4 Jahre 9 Monate... WICHTIG!!!

13. Juli 2010 Thema abonnieren
 Von 
Lilly070
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 1x hilfreich)
4 Jahre 9 Monate... WICHTIG!!!

Hi...
Mein Verlobter hat eine Haftstrafe von 4 jahren und 9 monaten bekommen. Er saß 4 Monate in Uhaft. Beim Urteil sagte die Richtern, es solle nicht zur Endstrafe kommen, aber bevor er nicht seine Ausbildung abgeschlossen hat, wird er keinen Fuß in Freiheit setzen... Der Anwalt aber meinte dieser Satz hätte keine Bedeutung...
Meine Frage jetzt.. Wie lange muss er davon absitzen?
Ich hoffe mir kann jemand helfen. Bin am Verzweifeln...

Danke schon mal...


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16 Antworten
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#1
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38340 Beiträge, 13980x hilfreich)

die üblichen 2/3 wird er absitzen müssen. Mehr kann man hier nicht voraussagen.

wirdwerden

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#2
 Von 
hpunkt
Status:
Schüler
(245 Beiträge, 131x hilfreich)

Es gibt grundsätzlich die Möglichkeit, nach der Hälfte der Haftzeit oder nach zwei Dritteln der Haftzeit die Reststrafe zur Bewährung auszusetzen. Darüber entscheidet das Gericht nach der Sozialprognose des Inhaftieretn, wofür das Verhalten während der Haft eine wesentliche Rolle spielt. Ob jemand in der Haft seine Ausbildung abschliesst, kann dafür also durchaus entscheidend sein.

Für eine Entlassung nach zwei Dritteln der Haftzeit müsste das Gericht der Meinung sein, dass "dies unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit verantwortet werden kann" (§ 57 Abs. 1 StGB ), für eine Entlassung nach der Hälfte der Haftzeit müsste es schon zum Schluss kommen, dass besondere Umstände vorliegen (§ 57 Abs. 2 StGB ).

Sollte er für ein BTM-Delikt verurteilt worden sein, und das Gericht im Urteil festgestellt haben, dass die Tat aufgrund BTM-Abhängigkeit begangen wurde, könnte, wenn nur noch 2 Jahre offen sind, der Strafrest nach § 35 BtMG zurückgestellt werden, wenn er sich in eine Therapie begibt. Die Zeit der Behandlung würde dann auf die Freiheitsstrafe angerechnet. Eine Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung nach 2/3 der Haftzeit wäre weiterhin möglich.

Die Dauer der U-Haft wird auf die Strafe angerechnet. Zwei-Drittel-Entlassungen sind relativ häufig, Halbstrafenentlassungen eher selten.

Es gibt also im Ergebnis die Möglichkeit einer Entlassung nach 2 Jahren und 10 Monaten (Zwei-Drittel-Entlassung), einer Entlassung nach 2 Jahren und 1 Monat (Halbstrafenentlassung, nicht sehr häufig) oder zusätzlich im Fall eines Delikts aufgrund BTM-Abhängigkeit nach 2 Jahren und 5 Monaten.

Es ist deinem Verlobten also unbedingt anzuraten, seine Ausbildung in der Haft abzuschliessen, dann hat er zumindest gute Chancen auf eine Entlassung nach weniger als 3 Jahren.

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-- Editiert am 13.07.2010 18:10

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Lilly070
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 1x hilfreich)

Danke für die Antwort... Hat mir sehr geholfen... Jetzt weiß ich wenigstens was man machen kann...

Aber eine Sache noch, er muss ja die Ausbildung neu Anfangen in Haft, dass heißt er kommt sowieso vor 3 jahren nicht raus, oder?? Kann den die Richterin das wirklich so anordnen dass er ohne Abschluss einer Ausbildung nicht raus kommt??

Nein er hat kein BTM-Delikt, aber er hatte gesagt das er Drogenabhängig ist, was er leider auch bis zu seiner Verhaftung war... Aber das hatten die gar nicht berrücksichtigt und auch nicht für ernst genommen.. Kann er dennoch auf den § 35 BtMG zurückgreifen und eine Therapie machen??

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1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
guest-12311.10.2014 11:33:25
Status:
Junior-Partner
(5997 Beiträge, 1938x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Kann er dennoch auf den § 35 BtMG zurückgreifen und eine Therapie machen? <hr size=1 noshade>
Wenn die Straftat in Verbindung mit seinem Drogenkonsum stand (z.B. Beschaffungskriminalität) wäre das denkbar.

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"Nachfragen bitte im Forum stellen. Entsprechende PNs werde ich ab sofort nicht mehr beantworten."

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
hpunkt
Status:
Schüler
(245 Beiträge, 131x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Aber eine Sache noch, er muss ja die Ausbildung neu Anfangen in Haft, dass heißt er kommt sowieso vor 3 jahren nicht raus, oder?? Kann den die Richterin das wirklich so anordnen dass er ohne Abschluss einer Ausbildung nicht raus kommt?? <hr size=1 noshade>


Nein, das Gericht prüft wenn es dann so weit ist, ob die Voraussetzungen für eine vorzeitige Entlassung vorliegen und bezieht dabei auch das Verhalten während der Haft mit ein. Eine Zwei-Drittel-Entlassung ist auch nichts aussergewöhnliches, diese dürfte kaum daran scheitern, wenn eine zügig gemachte Ausbildung mit ordentlicher Leistung aufgrund des Lehrplans erst kurz vor der Abschlussprüfung steht. Ich wüsste auch nicht, warum man eine begonnene Ausbildung in Haft von Null an neu beginnen müsste.

quote:<hr size=1 noshade>Nein er hat kein BTM-Delikt, aber er hatte gesagt das er Drogenabhängig ist, was er leider auch bis zu seiner Verhaftung war... Aber das hatten die gar nicht berrücksichtigt und auch nicht für ernst genommen.. Kann er dennoch auf den § 35 BtMG zurückgreifen und eine Therapie machen?? <hr size=1 noshade>


Ein Delikt aus dem BtMG müsste es auch nicht sein, das hatte ich missverständlich formuliert, aber es müsste im Urteil sinngemäss stehen, dass die Taten aufgrund einer Drogenabhängigkeit begangen wurden. Aber zu dem Komplex wird dir der User !!Streetworker!! fundierter antworten können.

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0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Jo, ich fange mal der Reihe nach an:

Eine Halbstrafenentlassung ist sehr utopisch. Eine 2/3-Entlassung um einiges realistischer, wenngleich -zumindest hier bei uns in Niedersachsen- auch längst nicht mehr soviel Gebrauch davon gemacht wird, wie das früher mal der Fall war.

Mit der Entscheidung über die vorzeitige Entlassung hat die Richterin, die ihn verureilt hat übrigens später nicht das Geringste zu tun, von daher kann sie auch keine Aussage darüber treffen. Zuständig ist die Strafvollstreckungskammer am Landgericht in dem Bezirk, in dem die JVA liegt in der er einsitzt. Etwas anderes gilt nur dann, wenn es sich um eine Jugendstrafe handelt.(also Jugendrecht angewendet wurde). Dann wäre der Jugendrichter des Amtsgerichts -als Vollstreckungsleiter- zuständig in dessen Bezirk die JA liegt. Bei einer 2/3 Entlassung müßte er ab jetzt (ab Ende U-Haft und Beginn Strafhaft) noch 2 Jahre und 10 Monate sitzen, wie schon gesagt wurde.

Per § 35 BtmG in Therapie gehen, könnte er frühestens in 2 Jahren und 5 Monaten, da der zu verbüßende Strafrest (auf die Endstrafe gesehen) unterhalb von 2 Jahren liegen muß. Selbst wenn die Voraussetzungen des § 35 BtmG also gegeben wären (was der Beschreibung nach eher nicht der Fall ist, da das Gericht wohl "den Weg nicht mitgehen wollte", dass die Straftat aufgrund der Abhängigheit begangen wurde - das hätte es aber müssen und dies auch explizit im Urteil feststellen) würde ihm das zeitlich nicht allzu viel bringen. Im Gegenteil: Rein zeitlich gesehen würde er incl. der Therapiezeit von 6-9 Monaten, ggf. sogar 12 unter dem Strich länger nicht "komplett frei" sein, als bei einer 2/3 Entlassung..

Die Voraussetzungen einer 2/3-Entlassung stehen in § 57 StGB und wurden größtenteils bereits genannt. Unter folgendem Link hat der user "trueblood" auch eine recht gute Erklärung für Laien zu den einzelnen in § 57 StGB genannten Voraussetzungen/Begriffen gepostet:

[URL=http://123recht.net/-57(1)Wer-kann-mir-Begr.-des-S.-2--erklären-__f243203.html]Begriffserklärung § 57 StGB [/URL]



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"Bitte um Verständnis,dass ich keine Rechtsfragen per PM beantworte.Das ist nicht Sinn des Forums"

-- Editiert am 13.07.2010 19:48

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
hpunkt
Status:
Schüler
(245 Beiträge, 131x hilfreich)

quote:
dass die Straftat aufgrund der Abhängigheit begangen wurde - das hätte es aber müssen und dies auch explizit im Urteil feststellen


Nur aus Interesse, da ich grade keinen Kommentar zur Verfügung habe: spielt der dritte Halbsatz "oder steht sonst fest, [daß er die Tat auf Grund einer Betäubungsmittelabhängigkeit begangen hat]" in der Praxis eigentlich irgendeine wesentliche Rolle?

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#8
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

kaum noch...

Wobei ich natürlich wieder nur für unser Gericht, bzw. OLG-Bezirk, hier reden kann. Hier verlangen die Rechtspfleger bei der StA -die primär für die Gewährung des § 35 zuständig sind, die Feststellung im Urteil.

Ich streite mich regelmäßig mit gewissen Rechtspflegern darüber, wenn aus dem Kontext klar ersichtlich ist, dass "es auf sonst. Weise feststeht". Sie verlangen trotzdem die Feststellung im Urteil. Teilw. bekomme ich durch das Gericht eher die Urteilsbegründung um den entspr. Passus ergänzt, als das der RPflg. auf die Feststellung im Urteil verzichtet.

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"Bitte um Verständnis,dass ich keine Rechtsfragen per PM beantworte.Das ist nicht Sinn des Forums"

-- Editiert am 13.07.2010 22:51

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#9
 Von 
Lilly070
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 1x hilfreich)

Danke..
Wann soll man die 2/3 beantragen??
Eine Frage hab ich noch: Ich wohne in München und er wird jetzt nach Ebrach verlegt. Und dies ist ja kein Knast mit gutem Ruf, kann man ihn nicht irgendwo anders hinverlegen lassen? Ich habe nämlich echt Angst um ihn das ihm was passiert oder er dort noch schlimmere Leute kennenlernt. Weil ich hab nur schlechtes über Ebrach gelesen und auch gehört.

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0x Hilfreiche Antwort


#11
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38340 Beiträge, 13980x hilfreich)

Eben, schlimm ist er doch schon, bei der Strafe, oder? Er war doch nicht zimperlich, und jetzt ist er mit anderen Menschen zusammen, die auch nicht zimperlich waren. Im Gegensatz zu seinen Opfern wird er im Knast betreut. Im Rahmen dieser Betreuung wird er auch auf die Möglichkeit der Antragsstellung zu gegebener Zeit hingewiesen.

wirdwerden

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0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Die 2/3 -Entlassung wird auch von Amts wegen geprüft, die muß man nicht beantragen. Wird auch Thema bei der Vollzugsplankonferenz sein. Wenn Ebrach die lt. Vollstreckungsplan zust. Anstalt ist (und das wird sie sein, da Ebrach eben die Anstalt in Bayern ist, wo Jugendliche/junge Erwachsene mit hohen Strafen hinkommen), wird er da hinmüssen.

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"Bitte um Verständnis,dass ich keine Rechtsfragen per PM beantworte.Das ist nicht Sinn des Forums"

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
azrael
Status:
Master
(4936 Beiträge, 783x hilfreich)

quote:
Eine Frage hab ich noch: Ich wohne in München und er wird jetzt nach Ebrach verlegt. Und dies ist ja kein Knast mit gutem Ruf, kann man ihn nicht irgendwo anders hinverlegen lassen? Ich habe nämlich echt Angst um ihn das ihm was passiert oder er dort noch schlimmere Leute kennenlernt. Weil ich hab nur schlechtes über Ebrach gelesen und auch gehört.


Er hat 4 Jahre 9 Monate. Es wird in Ebrach leute geben, die zu erheblich weniger verurteilt wurden. Ist ER dann nicht der schlimmere?

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"gruß azrael"

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#14
 Von 
Lilly070
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 1x hilfreich)

Natürlich hat er ******* gebaut... aber er hat keinen Menschen verletzt... nicht körperlich und seelisch auch nicht wirklich... Also es gibt viel viel schlimmeres und auch so ist dieses Urteil eigentlich nicht gerechtfertigt, sagt auch jeder Anwalt der das mitbekommen hat... und ich rede auch nicht nur von den Mithäftlingen sondern auch von den Beamten, die sollen auch nicht grad super sein. Im Gegenteil die sollen auch schon mal zuschlagen und ob das so eine gute Betreuung ist. Naja ich weiß nicht...


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0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
azrael
Status:
Master
(4936 Beiträge, 783x hilfreich)

Ich vermute mal, es handelt sich um diesen jungen Mann:

quote:
Es geht um einen Jungen der jetzt 18 ist. Er sitzt seit 2 Monaten in Uhaft. Ihm wird schw. Bandendiebstahl in 29 Fällen und schw. räuberische Erpressung vorgeworfen. Er hat aber nie jemanden verletzt oder so.
...
Hat er eine Chance auf Bewährung? Er hat 3 Vorstrafen aber nur kleinigkeiten..
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von Lilly070 am 23.04.2010 22:14


Sieh an, ein kleines Früchtchen....

Die Menschen, die beklaut oder räuberisch erpresst wurden nennt man gemeinhin Opfer. Mag sein, dass es keinen körperlichen Schaden gab, aber es gab zumindest einen finanziellen und seelischen und Schaden. Vielleicht sollten deine Gedanken auch mal in DIE Richtung gehen anstatt nur deinen *armen* Freund zu bedauern. 4 Jahre 9 Monate ist für einen 18-jährigen schon eine gehörige Packung!

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"gruß azrael"

-- Editiert am 17.07.2010 16:17

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>
Natürlich hat er ******* gebaut... aber er hat keinen Menschen verletzt... nicht körperlich und seelisch auch nicht wirklich... Also es gibt viel viel schlimmeres... <hr size=1 noshade>


Klar, es gibt immer "Schlimmeres" (z.B. die "Abteilung Inneres" - kleiner Scherz ;) )

Ein Ladendieb, der Zigaretten klaut meint, dass der Betrüger, der um 500,00 € betrügt "schlimmer" ist. Der Betrüger sagt, dass der Bankräuber schlimmer ist (weil er Menschen bedroht hat). Der Bankräuber macht geltend, dass er nicht so schlimm ist wie ein "Körperverletzer" (denn der hat jemanden verletzt). Der KVer wirft ein, dass ein Vergewaltiger viel übler ist, als er selbst, da er seinem Opfer nur ein blaues Auge verpasst hat, es aber nicht vergewaltigt hat. Der Vergewaltiger hält sich für weniger schlimm als einen Mörder, da sein Opfer ja noch lebt. Und selbst der Mörder findet in Person eines wg. "Völkermordes" verurteilten Täters noch jemanden, der schlimmer ist, als er selbst,weil er ja nur 1 Person getötet hat und nicht viele. Also: "Schlimmere" gibt es immer. Und sind jetzt alle die weniger verbrochen haben als einen Völkermord "nicht schlimm", nur weil es "noch Schlimmere" gibt?

Und -wie die anderen schon sagten- mit fast 5 Jahren, hat er einiges auf dem Kerbholz. Die bekommt man nicht für Eierdiebstähle, auch nicht für 20 Eierdiebstähle.

Und letztlich zieht auch das Argument:"Er hat ja keinen verletzt" nicht wirklich. Seine Taten gehen ja wohl in Richtung Eigentumsdelikte (also z.B. Betrug, Diebstahl, Raub usw.). Und jemanden um eine größere Summe Geldes zu "brin gen" kann durchaus weit schädigender sein und viel weiter tragende Folgen haben, als eine Tracht Prügel. Man muß also nicht unbedingt jemand körperlich verletzten (auf welche Art auch immer) um "sdchlimmer" zu sein, als jemand der sein Opfer nicht "berührt"

Ich persönlich kenne die JVA Ebrach nicht, aber wenn man sich die Kommentare bei Knast.net ansieht, kommt die Anstalt nicht sooo schlecht weg. Wobei man beachten muß, dass die Kommentare bei Knast.net iaR. natürlich nicht sonderlich objektiv sind, sondern von vornherein eher "contra Anstalt" eingestellt sind. Wenn man dies berücksichtigt, kommt Ebrach -wie gesagt- nicht sooo schlecht weg.


quote:<hr size=1 noshade> auch von den Beamten, die sollen auch nicht grad super sein. <hr size=1 noshade>


Naja, 1. befindet er sich ja nicht auf einer "Wellness-Farm" wo "der Kunde König ist" und dementsprechend mit ausgesuchter Zuvorkommenheit behandelt wird, und

2. schallt es so aus dem Wald heraus, wie hineingerufen wird.

Und 3. im Jugendvollzug -und da unterscheidet sich Ebrach sicherlich nicht von anderen Jugendanstalten in Deutschland- ist es nun mal so, dass viele der "jungen Herren" meinen sich noch die Hörner abstoßen zu müssen und ist man umso "cooler" (vermeintlich) je größer man die Fre**e gegenüber den Beamten aufreißt und je mehr man eine Verweigerungshaltung an den Tag legt, also möglichst oft und viel genau das Gegenteil von dem macht, was von einem erwartet wird.

quote:<hr size=1 noshade>Im Gegenteil die sollen auch schon mal zuschlagen <hr size=1 noshade>


Es gibt -wie in jeder anderen Anstalt auch- den sog. "unmittelbaren körperlichen Zwang", der gesetzlich legetemiert ist und in den gesetzlich vorgesehenen Fällen angwendet werden kann/darf, d.h. wenn es begründet ist. Völlig grundlos und ohne gesetzliche Legetimation wird erst mal kein Beamter drauflosprügeln. Sicherlich gibt es -wie in jedem anderen Job auch- "schwarze Schafe". Die gibt es aber -wie gesagt- überall. Und letztendlich muß denen klar sein (und ist es ihnen auch), dass sie Gefahr laufen ihren Job zu verlieren, wenn sie grundlos zuschlagen, was ja dann den Straftatbestand der "Körperverletzung im Amt" erfüllt. Man sollte also nicht allzu viel auf irgendwelche Horrorgeschichten irgendwelcher EX-Knackies geben, denn 1. wollen die sich oft einfach nur wichtig machen und 2. fehlt bei diesen Geschichten oft die Hälfte, die das Ganze oft in einem ganz anderen Licht dastehen lassen würde, wenn die Geschichte vollständig erzählt würde.

Wie alt ist der Verlobte denn? Wenn er zwischen 18 und 23 ist (in Bayern wird es real wohl beim Zeitraum 19-23 praktiziert) kann er die Herausnahme aus dem Jugendvollzug in den Erwachsenenvollzug beantragen [§ 89b JGG - zuständige Anstalt wäre dann in der Regel die JVA Niederschönenfeld, vorausgesetzt dass es dort mit dem hohen Strafmaß noch passt}. Die Chancen steigen, je älter er ist, also je mehr er von 18/19 weg auf 23/24 zugeht, da Voraussetzung ist, dass man sich nicht mehr für die Besonderheiten des Jugendvollzugs eignet. Das sollte man sich allerdings sehr, sehr gut überlegen und in aller Regel sein lassen , denn im Jugendvollzug gilt der sog. "Erziehungsgedanke", d.h. die jungen Gefangenen sollen nicht in erster Linie "weggesperrt" werden, sondern bereits vom ersten Tag an auf ein Leben in Freiheit nach der Haft möglichst gut vorbereitet werden. Dazu gehörtz zum Beispiel (gerade bei einer so langen Haftdauer) eine Ausbildung, d.h. er kann die Haft dazu nutzen in dieser Zeit einen Berufsabschluß zu erwerben, was natürlich sehr große Vorteile mit sich bringt für die Zeit nach der Entlassung. Und überhaupt ist der Jugendvollzug auf die Vorbereitung auf das "Leben danach" abgestimmt. Gerade in Bayern wird auf diesen Bereich im Jugendvollzug sehr viel Wert gelegt, wie mit bayrische Kollegen immer wieder berichten. Man muß natürlich auch "wollen". Wenn man nur und ständig "gegen den Strom schwimmt" bekommt man überall Probleme. In jeder JVA, egal ob Jugend- oder Erwachsenenvollzug - und überhaupt allgemein im Leben.

Im Erwachsenenvollzug kommt dieser Erziehungsgedanke des Jugendrechts nicht mehr zum tragen, d.h. dort ist man in erster Linie nur "weggesperrt", auch wenn es natürlich dort resozialisierende Maßnahmen gibt. Die haben jedoch eine ganz andere Qualität und Quantität als im Jugendvollzug, da eben schon vom Gesetz her der Erziehungsgedanke des Jugendrechts viel mehr "möglich macht" und in der Regel im Jugendvollzug auch (viel) mehr finanzielle Mittel seitens des Staates bereitgestellt werden, um etwas Positives für die Gefangenen zu machen.

Er sollte also ganz normal seine Strafe in Ebrach antreten (muß er ja eh, oder ist er nicht in U-haft?) und das Ziel verfolgen für sich selbst möglichst viel zu erreichen, während der Haftzeit um so wenig "vergeudetete Zeit" daraus zu machen, wie möglich. Und er soll sich halt möglichst gut in das "System JVA" integrieren und nicht "gegen den Striom schwimmen". Das hat nichts mit "A*schkriecherei" oder so zu tun. Für die Leute, die das behaupten, ist der Zug meist eh schon abgefahren. Die werden oftmals "Drehtürkunden" im Knast. Kern des Ganzen wird halt (s)eine Berufsausbildung sein. Da hat die Jugendrichterin schon völlig Recht mit dem, was sie in Ihrer Urteilsbegründung gesagt hat. Und das wird auch die JVA so aufgreifen.




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