Absichtlich falsche Verdächtigung

3. Mai 2020 Thema abonnieren
 Von 
guest-12326.05.2020 21:43:11
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 0x hilfreich)
Absichtlich falsche Verdächtigung

Guten Abend zusammen,
heute erhielt ich einen Brief von der Polizei, in dem mir von meinem Exfreund vorgeworfen wird, sein Auto gestohlen zu haben. Der Tatzeitraum soll sich nach Angaben des Anzeigenerstatters zwischen dem 19.März und dem 21.April befinden.
Am 25.März habe ich ihm jedoch bereits die KFZ-Papiere per Einschreiben zugesendet, was ich auch beweisen kann. Dass ich das Auto nicht gestohlen habe, sondern damit in Panik weggefahren bin, weil mein Exfreund gewalttätig geworden ist, habe ich bei meiner Anzeigenerstattung wegen Körperverletzung der Polizei auch so mitgeteilt. Das Auto habe ich danach nicht mehr bewegt, es diente lediglich zur "Flucht".
Meine Frage: kann ich hier von dem Tatbestand einer falschen Verdächtigung ausgehen und ihn meinerseits anzeigen? Oder droht mir tatsächlich eine Strafe? Das Auto steht schon lange nicht mehr dort, wo ich es abgestellt hatte. Und wie kann ein Tatzeitraum bis zum 21.April gehen, wenn er doch am 26.März bereits alle Unterlagen nebst Standort des Autos zurückerhalten hatte?
Eine gute Nacht wünscht
Brenda


Notfall oder generelle Fragen?

Notfall oder generelle Fragen?

Ein erfahrener Anwalt gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



36 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9522x hilfreich)

Zitat (von Brenda Lee):
Meine Frage: kann ich hier von dem Tatbestand einer falschen Verdächtigung ausgehen


Das kommt auf die genaue Formulierung der Anzeige an und natürlich darauf, ob hier nun tatbestandlich ein Diebstahl gegeben ist, oder nicht.

Zitat:
Am 25.März habe ich ihm jedoch bereits die KFZ-Papiere per Einschreiben zugesendet


Das macht einen ggf.(!) vorangegangenen Diebstahl aber nicht ungeschehen. Wenn ich am 19. März bei Media-Markt ein Handy klaue, bringt es auch nichts, wenn ich denen am 25. März die Bedienungsanleitung schicke und dazu schreibe, dass das Handy auf Parkbank XY in der Z-Straße liegt.

Von daher würde ich mich mit einer Anzeige wegen falscher Verdächtigung erst mal zurückhalten, bis nicht die Sache mit dem Diebstahl geklärt ist. Bis dahin würde das Verfahren ohnehin nach § 154e StPO vorläufig eingestellt.

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
guest-12326.05.2020 21:43:11
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke für die Antwort. Ich dachte mir schon, dass es jetzt kompliziert werden wird :-(

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38437 Beiträge, 14002x hilfreich)

Hast Du denn mitgeteilt, wo das Auto abgestellt ist?

wirdwerden

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13738 Beiträge, 4362x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
Danke für die Antwort. Ich dachte mir schon, dass es jetzt kompliziert werden wird :-(
Wo wird es denn kompliziert?
Wenn du das mit der Flucht nur einigermaßen glaubhaft machen kannst (deine Strafanzeige gegen ihn ist ein Punkt dabei), wird das Verfahren gegen dich eingestellt (wegen rechtfertigendem Notstand).

Das er wiederum für seine Verdächtigung nicht bestraft wird macht es nicht kompliziert, sogar im Gegenteil, und geht dich auch praktisch nichts an.

Stefan

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
guest-12326.05.2020 21:43:11
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke für eure Antworten. Natürlich habe ich ihm mitgeteilt, wo das Auto steht, und es ist auch nicht mehr da. Ich mache gerade einen Horrortrip durch, er hat Intimfotos von mir über Facebook öffentlich verbreitet incl Hassreden und Hetze. Daher gehe ich davon aus, dass er mir mit dem Autodiebstahl einfach nur schaden will. nagut, sollte ich mich da jetzt falsch verhalten haben, wäre es mein eigener Fehler. Mich stört nur die Tatsache, dass er alle Papiere zurückhatte und mich trotzdem angezeigt hat.
@reckoner: warum geht mich das nichts an? Er zieht mich doch durch den Dreck und ich möchte mir das nicht gefallen lassen.
Brenda

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
palino
Status:
Praktikant
(722 Beiträge, 126x hilfreich)

Der Tatbestand der falschen Verdächtigung ist schon daher nicht erfüllt, weil Sie das Auto ja offensichtlich gestohlen haben. Das dies aus einem Notstand heraus geschah und Sie am Ende alles zurück gegeben haben ändert erst einmal Nichts. Nur für Sie, das die Sache eingestellt wird.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
guest-12326.05.2020 21:43:11
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 0x hilfreich)

hallo palino,

ich verstehe das jetzt. Es gibt halt einen Unterschied zwischen dem eigenen Rechtsempfinden und dem Recht. Danke!

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9522x hilfreich)

Ob hier 34 StGB gegeben ist, bzw. war, ist noch dahingestellt. Dazu müsste die Gefahr "nicht anders abwendbar" gewesen sein.

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
guest-12326.05.2020 21:43:11
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 0x hilfreich)

... macht es einen Unterschied, wenn das Auto nur zu dem Zweck angeschafft wurde, damit ich es fahren kann, weil der Halter nicht mehr im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis ist?

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13738 Beiträge, 4362x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
warum geht mich das nichts an? Er zieht mich doch durch den Dreck und ich möchte mir das nicht gefallen lassen.
Weil du keinen Vorteil durch eine Bestrafung hättest. Das kommt erst in Betracht, wenn du unberechtigt in Untersuchungshaft genommen worden wärst etc.
Der Leidtragende einer einfachen falschen Verdächtigung ist der Staat.

Und das "durch den Dreck ziehen" ist eine ganz andere Sache, da kannst du ja auch wieder gegen ihn vorgehen.
Bitte konzentriere dich doch nicht auf Nebenkriegsschauplätze (wie beispielsweise eine falsche Verdächtigung).

Stefan

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13738 Beiträge, 4362x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
... macht es einen Unterschied, wenn das Auto nur zu dem Zweck angeschafft wurde, damit ich es fahren kann, weil der Halter nicht mehr im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis ist?
Grundsätzlich ja. Wenn du das Fahrzeug fahren durftest, dann kann es erstmal kein Diebstahl gewesen sein.

Ob deine anderen Aktionen wie das Rücksenden der Papiere dabei hilfreich waren ist aber eine andere Frage (das macht man ja eher nicht).

Stefan

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
guest-12326.05.2020 21:43:11
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke Stefan, du hast mir sehr geholfen. Werde den Nebenkriegsschauplatz verlassen :-)
Auch vielen Dank an alle Anderen :-)
Brenda

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
palino
Status:
Praktikant
(722 Beiträge, 126x hilfreich)

Zitat (von !!Streetworker!! ):
Ob hier 34 StGB gegeben ist, bzw. war, ist noch dahingestellt. Dazu müsste die Gefahr "nicht anders abwendbar" gewesen sein.


Auch wenn es so im Gesetzestext steht, ist das relativ missverständlich wie ich finde. Denn dann dürfte es für Notstandstaten ja immer nur eine Option geben, was aber selten der Fall ist. Kein Staatsanwalt wird meinetwegen argumentieren "Ja, Sie hätten ja auch einfach den Angreifer mit einem Küchenmesser abstechen können!"

Eventuell wird hier auch eher §32 greifen, nämlich die Notwehr. Das Auto zu nutzen um sich aus einer Gefahrenlage zu bringen und damit gleichzeitig dem Angreifer das Mittel zur Verfolgung zu nehmen dürfte da nämlich auch drunter fallen.Wenn man noch $33 hinzu nimmt, der besagt das selbst eine Überschreitung dann nicht strafbar ist wenn der Täter aus Furcht oder Verwirrung handelt (was gegeben sein sollte, wenn man einem körperlichen Angriff ausgesetzt wird) sehe ich hier ehrlich gesagt nur wenig Spielraum für eine Verurteilung.
Zumal es ja nicht mal klar ist ob die TE wirklich rechtswidrig gehandelt hat oder ob Sie davon ausgehen konnte das Sie ein Nutzungsrecht am Auto hat. Das nun am Ende die Papiere zurück geschickt wurden (was ja auch ein Zeichen sein kann, dass man dauerhaft auf das Nutzungsrecht verzichten möchte) dürfte da ebenfalls nicht schädlich sein.

Allgemein finde ich das es eine Sache ist den Leuten beim verstehen des deutschen Rechts den Kopf zurecht zu rücken. Eine andere ist es wenn hier zum Teil den Opfern Angst vor dem deutschen Rechtsstaat gemacht wird. Frei nach dem Motto "Tja, da hast du den falschen Paragraphen zitiert. Ab in die Säureminen mit dir." wo ich manchmal ein wenig das Gefühl habe das es suggeriert wird.

@TE
Wenn es sich alles so dar stellt wie du das beschrieben hast, dann würde ich mir nur wenig Sorge machen das hier Folgen kommen. Solche Gegenanzeigen sind nicht unbedingt selten und meistens weiß die Staatsanwaltschaft damit umzugehen.
Du hast das Auto genutzt um dich einer Gefahr zu entziehen und danach deine "Tatmittel" zurück gegeben. Selbst mit dem dümmsten Hinterhofanwalt, der sein Examen nur dadurch bekommen hat das er mit der Professorin geschlafen hat wird dafür sorgen das jeder Richter diese Anklage innerhalb von 5 Minuten kassiert und du als freie Frau aus dem Saal läufst.

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
guest-12326.05.2020 21:43:11
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 0x hilfreich)

danke, palino. Jetzt schlafe ich bestimmt besser.

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13738 Beiträge, 4362x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
Das nun am Ende die Papiere zurück geschickt wurden (was ja auch ein Zeichen sein kann, dass man dauerhaft auf das Nutzungsrecht verzichten möchte) dürfte da ebenfalls nicht schädlich sein.
Zustimmung.

Ich hatte auch eher den Fall gemeint, dass die TS behauptet es wäre eigentlich ihr Auto (das ist ja auch ein häufiger Streitpunkt, wem gehört das Auto - und in #9 hört es sich ein wenig so an). Und dann wäre es vielleicht nicht so klug gewesen, die Papiere zurückzugeben.

Stefan

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
palino
Status:
Praktikant
(722 Beiträge, 126x hilfreich)

Die Frage wem das Auto gehört dürfte im Streitfall relativ leicht zu klären sein, indem man nämlich einen Blick in die besagten Papiere wirft. Derjenige dessen Name dort steht dürfte damit auch derjenige sein dem das Auto dann gehört und das ist ja der Freund wenn ich das richtig verstanden habe. Da bräuchte man schon sehr gute Argumente um das Gericht vom Gegenteil zu überzeugen.
Da wäre es sogar hinderlich wenn man die Papiere nicht zurück schickt weil dann nämlich wirklich der Tatbestand des Diebstahls erfüllt sein könnte. Immerhin hat man sich ja der unmittelbaren Gefahr entzogen und behält trotzdem noch das Auto.

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120082 Beiträge, 39828x hilfreich)

Zitat (von palino):
indem man nämlich einen Blick in die besagten Papiere wirft.

Aber welche sollte das sein? Die Zulassungspapiere scheiden ja schon mal aus.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13738 Beiträge, 4362x hilfreich)

Hallo,

ja, das frage ich mich auch, in welche Papiere?

Da hätten wir schon mal den Fahrzeugbrief*, die Versicherungspolice und den Kaufvertrag, vielleicht auch noch den Kontoauszug der die Kaufpreiszahlung belegt oder den Kreditvertrag falls finanziert.
Aber keines dieser Dokumente sagt am Ende sicher etwas über den Eigentümer. Wenn ich etwas favorisieren müsste dann würde ich wohl den Kaufvertrag nehmen (und nicht die Zulassung).

Zitat:
Die Zulassungspapiere scheiden ja schon mal aus.
Ausscheiden würde ich nun doch nicht sagen (ja, ich weiß, es steht extra drauf). Nur wenn man auf die Zulassung abstellt, dann ist wohl eher die Person Eigentümer die im Besitz des Fahrzeugbriefes* ist, nicht aber die deren Name drin steht.

*offiziell Zulassungsbescheinigung Teil II genannt

In diesem konkreten Fall könnte man jedoch aus der Rückgabe der Papiere schließen, dass der Freund der Eigentümer ist.
Unabhängig davon kann aber trotzdem eine Nutzungserlaubnis vorgelegen haben. Dafür spricht schon mal, dass der Freund gar keine Fahrerlaubnis besitzt. Und auch, dass die TS Zugriff auf Schlüssel und Papiere hatte.
Belegt alles nichts hundertprozentig, da aber bei Straftaten "In dubio pro reo" gilt reicht das imho schon, noch viel mehr da die Aussage des Freundes bei der Vorgeschichte nicht viel wert ist.

Stefan

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
palino
Status:
Praktikant
(722 Beiträge, 126x hilfreich)

In diesem Fall für die TE vorerst. Aber sie behauptet ja auch nicht, dass es ihr Auto wäre. Der Punkt scheint mir ja unstrittig. Ich meine damit nur das im Streitfall wem das Auto gehört eben zunächst einmal der eingetragene Besitzer die besten Karten hat.

0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13738 Beiträge, 4362x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
Aber sie behauptet ja auch nicht, dass es ihr Auto wäre.
Ich bezog mich auf #9, und da hört es sich schon etwas so an.

Zitat:
Ich meine damit nur das im Streitfall wem das Auto gehört eben zunächst einmal der eingetragene Besitzer die besten Karten hat.
Und das stimmt eben nicht.
Wie gesagt, wenn ich mir ein Dokument aussuchen müsste, dann würde ich den Kaufvertrag nehmen. Besser ist aber immer, wenn man mehr als eins auftischen kann.

Stefan

PS: Mir ist schon klar, dass du dich nicht auf meinen Beitrag #18 bezogen hast, wir haben ja fast zeitgleich gepostet.

0x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120082 Beiträge, 39828x hilfreich)

Zitat (von reckoner):
Da hätten wir schon mal den Fahrzeugbrief*

Das Teil wo fett in der Mitte steht das es nicht als Eigentumsnachweis taugt, da hilft auch der Besitz erst mal nicht.



Zitat (von reckoner):
die Versicherungspolice

Die nur den Versicherungsnehmer beinhaltet



Zitat (von palino):
zunächst einmal der eingetragene Besitzer

Es gibt kein Dokument mit "eingetragenem Besitzer". Kann es ja gar nicht geben.



Zitat (von reckoner):
Wie gesagt, wenn ich mir ein Dokument aussuchen müsste, dann würde ich den Kaufvertrag nehmen.

Da findet sich auch nur der Käufer.


Im übrigen ist die Frage des Eigentums hier gänzlich irrelevant. Es geht wenn dann darum, ob man zu dem Zeitpunkt berechtigter Besitzer war


Diebstahl kann es aus genau 2 Gründen nicht sein:
1. Wenn die TS zum Zeitpunkt der Flucht berechtigte Besitzerin gewesen ist, ist alles in Butter.
2. Es fehlte an der Zueigungsabsicht


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
palino
Status:
Praktikant
(722 Beiträge, 126x hilfreich)

Haben wir wieder was gelernt. Ich dachte tatsächlich das der Halter gleichzeitig der Besitzer ist. Immerhin hat er ja auch die Verantwortung für das Auto.

Aber das ist hier sowieso ein Nebenkriegsschauplatz, da für die Flucht relativ unerheblich ist wem das Auto denn nun gehört.
Wenn der Ex-Freund vor Gericht ankommt mit "Und dann hat sie mein Auto genommen als ich sie verprügeln wollte" wird kein Richter der Welt das akzeptieren.

0x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
guest-12326.05.2020 21:43:11
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 0x hilfreich)

es wurde mir seitens der Polizei mitgeteilt, dass das Auto aufgrund der Strafanzeige als "gestohlen im polizeilichen Fahndungssystem gespeichert" wurde, weswegen ich eingangs von "falscher Verdächtigung" ausgegangen bin, da er zum Zeitpunkt der Anzeigenerstattung die Papiere längst zurückhatte und das Auto auch nicht mehr dort steht, wo ich es abgestellt hatte.

0x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13738 Beiträge, 4362x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
Aber das ist hier sowieso ein Nebenkriegsschauplatz, da für die Flucht relativ unerheblich ist wem das Auto denn nun gehört.
Korrekt.
Es würde die Einstellung des Strafverfahrens gegen die TS aber nochmal erleichtern, wenn sie das Auto rechtmäßig nutzen durfte, oder wenn es gar ihr Eigentum wäre. Daher sollte man über solche Punkte zumindest mal nachdenken. :cheers:

Zitat:
und das Auto auch nicht mehr dort steht, wo ich es abgestellt hatte.
Tja, vielleicht ist es ja nun von dort gestohlen worden? :grins:

Stefan

0x Hilfreiche Antwort

#25
 Von 
guest-12326.05.2020 21:43:11
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat:
und das Auto auch nicht mehr dort steht, wo ich es abgestellt hatte.
Tja, vielleicht ist es ja nun von dort gestohlen worden? :grins:

Stefan

Ja, höchstwahrscheinlich vom Besitzer selbst. Ich war heute beim Anwalt. Der hat mir keinen Mut gemacht, im Gegenteil sieht es eher schlecht für mich aus. In dem Schreiben, das ich meinem Ex geschickt habe, könnte auch rein theoretisch ein leeres Blatt Papier gewesen sein, jedenfalls könnte er das behaupten. Ich habe keinen Beweis, dass ich ihm tatsächlich die Papiere zurück geschickt habe.
Ich habe das Auto genommen und jetzt ist es weg, was mir angelastet wird.

Brenda

0x Hilfreiche Antwort

#26
 Von 
FareakyThunder
Status:
Lehrling
(1158 Beiträge, 610x hilfreich)

Zitat (von palino):
Ich dachte tatsächlich das der Halter gleichzeitig der Besitzer ist.

Du meinst wohl Eigentümer. http://rechtskunde-online.de/eigentum/

Zitat (von palino):
Der Tatbestand der falschen Verdächtigung ist schon daher nicht erfüllt, weil Sie das Auto ja offensichtlich gestohlen haben.

Also so offensichtlich ist das nicht. Für einen Diebstahl braucht es die Absicht die Sache zuzueigenen. Das scheint in diesem Fall aber nicht gegeben zu sein.

0x Hilfreiche Antwort

#27
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13738 Beiträge, 4362x hilfreich)

Hallo,

oh, ich meinte das mehr als Scherz, also das nach dem Abstellen durch dich ein Fremder - was für ein Zufall - das Auto wirklich gestohlen hat (daher auch der :grins: )

... ja, was macht man da jetzt? Ein paar Ansätze:

Das Auto ist ja offiziell als gestohlen gemeldet, es wäre demnach schon mal blöd damit rumzufahren.
Also, hat dein Exfreund irgendwo eine Möglichkeit zum Unterstellen (bei einem Kumpel etc.)? Entweder solltest du solche Orte der Polizei mitteilen, oder vielleicht selbst mal dort schauen (lassen). Auch Nachbarn sind da eine gute Quelle.

Dann gibt es ja noch den Ort an dem du das Auto abgestellt hast. Da könntest du nach Zeugen suchen (ist aber schon sehr unwahrscheinlich, dass sich jemand genau an das Wegfahren erinnert).

Was ist eigentlich mit den Schlüsseln? Hast du deinen noch? Ersatzschlüssel?

Und gibt es Personen die sich nach der Trennung nicht auf eine Seite geschlagen haben, sprich: mit Kontakt sowohl zu dir als auch zu ihm? Manchmal kommt man darüber an Informationen.

Zum rechtlichen: Wirklich blöd für dich. Selbst wenn du den Diebstahl abwiegeln kannst (ich denke das ist gut möglich, auch wegen "Im Zweifel für die Angeklagte"), es bleibt der Schadenersatz den dein Freund fordern kann. Du hattest das Auto nachweislich in deinem Besitz, und kannst die Rückgabe nicht belegen.
Das in dem Brief nur ein leeres Blatt gewesen sein könnte ist sogar völlig egal, auch wenn er die Papiere hat ist das Auto ja weg (angeblich).
Eine Frage ist dann noch, ob jemand der sich ein Auto leiht (ich nenn' es jetzt mal so) auch für einen Diebstahl haftet. Imho kommt das auf den Einzelfall an.

Wie sieht es denn mit Versicherung aus, ist das Auto vielleicht kaskoversichert? (das würde dich eventuell retten)

Stefan

0x Hilfreiche Antwort

#28
 Von 
Forensiker
Status:
Frischling
(27 Beiträge, 0x hilfreich)

Also das mit dem Schlüssel würde mich auch interessieren. Denn der ist schließlich das Mittel für die Verfügungsgewalt über das Fahrzeug. Der wurde bisher aber noch gar nicht erwähnt.

0x Hilfreiche Antwort

#29
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9522x hilfreich)

Zitat (von palino):
Kein Staatsanwalt wird meinetwegen argumentieren "Ja, Sie hätten ja auch einfach den Angreifer mit einem Küchenmesser abstechen können!"


Sicher nicht. Er wird aber möglicherweise argumentieren: "Sie hätten auch in der Polizeiwache, vor der das Auto geparkt war, Hilfe suchen können"...

...um mal ein ähnlich deutliches Beispiel -andersherum- zu nennen.

0x Hilfreiche Antwort

#30
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9522x hilfreich)

Zitat (von Brenda Lee):
Ich habe keinen Beweis, dass ich ihm tatsächlich die Papiere zurück geschickt habe.


Das hörte sich im Eingangsbeitrag noch anders an:

Zitat:
Am 25.März habe ich ihm jedoch bereits die KFZ-Papiere per Einschreiben zugesendet, was ich auch beweisen kann.


Aber sei es drum. Letztendlich wirst Du abwarten müssen, was passiert. Die falsche Verdächtigung würde ich jedenfalls ad acta legen, denn Fakt ist ja, dass Du das Auto genommen hast und es nun verschwunden ist. Wenn er das so bei der Polizei angegeben hat, ist es keine falsche Verdächtigung, es sei denn er hat das Auto selbst (es also nicht verschwunden ist).

Aber aktuell wirst du wohl genug damit zu tun haben, den Tatvorwurf gegen Dich aus der Welt zu bekommen und eventuell noch kommende zivilrechtliche Schadenersatzansprüche abzuwehren.

Um eine mögliche falsche Verdächtigung wird sich -zu gegebener Zeit- schon die Staatsanwaltschaft kümmern, wenn sich belastbare Hinweise darauf ergeben. Und das macht sie auch von ganz alleine, da falsche Verdächtigung ein Offizialdelikt ist, und somit von Amts wegen ermittelt werden muss.

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 267.855 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
108.249 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.
Geschlossen Neuer Beitrag
12