Hallo zusammen,
mich würde interessieren was für eine Straftat begangen wurde wenn man die Adresse von Person A and Person B gegeben hat um eine Darknet-Bestellung abzuschließen. Person B hat diese bezahlt und der Vermittler und Person A wollten, bei erfolgreicher Zustellung bei Person B günstiger einkaufen. 1.5 Kg Cannabis wurde bestellt.
Wäre unheimlich Dankbar über eine Einschätzung, hoffe das sind genug Infos.
LG
Adresse für DarkNet-Bestellung bereitgestellt
5. September 2023
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Frage vom 5. September 2023 | 01:12
Von
Status: Frischling (2 Beiträge, 0x hilfreich)
Adresse für DarkNet-Bestellung bereitgestellt
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#1
Antwort vom 5. September 2023 | 01:20
Von
Status: Unbeschreiblich (125299 Beiträge, 40480x hilfreich)
Wenn ich mir das Geschriebene so betrachte, dann war der Einkauf scheinbar erfolgreich ...
Man sollte sich nochmal einem Versuch widmen, diesen Teil
Zitatwenn man die Adresse von Person A and Person B gegeben hat um eine Darknet-Bestellung abzuschließen. :
etwas detaillierter und in strukturierter, für Dritte verständlicher Form zu verfassen.
#2
Antwort vom 5. September 2023 | 01:36
Von
Status: Lehrling (1562 Beiträge, 339x hilfreich)
Nein, das sind es bei Weitem nicht (wie der über alles geschätzte Vorredner bereits anmerkte). Nach den bisherigen Schilderungen könnte man davon ausgehen, dass der C ("Vermittler") zusammen mit dem A, aber auch zumindest mittelbar mit dem B bandenmäßig agiert hat, um eine (offensichtlich) nicht geringe Menge an BtM einzuführen oder zumindest damit Handel zu treiben. Da befinden wir uns erstmal irgendwo zwischen 30 Abs. 1 Nr. 1 und 30a Abs. 1 BtMG, womit eine Präzisierung doch durchaus ratsam wäre, gerade hinsichtlich des vorgesehenen Strafrahmens.Zitathoffe das sind genug Infos. :
-- Editiert von User am 5. September 2023 01:38
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#3
Antwort vom 5. September 2023 | 17:58
Von
Status: Frischling (2 Beiträge, 0x hilfreich)
Danke für die schnellen Antworten.
Person A und B kennen sich nicht.
Der Vermittler (Person C) wurde von A gefragt ob jemand kennt der seine Adresse bereitstellen würde.
Daraufhin wurde B gefragt und bejahte die Anfrage. Das Paket wurde dann vom Zoll abgefangen. Da die Lieferung aus den Staaten kam.
#4
Antwort vom 6. September 2023 | 01:06
Von
Status: Lehrling (1562 Beiträge, 339x hilfreich)
Das ändert rein gar nichts am Sachverhalt. Man kann durchaus als Bande (rglm. mind. 3 Mitglieder) agieren, ohne dass sich die Mitglieder untereinander persönlich kennen. Der Zusammenschluss zur Erreichung des gemeinsamen Zieles (Einfuhr) genügt.ZitatDer Vermittler (Person C) wurde von A gefragt ob jemand kennt der seine Adresse bereitstellen würde. :
Daraufhin wurde B gefragt und bejahte die Anfrage.
-- Editiert von User am 6. September 2023 01:09
#5
Antwort vom 6. September 2023 | 21:13
Von
Status: Unbeschreiblich (125299 Beiträge, 40480x hilfreich)
ZitatPerson A und B kennen sich nicht. :
Der Vermittler (Person C) wurde von A gefragt ob jemand kennt der seine Adresse bereitstellen würde.
Daraufhin wurde B gefragt und bejahte die Anfrage.
Wie der Vorredner schon sehr schön ausführte, das kann für alle 3 sehr unangenehm werden, wenn sie als "Bande" gewertet werden.
Da finde ich im § 30 BtMG eine Mindestfreiheitsstrafe von immerhin zwei Jahren...
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