Guten Tag, dies ist mein erster Beitrag und ich hoffe ihr könnt mir helfen.
Ich wurde 2x verurteilt, insgesamt habe ich 6 Jahre bekommen. Einmal bewaffneter Handel mit Cannabis in nicht geringer Menge (8kg/4 Jahre Haft) und einmal (geplanter) Handel in nicht geringer Menge 2 Jahre Haft.
Die erste Tat (4 Jahre Haft) wurde verurteilt und ich wusste ich muss in einigen Monaten ins Gefängnis. Habe dennoch vor und nach der Verurteilung weiter angebaut und wurde kurz vor Haftantritt nochmal erwischt und hab jetzt nochmal 2 Jahre Haft oben drauf gekriegt.
Ich bin seit 18 Monaten im Vollzug und strebe eine Therapie nach §35 an.
Mir ist bewusst das nur 2 Jahre zurückstellungsfähig sind, heißt die erste Strafe sitze ich zur Hälfte ab und die zweite wird komplett zurück gestellt, da beim 35er ja mehrere Strafen zurückstellungsfähig sind. Ich habe jetzt noch ca. 6 Monate den 35er anzuleiern.
Problematisch allerdings: Ich wurde vor der ersten Verhandlung begutachtet wegen §64er, dieser wurde verneint weil ich zum einen die Gutachterin belogen habe was meine Sucht angeht und zum zweiten bekam ich Cannabis auf Rezept wegen ADHS (ohne Kostenübernahme) und habe der Gutachterin gesagt ich werde auch zukünftig Cannabis rauchen wollen weil ich von der Schulmedizin nichts halte. So gesehen wurde lt. Urteil die "Schwelle zur Abhängigkeit nicht erreicht" und Therapiebereitschaft würde ohnehin nicht bestehen, da ich ja Cannabis als Medizin zukünftig weiterhin nehmen möchte und die Schulmedizin ja ablehnen würde, ein 64er sei daher nicht Erfolgsversprechend und wurde abgelehnt. Von 35er steht in beiden Urteilen nichts.
Seit 18 Monaten bin ich clean und habe meine Motivation verändert. Ich nehme die schulmedizin und habe gemerkt das ich ein Suchtproblem hatte. Ich war ganz klar abhängig und hab 3 gramm pro Tag konsumiert.
Jetzt würde ich gerne den 35er machen. Für 64er ist es ohnehin zu spät. Meine Anwältin meint es ist gut möglich das mir der 35er verweigert wird weil im Urteil ja steht ich sei nicht Abhängig und das sei Vorraussetzung für den 35er.
In meinem Urteil steht der Hang zum Konsum von Cannabis ist deutlich vorhanden, es handelt sich um Beschaffungstaten. 1/3 der Ernte wurde selbst konsumiert der Rest weiterverkauft um Kosten durch den Anbau zu decken und sich finanziell zu bereichern.
Ich habe mich außerdem bei der STA nicht sonderlich beliebt gemacht durch diverse Äußerungen wie "wird sowieso bald legalisiert" usw.
Ich befürchte stark die STA will mir den 35er nicht genehmigen obwohl dieser durchaus angebracht wäre.
Meine Anwältin hat jetzt eine Anfrage an die STA geschickt ob eine zurückstellung grundsätzlich möglich wäre aber mir läuft die Zeit davon und sie ist eine Pflichtverteidigerin, der ich nicht so recht über den Weg traue.
Ich habe gelesen man kann eine Eidesstattliche Versicherung anfertigen wo man reinschreibt das man die Gutachterin belogen hat was die Sucht angeht.
Was für Optionen habe ich noch um den 35er zu bekommen? Wie gehe ich am besten vor? Ich hoffe die geplante Legalisierung ändert nichts an der 35er Thematik denn zum Tatzeitpunkt war Cannabis schließlich noch illegal.
Bedanke mich schonmal für alle Ratschläge die hoffentlich kommen werden.
-- Editiert von User am 16. September 2023 07:17
-- Editiert von User am 16. September 2023 07:18
35er ohne Abhängigkeit trotzdem bekommen? Nur Hang zum Konsum wurde festgestellt
Notfall oder generelle Fragen?
Notfall oder generelle Fragen?



Ich tu mich da schon mit Satz 1 Abs. 1 der genannten Bestimmung schwer: ..... oder steht sonst fest, dass er die Tat aufgrund einer Betäubungsmittelabhängigkeit begangen hat. Das steht eben nicht fest, zumindest nicht nach dem, was Du hier geschrieben hast. Eigene Erkenntnisse dürften da kaum ausreichen. Etwas anderes kann sich auch nicht aus einer eV ergeben. Das wird immer wieder missverstanden. Eine eV ersetzt keinen Sachvortrag. Nur da, wo eine Beweisführung schon aus gesetzlichen Gründen letztlich unmöglich ist (etwa in Eilverfahren) greift dann quasi als Ersatz die eV.
Man kann es also versuchen, ob man Erfolg haben wird, kann ich hier nicht abschätzen.
wirdwerden
Danke erstmal für die schnelle Antwort, ich habe im Netz folgendes gefunden:
Zurückstellung geht wenn:
die Strafe maximal zwei Jahre beträgt,
sie auf Grund von Betäubungsmittelkriminalität begangen wurde,
der Verurteilte zusagt, sich therapieren zu lassen,
der Beginn der Therapie (durch Aufnahmebestätigung der Therapieeinrichtung und, wenn nötig, Kostenzusage des Sozialhilfeträgers) feststeht,
die Vollstreckungsbehörde (Staatsanwaltschaft) die Zurückstellung veranlasst und
das Gericht der ersten Instanz zustimmt.
zu finden hier: https://sie-hoeren-von-meinem-anwalt.de/2017/06/die-zurueckstellung-der-freiheitsstrafe-nach-den-par-35-und-36-btmg/#:~:text=%C2%A7%2035%20Abs.,-2%20Satz%202&text=Der%20Verurteilte%20kann%20die%20Verweigerung,des%20Einf%C3%BChrungsgesetzes%20zum%20Gerichtsverfassungsgesetz%20anfechten.
Da steht nichts von Abhängigkeit.
Anderswo lese ich dann wieder:
Betäubungsmittelabhängig zur Tatzeit und(!) zur Zeit der Antragsstellung
zu lesen hier: https://www.rgra.de/35-btmg-therapie-statt-strafe/
Es kann doch nicht sein das ich nur weil ich mich geschämt habe der Gutachterin meine Sucht einzugestehen jetzt mir die Option Therapie verwährt wird. Meine Abhängigkeit allein ist Ursache des neuen zweiten Urteils, da ich mein Konsum/Verlangen nach Cannabis nicht im Griff hatte.
Der Arzt in der JVA kann mir eine Abhänigkeit attestieren, das bringt mir jedoch nicht viel wenn die STA eine zurückstellung grundsätzlich nicht möglich macht oder da keine Option sieht.
-- Editiert von User am 16. September 2023 09:48
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Das mit der Abhängigkeit steht im Gesetz.
wirdwerden
Lesen Sie es doch selbst in § 35 BtMG nach. Dort steht unter anderem sowas wie:
"... STEHT FEST, daß er die Tat auf Grund einer Betäubungsmittelabhängigkeit begangen hat, so KANN ..."
Unter "steht fest" verstehe ich etwas anderes als "der Verurteilte meint nun plötzlich selbst", insbesondere wenn das bisher einzige Gutachten und zudem auch noch die frühere Meinung des Verurteilten selbst genau das Gegenteil besagen.
Unter "kann" verstehe ich auch nicht, dass die Staatsanwaltschaft dies in jedem Falle tun "muss". Wie Sie im Gesetz aber ebenfalls nachlesen können, kann die Ablehnung der Staatsanwaltschaft gerichtlich überprüft werden. Leider müsste umgekehrt dazu auch das Gericht einer positiven Entscheidung der Staatsanwaltschaft noch zustimmen.
Ihren Angaben bzw. den gerichtlichen Feststellungen im Urteil nach haben Sie zumindest unter anderem deshalb angebaut, um sich durch den Verkauf finanziell bereichern zu können. Dieses (Teil-)Motiv nennen Sie neben dem Eigenkosum und der Kostendeckung. Insofern scheint Ihr Anbau über das (möglicherweise suchtbestimmte) Ziel hinausgeschossen zu sein. Und infofern scheint fraglich zu sein, ob Ihre Taten wirklich eine Suchterkrankung vermuten lässt.
Befinden Sie sich derzeit in Therapie? Inwiefern soll der pünktliche Therapiebeginn gewährleistet sein? Was soll das Ziel der Therapie sein? Von der Suchterkrankung sprechen ja nun auch Sie nur noch in der Vergangenheitsform. Dass eine Therapie einen Rückfall verhindern soll und kann, müsste wohl genauer dargelegt und ggf. von einem Fachmann beurteilt werden.
Ich würde der Anwältin nicht vorschnell misstrauen, sondern deren Arbeit und die Antwort der Staatsanwaltschaft abwarten.
Zu der Legalisierung: Die mögliche Legalisierung hätte Ihre Straftaten vermutlich sowieso nicht erfasst und wird so oder so wohl kaum die Situation zu Ihrem Nachteil ändern.
Zu dem "es kann doch nicht sein": Wer trotz entsprechender Geöegenheit und erkennbarer Bedeutung der Angelegenheit an der Diagnose mitwirkt, der kann sich später wohl kaum darüber beschweren, dass die Diagnose nicht zutreffend ausfällt, oder sich darüber wundern, dass das Fehlen der zutreffenden Diagnose Folgeprobleme bereitet.
In welchem Verzug befinden Sie sich derzeit? Wie sieht es mit Aussetzung der Reststrafe auf Bewährung aus?
-- Editiert von User am 16. September 2023 17:03
Danke für die Antwort, ich bin im offenen Vollzug, am 14.11.25 habe ich die erste Anhörung, da ist 2/3 der großen und 1/2 der kleinen Strafe verbüßt. Prognosegutachten soll ich wohl auch noch machen laut Vollzugsplan. Ich könnte frühestens im Herbst 2024 in ein Freigängerheim wechseln und meinen alten Job wieder ausüben. Mit der Therapie wäre ich aber Dezember 2024 schon ein freier Mann. Ich bin also ohne Therapie mindestens 1 Jahr länger Häftling. Ein Grund für die Therapie.
Der zweite Grund ist natürlich die ganze Suchtproblematik aufzuarbeiten. Der Richter im zweiten Verfahren sagte zu mir es ist gut wie ich mich im Vollzug entwickelt habe und dort clean bin, er sehe aber schwierigkeiten ob dies auch so bleibt wenn ich entlassen werde. So gesehen frage ich mich wieso er dann nicht den 35er mit ins Urteil aufgenommen hat obwohl meine Anwältin dies noch angesprochen hat. Das ging bei ihm aber links rein und rechts raus.
Ich wollte mir damals bei der Gutachterin nicht eingestehen das ich ein Suchtproblem hab und hab ein auf dicke Hose gemacht, die Tragweite dieses Verhaltens war mir zu keiner Zeit bewusst. Eine Therapie ist und wäre das einzig richtige gewesen. Ob ich 2/3 und 1/2 Strafe kriege auf die beiden Strafen ist unsicher, vorallem wenn man ein Gutachten machen muss. Da hab ich schon ganz dubiose Entscheidungen vom Gutachter mitgekriegt. 10.000 Euro Gutachten und dann Rückfallgefahr bei 63%, keine vorzeitige Entlassung.
All dieses heckmeck umgehe ich mit der Therapie ebenso.
-- Editiert von User am 16. September 2023 19:15
i.V.m.ZitatSo gesehen frage ich mich wieso er dann nicht den 35er mit ins Urteil aufgenommen hat obwohl meine Anwältin dies noch angesprochen hat. :
..verstehe ich nicht so recht. Anhand welcher Sachlage genau sollte das Gericht 35 Abs. 1 BtMG denn überhaupt erst eine Grundlage verschaffen? Und was sagen die bisherigen (Pflicht-)Verteidiger dazu?ZitatIch wollte mir damals bei der Gutachterin nicht eingestehen das ich ein Suchtproblem hab und hab ein auf dicke Hose gemacht :
Es kommt ja selten vor, dass wir uns hier alle einig sind, aber hier scheint es ja der Fall zu sein. Nur eines sollte doch auch beim Fragesteller angekommen sein: ein Anspruch besteht nicht; die Voraussetzungen, die hier vorliegen, führen weder auf der Tatbestandsseite noch auf der Rechtsfolgenseite zu einem einigermaßen sicheren Anspruch. Okay, die Anwältin versucht es, aber sie ist qualitativ nicht schlecht, wenn es nicht klappt.
Ergänzend noch nachfolgendes: in ein Urteil wird neben dem Tatbestand, der die Basis der Entscheidung ist, das aufgenommen, was entscheidungserheblich ist. Nicht das, was irgendwann in ferner Zukunft wegen irgendwelcher strategischer Meinungsänderung von Interesse sein könnte. Das Gericht ist seinerzeit der Einschätzung der Sachverständigen gefolgt, was es nicht hätte tun müssen, und der Einlassung des Angeklagten. Und es kann sehr wohl sein, dass das Gericht dem Angeklagten glaubt, und ihm sein eigenes törichtes Verhalten sozusagen später auf die Füße fällt. Insbesondere dann, wenn die Änderung der Strategie genau dann kommt, wenn klar wird, dass dieses Umschwenken möglicherweise ein Jahr Knast ersparen wird.
wirdwerden
Das ist wahrscheinlich der entscheidende Satz, der zu diesem Thema geäußert werden musste.ZitatNicht das, was irgendwann in ferner Zukunft wegen irgendwelcher strategischer Meinungsänderung von Interesse sein könnte. :
Erstmal danke für euer Antworten.
Logischerweise erfülle ich aktuell nicht mehr die Kriterien für eine Abhängigkeit nach ICD-10, wie auch nach 18 Monaten im Vollzug. Bei der Therapie geht es ja auch darum die Abstinenz psychologisch zu festigen inkl. Nachsorge nach der Therapie.
Andere Frage: Ich habe in der JVA eine Psychotherapie gemacht über 8 Monate lang in wöchentlichen Sitzungen, wo Sucht auch gezielt behandelt wurde. Besteht die Möglichkeit diese Therapie auf die Strafe anrechnen zu lassen? §36 Regelt solche Dinge aber ich blick da nicht ganz durch, da steht z.B wurde die Strafe zurückgestellt und habe ich anderweitig eine Therapie zur Behandlung meiner Abhängigkeit absolviert, kann die Reststrafe zur Bewährung ausgesetzt werden.
Irgend einen Juristischen Vorteil muss ich durch die in der JVA gemachte Therapie doch haben, falls mir der 35er nicht genehmigt wird. Ich verstehe hier aber nicht ganz, kann ich mit der bereits absolvierten Therapie bereits eine Zurückstellung nach §36 beantragen?
Wenn ich Dich richtig verstehe, willst Du die Therapie, die Du in der JVA absolviert hast, angerechnet haben auf die Dauer der Haft? So etwas steht in § 36 doch nicht, lies den doch mal genau durch. Und eine doppelte Anrechnung der verbüßten Tage (denn das strebst Du ja an) ist so nicht vorgesehen. Dein Verhalten wird bei der Halb/Zweidrittel Entscheidung berücksichtigt.
wirdwerden
Hallo @freak1080,
ich glaube, wir müssen Sie noch einmal ein Stück weit ab- und aus Ihrer Blase herausholen. Aber das ist kein Problem, darin liegt die Daseinsberechtigung dieses Forums.
1. Die Grundlage für eine Entscheidung nach 35 BtMG wurde durch Ihr aktives Zutun nicht geschaffen.
2. Sie beziehen sich nun auf den (rglm. missverstandenen) 36 Abs. 3 BtMG. Hauptanwendung findet dieser in Fällen, wo die Therapie bis zum Zeitpunkt des Urteils absolviert wurde (nebst Sozialprognose) - allerspätestens bis zur (theoretischen) Zurückstellungsentscheidung. Sie hingegen nehmen ein Therapieangebot doch erst im Vollzug wahr, wenn ich das richtig verstehe. Daher muss ich wie folgt antworten:
Der primäre Vorteil sollte sein, dass Ihnen - noch während Ihrer Haftzeit - geholfen wird, ein gesundes und straffreies Leben nach Ihrer Entlassung inmitten der Gesellschaft führen zu können. Dass Sie zu dieser Erkenntnis noch nicht gelangt sind (sondern das Ziel des Therapieangebotes hauptsächlich als haftverkürzend verstehen möchten), lässt darauf schließen, dass Sie eigentlich noch nicht den Punkt erreicht haben, an dem man eine solche Erleichterung in Erwägung ziehen sollte. Demnach ist das auch gut so.ZitatIrgend einen Juristischen Vorteil muss ich durch die in der JVA gemachte Therapie doch haben :
Natürlich machen sich (wie durch die Vorredner geschildert) Nutzung und Mitwirkung im Rahmen von Therapieangeboten nebst guter Führung schließlich bemerkbar. Aber bei Ihnen fühle ich bislang noch nicht - da bitte ich um Entschuldigung für meine Offenheit, dass wirklich durchdrungen wurde, dass man für ein glückliches und straffreifes Leben in Freiheit nun auch arbeiten muss (anstatt zum reinen Zweck der Haftverkürzung irgendwelche Register zu ziehen).
ZitatZitat (von freak1080): :
Irgend einen Juristischen Vorteil muss ich durch die in der JVA gemachte Therapie doch haben
Ich habe hier extra erwähnt, welchen "juristischen" Vorteil ich daraus schöpfen kann. Mir einfach zu unterstellen ich hätte daraus keinen persönlichen Nutzen ziehen können ist auch nicht ok;) Denn das habe ich durchaus.
Nochmal zusammengefasst, Dinge die für die Genehmigung des 35er sprechen:
- Die Taten waren Beschaffungstaten / Beschaffungskriminalität
- Hohe THC-Werte im Blut bei beiden Hausdurchsuchungen sowie bei Haftantritt
- Ein "tief eingewurzelter Hang" ist durch jahrelangen Konsum vorhanden, steht so im Urteil
- Hohe konsumierte Mengen über Jahre hinweg 3 gramm pro Tag
Dinge die gegen die Genehmigung des 35er sprechen:
- Lt. Urteil ist nur der Hang vorhanden, die Schwelle zur Abhängigkeit aber knapp verfehlt, laut ICD-10 Leitfaden müssen 3 von 6 Fragen mit JA zu beantworten sein um die Abhängigkeit zu erreichen, bei mir waren es nur 2 von 6.
- Bereits absolvierte Psychotherapie in der JVA mit guten Ergebnissen
Die in der JVA absolvierte Therapie habe ich komplett ohne den Hintergedanken gemacht daraus einen juristischen Vorteil ziehen. Das ich mich aber früher oder später darüber informieren möchte OB ich daraus einen juristischen Vorteil ziehen könnte finde ich durchaus legitim.
Meine Pflichtverteidigerin sagt aktuell, das zweite Urteil sieht sie durchaus 35-fähig, eine unverbindliche Vorabanfrage bezüglich der Zurückstellungsfähigkeit geht nächste Woche raus.
Da ich aber 2 Strafen habe, kann es sein das mir der 35er nur auf das zweite Urteil gewährt wird und auf das erste nicht? Sind beides gleich gelagerte Taten.
Oder ist es beim 35er üblich, das alle gleich gelagerten Strafen zurückgestellt werden wenn eine davon zurückgestellt wird?
Danke an alle bereits geschriebenen Antworten!
Gegen Dich sprechen die klaren Formulierungen im Gesetzestext.
wirdwerden
Und das habe ich doch auch gar nicht. Die Frage wurde aber ausschließlich wie folgt gestellt:ZitatIch habe hier extra erwähnt, welchen "juristischen" Vorteil ich daraus schöpfen kann. Mir einfach zu unterstellen ich hätte daraus keinen persönlichen Nutzen ziehen können ist auch nicht ok;) :
Und daher empfinde ich meine Antwort darauf als durchaus legitim.ZitatIrgend einen Juristischen Vorteil muss ich durch die in der JVA gemachte Therapie doch haben, :
Das ist auch gut so, ging so aber nicht aus der o.a. Frage hervor.ZitatDie in der JVA absolvierte Therapie habe ich komplett ohne den Hintergedanken gemacht daraus einen juristischen Vorteil ziehen. Das ich mich aber früher oder später darüber informieren möchte OB ich daraus einen juristischen Vorteil ziehen könnte finde ich durchaus legitim. :
Na dann ist doch alles gut soweit. Geben Sie uns gerne Bescheid, sobald Sie mehr wissen.ZitatMeine Pflichtverteidigerin sagt aktuell, das zweite Urteil sieht sie durchaus 35-fähig, eine unverbindliche Vorabanfrage bezüglich der Zurückstellungsfähigkeit geht nächste Woche raus. :
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