§55 StpO - §29BtmG - Brauche einen Rat

23. Dezember 2014 Thema abonnieren
 Von 
TiberSeptim
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
§55 StpO - §29BtmG - Brauche einen Rat

Schönen guten Tag liebe Rechtsexperten,

bei all den fällen die hier besprochen werden komme ich mir mit meinem Anliegen ziemlich Belanglos vor.

Ich schildere erst einmal ganz neutral die Situation:

Eine 18 Jährige Frau geht mit Ihrem Freund zu einem Ortsansässigen Cannabis Händler und kauft mit Ihrem Freund zusammen etwas Cannabis.
--> Nach einigen Wochen ist die die junge Frau nicht mehr mit ihrem Freund zusammen und erzählt den Sachverhalt ihrer Mutter.
--> Daraufhin möchte die Mutter einen anonymen Hinweis bei der Polizei abgeben.
-->....Nunja, über das Festnetztelefon ist Anonymität so eine Sache. ;)
-->Die Mutter schleppt ihre Tochter zur Polizei und sagt sie solle aussagen. Diese gibt aber nur ungenaue Angaben von sich.

Daraufhin kam dieses Schreiben:

"Sehr geehrte Frau A,

gegen den Beschuldigten "BESCHULDIGTER A" ist Strafanzeige erstattet worden. Ihm wird vorgeworfen, im Zeitraum bis 08.06.2014 in XXX Betäubungsmittel vom Beschuldigten "BESCHULDIGTER A" erworben zu haben.
Zur weiteren Aufklärung dieses Vorwurfs ist es erforderlich, Sie zeugenschaftlich zu diesem Sachverhalt zu hören.

Um Ihnen eine zeitraubende Vernehmung durch die Staatsanwaltschaft oder die Polizei zu ersparen, erhalten Sie hiermit Gelegenheit, sich bis zum 07.01.2015 schriftlich zu äußern.

Ich bitte Sie, den Ihnen bekannten Vorgang vollständig im Zusammenhang zu schildern.

Insbesondere folgende Fragen bitte ich zu beantworten:
Wie lautet der Name und die vollständige Wohnanschrift Ihres Ex-Freundes, der die Betäubungsmittel beim Beschuldigten erworben haben soll?"


Bei genauerem Betrachtet schreibt die Staatsanwaltschaft hier doch eigentlich "Beschuldigter A hat bei sich selbst Betäubungsmittel erworben"
oder täusche ich mich da? Das ist m.M.n. ein grober Schnitzer.


Der Sachverhalt dürfte, bis auf die Anschuldigung dass jemand bei sich selbst Betäubungsmittel kauft, klar sein. Nachdem dieser Brief kam, kam die junge Frau zu mir und fragte mich was zu tun sei, da sie KEINESFALLS gegen ihren Exfreund aussagen möchte.

Nun meine Frage: Ist es möglich lt. §55 StpO die Aussage zu verweigern?

Langer Sachverhalt -- einfache Frage. Vielen Dank dass Sie sich die Zeit nehmen und auf meine Frage antworten.

LG TS

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16510 Beiträge, 9299x hilfreich)


quote:<hr size=1 noshade>Nun meine Frage: Ist es möglich lt. §55 StpO die Aussage zu verweigern? <hr size=1 noshade>

Ja.
Bei einer wahrheitsgemäßen Aussage müsste die 18jährige Frau sich ja selbst belasten ("und kauft mit Ihrem Freund zusammen etwas Cannabis ").


-----------------
"
Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB ."

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9522x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>doch eigentlich "Beschuldigter A hat bei sich selbst Betäubungsmittel erworben" oder täusche ich mich da? <hr size=1 noshade>


Nö, wenn das da tatsächlich so steht, ist es natürl. Unfug. Es wurde dann sicherlich versehentlich 2mal der selbe Name eingesetzt.

quote:<hr size=1 noshade>Sehr geehrte Frau A, <hr size=1 noshade>


Und wer soll das sein? Die sehr geehrte Tochter oder die sehr geehrte Mutter?

quote:<hr size=1 noshade>Nun meine Frage: Ist es möglich lt. §55 StpO die Aussage zu verweigern? <hr size=1 noshade>


Gegenüber der Polizei muß man ohnehin nicht aussagen. Dazu braucht es keinen besonderen Grund, oder eine besondere gesetzl. Rechtfertigung.

Bei der StA oder bei Gericht kann man sich auf § 55 StPO berufen, insoweit man sich selbst (oder einen Angehörigen --> "EX-Freund" ist kein Angehöriger) durch eine wahrheitsgemäße Aussage belasten müßte.

In der Angabe des Namens und der Anschrift des Ex-Freundes liegt noch keine Selbstbelastungsgefahr im rechtl. Sinne.

Soweit es den gemeinsamen Kauf (oder andere gemeinsame Käufe) angeht, kann sie diesbezügl. natürlich die Aussage verweigern.



-- Editiert !!Streetworker!! am 23.12.2014 14:29

0x Hilfreiche Antwort


#4
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16510 Beiträge, 9299x hilfreich)


Stimmt. Bei "Ich bitte Sie, den Ihnen bekannten Vorgang vollständig im Zusammenhang zu schildern" wird man verweigern können.

Bei "Wie lautet der Name und die vollständige Wohnanschrift Ihres Ex-Freundes, der die Betäubungsmittel beim Beschuldigten erworben haben soll?" wohl nicht.


-----------------
"
Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB ."

0x Hilfreiche Antwort

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