3 Jahre Haft wegen Betrug bitte um Hilfe

19. Januar 2019 Thema abonnieren
 Von 
Imex123mitglied
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 0x hilfreich)
3 Jahre Haft wegen Betrug bitte um Hilfe

Hallo,
ich bin zu 3 Jahren Haft verurteilt worden wegen Betrug. Davon 4 Monate U-Haft in Köln im Jahr 2014 gewesen. Vom Gericht wurde nochmals -3 Monate sls verbüßt gesehen. Da sich das Verfahren lange gezögert hat. Also 7 Monate.
Ich bin Ausländer, wohne nähe Köln, bin verheiratet und habe drei Kinder. Habe im Jahr 2000 eine Wohnung gekauft die ich monatlich abbezahle. Habe einen festen Job.
Bin Ersttäter. Keine Vorstrafen. Kein Fluchtgefahr. Verurteilter Gericht ist Wuppertal. Habe auch eine Wiedergutmachung vereinbart.
Meine Frage:
1. Wie groß sind die Chancen das ich in den offenen Vollzug eingeladen werde?
Rest zum 2/3 noch 17 Monate.
2. Welche JVA ist für mich zuständig?
Ich hatte dem STA einen Antrag geschrieben das ich bitte Ortsnahe bzw Arbeitsnahe verlegung haben möchte. Damit ich meine Arbeit, Wohnung und die Wiedergutmachung nicht verlieren möchte.
Habe als Möglichkeit Euskirchen, Remscheid und zur Not Castrop-Rauxel angegeben.
Euskirchen ist zur meine Arbeitsstelle 41km, Remscheid auch 42km aber Castrop-Rauxel 90km.
Falls Bielefeld Senne sein sollte, sind es über 200km.
Würde dann meine Arbeit, Eigentumswohnung und die Wiedergutmachung nicht leisten können.
Würde mich freuen wenn es Erfahrene gibt die mir eine Antwort geben könnten und oder was ich noch machen kann?
Danke im Voraus!

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30 Antworten
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#1
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3205x hilfreich)

Zitat (von Imex123mitglied):
1. Wie groß sind die Chancen das ich in den offenen Vollzug eingeladen werde?
Rest zum 2/3 noch 17 Monate.


Das kann hier keiner wirklich wissen, die Chance besteht ... wie sieht das Ihr Anwalt.

Zitat (von Imex123mitglied):
2. Welche JVA ist für mich zuständig?


IdR wird man "heimatnah" seine Strafe verbüßen, damit die Sozialkontakte erhalten bleiben, das ist aber kein Anrecht, sondern ein Entgegenkommen. Auch das könnten Sie mit Ihrem Anwalt besprechen.

Zitat (von Imex123mitglied):
Würde dann meine Arbeit, Eigentumswohnung und die Wiedergutmachung nicht leisten können.


Dann wird sie verkauft, oder aber Ihre Frau geht arbeiten und tilgt die Raten, evtl. ist die Bank auch bereit temporär die Raten zu verringern ...., es ist auch Möglich, dass die Opfer des Betruges die Hand drauf legen, wenn nicht schon Wiedergutmachung geleistet wurde.

2x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Imex123mitglied
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke für die schnelle Antwort!

Zitat (von AltesHaus):
Zitat (von Imex123mitglied):
1. Wie groß sind die Chancen das ich in den offenen Vollzug eingeladen werde?
Rest zum 2/3 noch 17 Monate.


Das kann hier keiner wirklich wissen, die Chance besteht ... wie sieht das Ihr Anwalt.

Meine Anwältin meint das die Chancen gut aussehen. Aber Sie meint das och erst abwarten soll.

Zitat (von Imex123mitglied):
2. Welche JVA ist für mich zuständig?


IdR wird man "heimatnah" seine Strafe verbüßen, damit die Sozialkontakte erhalten bleiben, das ist aber kein Anrecht, sondern ein Entgegenkommen. Auch das könnten Sie mit Ihrem Anwalt besprechen.

Das habe ich schon besprochen. Sie meinte das ich einen Antrag stellen soll zum offenen und Heimamtnahe Vollzug. Das habe ich gemacht. Habe aber bis heute noch keine Einladung erhalten.

Zitat (von Imex123mitglied):
Würde dann meine Arbeit, Eigentumswohnung und die Wiedergutmachung nicht leisten können.


Dann wird sie verkauft, oder aber Ihre Frau geht arbeiten und tilgt die Raten, evtl. ist die Bank auch bereit temporär die Raten zu verringern ...., es ist auch Möglich, dass die Opfer des Betruges die Hand drauf legen, wenn nicht schon Wiedergutmachung geleistet wurde.


Eine wiedergutmachung wurde vereinbart so das ich die Kaution in höhe 20.000 eur abgetreten bin und 36 Monate eine Ratenzahlung vereinbart worden ist.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3205x hilfreich)

Zitat (von Imex123mitglied):
Eine wiedergutmachung wurde vereinbart so das ich die Kaution in höhe 20.000 eur abgetreten bin und 36 Monate eine Ratenzahlung vereinbart worden ist.


Wurde eine Aussetzung während der Haftzeit vereinbart?

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Imex123mitglied
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von AltesHaus):
Zitat (von Imex123mitglied):
Eine wiedergutmachung wurde vereinbart so das ich die Kaution in höhe 20.000 eur abgetreten bin und 36 Monate eine Ratenzahlung vereinbart worden ist.


Wurde eine Aussetzung während der Haftzeit vereinbart?


Ja! Die wurde vereinbart.
Ist das schlecht? Ich wusste nämlich nicht was passiert und wieviel ich bekommen würde. Deshalb wurde die Vereinbarung so getroffen.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Imex123mitglied
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo AltesHaus,

würde das Einweisungsverfahren bei mich auch zutreffen?
Habe ja noch eine Reststrafe von 29 Monaten.
Das habe ich im internet gefunden.
Justiz.nrw.de


Einweisungsverfahren
Gemäß § 104 Abs. 2 S. 2 StVollzG NRW legt der Vollstreckungsplan für das Land Nordrhein-Westfalen fest, welche Gefangenen zunächst einer Einweisungsanstalt oder Einweisungsabteilung zur Durchführung der Behandlungsuntersuchung nach § 9 StVollzG NRW zuzuführen sind.

Nach dem Vollstreckungsplan für das Land Nordrhein-Westfalen müssen

männliche,
zu Freiheitsstrafe verurteilte,
nicht auf freiem Fuß befindliche Personen,
deutscher Nationalität,
mit einer Vollzugsdauer von mehr als 30 Monaten
sowie

männliche,
vom Jugendstrafvollzug ausgenommene Gefangene,
mit einer Restvollzugsdauer von mehr als 30 Monaten
am Einweisungsverfahren teilnehmen.

Darüber hinaus können in Ausnahmefällen auch ausländische Gefangene mit einer Vollzugsdauer von mehr als 30 Monaten am Einweisungsverfahren teilnehmen.

Das Einweisungsverfahren wird durch die „Richtlinien für das Einweisungsverfahren" in der RV des JM vom 28. September 2015 (4512 - IV. 3) geregelt. Zentrale Einweisungsanstalt ist die Justizvollzugsanstalt Hagen. Im Rahmen des Einweisungsverfahrens werden die Persönlichkeit des Gefangenen und seine Lebensumstände erforscht. Anschließend wird der Gefangene zum weiteren Vollzug nach Gründen der Behandlung und Wiedereingliederung in eine der dem Einweisungsverfahren angeschlossenen Verbüßungsanstalten verlegt.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38476 Beiträge, 14009x hilfreich)

Kommen wir mal zur Ausgangsfrage zurück. Offener Vollzug, das bedeutet, dass der Fragesteller sich im Knast relativ frei bewegen kann, nicht mehr. Was er wohl meint, das ist der Status als Freigänger. Den gibt es bei der Höhe der Strafe sicherlich nicht von Beginn an. Er wird also erst in eine Einweisungs-JVA kommen. Also, das einfache Leben wie bisher weiterführen und nur im Knast übernachten, so läuft das nicht. Ich würde da schon mal einen längeren Urlaub beim Arbeitgeber beantragen. In welche JVA der Fragesteller dann später kommt, das kann er unschwer aus dem im www für alle Länder veröffentlichen Plan ersehen. Vielleicht mal da reinschauen?

wirdwerden

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3205x hilfreich)

Zitat (von wirdwerden):
Offener Vollzug, das bedeutet, dass der Fragesteller sich im Knast relativ frei bewegen kann, nicht mehr.


Nein, offener Vollzug bedeutet, dass der Häftling auch außerhalb der JVA einer Arbeit nachgehen kann, er kann sich auch draußen bewegen und ist nur zu bestimmten Zeiten in der JVA.

Zitat (von Imex123mitglied):
Ja! Die wurde vereinbart.


Das war sehr umsichtig! Alles gut.

-- Editiert von AltesHaus am 19.01.2019 11:35

1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3205x hilfreich)

Zitat (von wirdwerden):
Den gibt es bei der Höhe der Strafe sicherlich nicht von Beginn an


Das stimmt ... es sei denn man ist prominent und in Bayern, da gibt es dann schon mal einen Zusatzbonus.

Allerdings da der TE schon 7 Monate auf seine Haftzeit angerechnet bekommen hat (sozusagen schon verbüßt), wäre es durchaus möglich, dass die Strafhaft schneller gelockert wird, und wenn der TE dann noch einen Arbeitsplatz nachweisen kann draußen, dann ist das mehr als positiv.

1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38476 Beiträge, 14009x hilfreich)

Nö, was Du meinst, das ist Freigängerstatus.

wirdwerden

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3205x hilfreich)

Zitat (von wirdwerden):
Nö, was Du meinst, das ist Freigängerstatus.


Nein,, ich schreibe schon das was ich meine.

Die Gefangenen leben im offenen Vollzug anders als im geschlossenen. Einfach mal googlen ;) ich bin sehr schlecht im guten Erklären.


0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3205x hilfreich)

@TE

Prinzipiell ist es so, dass jede Haftanstalt ihren eigenen Vollzugsplan für Sie erstellt, das kann von JVA zu JVA schon mal differieren, so kann man da nichts sagen.

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#12
 Von 
Imex123mitglied
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo AltesHaus,
würde dieser Einweisungsverfahren bei mir zutreffen die ich oben geschrieben hatte?
Würde mich freuen wenn du etwas dazuschreiben würdest.

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38476 Beiträge, 14009x hilfreich)

AltesHaus kann nicht einmal den Unterschied zwischen Freigängertum und offenen Vollzug erklären. Was erwartest Du da?

wirdwerden

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3205x hilfreich)

Zitat (von Imex123mitglied):
Hallo AltesHaus,
würde dieser Einweisungsverfahren bei mir zutreffen die ich oben geschrieben hatte?
Würde mich freuen wenn du etwas dazuschreiben würdest.


Das kann ich nicht mit Sicherheit sagen, ich gehe davon aus, dass auch dies von JVA zu JVA unterschiedlich gehandhabt wird, aber es ist wahrscheinlich.

Nachtrag: Sie sollten alle Ihre Fragen mit Ihrem Anwalt besprechen, der kann sie uU auch bei entsprechenden Anträgen unterstützen.

-- Editiert von AltesHaus am 19.01.2019 12:08

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3205x hilfreich)

Zitat (von wirdwerden):
AltesHaus kann nicht einmal den Unterschied zwischen Freigängertum und offenen Vollzug erklären. Was erwartest Du da?


Sehr freundlich wirdwerden ....

Freigang kann auch ein im geschlossenen Vollzug verbrachter Inhaftierter bekommen. das ist eine Stufe der Vollzugslockerung, (nicht zu verwechseln mit Hafturlaub), während der Inhaftierte im offenen Vollzug diese Lockerungen automatisch hat.

-- Editiert von AltesHaus am 19.01.2019 12:07

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
Imex123mitglied
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von AltesHaus):
Zitat (von Imex123mitglied):
Hallo AltesHaus,
würde dieser Einweisungsverfahren bei mir zutreffen die ich oben geschrieben hatte?
Würde mich freuen wenn du etwas dazuschreiben würdest.


Das kann ich nicht mit Sicherheit sagen, ich gehe davon aus, dass auch dies von JVA zu JVA unterschiedlich gehandhabt wird, aber es ist wahrscheinlich.

Nachtrag: Sie sollten alle Ihre Fragen mit Ihrem Anwalt besprechen, der kann sie uU auch bei entsprechenden Anträgen unterstützen.

-- Editiert von AltesHaus am 19.01.2019 12:08


Hallo AltesHaus,

diesen Auszug habe ich aus dem Vollzugsplan.nrw.de

6.

Männliche vom Jugendstrafvollzug ausgenommene Gefangene (§ 89b JGG ) sind, sofern die Vollzugsdauer nicht mehr als 30 Monate beträgt, in die für den früheren Wohn- oder Aufenthaltsort sachlich zuständige Anstalt des Erwachsenenvollzuges zu verlegen.

Beträgt die Vollzugsdauer mehr als 30 Monate, gilt Abschnitt II Nr. 5 entsprechend.

Normal bei meiner Reststrafe von 29 Monaten, müsste ich doch eigenlich Ortsnähe sein oder?
Verstehe ich das Richtig?

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
Imex123mitglied
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo AltesHaus,

diesen Auszug habe ich aus dem Vollzugsplan.nrw.de

6.

Männliche vom Jugendstrafvollzug ausgenommene Gefangene (§ 89b JGG ) sind, sofern die Vollzugsdauer nicht mehr als 30 Monate beträgt, in die für den früheren Wohn- oder Aufenthaltsort sachlich zuständige Anstalt des Erwachsenenvollzuges zu verlegen.

Beträgt die Vollzugsdauer mehr als 30 Monate, gilt Abschnitt II Nr. 5 entsprechend.

Normal bei meiner Reststrafe von 29 Monaten, müsste ich doch eigenlich Ortsnähe sein oder?
Verstehe ich das Richtig?

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3205x hilfreich)

Zitat (von Imex123mitglied):
Normal bei meiner Reststrafe von 29 Monaten, müsste ich doch eigenlich Ortsnähe sein oder?


Ja wenn Platz ist ... das sollten Sie auf alle Fälle mit Ihrem Anwalt besprechen!

1x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
Imex123mitglied
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von AltesHaus):
Zitat (von Imex123mitglied):
Normal bei meiner Reststrafe von 29 Monaten, müsste ich doch eigenlich Ortsnähe sein oder?


Ja wenn Platz ist ... das sollten Sie auf alle Fälle mit Ihrem Anwalt besprechen!


Danke dir! Ich werde Sie darüber ansprechen. Leider gibt die mir momentan zu kurze Antworten.
Ich habe auch aus dem Jahre 2003 eins gelesen in dem 24 Monate stand. Ich denke das es dann jetz auf 30 Monate erhöht worden ist.

0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38476 Beiträge, 14009x hilfreich)

Es muss die für den Ort zuständige JVA sein, wenn da ein Platz frei ist. Das muss nicht die nächste sein. Und die Einweisungsanstalt kann auch weit entfernt sein. Abgesehen davon @ AltesHaus, ich werde immer dann stinkig, wenn Fragesteller in die Irre geführt werden. Der Fragesteller nutzte zwar die Vokabel "offener Vollzug," meinte aber Vollzug als Freigänger. Denn er will ja weiter in seiner Firma arbeiten und das geht nun mal nur als Freigänger.

wirdwerden

0x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32894 Beiträge, 17273x hilfreich)

Nein, offener Vollzug bedeutet, dass der Häftling auch außerhalb der JVA einer Arbeit nachgehen kann, er kann sich auch draußen bewegen und ist nur zu bestimmten Zeiten in der JVA. Nein, bedeutet es nicht - zumindest nicht von Anfang an. Da erfolgt nämlich zunächst mal das Einweisungsverfahren. Und mindestens solange muß der AG auf ihn verzichten.

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

0x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3205x hilfreich)

Zitat (von wirdwerden):
n @ AltesHaus, ich werde immer dann stinkig, wenn Fragesteller in die Irre geführt werden.


Ich habe noch nie jemanden wissentlich in die Irre geführt und vewahre mich ausdrücklich! gegen solche Unterstellungen, gerade bei solch einem Thema!!

0x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38476 Beiträge, 14009x hilfreich)

Ich habe nichts von "wissentlich" geschrieben.

wirdwerden

0x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9522x hilfreich)

@Imex

Um was zu der zust. JVA sagen zu können, muß man Deinen genauen Wohnort wissen. "Nahe Köln" reicht nicht.

Was die Arbeitsstelle angeht: Die "justiziellen Voraussetzungen" erst mal außen vor gelassen: Ist Dein Arbeitgeber denn überhaupt bereit Dich unter "Gefangenenbedingungen" weiterzubeschäftigen? Das ist mit einigem Verwaltungsaufwand für ihn verbunden und realistisch betrachtet wird es -selbst wenn alles aehr gut läuft- mind. 2 bis 3 Monate dauern, bis Du ihm wieder zur Verfügung stehst. Kann/will er so lange auf Dich verzichten.

Zitat:
diesen Auszug habe ich aus dem Vollzugsplan.nrw.de

6.

Männliche vom Jugendstrafvollzug ausgenommene Gefangene (§ 89b JGG ) sind,


Das trifft für Dich nicht zu. Du bist ja nicht nach Jugendrecht verurteilt worden, oder?
Dieser Passus betrifft nach Jugendrecht verurteilte über 18jährige oder solche nach Jugendrecht Verurteilte die bei Strafantritt 24 oder älter sind oder es während der Haft werden.

@Altes Haus

wirdwerden hat schon recht. Du verwechselst "Freigang" mit "Ausgang"





-- Editiert von !!Streetworker!! am 19.01.2019 17:18

2x Hilfreiche Antwort

#25
 Von 
Imex123mitglied
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von !!Streetworker!! ):
@Imex

Um was zu der zust. JVA sagen zu können, muß man Deinen genauen Wohnort wissen. "Nahe Köln" reicht nicht.

Hallo Streetworker,
Ich danke für deine Antworten.
Ich komme aus Bergheim.
Wie ich aber ganz oben beschrieben habe bin durch LG Wuppertal verurteilt.

Was die Arbeitsstelle angeht: Die "justiziellen Voraussetzungen" erst mal außen vor gelassen: Ist Dein Arbeitgeber denn überhaupt bereit Dich unter "Gefangenenbedingungen" weiterzubeschäftigen? Das ist mit einigem Verwaltungsaufwand für ihn verbunden und realistisch betrachtet wird es -selbst wenn alles aehr gut läuft- mind. 2 bis 3 Monate dauern, bis Du ihm wieder zur Verfügung stehst. Kann/will er so lange auf Dich verzichten.

Bezüglich Arbeitgeber. Ihn habe ich diese Woche darüber informiert. Es ist ein großer Konzern. Kann bis zu 2 Wochen dauern wurde mir gesagt bis zur Entscheidung. Negativ sieht die Firma es nicht.
Ich habe gestern mit meinem alten AG telefoniert. Er hst mir zugesichert, falls eine Negative Antwort kommen sollte würde er mir wieder einstellen unter diesen Umständen.
Würde das auch ausreichen? Hätte dan zu 100% eine Arbeitsstelle?

Zitat:
diesen Auszug habe ich aus dem Vollzugsplan.nrw.de

6.

Männliche vom Jugendstrafvollzug ausgenommene Gefangene (§ 89b JGG ) sind,


Das trifft für Dich nicht zu. Du bist ja nicht nach Jugendrecht verurteilt worden, oder?
Dieser Passus betrifft nach Jugendrecht verurteilte über 18jährige oder solche nach Jugendrecht Verurteilte die bei Strafantritt 24 oder älter sind oder es während der Haft werden.

@Altes Haus

wirdwerden hat schon recht. Du verwechselst "Freigang" mit "Ausgang"

Ich verstehe den Passus ganz anders! Auch meine Frau und Kinder haben es anders verstanden.
Könntest du bitte den Passus nochmal lesen?




-- Editiert von !!Streetworker!! am 19.01.2019 17:18

0x Hilfreiche Antwort

#26
 Von 
Imex123mitglied
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo Streetworker,
das habe ich gefunden.

§ 89b
Ausnahme vom Jugendstrafvollzug

(1) 1An einem Verurteilten, der das 18. Lebensjahr vollendet hat und sich nicht für den Jugendstrafvollzug eignet, kann die Jugendstrafe statt nach den Vorschriften für den Jugendstrafvollzug nach den Vorschriften des Strafvollzuges für Erwachsene vollzogen werden. 2Hat der Verurteilte das 24. Lebensjahr vollendet, so soll Jugendstrafe nach den Vorschriften des Strafvollzuges für Erwachsene vollzogen werden.

Ich denke der Passus ist für Erwachsene. Oder?
Ich bin total durcheinander

0x Hilfreiche Antwort

#27
 Von 
Imex123mitglied
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo Streeworker,

Hallo Streetworker,
Ich danke für deine Antworten.
Ich komme aus Bergheim.
Wie ich aber ganz oben beschrieben habe bin durch LG Wuppertal verurteilt.
Ich habe diese Woche auch an den Rechtspfleger einen Antrag geschrieben mit 3 optionen.

Bezüglich Arbeitgeber. Ihn habe ich diese Woche darüber informiert. Es ist ein großer Konzern. Kann bis zu 2 Wochen dauern wurde mir gesagt bis zur Entscheidung. Negativ sieht die Firma es nicht.
Ich habe gestern mit meinem alten AG telefoniert. Er hst mir zugesichert, falls eine Negative Antwort kommen sollte würde er mir wieder einstellen unter diesen Umständen.
Würde das auch ausreichen? Hätte dan zu 100% eine Arbeitsstelle?

0x Hilfreiche Antwort

#28
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9522x hilfreich)

Zitat:
Ich denke der Passus ist für Erwachsene. Oder?


Das ist für Erwachsene (ab 18) die aber nach Jugendrecht verurteilt worden sind, weil sie zum Tatzeitpunkt (auf den kommt es an) noch nicht erwachsen waren. Wenn ich mit 17 eine Straftat begehen, die aber erst 8 Jahre später auffliegt, also wenn ich 25 bin, werde ich nach Jugendrecht verurteilt komme, aber in eine JVA für Erwachsene. Darum geht es in dem Paragrafen.

Du bist aber sicherlich nach Erwachsenenrecht verurteilt worden, oder nicht ? Daher gilt dieser Paragraf nicht für Dich.

Zitat:
Ich komme aus Bergheim.


Bergheim ist ein eigener sog. Einweisungsbezirk im Landgerichtsbeirk Köln und hat daher andere Zuständigkeiten als Wuppertal (das die Verhandlung in Wuppertal war, spielt keine Rolle)

Mit Deiner Strafhöhe, nicht deutscher Staatsangehörigkeit, und der Tatsache, dass Du aktuell nicht in U-Haft bist ist die JVA Euskirchen grds. für Dich zuständig.

Die Frage ist, ob Du vorher in die Einweisungsanstalt nach Hagen musst, oder nicht. Der Vollstreckungsplan NRW wird gerade überarbeitet, so dass man es nicht klar ersehen kann. Die Grenze sind entweder 24 Monate Vollzugsdauer oder 30 Monate. Wenn in Zukunft 30 Monate gelten, musst Du nicht nach Hagen, wenn 24 Monate gelten, musst Du nach Hagen. Deine Vollzugsdauer sind 29 Monate ( 36 minus 7)

Das bekommst Du aber leicht raus indem Du bei der Staatsanwaltschaft Köln anrufst und nachfragst. Folgende Angaben musst Du da machen:

Vollzugsdauer 29 Monate Freiheitsstrafe
Erstverbüßer (davon gehe ich mal aus ?! - die U-Haft zählt nicht)
Keine deutsche Staatsangehörigkeit
Auf freiem Fuß


Die können Dir dann sagen, ob Du erst nach Hagen musst ...


3x Hilfreiche Antwort

#29
 Von 
Imex123mitglied
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke für deine sehr ausführliche Infos. Du hast mir sehr sehr geholfen. Danke nochmals.
Ich hatte im Internet vollstreckungsplan.nrw.de gelesen Stand 2013 ist ab 30 Monate Einweisungsverfahren.
Dann habe ich ein pdf gelesen der aus dem Jahre 2002 stammt. Dort waren es 24 Monate.
Du hattest auch ganz unten geschrieben das u-haft nicht zählt. Warum? Oder hast du gemeint das nach Abzug der 7 Monate so das es dann 29 Monate Vollzugsdauer ist?
Ja ich bin das erstemal im Leben verurteilt.
Bin frei auf Fuß. Haftbefehl wurde letztes Jahr aufgehoben. Habe auch mein Pass wieder.

Und du bist dir sicher das Euskirchen für mich die JVA wäre auch wenn die Verurteilung Wuppertal ist?

Zitat (von !!Streetworker!! ):
Zitat:
Ich denke der Passus ist für Erwachsene. Oder?


Das ist für Erwachsene (ab 18) die aber nach Jugendrecht verurteilt worden sind, weil sie zum Tatzeitpunkt (auf den kommt es an) noch nicht erwachsen waren. Wenn ich mit 17 eine Straftat begehen, die aber erst 8 Jahre später auffliegt, also wenn ich 25 bin, werde ich nach Jugendrecht verurteilt komme, aber in eine JVA für Erwachsene. Darum geht es in dem Paragrafen.

Du bist aber sicherlich nach Erwachsenenrecht verurteilt worden, oder nicht ? Daher gilt dieser Paragraf nicht für Dich.

Zitat:
Ich komme aus Bergheim.


Bergheim ist ein eigener sog. Einweisungsbezirk im Landgerichtsbeirk Köln und hat daher andere Zuständigkeiten als Wuppertal (das die Verhandlung in Wuppertal war, spielt keine Rolle)

Mit Deiner Strafhöhe, nicht deutscher Staatsangehörigkeit, und der Tatsache, dass Du aktuell nicht in U-Haft bist ist die JVA Euskirchen grds. für Dich zuständig.

Die Frage ist, ob Du vorher in die Einweisungsanstalt nach Hagen musst, oder nicht. Der Vollstreckungsplan NRW wird gerade überarbeitet, so dass man es nicht klar ersehen kann. Die Grenze sind entweder 24 Monate Vollzugsdauer oder 30 Monate. Wenn in Zukunft 30 Monate gelten, musst Du nicht nach Hagen, wenn 24 Monate gelten, musst Du nach Hagen. Deine Vollzugsdauer sind 29 Monate ( 36 minus 7)

Das bekommst Du aber leicht raus indem Du bei der Staatsanwaltschaft Köln anrufst und nachfragst. Folgende Angaben musst Du da machen:

Vollzugsdauer 29 Monate Freiheitsstrafe
Erstverbüßer (davon gehe ich mal aus ?! - die U-Haft zählt nicht)
Keine deutsche Staatsangehörigkeit
Auf freiem Fuß


Die können Dir dann sagen, ob Du erst nach Hagen musst ...

0x Hilfreiche Antwort

#30
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9522x hilfreich)

Zitat:
Du hattest auch ganz unten geschrieben das u-haft nicht zählt. Warum? Oder hast du gemeint das nach Abzug der 7 Monate so das es dann 29 Monate Vollzugsdauer ist?


Ja, das sowieso.

Aber eigentlich meinte ich, dass du trotz der U-Haft noch Erstverbüßer bist, obwohl du ja schon mal im Gefängnis gewesen bist, in der U-Haft halt.

Zitat:
Und du bist dir sicher das Euskirchen für mich die JVA wäre auch wenn die Verurteilung Wuppertal ist?


Ja, es zählt der Einweisungsbezirk des Wohnortes, nicht das Verurteilungsortes.

-- Editiert von !!Streetworker!! am 20.01.2019 01:17

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