Ab wann kann man mit U-Haft rechnen?

27. Juni 2005 Thema abonnieren
 Von 
sprudelkopf
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)
Ab wann kann man mit U-Haft rechnen?

So, guten Tag zusammen....

Ab wann kann man mit U-Haft rechenen?oder wann wird diese verhängt?wurde letzt mal wieder wegen gefährlicher körperverletzung angezeigt und da ich gerade bewährung habe wollt ich mal wissen ob da net auf einmal 2 beamte vor der tür stehen und mich mitnehmen...danke schon mal...

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21 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9520x hilfreich)

Die Haftgründe sind in §§ 112 ff. StPO genannt.

1.)Fluchtgefahr
2.) Verdunkelungsgefahr,
3.)Wiederholungsgefahr.

Fluchtgefahr kann z.B. gegeben sein, wenn eine höhere Freiheitsstrafe zu erwarten ist, und Anzeichen dafür vorliegen, daß Du Dich der Strafvollstreckung entziehen willst.

Verdunkelungsgefahr wäre z.B. gegeben, wenn Du versuchst zeugen zu beeinflussen.

In Deiner Situation wäre U-Haft schon möglich, wenn Du z.B.(!!) noch eine größere Bewährung offen hast, und auch für die neue Tat eine Strafe ohne Bew. zu erwarten ist. Die Wahrscheinlichkeit erhöht sich dann, wenn Du Dich schon einmal einem Strafverfahren oder der Strafvollstreckung entzogen hast, also nicht zum Verhandlungstermin oder zum Strafantritt erschienen bist.

-----------------
"<small>da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia
Gruß,Bob(SozArb. Straffälligen-/Drogenhilfe)"

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#2
 Von 
JuR
Status:
Unparteiischer
(9878 Beiträge, 1430x hilfreich)

Ich schliesse mich den korrekten Ausführungen meines Kollegen an.


Mit freundlichen Grüßen,

- Roenner -


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#3
 Von 
sprudelkopf
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

also...hab letztes jahr im nov. eine bewährungsstafe von 8mon. auf 2jahre bekommen....das opfer sieht anscheinend schon übel zugerichtet aus...jetzt weiss ich halt nicht was passiert...es waren noch 2 weitere personen beteiligt..polizeiverhör ist diese woche..da ich ja aber keine erscheinungsplicht habe werd ich da auch nichts aussagen...jetzt hab ich halt voll schiss das da mal 2 kommen und mich mitnehmen...ab wann kann ich mit sowas rechenen??ich mein des bekommt ja alles der staatsanwalt vorgelegt..wie lange dauert so etwas in der regel??ich mein der wird gas geben wenn der sieht das ich schon bewährung habe oder?ich frag nur weil ich nächsten monat meine ausbildung beende...und wenn ich vorher eingesperrt werde dann sind die letzten 3 jahre umsonst...ich hab keine ausbildung...ich mein die werd ich fertig machen können oder?

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#4
 Von 
JuR
Status:
Unparteiischer
(9878 Beiträge, 1430x hilfreich)

Sobald die Prüfung durch den Staatsanwalt ergibt, dass ein Haftgrund vorliegt, ergeht auch schnell der jeweilige Haftbefehl. Generell können jedoch unter Umständen Abmachungen mit dem Staatsanwalt dazu führen, dass, wie in Ihrem Fall, die Ausbildung beendet werden kann.


Mit freundlichen Grüßen,

- Roenner -


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#5
 Von 
sprudelkopf
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank für die Informationen...mal abwarten was passiert...will nur meine Ausbildung beenden...sonst kann ichs ganz vergessen...

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
JuR
Status:
Unparteiischer
(9878 Beiträge, 1430x hilfreich)

Gern geschehen.


Mit freundlichen Grüßen,

- Roenner -


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#7
 Von 
wastl
Status:
Richter
(8350 Beiträge, 1493x hilfreich)

a ich ja aber keine erscheinungsplicht habe werd ich da auch nichts aussagen.

Das ist natürlich Ihr gutes Recht. Allerdings sollten Sie bedenken, dass sich ein frühzeitiges Geständnis deutlich strafmildernder auswirkt als ein spätes oder gar keines. Und die Wahrscheinlichkeit, dass HB gegen einen geständigen Täter ergeht ist geringer als wenn bestritten wird. Bei dem Geständigen wird man nämlich eher die Fluchtgefahr ablehnen.

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#8
 Von 
BackSTaBBer
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

die prüfung kannst du zu einem späteren zeitpunkt ablegen. (extern d.h. ohne ausbildungsbetrieb). du musst dann allerdings die prüfungsgebühren, beim mir 260,- euro, selber bezahlen).

ich habe damals meinen ausbildungsvertrag ändern lassen. von 3.5 auf 1.5 jahre. (ging wegen vorbildung) hab nach 1.5 jahren gekündigt und habe mich selber zur prüfung angemeldet.

von dieser seite, haste also nix zu befürchten.

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#9
 Von 
guest123-255
Status:
Praktikant
(807 Beiträge, 216x hilfreich)

wer dummheiten macht muss mit sowas rechnen ... wenn ich schon höre der andere sieht übel aus da frage ich mich was du eigentlich in der öffentlichkeit verkoren hast ... scheinbar sprudel im kopf ...

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#10
 Von 
chevignon
Status:
Schüler
(347 Beiträge, 67x hilfreich)

Bewährungsstrafe auch wegen KV? Sieht nicht gut für dich aus. Zumindest in der Bewährungszeit sollte man Auseinandersetzungen tunlichst aus dem Weg gehen....

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#11
 Von 
Lothar Fischer
Status:
Beginner
(96 Beiträge, 13x hilfreich)

Für die Frage ob jemand in U-Haft kommt, sind 3 Aspekte von bedeutung. Zunächst muss ein dringender Tatverdacht gegeben sein, daneben müsste ein Haftgrund vorliegen (z.B. Fluchtgefahr, Verdunkelungsgefahr) daneben darf die U-Haft nicht unverhältnismäßig sein.

Gegen den Haftgrund der Fluchtgefahr spricht insbesondere die Bindung zu Ihrer Heimat. Fester Wohnsitz, Familie, Beruf, Eigenes Unternehmen etc. Beispiele für die Fluchtgefahr wären Bindungen ans Ausland durch die Familie, Haus im Ausland, Sprachkenntnisse etc.

Beispiele für die Verdunkelungsgefahr sind z.B. die Beeinflussung von Zeugen oder das Vernichten von Urkunden.

Die Tatsache dass jemand vom Recht der Aussageverweigerung gebrauch macht ist kein Haftgrund, dies ist ja ein Recht des Beschuldigten.


Sollte tatsächlich ein Haftbefehl wegen Fluchtgefahr bestehen ist es möglich den Vollzug des Haftbefehls gem. § 116 StPO auszusetzen. Es gibt dann z.B. Meldeauflagen, Kauation etc. Für den Haftgrund der Verdunkelungsgefahr gilt dies nicht.

MfG
LoFi

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#12
 Von 
Agenor
Status:
Praktikant
(690 Beiträge, 161x hilfreich)

quote:

Bewährungsstrafe auch wegen KV?



Vermutlich eben ein Jugendlicher/Heranwachsender mit "positiver Sozialprognose" weil fester Wohnsitz und in Ausbildung.
Daher ist es gut, wenn Richter hier entsprechend Abwaegen.
Schade, dass es manche eben immer noch nicht "checken" :(

Hoffe sehr - auch wenn nichts aus den Postings danach klingt - das "sprudelkopf" nun endlich Einsicht zeigt.

Agenor

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#13
 Von 
sprudelkopf
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

ok, erst mal danke für die vielen antworten...ich bin ja einsichtig aber das war ne verzwickte geschichte...also:

waren abends unterwegs und haben so 2 typen getroffen...gab dann irgendwie ärger mit dem einen und meinem kumpel...bis der eben besagte meinen freund am hals gepackt und gewürgt hat und die ganze zeit gebrüllt "ich bring dich um"...ich hab versucht den kerl erst mal von meinem freund herunter zu ziehen...was aber leider nichts gebracht hat...als dann mein freund schon am röcheln war sah ich keine andere möglichkeit als den anderen herunter zu treten...ich weiss das schlagen kein recht findet aber was hätt ich machen sollen??zuschauen wie er in abwürgt??

wollen das jetzt mal mit nem anwalt besprechen...

ps.:mein freund hat sich die verletzungen die er sich bei dem kampf zugezogen hat vom doktor bestätigen lassen...

dem anderen seine mutter hat dann nachts die polizei gerufen und die haben dann natürlich erzählt wir hätten angefangen und so...und da mein freund sowie auch ich polizeilich bekannt sind kann ich mir ja denken das man uns nicht glaubt..

naja...will nur meine ausbildung beenden und wenn ich glück hab bekomm ich ja die bewährung verlängert oder meint jemand dass das eher unwahrscheinlich ist?

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#14
 Von 
Cybermarkus
Status:
Schüler
(259 Beiträge, 22x hilfreich)

Hallo sprudelkopf,

also, wenn man dich für schuldig befinden wird, vermute ich mal, dass eher keine Bewährung mehr greifen wird. Haftgrund denke ich aber wohl eher nicht, so dass dem Ausbildungsende wohl nichts im Wege stehen wird. Die Situation sollte wirklich dringend mit einem Anwalt geklärt werden. Ich sehe deine Chance darin, das Gericht zu überzeugen, dass dein Verhalten notwendig war.

Noch ein persönlicher Tip von mir:
Was du so schreibst mit deinem Freund, der ebenfalls polizeibekannt ist und den Typen, mit denen ihr aneinander geraten seid, da würde ich mir wirklich zwei Fragen ganz dringend stellen:
1) Habe ich Umgang mit den richtigen Freunden, die mich positiv beeinflussen?

2) Ist meine Freizeitgestaltung so ausgelegt, dass ich mit hoher Wahrscheinlichkeit häufiger mit Schlägertypen aneinander gerate (weiß ja nicht, wo du deine Freizeit verbringst, da ja nicht das erste Mal so ein Streit entstanden ist).

Grüsse
Markus

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
Bernhard Diener
Status:
Praktikant
(774 Beiträge, 201x hilfreich)

Vielleicht solltest Du das nächste Mal in einer derartigen Situation lieber selbst die Polizei rufen, dann gerätst Du nicht mehr in einer derartiges Schlamssel. Und jetzt setz Dich auf den Hosenboden und lerne anständig für Deine Abschlußprüfungen! Mit einer guten Sozailprognose (dazu gehört auch der gute Abschluß und z.B. eine Weiterbeschäftigung in dem Betrieb) stehen Deine Chancen besser, dass die Strafe weiterhin zur Bewährung ausgesetzt wird.

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#16
 Von 
sprudelkopf
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

Also dann mal vielen dank für die antworten und ich werd bestimmt die chance (falls ich sie bekomm) nutzen....war halt wirklich ne ausnahmesituation...

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
DanielB
Status:
Bachelor
(3291 Beiträge, 410x hilfreich)

Ich denke, dass es hier mit den Rechtfertigungsgründen schwierig wird, denn er hat ja, wenn ich das richtig verstanden habe, nicht den würgenden Angreifer, sondern seinen Begleiter getreten und es ist nicht die Rede davon dass letzterer sich beteiligt hat.

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#18
 Von 
Miad
Status:
Lehrling
(1195 Beiträge, 181x hilfreich)

daniel
das habe ich anders verstanden. er hat wohl schon den würger geschlagen. trotzdem ist der tathergang meiner meinung nach eher unglaubwürdig ...

m.

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#19
 Von 
sprudelkopf
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

ich hab natürlich den würger geschlagen....der andere hat ja nichts gemacht..der hat auch nichts abbekommen...was bitte ist an dem tathergang unglaubwürdig?ich schreib doch hier nicht anderes rein wie in wirklichkeit auch passiert ist sonst würd mir das ja nichts bringen im endeffekt

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#20
 Von 
DanielB
Status:
Bachelor
(3291 Beiträge, 410x hilfreich)

Okay, dann käme Notwehr in Frage, wenn das man den Tathergang so glaubt, ein Exzess wäre auch nicht erkennbar und mit einem Attest gibt es auch einen Hinweis auf den Angriff. Allerdings kann ja nicht ausgeschlossen werden, dass der Würger vorher von euch angegriffen wurde. Da hilft wohl nur abwarten, wer von der Polizei als Beschuldigter vorgeladen oder um seine Meinung gebeten wird und später gegenenfalls bei beiden Akteneinsicht.

0x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32863 Beiträge, 17260x hilfreich)

Hi,

um mal wieder zur Ausgangsfrage zurückzukehren: Gef. KV gehört zu den Delikten, bei denen auch ein HB wegen Wiederholungsgefahr erlassen werden kann. Ob das in diesem Fall passiert, kann ich nicht beurteilen.

Gruß vom mümmel

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