2/3 Reststrafe zur Bewährung

29. Februar 2020 Thema abonnieren
 Von 
Ichund du
Status:
Frischling
(28 Beiträge, 0x hilfreich)
2/3 Reststrafe zur Bewährung

Guten Tag,
meine kleine Schwester (25) ist ziemlich auf die schiefe Bahn geraten. Sie verbüßt derzeit eine Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 4 Monaten wegen Raub (normal) und gefährlicher Körperverletzung in RLP. Sie hat nun 27 Monate ihrer Strafe abgesessen und nun den Hinweis bekommen das eine Aussetzung der Reststrafe zur Bewährung im Rahmen der 2/3 Regel angeregt werden soll.
Unsere Eltern möchten natürlich ihre Tochter wieder in Freiheit bei sich haben aber sie will eigentlich nicht. Natürlich ist sie, wie wohl jeder, nicht gerne eingesperrt. Ich habe ja versucht „draußen" was zu finden aber das war leider nicht möglich. Als ich sie besucht habe haben wir darüber gesprochen. Ich habe gesagt ich kann dir da nix raten und weis nicht ob sie dich einfach rausschmeißen können. Für mich wäre der Vollzug nichts aber meiner Schwester hat er echt gut getan das muss ich zugeben.
Kann sie im Gefängnis bleiben wenn sie nicht „raus" will?
Danke

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60 Antworten
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#1
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9522x hilfreich)

Zitat (von Ichund du):
aber sie will eigentlich nicht.


Warum nicht?

Zitat (von Ichund du):
Ich habe ja versucht „draußen" was zu finden


Was genau wolltest Du finden?

Zitat (von Ichund du):
und weis nicht ob sie dich einfach rausschmeißen können.


Nein, können sie nicht. Die Schwester hat das Recht auf volle Verbüßung der 40 Monate.

Zitat (von Ichund du):
Kann sie im Gefängnis bleiben wenn sie nicht „raus" will?


Ja, jedenfalls bis die Strafe abgesessen ist. Länger nicht ;)

Gesetzlich geregelt ist das in § 57, Abs. 1, Nr. 3 StGB.

Vielleicht sollte man für die Zeit nach der Entlassung (wann die nun auch immer sein wird) mal über "betreutes Wohnen für Haftentlassene" nachdenken, wenn die Schwester sich nicht fit genug gefühlt auf eigenen Beinen "draußen" zu bestehen, ohne erneut straffällig zu werden oder allg. damit überfordert ist. Zum Beispiel

https://bwh-koblenz.de/bw.html

oder

https://pfaelzischerverein.de/beta/node/25

Dort sollte man sich allerdings schon einige Monate vor der Entlassung um einen Platz bewerben, denn erfahrungsgemäß haben die recht lange Wartelisten. Also am besten schon 6 Monate (oder früher) vor der Entlassung bewerben



-- Editiert von !!Streetworker!! am 01.03.2020 02:50

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#2
 Von 
Rexdeutschland
Status:
Frischling
(45 Beiträge, 9x hilfreich)

Also Du widersprichst dir hier etwas selbst.
Einerseits schreibst Du das sie nicht raus will anderseits aber das sie nicht gerne eingesperrt ist. Was denn nun?

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#3
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38463 Beiträge, 14009x hilfreich)

Es ist wohl so zu verstehen, dass sie zwar raus will, aber nicht zu den Eltern. In RLP gibt es da doch recht gute Beratungen innerhalb der JVA, zumindest von Diez kenne ich das. Vielleicht erzählt die Schwester Dir nicht alles? Viele bleiben ja auch drinne, weil sie Bewährungsauflagen umgehen wollen, gleich nach Entlassung eben ein völlig unabhängiges Leben ohne Bewährungsgängeleien führen wollen?

wirdwerden

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#4
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9522x hilfreich)

Zitat (von wirdwerden):
Viele bleiben ja auch drinne, weil sie Bewährungsauflagen umgehen wollen, gleich nach Entlassung eben ein völlig unabhängiges Leben ohne Bewährungsgängeleien führen wollen?


Stimmt. Das wird hier in dem Fall aber eher nicht der Grund sein (oder die Schwester kennt die Rechtslage nicht), denn bei einer Strafe dieser Dauer tritt bei Vollverbüßung automatisch Führungsaufsicht in Kraft, also die "erschwerte Form" von Bewährung. Es sei denn, das Gericht ordnet ausdrücklich das Gegenteil an.

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#5
 Von 
Ichund du
Status:
Frischling
(28 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke für die Antworten!

Zitat (von !!Streetworker!! ):
Warum nicht?

Sie arbeitet im Gefängnis in der Küche. Das macht ihr viel spaß und sie ist auch richtig gut wie mir der Gefängnisleiter selbst versichert hat. Sie würde gerne eine Ausbildung zur Köchin machen. Damit sie weiterarbeiten kann will sie drin bleiben.
Zitat (von !!Streetworker!! ):
Was genau wolltest Du finden?

Eine Ausbildungsstelle bzw. einen Job als Köchin. Ich bin Energieberater und kenne auch viele Gastronomiebetriebe aber es wollte keiner machen auch Leute die meine Schwester selbst kennen nicht. Nur einer hätte ihr vielleicht eine Chance gegeben wenn sie raus ist und sich gut benimmt. Aber ob sie das wirklich macht!? Ist eine Freundin meiner zweiten Schwester.
Zitat (von !!Streetworker!! ):
Nein, können sie nicht. Die Schwester hat das Recht auf volle Verbüßung der 40 Monate.

Ich weis wirklich nicht was ich ihr raten soll! Einerseits wäre es doch gut wenn sie jetzt rauskommt und sich einen Job suchen kann oder besser noch eine Ausbildung (würde sie ja auch freuen). Andererseits hat sie sich wirklich gut entwickelt in der Haft und vielleicht wäre es gut wenn sie die nächsten 13 Monate auch noch absitzt und sich womöglich noch besser
Entwickelt. Was würdet ihr raten? Noch ist sie jung genug für einen Neuanfang.
Zitat (von !!Streetworker!! ):
Ja, jedenfalls bis die Strafe abgesessen ist. Länger nicht ;)

Sie könnte neue Straftaten begehen dann schon ;)
Zitat (von !!Streetworker!! ):
Vielleicht sollte man für die Zeit nach der Entlassung (wann die nun auch immer sein wird) mal über "betreutes Wohnen für Haftentlassene" nachdenken, wenn die Schwester sich nicht fit genug gefühlt auf eigenen Beinen "draußen" zu bestehen, ohne erneut straffällig zu werden oder allg. damit überfordert ist.

Sie hat betreutes wohnen (Scherz). Nein im ernst sie hat eine eigene Wohnung die ihr auch gehört hier im Haus. Ich wohne mit meiner Frau unten und sie hat die Wohnung oben. Ist das Haus unserer Großeltern Anni und ich haben es bekommen je zur hälfte jeder eine Wohnung. Sie hat nur Angst, vor allem nachdem ich keinen Job für sie finden konnte, das sie draußen keine Chance bekommt und nur „der Knacki" ist.
Zitat (von wirdwerden):
Es ist wohl so zu verstehen, dass sie zwar raus will, aber nicht zu den Eltern.

Wir sind behütet aufgewachsen alle drei! Und wir haben ein gutes Verhältnis zu unseren Eltern. Zudem muss sie ja nicht zu ihnen sie hat ja wie geschrieben ihre eigene Wohnung.
Zitat (von wirdwerden):
Vielleicht erzählt die Schwester Dir nicht alles?

Sie ist das Nesthäkchen und auch immer so behandelt worden (war vielleicht auch ein Fehler!?). Sie war immer die kleine Maus auf die man aufpassen muss als großer Bruder und große Schwester. Sie ist 17 Jahre jünger als ich und 13 Jahre jünger als unsere Schwester. Ich könnte also schon ihr Vater sein. Wir hatten und haben immer ein super enges Verhältnis was uns ja auch so zu schaffen macht das sie so abgerutscht ist und wir nichts gemacht haben.
Zitat (von wirdwerden):
Viele bleiben ja auch drinne, weil sie Bewährungsauflagen umgehen wollen, gleich nach Entlassung eben ein völlig unabhängiges Leben ohne Bewährungsgängeleien führen wollen?

Glaube ich nicht. Ich kenne jemanden aus der Strafvollstreckungskammer aus Schulzeiten. Der sagte mir das sie eine super positive Prognose hat und man keine sonderlichen Auflagen machen braucht außer dem üblichen (was auch immer das ist). Man könnte womöglich sogar auf einen Bewährungshelfer verzichten. Das ist sicher kein Grund im Knast zu bleiben. Das habe ich ihr auch gesagt.
Zitat (von !!Streetworker!! ):
denn bei einer Strafe dieser Dauer tritt bei Vollverbüßung automatisch Führungsaufsicht in Kraft, also die "erschwerte Form" von Bewährung.

Was bedeutet das? Eine Strafe nach der Strafe also doppelbestrafung?

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#6
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3205x hilfreich)

Wieso sollte eine Führungsaufsicht eine Bestrafung sein?

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#7
 Von 
Ichund du
Status:
Frischling
(28 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von AltesHaus):
Wieso sollte eine Führungsaufsicht eine Bestrafung sein?

Ich weis gar nicht was Führungsaufsicht bedeutet. Bin kein Jurist und das ist für mich Neuland! Auch auf die Gefahr hin das jetzt alle Juristen und sonstigen hier den Kopf schütteln und mich für dämlich halten aber: Könnte mir bitte jemand erläutern was Führungsaufsicht bedeutet – das schränkt ja wohl die Freiheit ein?

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#8
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9522x hilfreich)

Zitat (von Ichund du):
Sie würde gerne eine Ausbildung zur Köchin machen. Damit sie weiterarbeiten kann will sie drin bleiben.


Das ist soweit nachvollziehbar, vor allem dann, wenn sie die Ausbildung noch im Vollzug beginnen könnte.

Zitat (von Ichund du):
Was würdet ihr raten?


Ohne den Menschen zu kennen, kann man da nicht viel raten. Wenn der weitere Vollzug eine weitere Stabilisierung verspricht ( und eine schnelle Entlassung wieder einen Absturz befürchten lässt) ist sie in der JVA sicherlich besser aufgehoben als draußen.

Zitat (von Ichund du):
Was bedeutet das? Eine Strafe nach der Strafe also doppelbestrafung?


Das ist mehr oder weniger dasselbe wie die Bewährung, die sie bei vorzeitiger Entlassung bekommen würde. Nur dass dort strengere Auflagen, bzw Weisungen verhängt werden können und ein Verstoß gegen diese Weisungen eine eigene Straftat wäre, im Gegensatz zu normalen Bewährungsverstößen.

Da in diesem Fall eine vorzeitige Entlassung aber ja nur alleine deswegen nicht stattfinden würde, weil die Schwester nicht zustimmt, kann es auch gut sein dass das Gericht in diesem Fall anordnet, dass die Führungsaufsicht entfällt. Denn normalerweise ist der Gedanke dahinter, dass die Führungsaufsicht diejenigen Gefangenen treffen soll, die nicht die Voraussetzungen für eine vorzeitige Entlassung erfüllen und deswegen erst zur "Endstrafe" entlassen werden.

Aber wie schon gesagt, gesetzlich ist es so, dass bei einer Strafe ab 2 Jahren, die voll verbüßt wird, automatisch Führungsaufsicht eintritt. Soll das nicht so sein, müsste das Gericht das ausdrücklich anordnen.

Eine Zwischenlösung könnte sein, dass sie sich ein oder zwei Monate vor der Endstrafe auf Reststrafe entlassen lässt. Das geht, wenn StA und Strafvollstreckungskammer mitmachen. Oder man lotet halt vorher aus, ob das Gericht bereit ist, den Entfall der FA anzuordnen, bei Endstrafe.

Das wäre dann § 68f, Abs. 2 StGB

Zitat:
(2) Ist zu erwarten, dass die verurteilte Person auch ohne die Führungsaufsicht keine Straftaten mehr begehen wird, ordnet das Gericht an, dass die Maßregel entfällt.


-- Editiert von !!Streetworker!! am 01.03.2020 15:48

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#9
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9522x hilfreich)
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#10
 Von 
Ichund du
Status:
Frischling
(28 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von !!Streetworker!! ):
Das ist soweit nachvollziehbar, vor allem dann, wenn sie die Ausbildung noch im Vollzug beginnen könnte.

Das hast Du falsch verstanden. Sie macht keine Ausbildung und hat auch keine Ausbildung in Aussicht. Sie arbeitet einfach nur in der Gefängnisküche. Was sie da lernen soll erschließt sich mir nicht.
Zitat (von Ichund du):
Wenn der weitere Vollzug eine weitere Stabilisierung verspricht ( und eine schnelle Entlassung wieder einen Absturz befürchten lässt) ist sie in der JVA sicherlich besser aufgehoben als draußen.

Da würde ich Dir zustimmen und es würde auch Sinn machen wenn ein Absturz zu befürchten wäre. Das sehe ich aber nicht! Ich sagte ja sie hat sich sehr gut gefangen und auch eine 1 A Prognose von der JVA.
Zitat (von !!Streetworker!! ):
Das ist mehr oder weniger dasselbe wie die Bewährung, die sie bei vorzeitiger Entlassung bekommen würde. Nur dass dort strengere Auflagen, bzw Weisungen verhängt werden können und ein Verstoß gegen diese Weisungen eine eigene Straftat wäre, im Gegensatz zu normalen Bewährungsverstößen.

Es macht also doch Sinn vorzeitig entlassen zu werden?

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#11
 Von 
Rexdeutschland
Status:
Frischling
(45 Beiträge, 9x hilfreich)

Da geb ich dir Recht. Was sie noch in der Gefängnisküche lernen sollte verstehe wer will.
Und ein weiteres verlorenes Jahr macht die Sache mit der Jobsuche bzw mit dem Ausbildungsplatz ja nur noch schlechter. Ihre Prognose ist super wie Du schreibst. Also was soll sie weiter in Haft?
Zudem hast Du ja wohl jemand der sie nimmt wenn sie sich benimmt und selbst wenn nicht wenn sie draußen ist und mitkann und man sich von ihr selbst ein Bild machen kann findet ihr auch einen Job. Das ist ja jetzt kein Job in dem Überfluss an Bewerbungen herrscht.
Wenn Du mal laut gibst wo in etwa ihr wohnt kenne ich vielleicht auch noch jemand der euch helfen kann. Ich bin auch aus rlp und habe einige Erfahrungen mit Sorgenkindern kannst Du streetworker fragen der bestätigt dir das.
Also mach hin und hol deine kleine Schwester aus dem Knast die hat lange genug gesessen!!

1x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Rexdeutschland
Status:
Frischling
(45 Beiträge, 9x hilfreich)

Wenn Du dir nicht so sicher bist was du raten solltest kannst Du vielleicht auch die Tat und das abrutschen deiner Schwester etwas genauer erklären dann kann man sich womöglich ein etwas genaueres Bild machen ob Anni in Haft besser aufgehoben ist oder nicht. Ich glaube dass nach deiner Erklärung nicht.

1x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9522x hilfreich)

Zitat (von Ichund du):
Das hast Du falsch verstanden


Nein, hatte ich nicht. Das mit dem Ausbildungsbeginn in der JVA meinte ich nur als Beispiel (dann würde es richtig Sinn machen noch drin zu bleiben) bzw. als Frage.

Ziel sollte dann halt später im Rahmen der Entlassungsvorbereitung sein, einen Ausbildungsplatz aus der JVA heraus zu finden. Also einen, den man dann direkt nach der Entlassung antreten kann.

Zitat (von Ichund du):
Was sie da lernen soll erschließt sich mir nicht.


Ich kenne Deine Schwester nicht und weiß nicht auf was für einem Level sie in Sachen Eigenverantwortung, Zuverlässigkeit, Pünktlichkeit usw. ist.

Ich kenne aber berufsbedingt viele junge Menschen, die in JVAen einsitzen und dort das erste Mal in ihrem Leben lernen (müssen) pünktlich zu sein, absprachefähig zu sein, bestimmte Abläufe abzuspulen, bestimmte Vorschriften zu beachten, nicht bei jedem Zwicken im Zeh "krank" zu sein usw.
Zitat (von Ichund du):
Da würde ich Dir zustimmen und es würde auch Sinn machen wenn ein Absturz zu befürchten wäre. Das sehe ich aber nicht! Ich sagte ja sie hat sich sehr gut gefangen und auch eine 1 A Prognose von der JVA.


Nunja, letztlich ist es aber ihre Entscheidung. Sie wird ja irgendeinen Grund haben, nicht raus zu wollen. Wenn man den nicht beseitigen kann, so dass sie selbst raus will, wird man sie nicht dazu zwingen können.

Zitat (von Ichund du):
Es macht also doch Sinn vorzeitig entlassen zu werden?


Auch dann bekommt sie Bewährung (die normale hält, statt Führungsaufsicht). Und bei Entlassenen unter 27 und einer Reststrafdauer von mehr als 9 Monaten gibt's in aller Regel auch einen Bewährungshelfer. § 56d, Abs. 2 StGB.

-- Editiert von !!Streetworker!! am 01.03.2020 21:46

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
Ichund du
Status:
Frischling
(28 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Rexdeutschland):
Wenn Du dir nicht so sicher bist was du raten solltest kannst Du vielleicht auch die Tat und das abrutschen deiner Schwester etwas genauer erklären dann kann man sich womöglich ein etwas genaueres Bild machen ob Anni in Haft besser aufgehoben ist oder nicht. Ich glaube dass nach deiner Erklärung nicht.

Naja das ging los nachdem mein Schwesterchen den Schulabschluss hatte. Sie war 18 und hatte auf einmal einen neunen Freund von 25. Sie war in einer Clique mit meiner heutigen Frau (meine Frau ist viel jünger als ich sie ist nur 4 Jahre älter als Anni) und hing dann aber nur noch mit ihrem neunen Freund und seiner Clique rum. Die hatten einen ganz schlechten Einfluss auf sie. Auf einmal war alles vergessen was sie machen wollte. Keine Ausbildung. Kein Job. Es ging nur noch um saufen, kiffen, Party machen und sich möglichst danebenzubenehmen. Dann begann die Rutschbahn nach unten. Erste Polizeikontakte wegen Cannabis die erstmal wegen geringer Menge eingestellt wurde. Sie hatte dann nur noch selten Kontakt zu uns und zu unseren Eltern und war auch nur noch selten in ihrer Wohnung. Sie hat sich ganz zurückgezogen man kam nicht mehr an sie ran. Es ging nur noch um ihren Freund. Dann kam die erste Gerichtsverhandlung wegen BTM und ihre Vorstrafe zu 90 TS Geldstrafe. Vor der Verhandlung haben wir erfahren das sie sich von ihrem Freund getrennt hat aber das Verhältnis zu uns wurde nur langsam wieder besser.
Sie hat dann auch mit den Drogen aufgehört und nicht mehr so viel getrunken hing aber immer noch viel mit dieser Clique rum. Der kontakt zu uns besonders zu meiner Schwester und mir und meiner Frau wurde wieder enger sie kam auch wieder regelmäßig heim.
Dann kam sie 2017 mit dieser Geschichte an für die sie jetzt sitzt.
Sie kam heim und sagte sie braucht einen Anwalt dann hat sie uns gestanden das sie gerade von der Polizei gekommen ist weil sie festgenommen worden war wegen Raub. Sie hat eine Bekannte aus der Clique mit einer Dachlatte ziemlich übel verprügelt und ihr die Tasche mit ihrem Handy gestohlen.
Sie hatte erfahren das das Opfer sie beim Sex mit ihrem Freund gefilmt hatte und das Video rumgegangen ist. Dann hat sie die Tat begangen. Sie wurde dann zunächst wegen schweren Raub mit gefährlicher Körperverletzung angeklagt was der Anwalt aber noch zum normalen Raub hinbiegen konnte sonst würde sie ja noch viel länger sitzen.
Der Staatsanwalt hatte auf 3 Jahre und 11 Monate plädiert und ihr Anwalt auf 2 Jahre mit Bewährung. Er sagte aber schon vor den Urteil das sie mit allem unter 3,5 Jahre Haft zufrieden sein kann. Daran ist sie auch nicht ganz unschuldig. Sie hat zwar alles gestanden aber recht deutlich gemacht das es ihr nicht im geringsten leid tut und das sie sich im Recht sieht. Das hat dem Gericht nicht gefallen. Ihr letztes Wort hat ihr nach Aussage des Richters noch 4 Monate mehr eingebracht. Sie sagte in ihrem letzten Wort „die Schlampe hat das bekommen was sie verdient hat ich würde es wieder so machen!" Damit war natürlich alles aus.
Der Richter sagte in seiner Urteilsbegründung das es hier ein deutlich milderes Urteil hätte geben können wenn Anni etwas kooperativer gewesen wäre und die Vorstrafe nicht wäre. Wenn sie etwas Reue und Einsicht gezeigt und sich entschuldigt hätte hätte man vielleicht sogar wirklich über eine Strafe zur Bewährung reden können zumal ihre Vorstrafe auch nicht einschlägig ist. Aber mit ihrem letzten Wort hat sie nochmal unterstrichen das sie voll und ganz hinter ihrer Tat steht und sich im Recht fühlt da musste eine deutliche Strafe gegeben werden was er nicht gerne getan hätte. Der Anwalt riet von einer Berufung ab und das Urteil wurde rechtkräftig. Bis zum Strafantritt wurde unser Verhältnis wieder viel besser. Sie wendete sich von ihrer Clique ab und trinkt auch fast nix mehr. Sie hat sich versucht noch einen Job bis zum Haftantritt zu suchen was aber natürlich nicht geklappt hat. Für die paar Wochen hätte das auch keinen Sinn gemacht.
Jetzt ist unser Verhältnis wieder wie vorher und meine Frau und meine kleine Schwester sind auch wieder beste Freundinnen.
Vielleicht könnt ihr mir jetzt besser raten was ich meiner Schwester raten sollte. Ich finde ja eigentlich auch das sie lange genug gesessen hat.
An ihrer Angst das sie draußen nur als Verbrecherin gesehen wird ändern auch weitere 13 Monate Haft nichts. Im Gegenteil. Zudem fragen ihre Freunde und Bekannte auch immer nach ihr und wie es ihr geht. Die Angst ist also ziemlich unbegründet.
Ich weiß auch nicht. Aber wie streetworker schreibt ist Bewährung besser als Führungsaufsicht.

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
Ichund du
Status:
Frischling
(28 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von !!Streetworker!! ):
Ich kenne Deine Schwester nicht und weiß nicht auf was für einem Level sie in Sachen Eigenverantwortung, Zuverlässigkeit, Pünktlichkeit usw. ist.
Das war bei ihr nie ein Problem. Auf mein Schwesterchen war immer verlass und seit sie sich wieder ihrem Freundeskreis zugewendet und ihren Freund abgeschossen hat ist das auch wieder so.
Zitat (von !!Streetworker!! ):
Ich kenne aber berufsbedingt viele junge Menschen, die in JVAen einsitzen und dort das erste Mal in ihrem Leben lernen (müssen) pünktlich zu sein, absprachefähig zu sein, bestimmte Abläufe abzuspulen, bestimmte Vorschriften zu beachten, nicht bei jedem Zwicken im Zeh "krank" zu sein usw.

Darauf haben unsere Eltern geachtet das das passt – bei allen drei!
Zitat (von !!Streetworker!! ):
Nunja, letztlich ist es aber ihre Entscheidung. Sie wird ja irgendeinen Grund haben, nicht raus zu wollen. Wenn man den nicht beseitigen kann, so dass sie selbst raus will, wird man sie nicht dazu zwingen können.

Ja der Grund ist das sie Angst hat draußen nur als die Verbrecherin gesehen zu werden. Daran ändern aber auch 13 weitere Monate Haft nichts. Eher das Gegenteil. Zudem stimmt das nicht ihre Freunde fragen immer nach ihr und schreiben ihr auch. Das ist also unbegründet. Und fremde wissen es schlicht und einfach nicht – steht ihr ja nicht im Gesicht geschrieben.
Zitat (von !!Streetworker!! ):
Auch dann bekommt sie Bewährung (die normale hält, statt Führungsaufsicht). Und bei Entlassenen unter 27 und einer Reststrafdauer von mehr als 9 Monaten gibt's in aller Regel auch einen Bewährungshelfer. § 56d, Abs. 2 StGB.

Wie gesagt mein Schulkollege meinte das man bei ihr auf einen Bewährungshelfer verzichten könnte eventuell. Ich bin kein Jurist Neuland für mich. Aber am Bewährungshelfer wird es ja wohl nicht scheitern?! Zudem schreibst Du das die Bewährung besser ist als die Führungsaufsicht! Also doch ein Grund sie zur vorzeitigen Entlassung zu überreden. Am Dienstag ist Besuchstag da gehen meine Frau und ich zur ihr.

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9522x hilfreich)

Zitat (von Ichund du):
Ja der Grund ist das sie Angst hat draußen nur als die Verbrecherin gesehen zu werden. Daran ändern aber auch 13 weitere Monate Haft nichts.


Na gut, wenn das der einzige Grund ist, sehe ich auch keinen Sinn darin in Haft zu bleiben.

Zitat (von Ichund du):
Zudem schreibst Du das die Bewährung besser ist als die Führungsaufsicht!


So pauschal habe ich das nicht gesagt, zumindest sollte es nicht so rüberkommen. Führungsaufsicht kann unbequemer für den Entlassenen ausgestaltet werden, als eine normale Bewährung. Kann ... nicht muss. Und bei Führungsaufsicht ist es möglich -wie gesagt- auch auf sie zu verzichten, wenn das Gericht sie für unnötig hält. Bei Bewährung ist das nicht möglich.

Aber davon würde ich es auch nicht abhängig machen. Im Fall Deiner Schwester gäbe es keinen Grund oder Anlass ihr das Leben per Führungsaufsicht "schwerer zu machen", als mit normaler Bewährung. Es würde sich gleich bleiben. Was dann am Ende für Auflagen oder Weisungen verhängt würden, und ob man auf einen Bewährungshelfer verzichtet (trotz § 56d. Abs. 2) oder nicht, wird man einfach abwarten müssen. Abgesehen davon wäre ein Bewährungshelfer ja auch kein Drama oder Weltuntergang.


Das Thema Führungsaufsicht kam ja grds. durch die Anmerkung von "wirdwerden" auf den Tisch:

Zitat:
Viele bleiben ja auch drinne, weil sie Bewährungsauflagen umgehen wollen, gleich nach Entlassung eben ein völlig unabhängiges Leben ohne Bewährungsgängeleien führen wollen?


Und damit hat sie nicht ganz unrecht, soweit es Strafen von weniger als 2 Jahren angeht (bei denen also nicht automatisch Führungsaufsicht eintritt). Wer z.B. insgesamt 12 Monate hat, büßt teilweise lieber das letzte Drittel (also 4 Monate) auch noch ab, statt nach 8 Monaten rauszukommen, aber dann noch mal z.B. 3 Jahre unter Bewährungsaufsicht zu stehen, und so lange noch die 4 restlichen Monate offen zu haben. Verbüßt er die 12 Monate komplett, ist er danach komplett "frei" (also ohne eine Aufsicht irgendeiner Art).

Meine Antwort bezog sich dann halt darauf, dass diese Überlegung im Fall Deiner Schwester keinen Sinn macht, weil in ihrem Fall Führungsaufsicht eintreten würde. Und ich habe halt spekuliert, dass -falls Deine Schwester diese Überlegung im Hinterkopf hat- sie möglicherweise nicht die Regelung mit der Führungsaufsicht kennt. Also nicht weiß, dass sie auch nach Vollverbüßung nicht "ohne Aufsicht" wäre. Aber es hat sich dann ja rausgestellt, dass Deine Schwester ganz andere Überlegungen hat.

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
Rexdeutschland
Status:
Frischling
(45 Beiträge, 9x hilfreich)

Also wenn das so ist, ich hatte das die ganze Zeit anders verstanden, das sie nur draußen nicht die kriminelle sein will verstehe ich ehrlich gesagt auch dich nicht so ganz!
Natürlich ist es Blödsinn dafür weitere 13 Monate völlig sinnlos sein Leben zu verschwenden. Und mit oder ohne Bewährungshelfer spielt ja auch nicht die große Geige. Kenne einige von der Sorte sind auch nur Menschen und die meisten sind auch ganz vernünftig.
Zudem wenn die Prognose für deine Schwester wirklich so toll ist wie Du schreibst wird es ja auch kaum Auflagen oder Weisungen geben. Die sollen ja die künftige Straffreiheit gewährleisteten wenn das Gericht daran ohnehin schon glaubt sind große Auflagen überflüssig.
Das sie sich vor Gericht mit ihrem Auftritt keinen Gefallen getan hat ist ihr hoffentlich inzwischen auch klar. Aber ist es wohl sonst wäre ihre Prognose nicht gut.
Fazit: Mach und bring morgen deine kleine Schwester zur Vernunft und hol sie aus dem Knast!! Sie wird auch nicht jeden Tag jünger und ein weiteres verlorenes Jahr macht keinerlei Sinn.
Und dann Schlepp sie zu der Freundin von eurer Schwester von der Du geschrieben hast wegen dem Ausbildungsplatz bzw Job (da geht besser eure Schwester mit ihr hin) und dann kann Anni da sicherlich auch anfangen.
Eine Vorstrafe ist kein Weltuntergang gerade in der Höhe und dem Alter.
Also erspart euch allen weitere Haft.

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#18
 Von 
Ichund du
Status:
Frischling
(28 Beiträge, 0x hilfreich)

Hätte ein anderes verhalten vor Gericht wie Reue, Entschuldigung, Einsicht wirklich so viel am Urteil geändert? Ich meine die Tat war doch immer die gleiche und die Vorstrafe auch.
Und hat das rechtfertigen in ihrem letzten Wort wirklich alles für sie verdorben in Sachen milde?
Ich hab mich hier im Forum mal etwas umgeschaut. Wenn ich ähnliche Fälle wie den von meinem Schwesterchen hier lese, auch mit mehr Vorstrafen, kamen die auch schon mal deutlich besser weg (Strafen unter 3 Jahren – teils sogar Bewährung).
War die Strafe zu hoch und der Anwalt hat einen schlechten Job gemacht? Hätte sie doch dagegen Einspruch einlegen sollen? Der Anwalt meinte würde nicht besser werden und könnte vielleicht sogar in Richtung bis 4 Jahre Haft gehen.
Während der Haft hat sie den Anwalt gewechselt. Der sagte nichts zu seinem Vorgänger. Dieser sagte nach dem Urteil das das schon i.O. sei und er nun sich darauf konzentriert meine Schwester nach der hälfte auf Bewährung frei zu kriegen. Der jetzige Anwalt meinte das mit der Halbstrafe lassen wir das ist so gut wie nicht zu erreichen. 2/3 der Strafe werden dagegen nie abgelehnt wenn die Voraussetzungen vorliegen. Was ist denn davon jetzt richtig?
Eine Sachlage 5 Meinungen ich blicke langsam nicht mehr durch!

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
Rexdeutschland
Status:
Frischling
(45 Beiträge, 9x hilfreich)

Zitat (von Ichund du):
Hätte ein anderes verhalten vor Gericht wie Reue, Entschuldigung, Einsicht wirklich so viel am Urteil geändert? Ich meine die Tat war doch immer die gleiche und die Vorstrafe auch.

Sicher bleibt die Tat gleich. Reue eine Entschuldigung beim Opfer und vor allem Einsicht das das was man da angestellt hat nicht ganz so toll war kommt beim Richter immer gut an. Im letzten Wort noch zu sagen ich mach´s beim nächsten mal wieder genau so kommt nicht gut an. Eine Richterin die bei uns Kundin ist sagt immer das letzte Wort ist auch die letzte Chance noch alles gut zu machen oder alles zu versauen. Deine Schwester hat´s versaut. 40 Monate Haft bei der Vorgeschichte und nicht einschlägiger Vorstrafe ist sicher recht viel das hätte milder sein können. Vielleicht hätte sich Anni tatsächlich das Gefängnis ganz sparen können sprich mit einer Bewährungsstrafe wegkommen glaube ich aber nicht so ganz weil ihr verhalten vor Gericht sicher keine 16 Monate Strafaufschlag gebracht hat. Ist aber Spekulation und jetzt auch unerheblich weil sie die Strafe ja inzwischen überwiegend bereits abgesessen hat und man sie ohnehin nicht mehr ändern kann. Hätte noch eine Rolle gespielt wenn das Urteil noch nicht rechtskräftig wäre jetzt geht es aber nur noch darum ob sie jetzt rauskommt oder erst April 2021. Sie hat jetzt sozusagen den Schlüssel für ihre Zelle selbst in der Hand und muss entscheiden ob sie ihn benutzen oder wegwerfen will. Das liegt wohl nur noch an ihr ob sie raus will oder nicht.

1x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9522x hilfreich)

Zitat (von Ichund du):
Hätte ein anderes verhalten vor Gericht wie Reue, Entschuldigung, Einsicht wirklich so viel am Urteil geändert?


Mit Sicherheit. Ob es für eine Strafe von max. 2 Jahren (also bewährungsfähig) gereicht hätte, ist eine andere Frage, aber es wäre sicherlich deutlich billiger geworden. Das sogenannte Nachtatverhalten fließt ausdrücklich mit in die Strafzumessung ein.

Zitat (von Ichund du):
War die Strafe zu hoch und der Anwalt hat einen schlechten Job gemacht? Hätte sie doch dagegen Einspruch einlegen sollen? Der Anwalt meinte würde nicht besser werden und könnte vielleicht sogar in Richtung bis 4 Jahre Haft gehen.


Schlechter hätte das Urteil nur werden können, wenn auch die Staatsanwaltschaft Berufung eingelegt hätte. Ob es besser geworden wäre hätte halt davon abgehangen, ob sich die Schwester im Berufungsverfahren anders verhalten hätte, als In der ersten Instanz.

Zitat (von Ichund du):
Der jetzige Anwalt meinte das mit der Halbstrafe lassen wir das ist so gut wie nicht zu erreichen. 2/3 der Strafe werden dagegen nie abgelehnt wenn die Voraussetzungen vorliegen. Was ist denn davon jetzt richtig?


Das kann man nicht pauschal beantworten, da es auch von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich ist, teilweise sogar von Strafvollstreckungskammer zu Strafvollstreckungskammer im selben Bundesland. Manchmal spielt auch eine Rolle (natürlich nur inoffiziell) wie die Belegungssituation in einer JVA oder im Bundesland ist.

Grundsätzlich finden schon Halbstrafen-Entlastungen statt. Hier in Niedersachsen ist es z.b. so, dass vor noch 15 Jahren so gut jeder Erstverbüßer nach zwei Dritteln entlassen wurde, wenn die formalen Voraussetzungen gegeben waren. Danach setzte dann eine ziemliche Härtewelle ein und die zwei Drittel Entlassungen gingen um einiges zurück. Seit ein paar Jahren hat es sich jetzt wieder normalisiert und man hat gute Chancen auf zwei Drittel entlassen zu werden, zumindest als Erstverbüßer.

Zitat (von Ichund du):
Eine Sachlage 5 Meinungen ich blicke langsam nicht mehr durch!


Nun ja, Strafrecht ist halt keine exakte Wissenschaft, wo 2 plus 2 immer gleich 4 ist.

Und was die Meinung zum Fall deiner Schwester angeht, sind wohl die meisten Antworter hier am Anfang noch davon ausgegangen, dass sie irgendeinen ansatzweise nachvollziehbaren und vernünftigen Grund hat, nicht entlassen werden zu wollen.

Der dann später von dir präsentierte Grund, "nicht als Verbrecherin angesehen werden zu wollen", ist jedoch weder nachvollziehbar noch vernünftig.

1x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
Ichund du
Status:
Frischling
(28 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo,
ich und meine Frau haben Anni ja heute im Gefängnis besucht. Sie darf ja 2 x 1 Stunde Besuch bekommen. Wir wechseln uns immer ab meine Frau und ich, dann unsere Eltern und dann meine andere Schwester mit Kindern usw. Also mein Schwesterchen hat am Freitag der vorzeitigen Entlassung zugestimmt. Sie hat uns stralend mit den Worten begrüßt das wir jetzt nicht mehr ins Gefängnis müssen und das sie sich auf ihre beiden Katzen freut die in ihrer Wohnung leben und von meiner Frau betreut werden.
Meine andere Schwester hat nochmal mit ihr geredet als sie sie besucht hat und sie zur Vernunft gebracht. Hatte ich gar nicht gewusst weil meine Schwester in Urlaub war. Sie hat auch nochmal mit ihrer Freundin gesprochen wo unser Nesthäkchen ja einen Job bekommen soll das das alles auch klar geht. Die ist ja auch eine Bekannte von uns und hatte mir ja auch gesagt das Anni vielleicht kommen darf wenn sie raus ist und sich benimmt.
Das geht nun endgültig klar. Meine Schwester kann am 1. Mai zunächst als Küchenhilfe und Aushilfsservicekraft bei ihr anfangen. 2/3 der Strafe hat sie ja bereits abgesessen. Ich hoffe ja das sie bis Mai dann auch raus ist? Wie geht das jetzt eigentlich weiter? Wie gesagt alles Neuland für mich.
Wenn sie sich gut anstellt, fleißig, zuverlässig, pünktlich usw. ist bekommt sie zum neuen Ausbildungsjahr eine Ausbildungsstelle zur Köchin bei unserer Bekannten. Wäre super.
Sie hat ja dann Bewährung. Wie lange eigentlich? Mein Schulfreund, der Richter ist, meinte ja sie bekommt nur die üblichen Auflagen/Weisungen und vielleicht keinen Bewährungshelfer. Was sind die „üblichen" Auflagen und was sind Weisungen? Gibt es da einen unterschied? Wenn sie einen Bewährungshelfer kriegt was muss ich mir darunter vorstellen? Hat die Bewährung, wir wohnen ja im selben Haus, Auswirkungen auf uns also müssen wir auf etwas achten das sie etwas tut oder nicht bzw. das wir etwas nicht tun dürfen / haben dürfen oder tun müssen? Wie eingeschränkt wird die Freiheit meiner kleinen Schwester weiterhin sein? Sorry sind wohl blöde Fragen aber ist wie gesagt alles Neuland für mich. Das nächste mal hab ich dann mehr Übung und brauch nicht mehr so dumm Fragen!

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#22
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9522x hilfreich)

Zitat (von Ichund du):
Ich hoffe ja das sie bis Mai dann auch raus ist? Wie geht das jetzt eigentlich weiter?


Die Strafvollstreckungskammer fordert Stellungnahmen der JVA und StA an, dann gibt's irgendwann einen Anhörungstermin (also die Schwester wird angehört) und kurz danach die Entscheidung der StVK. Man sollte mit der JVA besprechen, dass die Arbeitsmöglichkeit zum 01.05. in deren Stellungnahme "erwähnt" wird, sonst weiß die StVK ja nichts davon.

Zitat (von Ichund du):
Wie lange eigentlich?


Entscheidet die StVK. Bei der hier vorliegenden Reststrafe wahrscheinlich 3 Jahre, evtl. auch 4.
Wenn alles gut läuft, kann die aber auch nachträglich verkürzt werden. Wobei 2 Jahre das Minimum ist.

Zitat (von Ichund du):
Mein Schulfreund, der Richter ist, meinte ja sie bekommt nur die üblichen Auflagen/Weisungen und vielleicht keinen Bewährungshelfer.


Der Schuldfreund ist der vors. Richter der für sie zust. StVK?? Falls nicht, wäre ich mit solchen Prognosen vorsichtig. Vor allem was die BWH angeht. Denn wie schon gesagt: Das Gesetz schreibt hier in diesem Fall (Schwester jünger als 27, Reststrafe mehr als 9 Monate) für den Regelfall einen BWH vor.

Zitat (von Ichund du):
Was sind die „üblichen" Auflagen und was sind Weisungen?


Jeden Wohnsitzwechsel zu melden in jedem Fall. Und in Fällen wo man Schule oder Ausbildung macht, oder eine Arbeit aufnimmt, diese nicht ohne guten(!) Grund abzubrechen/aufzugeben.

Zitat (von Ichund du):
Gibt es da einen unterschied?


Auflagen = § 56b StGB, Weisungen = § 56c StGB.
Bei Reststrafenaussetzungen werden eher Weisungen erteilt, als Auflagen (auch wenn es im Volksmund immer "Bewährungsauflage" heißt. Gemeint ist damit beides.)

Zitat (von Ichund du):
Wenn sie einen Bewährungshelfer kriegt was muss ich mir darunter vorstellen?


Dass sie einen Bewährungshelfer hat... :devil:

Mit dem trifft sie sich dann idR. 1mal im Monat und bespricht wie es so läuft. Außerdem hat er ein Auge darauf, ob sie ihre ggf. erteilten Auflagen oder Weisungen einhält.

Zitat (von Ichund du):
Hat die Bewährung, wir wohnen ja im selben Haus, Auswirkungen auf uns also müssen wir auf etwas achten das sie etwas tut oder nicht bzw. das wir etwas nicht tun dürfen / haben dürfen oder tun müssen?


Nein

Zitat (von Ichund du):
Wie eingeschränkt wird die Freiheit meiner kleinen Schwester weiterhin sein?


Gar nicht, solange sie keine neuen Straftaten begeht und sich an ggf. erteilten Auflagen/Weisungen hält.

Zitat (von Ichund du):
Sorry sind wohl blöde Fragen


Passt schon... :) 1000mal besser als die Leute, die keine Ahnung von Nichts haben, aber dann statt zu fragen im Brustton der Überzeugung den größten Humbug von sich geben ... ;)

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#23
 Von 
Rexdeutschland
Status:
Frischling
(45 Beiträge, 9x hilfreich)

Zitat (von !!Streetworker!! ):
Die Strafvollstreckungskammer fordert Stellungnahmen der JVA und StA an, dann gibt's irgendwann einen Anhörungstermin (also die Schwester wird angehört) und kurz danach die Entscheidung der StVK. Man sollte mit der JVA besprechen, dass die Arbeitsmöglichkeit zum 01.05. in deren Stellungnahme "erwähnt" wird, sonst weiß die StVK ja nichts davon.

Ich glaube die sind schon einen Schritt weiter. Es ging ja schon um die Zustimmung zur Entlassung (der letzte Schritt). Daraus kann man durchaus schließen das es schon eine grundsätzlich positive Entscheidung gibt sprich das Verfahren, min. Großteils, schon durchlaufen wurde. Ich gehe ja mal nach der Fragestellung davon aus das es eine automatische 2/3 Prüfung ohne Antrag seiner Schwester war.
Zumindest die Stellungnahmen gibt es wohl schon denn er schreibt oben bei einem Beitrag das die JVA eine gute Prognose gestellt hat. Damit hat er wohl die Stellungnahme gemeint und die Staatsanwaltschaften schließen sich dem ja häufig an. Es fehlt dann nur noch die Anhörung falls die Kammer nicht darauf verzichtet was ja grundsätzlich möglich ist (oder sie nicht wie vermutet schon war). Die wird zumindest bei uns im GB sehr zeitnah abgehalten und beschieden (mit Glück innerhalb von 3 Wochen). Wenn die positiv, wovon wir jetzt mal ausgehen, ausfällt könnte sie bei uns also noch im März entlassen werden. Das geht hier recht schnell. Sie darf bei der Anhörung natürlich nicht wieder solche Sachen von sich geben wie „Ich werde es beim nächsten mal wieder genauso machen" dann ist sie im Mai nämlich ganz sicher nicht raus und im Juni, Juli, August …… auch nicht!!
Aber wie gesagt ich vermute wir sind bereits am Ende der Prozedur.
Zitat (von Ichund du):
Also mein Schwesterchen hat am Freitag der vorzeitigen Entlassung zugestimmt.

Die einzig vernünftige Entscheidung bei der Sachlage.
Zitat (von Ichund du):
Die hat uns stralend mit den Worten begrüßt das wir jetzt nicht mehr ins Gefängnis müssen und das sie sich auf ihre beiden Katzen freut die in ihrer Wohnung leben und von meiner Frau betreut werden.

Dann wollen wir mal hoffen das Deine Frau die Katzen gut versorgt hat nicht das es noch einen Unfall gibt und Deine Schwester gleich wieder zurück in Haft muss wegen neuer Straftaten – Kleiner Scherz am Rande.
Zitat (von Ichund du):
Das geht nun endgültig klar. Meine Schwester kann am 1. Mai zunächst als Küchenhilfe und Aushilfsservicekraft bei ihr anfangen. 2/3 der Strafe hat sie ja bereits abgesessen. Ich hoffe ja das sie bis Mai dann auch raus ist?

Das ist sehr gut! Auch mit Blick auf die Entlassung auf Bewährung. Wie ich oben schon geschrieben habe gehe ich davon aus das sie im Mai längst raus ist. Aber wie Streetworker schon geschrieben hat schadet es sicher nicht den Arbeitsbeginn der Strafvollstreckungskammer mitzuteilen.
Zitat (von Ichund du):
Wenn sie sich gut anstellt, fleißig, zuverlässig, pünktlich usw. ist bekommt sie zum neuen Ausbildungsjahr eine Ausbildungsstelle zur Köchin bei unserer Bekannten. Wäre super.

Ja in der tat. Eine abgeschlossene Berufsausbildung ist in jedem Fall deutlich besser als ein Helferjob.
Zitat (von Ichund du):
Hat die Bewährung, wir wohnen ja im selben Haus, Auswirkungen auf uns also müssen wir auf etwas achten das sie etwas tut oder nicht.

Ja klar! Ihr müsst darauf achten das dein Schwesterchen nicht wider irgendwelchen Mist baut schon gar nicht einschlägig. (GRINS)
Zitat (von Ichund du):
Wie eingeschränkt wird die Freiheit meiner kleinen Schwester weiterhin sein?

Wie schon gesagt – gar nicht im rahmen der Auflagen/Weisungen natürlich. Ich kann dir das aus eigener Erfahrung sagen, ich habe wegen einer dummen Eselei noch bis April 2022 eine offene Bewährung laufen. Ich bin in meiner Freiheit in keiner weise eingeschrängt. Ich kann tun und lassen was ich will (außer neue Straftaten begehen) und gehen wohin ich will. Meine einzig spürbare „Strafe" war die Geldauflage die ich gleich nach dem Urteil in einer Summe bezahlt habe. Seither könnte man glatt vergessen das man unter Bewährung steht. Das muss ich mir hin und wieder in Erinnerung rufen, oder ein anderer erinnert mich dran, weil ich die Strafe ja in keiner weiße spüre. Ich bin frei wie jeder andere auch. Deshalb liest man in Berichten über Urteile die die mit Bewährungsstrafen endeten ja auch immer wieder „Er verlies das Gericht als freier Mann". Man muss sagen das stimmt in gewisser weiße sogar besonders wenn man wie ich z.B. keine weiteren Auflagen hat was bei deiner Schwester wohl ein wenig anderes sein wird. Ich war nicht in Haft und hatte von Anfang an Bewährung ohne Auflagen (abgesehen von der Geldauflage und der Meldepflicht sollte ich umziehen) ich bin also faktisch frei. Das gilt, etwas eingeschränkter, mit Blick auf den Bewährungshelfer, auch für deine kleine Schwester. Sie wird faktisch frei sein. Übrigens bei uns hier gibt es gerne noch die Weißung sich nach Kräften um eine Arbeit zu bemühen aber das habt ihr ja schon erledigt.
Zitat (von Ichund du):
Sorry sind wohl blöde Fragen aber ist wie gesagt alles Neuland für mich.

Wer nicht fragt stirbt dumm!

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#24
 Von 
Ichund du
Status:
Frischling
(28 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo,
nein Anhörung war noch nicht. Nächste oder übernächste Woche findet sie statt.
Und dann 3 Wochen bis zur entlassung?

0x Hilfreiche Antwort

#25
 Von 
Ichund du
Status:
Frischling
(28 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo,
wird direkt bei der Anhörung über entlassung oder ablehnung entschieden? Und wird sie dann sofort entlassen wenn positive Entscheidung?

0x Hilfreiche Antwort

#26
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9522x hilfreich)

Zitat (von Ichund du):
wird direkt bei der Anhörung über entlassung oder ablehnung entschieden?


Im Kopf des Richters in der Regel ja. Er gibt es aber meist noch nicht bekannt, oder nur durch die Blume.

Zitat (von Ichund du):
Und wird sie dann sofort entlassen wenn positive Entscheidung?


Nein, schon deswegen nicht, weil der Beschluss erst nach 1 Woche rechtskräftig wird, denn die Staatsanwaltschaft kann "sofortige Beschwerde" binnen 1 Woche dagegen einlegen. Die hätte insoweit "aufschiebende Wirkung".

-- Editiert von !!Streetworker!! am 07.03.2020 21:31

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#27
 Von 
Ichund du
Status:
Frischling
(28 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von !!Streetworker!! ):
m Kopf des Richters in der Regel ja. Er gibt es aber meist noch nicht bekannt, oder nur durch die Blume.

Nein, schon deswegen nicht, weil der Beschluss erst nach 1 Woche rechtskräftig wird, denn die Staatsanwaltschaft kann "sofortige Beschwerde" binnen 1 Woche dagegen einlegen. Die hätte insoweit "aufschiebende Wirkung".


Ist das so zu verstehen das der Richter seine Entscheidung 1 Woche später bekanntgibt und dann die Entlassung erfolgt? Taggenau 2/3 waren am 28.02.2020 verbüßt. Ist das ein Hinweis dass die vorzeitige Entlassung wohl abgelehnt wird?
Das mit der Staatsanwaltschaft verstehe ich nicht. Wenn ich das richtig verstanden habe was Du und Rexdeutschland geschrieben haben stimmt doch die Staatsanwaltschaft im Vorfeld vor der Anhörung schon zu und ohne das findet die ja gar nicht statt. Warum kann sie dann Beschwerde einlegen?
Ich hätte meiner Schwester doch raten sollen die Reststrafe im Gefängnis zu bleiben!! Wie Du geschrieben hast kann ja auf die Führungsaufsicht verzichtet werden. Ich habe mir mal die Auflagen und Weißung im Rahmen der Bewährung durchgelesen. Therapie, ständig bei der Polizei melden (bis zu täglich), Arbeitspflicht, Bewährungshelfer, kein Alkohol, Wohnortspflicht, Verbot an bestimmte Orte zu gehen bzw. an bestimmten Veranstaltungen teilzunehmen, verbot bestimmte Dinge zu haben und es ist sogar möglich ihr das Autofahren zu verbieten bzw. zu bestimmten Zeiten zuhause zu sein, Schadenswiedergutmachung nach Kräften usw. Den ganzen Mist soll sie dann noch 3-4 Jahre mitmachen obwohl sie, wenn sie im Gefängnis bleibt, in einem Jahr „ganz frei" ist. Und wenn sie in 3 Jahren und 11 Monaten was von diesem Quatsch mal nicht macht war auch noch alles umsonst!
Da wähle ich ja doch lieber „den Knast" das andere ist ja absolut affig! Da ist man ja im Gefängnis glatt „freier". Ich habe mit meinen Eltern und mit meiner anderen Schwester gesprochen und die haben auch gesagt wenn das so ist soll sie im Gefängnis bleiben statt sich diesen Blödsinn anzutun. Sie hat ja immerhin gelegentlich ein paar Stunden Freigang.
Übrigens: Mein Schulfreund ist Richter am Landgericht aber nicht der Vorsitzende der Strafvollstreckungskammer (ginge wohl auch nicht weil wir uns kennen – Befangenheit).

0x Hilfreiche Antwort

#28
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9522x hilfreich)

Zitat (von Ichund du):
Ist das so zu verstehen das der Richter seine Entscheidung 1 Woche später bekanntgibt und dann die Entlassung erfolgt?


Nein, er gibt sie bekannt, wann er sie bekannt gibt. 3 Tage später, 5 Tage später, 7 Tage später, etc. Die 1 Woche Rechtsmittelfrist läuft erst ab Bekanntgabe.

Zitat (von Ichund du):
Warum kann sie dann Beschwerde einlegen?


Weil das Gesetz das so vorsieht :) Die Beschwerde muss sich ja auch nicht gegen die Entlassung als solche richten, sondern kann sich gegen die Dauer der Bewährungszeit oder Auflagen oder Weisungen richten.

Zitat (von Ichund du):
Taggenau 2/3 waren am 28.02.2020 verbüßt. Ist das ein Hinweis dass die vorzeitige Entlassung wohl abgelehnt wird?


Nein

Zitat (von Ichund du):
Ich habe mir mal die Auflagen und Weißung im Rahmen der Bewährung durchgelesen. Therapie, ständig bei der Polizei melden (bis zu täglich), Arbeitspflicht, Bewährungshelfer, kein Alkohol, Wohnortspflicht, Verbot an bestimmte Orte zu gehen bzw. an bestimmten Veranstaltungen teilzunehmen, verbot bestimmte Dinge zu haben und es ist sogar möglich ihr das Autofahren zu verbieten bzw. zu bestimmten Zeiten zuhause zu sein, Schadenswiedergutmachung nach Kräften usw.


Da hast Du hinsichtlich der Weisungen die falschen gelesen, nämlich die aus der Führungsaufsicht, §68b, statt die aus der Bewährung, §56c.

Zitat (von Ichund du):
Den ganzen Mist soll sie dann noch 3-4 Jahre mitmachen


Man wird ihr doch nicht den kompletten Katalog an allen Weisungen und Auflagen auferlegen, die möglich sind. Dein Richter-Kumpel hat doch vielmehr gesagt, dass sie gar keine bekommen wird. Und auch ich habe weiter vorne irgendwo geschrieben, wenn ich mich recht erinnere, dass es wohl nur die 2-3 Standard Auflagen geben wird.

Zitat (von Ichund du):
Ich hätte meiner Schwester doch raten sollen die Reststrafe im Gefängnis zu bleiben!!


Irgendwie bist du leicht sprunghaft in deinen Ansichten und scheinst dazu zu neigen von Worst-Case Szenarien auszugehen. ;)

0x Hilfreiche Antwort

#29
 Von 
Ichund du
Status:
Frischling
(28 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von !!Streetworker!! ):
Nein, er gibt sie bekannt, wann er sie bekannt gibt. 3 Tage später, 5 Tage später, 7 Tage später, etc. Die 1 Woche Rechtsmittelfrist läuft erst ab Bekanntgabe.

OK hab ich verstanden. Die Anhörung findet am kommenden Dienstag statt. Wenn der Richter seine Entscheidung am sagen wir Donnerstag bekanntgibt (wie übrigens, schriftlich? Wobei ich gehört habe bei uns hier würde bei eindeutiger Sachlage gleich entschieden) dann würde die Entlassung am Freitag eine Woche später erfolgen? Oder kann man das so nicht sagen?
Zitat (von !!Streetworker!! ):
Weil das Gesetz das so vorsieht :)

Blödes Gesetz! Das kann ich mir ja vorher überlegen.
Zitat (von !!Streetworker!! ):
Da hast Du hinsichtlich der Weisungen die falschen gelesen, nämlich die aus der Führungsaufsicht, §68b, statt die aus der Bewährung, §56c.

Sorry bin kein Jurist. Hab ich auf der Seite eines Anwaltes gefunden der seine Dienste angeboten hat.
Zitat (von !!Streetworker!! ):
Man wird ihr doch nicht den kompletten Katalog an allen Weisungen und Auflagen auferlegen, die möglich sind. Dein Richter-Kumpel hat doch vielmehr gesagt, dass sie gar keine bekommen wird. Und auch ich habe weiter vorne irgendwo geschrieben, wenn ich mich recht erinnere, dass es wohl nur die 2-3 Standard Auflagen geben wird.

Auf der Seite auf der ich das gelesen habe kam das so rüber das das die normalen STANDARTAUFLAGEN, also die „üblichen", sind und man einen guten Anwalt und guten Grund braucht um da 1-2 weg zu bekommen.
Zitat (von !!Streetworker!! ):
Irgendwie bist du leicht sprunghaft in deinen Ansichten und scheinst dazu zu neigen von Worst-Case Szenarien auszugehen. ;)

Eigentlich nicht so sehr. Aber wie gesagt: Mein Kumpel und Du ja auch hat ja gesagt „außer den üblichen". Wenn das die „üblichen" sind was ich da gelesen habe und so kam es rüber lassen wir das lieber denn das ist wie gesagt affig. Zudem Schreibst Du selbst das man nichts darauf geben soll wenn mein Schulfreund nicht selbst der Vorsitzende ist. Übrigens hast Du nicht geschrieben was die 3 üblichen sind, jedenfalls hab ich das nicht gefunden.

0x Hilfreiche Antwort

#30
 Von 
Ichund du
Status:
Frischling
(28 Beiträge, 0x hilfreich)

PS: Rexdeutschland schreibt zwar oben das er gar keine Auflagen oder Einschränkungen hat bzw. nur dem Gericht melden muss wenn er umzieht aber der war auch nicht in Haft!?

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