Adresse für DarkNet-Bestellung bereitgestellt

5. September 2023 Thema abonnieren
 Von 
Laie0816
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Adresse für DarkNet-Bestellung bereitgestellt

Hallo zusammen,

mich würde interessieren was für eine Straftat begangen wurde wenn man die Adresse von Person A and Person B gegeben hat um eine Darknet-Bestellung abzuschließen. Person B hat diese bezahlt und der Vermittler und Person A wollten, bei erfolgreicher Zustellung bei Person B günstiger einkaufen. 1.5 Kg Cannabis wurde bestellt.

Wäre unheimlich Dankbar über eine Einschätzung, hoffe das sind genug Infos.

LG

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(125299 Beiträge, 40480x hilfreich)

Wenn ich mir das Geschriebene so betrachte, dann war der Einkauf scheinbar erfolgreich ...



Man sollte sich nochmal einem Versuch widmen, diesen Teil

Zitat (von Laie0816):
wenn man die Adresse von Person A and Person B gegeben hat um eine Darknet-Bestellung abzuschließen.

etwas detaillierter und in strukturierter, für Dritte verständlicher Form zu verfassen.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
DeusExMachina
Status:
Lehrling
(1562 Beiträge, 339x hilfreich)

Zitat (von Laie0816):
hoffe das sind genug Infos.
Nein, das sind es bei Weitem nicht (wie der über alles geschätzte Vorredner bereits anmerkte). Nach den bisherigen Schilderungen könnte man davon ausgehen, dass der C ("Vermittler") zusammen mit dem A, aber auch zumindest mittelbar mit dem B bandenmäßig agiert hat, um eine (offensichtlich) nicht geringe Menge an BtM einzuführen oder zumindest damit Handel zu treiben. Da befinden wir uns erstmal irgendwo zwischen 30 Abs. 1 Nr. 1 und 30a Abs. 1 BtMG, womit eine Präzisierung doch durchaus ratsam wäre, gerade hinsichtlich des vorgesehenen Strafrahmens.

-- Editiert von User am 5. September 2023 01:38

Signatur:

Wahrheit ist Verhandlungssache.

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#3
 Von 
Laie0816
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke für die schnellen Antworten.
Person A und B kennen sich nicht.
Der Vermittler (Person C) wurde von A gefragt ob jemand kennt der seine Adresse bereitstellen würde.
Daraufhin wurde B gefragt und bejahte die Anfrage. Das Paket wurde dann vom Zoll abgefangen. Da die Lieferung aus den Staaten kam.

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#4
 Von 
DeusExMachina
Status:
Lehrling
(1562 Beiträge, 339x hilfreich)

Zitat (von Laie0816):
Der Vermittler (Person C) wurde von A gefragt ob jemand kennt der seine Adresse bereitstellen würde.
Daraufhin wurde B gefragt und bejahte die Anfrage.
Das ändert rein gar nichts am Sachverhalt. Man kann durchaus als Bande (rglm. mind. 3 Mitglieder) agieren, ohne dass sich die Mitglieder untereinander persönlich kennen. Der Zusammenschluss zur Erreichung des gemeinsamen Zieles (Einfuhr) genügt.

-- Editiert von User am 6. September 2023 01:09

Signatur:

Wahrheit ist Verhandlungssache.

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#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(125299 Beiträge, 40480x hilfreich)

Zitat (von Laie0816):
Person A und B kennen sich nicht.
Der Vermittler (Person C) wurde von A gefragt ob jemand kennt der seine Adresse bereitstellen würde.
Daraufhin wurde B gefragt und bejahte die Anfrage.

Wie der Vorredner schon sehr schön ausführte, das kann für alle 3 sehr unangenehm werden, wenn sie als "Bande" gewertet werden.
Da finde ich im § 30 BtMG eine Mindestfreiheitsstrafe von immerhin zwei Jahren...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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