86a Nazi-Parole als Beleidigung???

3. Juli 2019 Thema abonnieren
 Von 
guest-12322.07.2020 09:05:06
Status:
Frischling
(20 Beiträge, 0x hilfreich)
86a Nazi-Parole als Beleidigung???

Sehr geehrtes Forum,
eine etwas peinliche Geschichte:

Bei Herrn X fließt der Alkohol auf einer Party. Daraufhin entscheidet er einem alten Bundeswehr-Kameraden eine SMS zu schreiben mit dem Inhalt der bekannten NS-Parole "S... H..."
Der ehemalige Freund Herr Z findet dies aber gar nicht so lustig und zeigt daraufhin Herrn X an.

Da 86a berührt ist, liegt Wochen später die Vorladung von der Kripo im Briefkasten. Herr X geht hin und macht seine Aussage, räumt sein Fehlverhalten ein und ist bereit sich für diesen verbalen Ausreißer (natürlich auch öffentlich) zu entschuldigen.
Was hat Herr X jetzt zu befürchten?
Strafantrag und/mit Zahlung einer Geldsumme oder der Verweis auf den Privatklageweg, da Öffentlichkeit für einen 86a nicht gegeben war und Einstellung des Verfahrens?
Herr X ist nicht vorbestraft und war auch nie wegen 86a oder generell der Volksverhetzung verdächtigt.

Kann es wegen einer SMS mit 2 Wörtern zu einem Prozess kommen?

-- Editiert von aloft am 03.07.2019 23:11

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16 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
BigiBigiBigi
Status:
Junior-Partner
(5398 Beiträge, 1814x hilfreich)

Strafbefehl, Einstellung gegen Auflage, Einstellung ohne Auflage - alles denkbar.

Da es so nichtöffentlich war, wie nur möglich, dürfte da kein StA sonderlich viel Arbeit reinstecken.

Beleidigung und Privatklageweg wird für den Z. auch eher nervig, zumal er hier nicht viel zu erwarten hat.
(Beleidigung würde ich jedenfalls abstrakt bejahen, da hier offenbar das Junktim "du warst beim Bund, also bist du ein Nazi" gemeint war bzw. verstanden werden konnte).

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#2
 Von 
DeusExMachina
Status:
Lehrling
(1497 Beiträge, 310x hilfreich)

Ich kann den Begriff der "Beleidigung" aus dem Titel nicht ganz zuordnen.

Wie dem auch sei: der 86a scheitert an der Verbreitungshandlung bzw. mangels Öffentlichkeit.

[quote=BGH zum 86a v. 16.5.2012, 3 StR 33/12 ]Das Tatbestandsmerkmal des Verbreitens im Sinne der § 86a Abs. 1 , § 130 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a StGB ist in den Fällen, in denen der Angeklagte verschiedene Schreiben an einzelne Adressaten verfasste, näher zu belegen.

Verbreiten im Sinne dieser Vorschriften ist die mit einer körperlichen Weitergabe einer Schrift verbundene Tätigkeit, die darauf gerichtet ist, die Schrift ihrer Substanz nach einem größeren Personenkreis zugänglich zu machen, wobei dieser nach Zahl und Individualität so groß sein muss, dass er für den Täter nicht mehr kontrollierbar ist.


Hier wird. m.E. eingestellt.

-- Editiert von DeusExMachina am 04.07.2019 14:53

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9522x hilfreich)

Ich sehe hier auch keinen Tatbestand der erfüllt wäre...

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#4
 Von 
guest-12322.07.2020 09:05:06
Status:
Frischling
(20 Beiträge, 0x hilfreich)

Jetzt bekomme ich acht Monate nach dem Vorfall im März schon wieder einmal Post, diesmal mit der Behauptung, es läge eine Volksverhetzung nach §130 vor....

Ich habe bereits vor Monaten eine ehrliche Aussage bei der Polizeidienststelle gemacht und auch eine formelle Entschuldigung für einen Täter-Opfer-Ausgleich angeboten.

Warum bekomme ich jetzt erneut eine Vorladung ? Da kann doch etwas nicht stimmen oder versucht der StA jetzt einen anderen Paragraphen, um unbedingt eine Strafe zu erwirken ?
Ich bin ehrlich gesagt sehr irritiert im Moment...

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
BigiBigiBigi
Status:
Junior-Partner
(5398 Beiträge, 1814x hilfreich)

Zitat (von aloft):
diesmal mit der Behauptung, es läge eine Volksverhetzung nach §130 vor


Aber nicht wegen dem Heil-Dings, oder? Da wäre keine der Voraussetzungen des §130 StGB erfüllt - für Abs. 1 fehlt es an der Störung des öffentlichen Friedens (SMS mit einem Empfänger kann das nicht), für Abs. 2 an der verbal angegriffenen Gruppe, für Abs. 3 wie Abs. 1, für Abs. 4 wie Abs. 3, damit fällt auch Abs. 5 flach, da keiner der vorangegangenen erfüllt ist.

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#6
 Von 
guest-12322.07.2020 09:05:06
Status:
Frischling
(20 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von BigiBigiBigi):
Zitat (von aloft):
diesmal mit der Behauptung, es läge eine Volksverhetzung nach §130 vor


Aber nicht wegen dem Heil-Dings, oder? Da wäre keine der Voraussetzungen des §130 StGB erfüllt - für Abs. 1 fehlt es an der Störung des öffentlichen Friedens (SMS mit einem Empfänger kann das nicht), für Abs. 2 an der verbal angegriffenen Gruppe, für Abs. 3 wie Abs. 1, für Abs. 4 wie Abs. 3, damit fällt auch Abs. 5 flach, da keiner der vorangegangenen erfüllt ist.


Das sehe ich genau so. Keine Öffentlichkeit und keine dubiose Kettenmail in einer Chat-Gruppe (wo dann mehrere Personen es gelesen hätten und damit eine Öffentlichkeit gegeben wäre).
Heute wäre der Termin gewesen, aber ich bin nicht hin und schweige einfach dazu. Mal sehen, was jetzt am Ende entschieden wird...

Ich habe auch schon lange keine Accounts in Facebook, Twitter oder Instagram und teile somit auch keine verbotenen Bilder (Hit...l, Hakenkr...e, Maschinengewehr-Posts etc.) in der Öffentlichkeit, deswegen verstehe ich diese Anzeige ehrlich gesagt nicht.



-- Editiert von aloft am 08.11.2019 09:35

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#7
 Von 
guest-12330.04.2020 12:15:00
Status:
Student
(2415 Beiträge, 604x hilfreich)

Zitat (von aloft):
Warum bekomme ich jetzt erneut eine Vorladung ? ... Heute wäre der Termin gewesen, aber ich bin nicht hin und schweige einfach dazu.
Vom wem kam die Vorladung? Polizei oder Staatsanwaltschaft?

Zitat (von aloft):
Ich habe auch schon lange keine Accounts in Facebook, Twitter oder Instagram und teile somit auch keine verbotenen Bilder
Und vorher hatten Sie solche Accounts? Wie lange ist denn "schon lange"?

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#8
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32255 Beiträge, 5667x hilfreich)

Zitat (von aloft):
schon wieder einmal Post, diesmal mit der Behauptung,
Zitat (von aloft):
Heute wäre der Termin gewesen, aber ich bin nicht hin und schweige einfach dazu. Mal sehen, was jetzt am Ende entschieden wird...
Ziemlich dumm. Egal, was in der aktuellen Post mit der Behauptung stand.

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#9
 Von 
guest-12322.07.2020 09:05:06
Status:
Frischling
(20 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von guyfromhamburg):
Zitat (von aloft):
Warum bekomme ich jetzt erneut eine Vorladung ? ... Heute wäre der Termin gewesen, aber ich bin nicht hin und schweige einfach dazu.
Vom wem kam die Vorladung? Polizei oder Staatsanwaltschaft?

Zitat (von aloft):
Ich habe auch schon lange keine Accounts in Facebook, Twitter oder Instagram und teile somit auch keine verbotenen Bilder
Und vorher hatten Sie solche Accounts? Wie lange ist denn "schon lange"?


Von der Polizei, genau wie beim letzten Mal.

Ich hatte vor zirka einem Jahr einen Account, wo ich mich kritisch über die aktuelle Politik geäußert habe aber immer sachlich formuliert. Keine rechte Hetze (in Form von Hakenkr...., Hit...rbilder, Maschinengewehren oder sonstiges in der Art).
Kann man denn nach einem Jahr noch jemanden wegen solcher Kommentare anzeigen (wo kein verfassungsfeindliches Material zu sehen war) ?

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
guest-12330.04.2020 12:15:00
Status:
Student
(2415 Beiträge, 604x hilfreich)

Zitat (von aloft):
Kann man denn nach einem Jahr noch jemanden wegen solcher Kommentare anzeigen
Klar.

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
guest-12322.07.2020 09:05:06
Status:
Frischling
(20 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Zitat (von aloft):
schon wieder einmal Post, diesmal mit der Behauptung,
Zitat (von aloft):
Heute wäre der Termin gewesen, aber ich bin nicht hin und schweige einfach dazu. Mal sehen, was jetzt am Ende entschieden wird...
Ziemlich dumm. Egal, was in der aktuellen Post mit der Behauptung stand.


Naja, gibt auch Menschen, die noch jeden Tag zur Arbeit müssen, um Steuern abzudrücken, um dieses System am Leben zu halten... Wegen jedem kritischen Kommentar (der bei dieser Regierung schon lange überfällig ist) jetzt Urlaub oder krank zu machen, find ich auch nicht in Ordnung.

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
BigiBigiBigi
Status:
Junior-Partner
(5398 Beiträge, 1814x hilfreich)

Zitat (von aloft):
Kann man denn nach einem Jahr noch jemanden wegen solcher Kommentare anzeigen (wo kein verfassungsfeindliches Material zu sehen war) ?


Volksverhetzung ist ja gerade nicht §86a StGB. Je nachdem, wie "kritisch" (lies: übel) man sich über eine entsprechende Gruppe (Muslime, Flüchtlinge, Syrer, Ausländer, ...) geäußert hat, kann ein §130 StGB durchaus vorliegen. Mit Hitlerbildern und Hakenkreuzen (die Worte darf man ruhig ausschreiben ;) ) muß das nichts zu tun haben.

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
guest-12322.07.2020 09:05:06
Status:
Frischling
(20 Beiträge, 0x hilfreich)

Das lustige ist, beide Vorladungen beziehen sich auf den Vorfall im März (Beide hatten als Tatzeit den gleichen Tag). Und dieser Vorfall im März befasst sich "nur" mit einer SMS mit den Worten Si... He...

Bei der ersten Vorladung als 86a und jetzt als 130 StGB... Wird man zum gleichen Vorfall gleich zwei mal eingeladen?
Das kann doch eigentlich nicht sein...

-- Editiert von aloft am 11.11.2019 12:48

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
guest-12322.07.2020 09:05:06
Status:
Frischling
(20 Beiträge, 0x hilfreich)

Wird man postalisch benachrichtigt, wenn das Verfahren schließlich eingestellt wurde, oder geht das unter und man bekommt gar keine Post mehr ?

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
Osmos
Status:
Lehrling
(1746 Beiträge, 618x hilfreich)

Wenn es bereits Interaktionen mit dem Beschuldigten gab, wie hier die Vorladung, dann sollte es auch eine Mitteilung geben wenn das Verfahren eingestellt wurde.

Aber:
1. Das kann dauern, viele Monate oder auch länger
2. Die Mitteilung geht schon mal im Arbeitsalltag unter

Signatur:

Meine persönliche Meinung

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
guest-12322.07.2020 09:05:06
Status:
Frischling
(20 Beiträge, 0x hilfreich)

Der Vollständigkeit halber und für andere Interessierte, welche mitlesen oder Hilfe brauchen..
Der Fall wurde tatsächlich eingestellt. 1 Jahr später kam die Benachrichtigung.
Auch hier ein Danke ans Forum.

0x Hilfreiche Antwort

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