300€ Strafe für 5g Gras

7. Oktober 2016 Thema abonnieren
 Von 
george_michael
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
300€ Strafe für 5g Gras

Hallo Community!

Ich war dummerweise in Bayern und eine Zivilstreife hat 5g Gras bei mir gefunden.
Nun habe ich Post bekommen:
Gegen mich wird eine Geldstrafe in Höhe von 15 Tagessätzen à 20€ + Verfahrenskosten verhängt.

Ich habe zwei Wochen Zeit Einspruch gegen den Strafbefehl einzulegen.
Insbesondere kann dieser Einspruch sich gegen die Höhe der Tagessätze richten.

Eine Woche Zeit habe ich, um "die Entscheidung über die Verfahrenskosten" anzufechten.

Ich finde über 300€ Strafe für 5g Gras zu viel und würde den finanziellen Schaden gern so gering wie möglich halten.

Seit September arbeite ich auf 450€-Basis, die Monate davor (insbesondere zur "Tatzeit") standen mir monatlich nur 180€ Unterhalt zur Verfügung.

Kann ich sowohl gegen die Höhe der TS als auch gegen das Tragen der Verfahrenskosten Einspruch einlegen und die Kontoauszüge der letzten drei Monate vor meinem 450€-Job (Jun, Jul, Aug) anfügen?

Danke und beste Grüße,
george_michael

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8 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32868 Beiträge, 17263x hilfreich)

Kann ich sowohl gegen die Höhe der TS als auch gegen das Tragen der Verfahrenskosten Einspruch einlegen und die Kontoauszüge der letzten drei Monate vor meinem 450€-Job (Jun, Jul, Aug) anfügen? Können Sie - dürfte nur recht sinnfrei sein. Zunächst mal die Verfahrenskosten - die trägt man nun mal, wenn man verurteilt wird. Und dann die eigentliche Strafe - 15 TS sind schon sehr wenig. Da wird es kaum noch Rabatt geben. Und daß Sie von 450 Euro leben, wird man auch nicht glauben. Was Ihr Einkommen zur Tatzeit war, ist auch nicht relevant (von der Glaubhaftigkeit des Lebens von 180 Euro mal abgesehen). Folglich ist auch an der TS-Höhe wenig zu rütteln.
Übrigens kostet die Verhandlung des Einspruches 70 Euro. Dazu kommen natürlich die Kosten Ihrer An- und Abreise...

-- Editiert von muemmel am 08.10.2016 14:36

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

2x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120010 Beiträge, 39815x hilfreich)

Zitat (von george_michael):
Gegen mich wird eine Geldstrafe in Höhe von 15 Tagessätzen à 20€ + Verfahrenskosten verhängt.

Ist in Bayern gerade Schnäppchenzeit?



Zitat (von george_michael):
und würde den finanziellen Schaden gern so gering wie möglich halten.

Dann sollte man sich ernsthaft überlegen, ob akzeptieren und zahlen nicht die bessere Alternative wäre.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

2x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Rechtsmacher
Status:
Lehrling
(1528 Beiträge, 354x hilfreich)

Zitat:
Seit September arbeite ich auf 450€-Basis, die Monate davor (insbesondere zur "Tatzeit") standen mir monatlich nur 180€ Unterhalt zur Verfügung.


Die meisten Gerichte halten auch bei Hartz4 Empfängern 10,- als Tagessatz für angemessen. Selten kann man dort mit Urteil des OLG Braunschweig oder auch OLG Hamm punkten und eine Absenkung der Geldstrafe durchdrücken.

Von daher sollte hier ein Einspruch selbst wenn er auf die Höhe der Tagessätze beschränkt ist sehr gut geprüft werden.

Signatur:

MFG
Rechtsmacher PvDE-Mitte

Wer Rechtschreibfehler findet kann Sie behalten.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32868 Beiträge, 17263x hilfreich)

Von daher sollte hier ein Einspruch selbst wenn er auf die Höhe der Tagessätze beschränkt ist sehr gut geprüft werden. Völlig richtig. Immerhin riskiert er mit dem beschränkten Einspruch aber wenig, denn über den wird üblicherweise im Beschlußweg entschieden, ohne Verhandlung und zusätzliche Kosten. Am Erfolg hege ich gewisse Zweifel, aber schlimmer werden kann es ja dadurch nicht. Wie gesagt - das alles gilt nur und ausschließlich für einen Einspruch, der auf die Höhe des Tagessatzes beschränkt bleibt.

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#5
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9521x hilfreich)

Zitat:
Seit September arbeite ich auf 450€-Basis,


Und z.B. Wohngeld erhalten Sie nicht? Und mietfrei wohnen tun Sie auch nicht?
Sie bestreiten von 450,00 EUR ihren kompletten Lebensunterhalt und zahlen davon auch noch Miete? Wird nicht leicht das Gericht davon zu überzeugen. Zumindest wird sich der Richter das möglicherweise gerne persönlich erklären lassen wollen, was eine Reise nach Bayern zur Verhandlung bedeutet (auf eigene Kosten) und 70,00 € zusätzliche Verfahrenskosten. Und in dem Fall (also wenn nicht im Beschlussweg entschieden wird) kann die Strafe in der Verhandlung sogar theo. noch höher ausfallen, als jetzt. 15 Tagessätze sind für 5g in Bayern recht milde...

Zitat:
und die Kontoauszüge der letzten drei Monate vor meinem 450€-Job (Jun, Jul, Aug) anfügen?


Dafür interessiert sich niemand. Interessant sind Ihre Verdientsbescheinigungen für September und Oktober, zzgl. ggf. Bescheide über Wohngeld etc.

Zitat:
Eine Woche Zeit habe ich, um "die Entscheidung über die Verfahrenskosten" anzufechten.


Vollkommen sinnfrei, soweit es sich dabei um die normalen 70,00 € Gerichtskosten und knapp 10,00 € Zustellungskosten handelt. Die hat man als Verurteilter zu tragen. Nicht zu ändern.

Zitat:
Die meisten Gerichte halten auch bei Hartz4 Empfängern 10,- als Tagessatz für angemessen.


Die meisten halten meiner Erfahrung nach heute 15,00 €, teilw. 20,00 € für angemessen. 10,00 € sind schon eher seltener geworden. Weniger als 10,00 € sind wenige Einzelfälle im "Meer der Geldstrafen" geblieben.

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#6
 Von 
george_michael
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank für die ernüchternden Antworten.

Dazu drei Nachfragen:

1. Der mir zugesandten Rechtsbehelfsbelehrung entnehme ich:

Zitat:
Wollen Sie nur die Entscheidung über die Verfahrenskosten und die notwendigen Auslagen anfechten, so können Sie hiergegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt, binnen einer Woche nach Zustellung des Strafbefehls sofortige Beschwerde einlegen.

Meine Interpretation wäre, dass ich u.U. die Verfahrenskosten nicht tragen müsste. Da dies nicht der Fall zu sein scheint, was heißt es dann?
Zitat (von muemmel):
Zunächst mal die Verfahrenskosten - die trägt man nun mal, wenn man verurteilt wird.


2. Zur geäußerten Verwunderung bzgl. meiner Einkünfte: Ich muss keine Miete zahlen, also geht das schon. Müsste ein Gericht das nicht nachvollziehen können?
Nichtsdestotrotz berechnet sich die Höhe eines TS als 1/30 der monatlichen Nettoeinkünfte (berichtigt mich, wenn ich falsch liege). Bei 450€ + 180€ = 630€ wären das genau 21€, die Geldstrafe läge also sogar einen Euro drunter.
Eine Verringerung wäre folglich nur möglich, wenn auch die Monate vor meiner Einstellung berücksichtigt würden.
Kann mich da jemand über die übliche Praxis (z.B. Zeitraum zur Berechnung des Einkommens) aufklären?

3.
Zitat (von muemmel):
Übrigens kostet die Verhandlung des Einspruches 70 Euro. Dazu kommen natürlich die Kosten Ihrer An- und Abreise...

Der Rechtsbehelfsbelehrung entnehme ich weiterhin:
Zitat:
Es besteht insbesondere die Möglichkeit, den Einspruch auf die Höhe der Tagessätze einer festgesetzten Geldstrafe zu beschränken. Dies empfiehlt sich insbesondere dann, wenn Sie den Schuldspruch akzeptieren wollen, die festgesetzte Tagessatzhöhe jedoch nicht mit Ihren wirtschaftlichen Verhältnissen übereinstimmt.
In diesem Fall besteht die Möglichkeit, ohne Durchführung einer Hauptverhandlung durch Beschluss zu entscheiden, falls Sie sich ausdrücklich mit dieser Vorgehensweise einverstanden erklären. Es empfiehlt sich zudem die Vorlage aussagekräftiger Belege bzgl. Ihres monatlichen Nettoeinkommens sowie evtl. Unterhaltsleistungen.
Von der Festsetzung im Strafbefehl darf im Beschluss nicht zu Ihrem Nachteil abgewichen werden.

Das liest sich doch relativ gnädig. Ist es wirklich dieser Beschluss, der 70€ extra kostet? Eine notwendige Anreise wird an dieser Stelle auch nicht genannt...

Noch einmal vielen Dank für eure Zeit.

EDIT: Während ich mein Antwortformular offen hatte, wurden eine Menge zusätzlicher Antworten verfasst, wodurch sich meine Nachfragen überwiegend erübrigen. Vielen Dank dafür! Zusammenfassend würde ich nun sagen, dass ich eine Senkung der TS per Beschluss mit Anlage meiner Gehaltsabrechnung für September und Oktober anstreben würde.

-- Editiert von george_michael am 08.10.2016 16:19

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#7
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32868 Beiträge, 17263x hilfreich)

Das liest sich doch relativ gnädig Ja und? Das bezieht nur auf den beschränkten Einspruch, was ich Ihnen auch schon erläutert habe. Und dafür ist Ihr Einkommen offenbar zu hoch.
Kann mich da jemand über die übliche Praxis (z.B. Zeitraum zur Berechnung des Einkommens) aufklären? Man nimmt schlicht das aktuelle Einkommen. Kostenfreies Wohnen gilt übrigens als Einkommen - bei Ihnen wäre also wahrscheinlich eher ein TS von 30 Euro angemessen...
Meine Interpretation wäre, dass ich u.U. die Verfahrenskosten nicht tragen müsste. Da dies nicht der Fall zu sein scheint, was heißt es dann? Es könnte ja z. B. ein Berechnungsfehler vorliegen, und dann müßte man die Kosten natürlich korrigieren. "Ich mag das nicht zahlen" ist als Argument hingegen nicht erfolgversprechend.

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9521x hilfreich)

Zitat:
Meine Interpretation wäre, dass ich u.U. die Verfahrenskosten nicht tragen müsste. Da dies nicht der Fall zu sein scheint, was heißt es dann?


Man müßte nun erst mal wissen, in welcher Höhe Ihnen Verfahrenskosten auferlegt wurden. Sind es die "normalen" von mir schon genannten knapp 80,00 € ist das Rechtsmittel schon wegen der 200,00 €-Grenze nicht möglich und wäre -selbst wenn es möglich wäre- wie gesagt sinnfrei, da diese Kosten per Gesetz vom Verurteilten zu tragen sind. Da gibt es kein "Ermessen" oder so was.

Werden Ihnen außer diesen 80,00 € weitere Verfahrenskosten auferlegt, müßten Sie mal Art und Höhe nennen, damit man etwas dazu sagen kann.

Zitat:
Zur geäußerten Verwunderung bzgl. meiner Einkünfte: Ich muss keine Miete zahlen


Sehen Sie... und das ist ein sog. "geldwerter Vorteil", der "wie Einkommen" gewertet werden kann. Das Gericht kann also eine fiktive Miete ansetzen, die Sie als Zuwendung von ... wem auch immer .. bekomen. Bewohnen Sie beispielsweise eine Eigentumswohnung der Eltern mietfrei, die normalerweise für 300,00 € zu vermieten wäre, können diese 300,00 € Ihrem Einkommen zugeschlagen werden. Sie hätten damit ein Einkommen von 750,00 € , was eine Tagessatzhöhe von 25,00 EUR bedeuten würde.

Zitat:
Bei 450€ + 180€ = 630€ wären das genau 21€, die Geldstrafe läge also sogar einen Euro drunter.


Ach so, die 180,00 € haben Sie zusätzlich zu den 450,00 € auch noch wie bisher? Dann ist Ihre Rechnung schon richtig. Würde man dann den geldwerten Vorteil der freien Miete noch hinzunehmen, wäre man schon bei über 30,00 € / Tagessatz.

Zitat:
Das liest sich doch relativ gnädig. Ist es wirklich dieser Beschluss, der 70€ extra kostet? Eine notwendige Anreise wird an dieser Stelle auch nicht genannt...


Nein, dieser Beschluss kostet keine 70,00 € und bei einer Entscheidung per Beschluss muß man auch nicht anreisen. Nur ist diese Entscheidung per Beschluss eben eine "Kann-Entscheidung" und keine "Muss-Entscheidung". Und wenn man einem Gericht in Rahmen eines Einspruchs verkaufen wollen würde, dass man von 450,00 € komplett lebt und Miete zahlt, wird dieses Gericht eher nicht per Beschluss entscheiden, sondern sich persönlich anhören wollen, wie man das bewerkstelligt. Und dann fallen eben Kosten und die Reise zur Verhandlung an.

Wenn Sie nun aber ein Einkommen von 630,00 € (450,00 € plus 180,00 €) haben ist ein Einspruch doch schon deswegen sinnfrei, weil dies hier:

Zitat:
die festgesetzte Tagessatzhöhe jedoch nicht mit Ihren wirtschaftlichen Verhältnissen übereinstimmt


nicht zutrifft. Die Tagessatzhöhe entspricht vielmehr genau den wirtschaftlichen Verhältnissen (wobei die "freie Miete" dabei sogar noch unentdeckt ist)

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