ARD Tatort - Strafklageverbrauch?

3. September 2018 Thema abonnieren
 Von 
guest-12304.02.2022 23:25:13
Status:
Schüler
(161 Beiträge, 29x hilfreich)
ARD Tatort - Strafklageverbrauch?

A wurde vor 10 Jahren in einem Prozess um einen „Mord ohne Leiche" nach dem Verschwinden seiner Frau F freigesprochen mangels Beweisen. Damals hatte der Staatsanwalt behauptet, er habe F bei irgendeiner Bootsfahrt auf die Nordsee ermordet und die Leiche verschwinden lassen. Blutspuren gab es damals, wurden aber mit einer Verletzung beim Brotschneiden „erklärt"

Nun kommt schließlich raus, dass As Tochter T auf eben einer familiären Bootstour die Tat begangen hat mit einem Messer im Affekt. A hat der blutenden F nicht geholfen, sie wäre zu retten gewesen. F verblutete und A half T, sie über Bord zu werfen.

Kann A nun erneut angeklagt werden?

Geschichte stammt vom So 1.9. ARD Tatort 20:15

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11 Antworten
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#1
 Von 
fb367463-2
Status:
Schlichter
(7422 Beiträge, 3089x hilfreich)

Hmmm, interessante Frage... Ich habe folgendes gefunden :

Zitat:
Lässt sich einem Angeklagten im Rahmen des Straf­prozesses nicht sicher nachweisen, dass er der Täter war, muss er freigesprochen werden. Doch was ist, wenn später neue Beweis­mittel auftauchen, die eindeutig für die Täter­schaft des damals Angeklagten sprechen? Kann in diesem Fall erneut Anklage erhoben werden?




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Kann man nach einem Freispruch für dieselbe Tat nochmal angeklagt werden?
Ist ein Angeklagter in einem Straf­verfahren freigesprochen worden, so kann er für dieselbe Tat nicht nochmal angeklagt werden. Man spricht in diesem Fall vom sogenannten Strafklage­verbrauch. Geregelt ist dieser Grundsatz in Art. 103 Abs. 3 des Grund­gesetzes. Er garantiert dem rechts­kräftig frei­gesprochenen Täter grund­sätzlich Schutz gegen erneute Verfolgung und Bestrafung wegen derselben Tat (Bundes­verfassungs­gericht, Beschluss vom 17. Januar 1961 Az. 2 BvL 17/60 ).


Es gibt die Möglichkeit des § 362 StPO
Zitat:
Die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens zuungunsten des Angeklagten ist zulässig,
1. wenn eine in der Hauptverhandlung zu seinen Gunsten als echt vorgebrachte Urkunde unecht oder verfälscht war;
2. wenn der Zeuge oder Sachverständige sich bei einem zugunsten des Angeklagten abgelegten Zeugnis oder abgegebenen Gutachten einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung der Eidespflicht oder einer vorsätzlichen falschen uneidlichen Aussage schuldig gemacht hat;
3. wenn bei dem Urteil ein Richter oder Schöffe mitgewirkt hat, der sich in Beziehung auf die Sache einer strafbaren Verletzung seiner Amtspflichten schuldig gemacht hat;
4. wenn von dem Freigesprochenen vor Gericht oder außergerichtlich ein glaubwürdiges Geständnis der Straftat abgelegt wird.


Aber hier würde ja nicht das GLEICHE angeklagt. Vorher wäre es Mord oder Totschlag gewesen, jetzt wäre es vermutlich unterlassene Hilfeleistung oder sowas.... Die Frage ist (für mich), ob es sich um "den Fall" dreht oder um die genaue Anklage (also ob z.b. eine Mordanklage, bei der man freigesprochen wurde, auch einen Strafklageverbrauch im Hinblick auf eine unterlassene Hilfeleistung bei der gleichen Leiche (also "dem Fall") zeitigen kann).

Das weiß ich nicht so genau. Aber da gibt es hier Spezies, die müssten das noch viel genauer wissen. Bin selber gespannt!

Signatur:

"Valar Morghulis"

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#2
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38372 Beiträge, 13984x hilfreich)

Das ist doch der klassische Fall der Wiederaufnahme. Ich hab den Krimi nicht gesehen, Wiedeaufnahme geht natürlich nur gegen denselben Angeklagten. Und gegebenenfalls wird dann eben in der Hauptverhandlung ein rechtlicher Hinweis erteilt, dass auch eine Verurteilung wegen xy in Betracht kommt. Oder dass Verjährung eingetreten sein könnte.

wirdwerden

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#3
 Von 
guest-12304.02.2022 23:25:13
Status:
Schüler
(161 Beiträge, 29x hilfreich)

Danke soweit. Hmm mein Stand war, dass dasselbe „Geschehen" nicht nochmal angeklagt werden darf, unabhängig von dem genauen Tatvorwurf. Klassischer Fall mit wegen Wilderei im Wald Verurteiltem , wo später (!) rauskommt, dass er einen Menschen erschossen hatte- keine neue Anklage.

Und das ist die Frage bei einem Mord ohne Leiche und ohne genauen Tattag, kann da die Klage verbraucht sein.

A hat im Film übrigens, kurz vor Aufklärung des genauen Geschehens, um T zu schützen den Mord (falsch) gestanden, was für die Frage nach Wiederaufnahme eine Rolle spielen könnte.



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#4
 Von 
little-beagle
Status:
Student
(2181 Beiträge, 1248x hilfreich)

Zitat (von cfunke):
Klassischer Fall mit wegen Wilderei im Wald Verurteiltem , wo später (!) rauskommt, dass er einen Menschen erschossen hatte- keine neue Anklage.


Bitte was?

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
guest-12304.02.2022 23:25:13
Status:
Schüler
(161 Beiträge, 29x hilfreich)

siehe Wikipedia Strafklageverbrauch unter Beispiele Wilderei

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38372 Beiträge, 13984x hilfreich)

Bei der Wiederaufnahme eines Verfahrens geht es doch gar nicht um einen Strafklageverbrauch.

wirdwerden

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
little-beagle
Status:
Student
(2181 Beiträge, 1248x hilfreich)

Zitat (von cfunke):
siehe Wikipedia Strafklageverbrauch unter Beispiele Wilderei


Sachen gibt's... wieder was gelernt.

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47488 Beiträge, 16808x hilfreich)

Zitat:
Bei der Wiederaufnahme eines Verfahrens geht es doch gar nicht um einen Strafklageverbrauch.


Doch, selbstverständlich geht es darum. Der Strafklageverbrauch ist ein Verfahrenshindernis, so dass eine Wiederaufnahme dann nicht möglich wäre.

Nach meiner Auffassung ist in dem hier diskutierten Fall Strafklageverbrauch für A eingetreten. Er kann daher auch nicht mehr wegen unterlassener Hilfeleistung angeklagt werden.

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#9
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38372 Beiträge, 13984x hilfreich)

Nee, der Strafklageverbrauch ist eben kein Verfahrenshindernis, er ist dann ein Hindernis, wenn die Voraussetzungen für die Wiederaufnahme nicht vorliegen. Ich habe die Sendung, auf die Bezug genommen wurde, nicht gesehen. Deshalb hatte ich bewußt weich formuliert. Es käm ja auch Mittäterschaft/mittelbare Täterschaft in Betracht. Manchmal braucht es ja eine mündliche Verhandlung, um letztlich die Wahrheit ans Licht zu bringen. Neuanklage wird es nicht geben, es kann aber im Rahmen des Wiederaufrollens des alten Verfahrens dazu führen, dass nunmehr eine andere juristische Bewertung erfolgt. Der Sachverhalt, der angeklagt wurde, der bleibt ja. Und ob dann wegen der neuen jur. Bewertung ein Verfahren eingestellt wird, das ist eine ganz andere Frage.

wirdwerden

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47488 Beiträge, 16808x hilfreich)

Zitat:
Neuanklage wird es nicht geben, es kann aber im Rahmen des Wiederaufrollens des alten Verfahrens dazu führen, dass nunmehr eine andere juristische Bewertung erfolgt.


Diesen Gedankengang kann ich gerade nicht nachvollziehen. Ich habe den Tatort auch nicht gesehen, aber die Frage so verstanden, dass der damalige Prozess mit einem rechtskräftigen Freispruch geendet hat. Damit ist aus meiner Sicht klar Strafklageverbrauch eingetreten und ein Wiederaufnahmeverfahren nur unter den Voraussetzungen des § 362 StPO zulässig. Dass eine dieser Voraussetzungen hier gegeben waren schließe ich mal für die weitere Diskussion aus, obwohl es natürlich denkbar ist, dass A gestanden hat.

Als vergleichbares Beispiel für einen echten Fall:
https://de.wikipedia.org/wiki/Frederike_von_M%C3%B6hlmann

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
BigiBigiBigi
Status:
Junior-Partner
(5398 Beiträge, 1813x hilfreich)

Zitat:
siehe Wikipedia Strafklageverbrauch unter Beispiele Wilderei


Leider existiert die Quelle nicht mehr...
Ich würde mich in dem Fall schon wundern, denn die Tat wäre ja "einen Menschen erschossen" und nicht "mit dem Gewehr herumgeballert".
Das wäre ja praktisch, ich bringe mit einem Komplizen jemanden um, der Komplize zeigt mich wegen Wilderei an, ich werde verurteilt und wenn man Monate später die Leiche findet, drehe ich dem StA ne lange Nase? Kann ich mir immer noch nicht ganz vorstellen.

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