Abofalle/Babafilms

20. November 2019 Thema abonnieren
 Von 
fb531418-16
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Abofalle/Babafilms

Hallo ich bin 15 und bin in eine Abofalle von Babafilms geraten ich habe einen falschen Namen und ein falsches alter angegeben anscheinend stand in den Nutzungsbedingungen das wenn man nach 5 Tagen dein Konto nicht löscht das man ein Abo für ein Jahr abschließt das 395€ kostet. Ich habe diese aber nicht durch gelesen und hab auf einverstanden geklickt. Gestern hab ich eine Email bekommen das ich innerhalb von 3 Werktagen zahlen muss. Im Nachhinein hab ich die Nutzungsbedingungen gelesen und da stand das die Eltern haften bzw wenn sie drauf kommen das ich falsche Daten angegeben habe dann werden sie alle Informationen ein holen usw

Ich habe Angst so viel zahlen zu müssen, bzw eine Anzeige wegen Betrug zu bekommen. Was soll ich machen?

Ich bitte um schnelle Antwort.

Danke

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9 Antworten
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#1
 Von 
Droitteur
Status:
Lehrling
(1598 Beiträge, 406x hilfreich)

Tag .)

Wenn du davon ausgegangen bist, dass es kostenlos ist, handelt es sich nicht um Betrug. Es ist auch nicht strafbar, falsche Daten anzugeben, wenn du ohnehin nicht davon ausgegangen bist, dass das Angebot kostenpflichtig ist.

Aber ob du denen das schreibst oder nicht, wird relativ egal sein. Wenn es sich, wie du sagst, um eine Falle gehandelt hat und der Anbieter generell unseriös agiert, wird er es auf deine Angst absehen; siehe die falschen Infos, wie auch die, dass deine Eltern haften würden.

Man wird dich möglicherweise dazu verleiten wollen, weitere Daten von dir preiszugeben, zB indem man dich auffordert, dein Alter mithilfe des Persos nachzuweisen. Am Ende wird man dennoch die Forderung aufrechterhalten.

Du solltest sie allenfalls einmal auf deine Minderjährigkeit hinweisen und darauf, dass du nicht wirksam einen Vertrag mit denen geschlossen hast, dass du im Übrigen davon ausgegangen bist, dass das Angebot kostenlos ist. Weitere Schriften, die in Richtung Brieffreundschaft gehen, solltest du unterlassen.

Hier heißt es für dich nun "Dickes Fell bewahren" oder "Eltern einweihen in der Hoffnung, dass die dich mit einem/deinem dicken Fell unterstützen und nicht am Ende selbst auf eine Masche hereinfallen".

Schöne Grüße
Droitteur

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120361 Beiträge, 39881x hilfreich)

Zitat (von fb531418-16):
Ich habe diese aber nicht durch gelesen und hab auf einverstanden geklickt.

Wie kommt man eigentlich auf so eine dumme Idee?



Zitat (von fb531418-16):
bin in eine Abofalle von Babafilms geraten

Wie kommt man darauf das es eine Abofalle ist? Das man vertragliche Vereinbarungen nicht liest, macht da noch lange keine Abofalle draus.



Zitat (von fb531418-16):
da stand das die Eltern haften

Das mag in anderen Länden so sein, in Deutschland ist das zu Glück nicht der Fall.
Da haftest Du selber für Deine Taten.



Zitat (von fb531418-16):
wenn sie drauf kommen das ich falsche Daten angegeben habe dann werden sie alle Informationen ein holen

Falls es eine Abofalle ist, dann werden die erfahrungsgemäß den Kontakt mit der Justiz scheuen. Also weder den Betrag einklagen noch Strafanzeige erstatten.

Falls nicht, kann es unangenehm werden.



Aber es gibt noch einen Rettungsanker, den "Taschengeldparagraphen". Der besagt (stark verkürzt) das solche Verträge nicht wirksam sind, bis die Eltern den genehmigt haben.

Also selbst wenn es keine Abofalle wäre, könnte man den Vertrag loswerden.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9523x hilfreich)

Zitat:
Es ist auch nicht strafbar, falsche Daten anzugeben, wenn du ohnehin nicht davon ausgegangen bist, dass das Angebot kostenpflichtig ist.


Doch, wenn das zur Täuschung im Rechtsverkehr geschieht (etwa um Volljährigkeit vorzutäuschen, eine Bonitätsprüfung zu beeinflussen usw.) handelt es sich um "Fälschung beweiserheblicher Daten". Ein finanzieller Schaden/Vorteil o.ä. muss dafür weder erstrebt noch eingetreten sein.

Dennoch glaube auch ich nicht, dass die Firma Anzeige erstatten wird, wenn sie tatsächlich unseriös ist.

Was den zivilrechtlichen Kram angeht, der sicher kommen wird in Form von Briefen von Inkassobüros und Anwälten, solltest du dir überlegen Deine Eltern einzuweihen, denn ich vermute mal stark dass du alleine damit überfordert bist.

Wobei, wie sind die denn an deine echten Daten gekommen, wenn du falsche angegeben hast? Oder haben sie die echten Daten gar nicht, sondern dich bisher nur per E-Mail Adresse kontaktiert? Dann lass es um Gottes Willen dabei und teile denen nicht deine echten Daten mit.

Ps. Der Laden heisst übrigens Babo Films

-- Editiert von !!Streetworker!! am 20.11.2019 19:38

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Droitteur
Status:
Lehrling
(1598 Beiträge, 406x hilfreich)

Zitat (von !!Streetworker!! ):
Zitat Droitteur:
Es ist auch nicht strafbar, falsche Daten anzugeben, wenn du ohnehin nicht davon ausgegangen bist, dass das Angebot kostenpflichtig ist.


Doch, wenn das zur Täuschung im Rechtsverkehr geschieht (etwa um Volljährigkeit vorzutäuschen, eine Bonitätsprüfung zu beeinflussen usw.) handelt es sich um "Fälschung beweiserheblicher Daten". Ein finanzieller Schaden/Vorteil o.ä. muss dafür weder erstrebt noch eingetreten sein.


Den Tatbestand kenne ich natürlich; aber zu welchem relevanten Beweis sollen sie aus Sicht des Fragenden dienlich sein, wenn er davon ausging, dass es sich um ein kostenloses Angebot gehandelt hat? Damit soll ja nicht die Wahrheit der Daten an sich geschützt werden, sondern eine mögliche Rechtsdurchsetzung; demgegenüber steht es jedem grundsätzlich frei, sich pseudonym durch das Internet zu bewegen.

-- Editiert von Droitteur am 20.11.2019 19:59

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9523x hilfreich)

Zitat (von Droitteur):
zu welchem relevanten Beweis sollen sie aus Sicht des Fragenden dienlich sein


Ich gehe mal stark davon aus, dass sich das Angebot nur an voll Geschäftsfähige (also Volljährige) richtet und er mit den Daten über sein Alter getäuscht hat, um so den Vertragspartner zu einem Vertragsabschluss über die Nutzung des Angebots zu bewegen, den dieser in Kenntnis der Minderjährigkeit nicht vorgenommen hätte. Damit ist eine Täuschung im Rechtsverkehr gegeben. Ob kostenlos oder nicht kostenlos spielt dafür keine entscheidene Rolle.

Wenn er die Zahlungspflicht gekannt hat oder hätte, und dann falsche Daten angegeben hätte, hätten wir zusätzlich auch noch einen (Computer-)Betrug.

Ob es glaubhaft ist, dass die Zahlungspflicht nicht ersichtlich war, ist ja ohnehin noch die Frage.

Real wird bei der Sache aber so oder so nichts herumkommen, da der Anbieter offensichtlich in der Türkei sitzt und nicht mal eine deutsche Internetseite hat. Auch an (echten) Daten wird er anscheinend ja nicht mehr haben als eine gültige E-Mail-Adresse. Wenn der TE also nicht so dumm ist, seine richtigen Daten jetzt noch preiszugeben und er am besten auch noch die E-Mail-Adresse killt, wird sich die Nummer wohl in Luft auflösen.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Droitteur
Status:
Lehrling
(1598 Beiträge, 406x hilfreich)

Der Minderjährige hat gar nicht in ein Vertragsverhältnis nach seinem Laienverständnis eintreten wollen. Letztlich hat er somit einfach nur gelogen, um über sein Alter zu täuschen, aber nicht, um dem anderen einen Rechtsweg zu erschweren; dafür wird er keinen Anlass gesehen haben, da er nicht davon ausgegangen ist, dass es ein Rechtsverhältnis zwischen ihm und dem anderen gibt. Und die reine Wahrheit schützt dieser Tatbestand halt nicht.

Ich kann mir vorstellen, wie man deine Ansicht in die Norm reinlesen kann; allerdings dürfte das selbst bei Gelingen nie der Zweck gewesen sein. Es ging ja im Gegenteil um etwas ganz anderes. Deine Lesart dagegen erinnert mich eher daran, dass man es auch noch für strafbar erklären würde, wenn ein Minderjähriger sogar persönlich über seine mangelnde Geschäftsfähigkeit täuscht, um etwas zu kaufen, was ihm sonst nicht verkauft werden würde; das würde mE klar zu weit gehen. Das Recht will die Minderjährigen schließlich gerade wegen ihrer Minderjährigkeit im Zusammenspiel mit ihrem jugendtypischen Verhalten vor sich selbst schützen; der dahinterstehende Rechtsgedanke würde ganz ins Gegenteil verkehrt, wenn man nun faktisch gerade deshalb - in Folge des Minderjährigenschutzes - ihr Verhalten kriminalisieren würde.

Was am Ende praktisch bei rum kommt, ist selbstverständlich immer noch eine Frage; die Rechtsfrage lässt sich aber unabhängig von Glaubhaftigkeit besprechen. Und was das angeht bin ich ganz bei dir; wenn er sich nicht (nochmal..) dumm anstellt, wird sich die Nummer wohl in Luft auflösen.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9523x hilfreich)

Zitat:
Der Minderjährige hat gar nicht in ein Vertragsverhältnis nach seinem Laienverständnis eintreten wollen. Letztlich hat er somit einfach nur gelogen, um über sein Alter zu täuschen,


Gut, Du willst es also am subjektiven Tatbestand scheitern lassen. Ob man ihm das in einem realen Verfahren abnehmen würde, sei dahingestellt.

Zitat:
Deine Lesart dagegen erinnert mich eher daran, dass man es auch noch für strafbar erklären würde, wenn ein Minderjähriger sogar persönlich über seine mangelnde Geschäftsfähigkeit täuscht, um etwas zu kaufen, was ihm sonst nicht verkauft werden würde; das würde mE klar zu weit gehen.


Wieso sollte das zu weit gehen? § 269 StGB macht keinen Unterschied zwischen Minderjährigen und Volljährigen. Und der zivilrechtliche Minderjährigenschutz hebelt nicht das Strafrecht aus. Klassiker: Schwarzfahren im Bus. Zivilrechtlich einheliige Rechtsprechung ist, dass das sog. "erhöhte Beförderungsentgelt" nicht von MJ gefordert werden kann. Dennoch machen sich MJ (ab 14) selbstverständlich der Erschleichung von Leistungen strafbar.

Oder Kammergericht Berlin zum Erstellen eines (kostenlosen) eBay-Accounts (abgrenzend zum OLG Hamm) und der Strafbarkeit nach § 269, Abs. 1 (zwar hatte auch im KG Berlin Fall die Revision Erfolg, aber nur weil die Vorinstanz keine ausreichenden Feststellungen getroffen hatte. Die Rückverweisung ans LG erfolgte mit dem ausdrücklichen Hinweis, dass § 269 StGB in Frage kommt)

Zitat:
Die Beweiserheblichkeit der vom Angeklagten gespeicherten Daten ist gegeben. Beweiserheblich sind Daten, die dazu bestimmt sind, bei einer Verarbeitung im Rechtsverkehr als Beweisdaten für rechtlich erhebliche Tatsachen benutzt zu werden (vgl. Fischer aaO., § 269 Rdn. 3). Der Hinweis, der Anmeldende erhalte „lediglich" eine Zugangsberechtigung und ein Pseudonym, die es ihm erlaubten, Waren anderen Besuchern auf der Auktionsplattform anzubieten, vermag das Fehlen einer rechtserheblichen Erklärung und die gegenteilige Annahme, es handele sich um einen Vorgang ohne jeden nach außen hin wirkenden Erklärungscharakter, nicht zu begründen.

Die Einrichtung eines Mitgliedskontos bei eBay stellt keinen rein internen Vorgang dar, sondern geht auf eine nach außen gerichtete und rechtlich wirkende Erklärung zurück. Maßgeblich für die Bewertung der rechtlichen Qualität der Erklärung ist die Ausgestaltung der Rechtsbeziehungen zwischen dem Nutzer der Plattform und der Betreiberin. Die bei der Erstellung des Kontos eingegebenen Daten bilden die Voraussetzung für die Teilnahme an der mit Hilfe elektronischer Datenverarbeitungsprozesse betriebenen Plattform. Auch wenn die Verkaufsplattform in erster Linie auf den Abschluss von Verträgen der Mitglieder untereinander ausgerichtet ist, kommt mit der Anmeldung unter Zugrundelegung der AGB zwischen dem Mitglied und eBay ein sog. Nutzungsvertrag zustande, der rechtliche Wirkungen entfaltet (so auch Jahn aaO. S. 663). Die Unentgeltlichkeit der Mitgliedschaft (und auch der anschließenden Nutzung für Privatkäufer) steht dem nicht entgegen, da Entgeltlichkeit keine notwendige Voraussetzung für vertragliche Beziehungen mit entsprechenden Rechten und Pflichten ist


Und auch die Abo-Firma hier hat selbstverständlich (erst recht) ein rechtserhebliches Interesse, die echten Daten der Nutzer zu bekommen, da sie eben kostenpflichtige Dienste anbietet, deren Bezahlung sie durchsetzen will.

Wie gesagt: Man kann es theo. am subjektiven Tatbestand scheitern lassen ("wußte ich nicht, wollte ich nicht"). Genauso wie Du jeden Ladendiebstahl am "hab ich nur vergessen aus der Tasche zu nehmen" oder jeden Lastschriftbetrug am "huch, ich dachte mein Konto wäre gedeckt" scheitern lassen kannst. Inwieweit das in der Praxis funktioniert, ist eine komplett andere Frage.

Zitat:
Das Recht will die Minderjährigen schließlich gerade wegen ihrer Minderjährigkeit im Zusammenspiel mit ihrem jugendtypischen Verhalten vor sich selbst schützen;


Ja, das Zivilrecht. Aber nochmal: Das hebelt nicht das Strafrecht aus.

"Jugendtypisches Verhalten" ist es z.B. auch, mit frisierten Rollern ohne FE durch die Gegend zu fahren. Das ist "Fahren ohne Fahrerlaubnis" , auch bei Minderjährigen. Jugendtypisches Verhalten ist es -leider- auch Drogen zu nehmen/zu probieren (und zu erwerben und zu besitzen = Verstoß gegen § 29 BtmG, auch bei Minderjährigen). Jugendtypisches Verhalten ist es letztlich auch, sich mit einem gefälschten Schülerausweis in die Disco (heute: "Club") zu schmuggeln = Urkundenfälschung.

Zitat:
der dahinterstehende Rechtsgedanke würde ganz ins Gegenteil verkehrt, wenn man nun faktisch gerade deshalb - in Folge des Minderjährigenschutzes - ihr Verhalten kriminalisieren würde.


Es wird nicht kriminalisiert - es ist bei entsprechendem Vorsatz kriminell.



-- Editiert von !!Streetworker!! am 21.11.2019 03:29

1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Droitteur
Status:
Lehrling
(1598 Beiträge, 406x hilfreich)

1. Wenn die Daten nicht beweiserheblich sind, ist es bereits objektiv kein 269.

2. Hilfsweise der Hinweis auf die subjektive Seite.

3. Der Zweck des 269: Netterweise gibst du selbst bereits an, dass das KG vom OLG Hamm abweicht. Was das KG da _angedeutet_ hat (im Detail ist das ja noch komplexer), würde (wenn man die Details zugunsten der verbreiteten pauschaleren Interpretation weglässt) auf eine neue Entwicklung hinauslaufen. Eine solche ist weiterhin noch nicht erfolgt und wäre außerdem überraschend. Hier erscheint mir ausnahmsweise das OLG Hamm mal "vernünftiger" bzw. wenigstens konservativer :D Wobei ich nichts gegen Revolutionen hab; aber im Strafrecht? Wie gesagt, es entspricht nicht dem Strafzweck. Siehe dazu auch:

4. Ich fand deinen Beitrag vom Juli letzten Jahres: https://www.123recht.de/forum/strafrecht/Falsches-Alter-angegeben-__f540564.html
Der offenbart noch deutlicher ein falsches Verständnis dieses Tatbestandes. Da wurde _nur_ über das Alter getäuscht; das fällt noch weniger unter 269. Letztlich müsste bei Wahrnehmung der Daten eine unechte oder verfälschte Urkunde vorliegen; dafür reichen bekanntlich bloße Lügen nicht aus.

5. Mir geht es nicht primär darum, zu behaupten, dass Kosten verursacht werden müssten. Es wäre nur im Gegenteil so, dass, wenn Kosten anfallen würden, klarer wäre, dass ein Rechtsverhältnis bestünde, wegen dem ein berechtigtes Interesse an der Sicherung des Rechtsweges bestehen könnte. Mangels einer solchen Klarheit bleibt darum die Frage, wie stattdessen ein solches Interesse berechtigterweise begründet sein könnte. Sicher kann man darauf eine Antwort suchen und vorschlagen. Ignorieren kann man diesen Punkt aber nicht; und um die Kosten wie gesagt ging es mir nicht im Eigentlichen.

6. Alles, was du aufzählst, sind wirklich eigenständige Straftaten. Da gibt es gar keine zweifelhafte Verstrickung mit den Zwecken des Jugendschutzes. Was ich meine, ist eher vergleichbar mit dem Rauchen oder Trinken: das ist für die Jugendlichen eben nicht ohne Weiteres strafbar, auch wenn "Rauchen erst ab 18" uä ist. Und ähnlich kritisch sehe ich es, wenn du jemanden für strafbar hältst, allein weil er über sein Alter täuscht - eben nicht, um zB darüber zu täuschen, dass er nicht zur Zahlung verpflichtet wäre, um sich dann später darauf zu berufen, selbstverständlich würde das einen eigenen Straftatbestand erfüllen. Wie gesagt müsste man es dann ebenso für strafbar erklären, wenn er persönlich über sein Alter täuscht, zB um im Kino an einen Film ab 18 zu kommen; dies ist nicht der Zweck des 269. Nach wie vor ist der Schutzzweck nicht die inhaltliche Wahrheit, sondern allenfalls die Sicherheit darüber, dass der Erklärende auch wirklich der Erklärende ist.

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#9
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9523x hilfreich)

1. Das Geburtsdatum ist im Rechtsverkehr ein beweiserhebliches Datum. Sagt übrigens auch das OLG Hamm. Davon abgesehen hat der TE hier komplett falsche Daten angegeben.

3. Siehe 1.

4. Über den Fall mag man mehr streiten, als über diesen, OK.

5. Es fallen Kosten an, er behauptet lediglich es nicht gemerkt, gewusst zu haben. Abgesehen kommt es auf Kosten gerade nicht an, beim § 269 StGB, wie sich schon aus der Norm selbst ergibt und worauf auch das KG nochmals hingewiesen hat.

Zitat:
6. Alles, was du aufzählst, sind wirklich eigenständige Straftaten.


§ 269 StGB ist auch eine eigenständige Straftat. Dass es für dich offenbar "gefühlt" keine ist, wenn Minderjährige sie begehen, ändert daran nichts.

Zitat:
Wie gesagt müsste man es dann ebenso für strafbar erklären, wenn er persönlich über sein Alter täuscht, zB um im Kino an einen Film ab 18 zu kommen


Nein, weil, wie Du selbst sagtest, keine entsprechende Norm existiert und er da "keine beweiserheblichen Daten speichert". § 269 StGB existiert aber und er speichert hier beweiserheblicher Daten.


Zitat (von Droitteur):
sondern allenfalls die Sicherheit darüber, dass der Erklärende auch wirklich der Erklärende ist.


Und... ist unser TE der Erklärende, wenn er falsche Daten angibt,... wenn Max Müller, geb. 01.01.2005, erklärt, er sei Mike Meyer, geb. am 02.02.2000??

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