status:
Beginner
(116 Beiträge, 108x hilfreich)

Wie alt sind Sie denn? Es wird , wenn Sie über 21 sind, eine Geldstrafe auf Sie zukommen. Ich habe Ihnen auch eine persönliche Mitteilung geschickt

2x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
osb
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Ja ich bin über 21.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9522x hilfreich)

Ja, das wird entweder eine Geldstrafe im unteren Bereich (um die 20 Tagessätze) geben oder mit Glück noch eine Einstellung gegen Auflage. Hängt auch ein wenig davon ab, ob die 2012er Sache nach Jugend- oder Erwachsenenrecht eingestellt wurde. Wie alt waren Sie denn damals?

Falls Sie kein deutscher Staatsangehöriger sind, erfolgt auch eine Mitteilung an die Ausländerbehörde. Weiterhin gibt es -im Falle einer Geldstrafe- einen Eintrag im Bundeszentralregister. Bei der nächsten Straftat innerhalb der nächsten 5 Jahre, gäbe es dann auch einen Eintrag ins Führungszeugnis. Insofern wäre es relativ schlau in Zukunft mit den Ladendiebstählen aufzuhören.

2x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
guest-12322.11.2017 17:02:55
Status:
Beginner
(116 Beiträge, 108x hilfreich)

Zitat (von !!Streetworker!! ):
Insofern wäre es relativ schlau in Zukunft mit den Ladendiebstählen aufzuhören.

Wohl wahr:) bei über 50 Euro würde ich nicht mehr auf eine Einstellung tippen, Glück kann man aber dennoch haben.

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9522x hilfreich)

Es wird viel davon abhängen, ob die erste Tat noch für die Justiz "sichtbar" ist (das wäre der Fall, wenn 2012 nach einer jugendrechtlichen Vorschrift eingestellt wurde und der Beschuldigte aktuell noch nicht 24 ist). Ist das der Fall, tippe ich auch eher auf eine Geldstrafe. Ansonsten (also wenn nicht mehr sichtbar) ist -aufgrund der dann offiziell vorliegenden "Ersttäterschft" eine Einstellung nach § 153a (also gegen Auflage) nicht so unrealistisch. Das Überschreiten der Geringwertigkeitsgrenze des § 248a StGB ist dabei nicht so wahnsinnig entscheidend (da werden ganz andere Dinge nach § 153a eingestellt). Ginge es um eine geringwertige Sache (z.B: Wert von 20,00 €) wäre sogar eine Einstellung nach § 153 (also ohne a und ohne Auflage) StPO denkbar.

Wie gesagt: Grundsätzlich ist beides denkbar/möglich.

1x Hilfreiche Antwort

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