2/3 Antrag JVA Offener Vollzug

7. Mai 2019 Thema abonnieren
 Von 
Jetfis
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)
2/3 Antrag JVA Offener Vollzug

Hallo,

ich schildere meinen Fall wie folgt:

Mein Vater ist im offenen Vollzug. Er darf seit November 2018 regelmäßig nach Hause, 3x davon von Freitag auf Sonntag übernachtet. Alle anderen Ausgänge angefangen ab 6 Stunden. Alles immer reibungslos verlaufen.

Halbstrafenantrag wurde abgelehnt.

Wir haben den 2/3 Antrag gestellt und der 2/3 Zeitpunkt wäre heute, den 07.05.2019.

Das Gericht hat vor über einem Monat ein Schreiben geschickt, dass es den Staatsanwaltschaften zur Stellungnahme vorgelegt wird und dann ein Anhörungstermin anberaumt wird.

Bis heute ist nichts mehr passiert. Keine Anhörung, kein Zeichen vom Gericht. Die in der JVA wie es uns unser Vater schildert, gehen so gut wie zu 99% davon aus, dass er entlassen wird. Da aber bis jetzt nichts passiert ist machen wir uns sorgen.

Meine Frage daher:

Ist das üblich? Wirkt sich das positiv oder eher negativ aus? Und wie sehen Sie die Chancen? Strafe war/wäre 24 Monate. Er hätte ja eig heute rauskommen sollen und wir warten schon so lange auf diesen Tag und nun hat sich doch nichts getan.

Vielen Dank für Ihre Einschätzungen und Antworten!

DB


-- Editiert von Jetfis am 07.05.2019 17:53

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1 Antwort
Sortierung:
#1
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Was soll üblich sein? Und was sich wie auswirken?

Über den 2/3 Termin sollte natürlich idealerweise entschieden sein, bevor er erreicht ist. Da es noch keine Anhörung gab und offenbar auch noch nicht mal einen Termin zur Anhörung, wird das in den nächsten Tagen sicherlich nichts werden mit der Entlassung. Man müsste nun mal schnellstens bei der Strafvollstreckungskammer auf den Busch klopfen und den Sachstand erfragen. Im blödesten Fall liegt die Stellungnahme der StA dort noch nicht vor. Wenn die dann da und positiv ist, kann es theo. schnell gehen. Die StVK müsste dann sehr zeitnah eine Anhörung ansetzen und kann grundsätzlich dort die sofortige Entlassung beschließen.

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