Akteneinsicht eingestelltes Verfahren?

25. Mai 2012 Thema abonnieren
 Von 
Wettbewerber
Status:
Frischling
(23 Beiträge, 14x hilfreich)
Akteneinsicht eingestelltes Verfahren?

Hey,

nehmen wir an, gegen A wurde in NRW ein Verfahren nach 170 (2) StPO eingestellt. Mit welcher Anspruchsgrundlage kann er von der Staatsanwaltschaft Akteneinsicht bekommen?

Da dies kein Verwaltungsverfahren ist, scheidet gem. §2(2) IFG-NRW der IFG-Anspruch aus. Der 147 (7) StPO gilt nicht mehr, weil A kein Beschuldigter mehr ist, oder?

Danke.

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
wastl
Status:
Richter
(8350 Beiträge, 1493x hilfreich)

Gem. § 475 StPO . Er muss also ein berechtigtes Interesse darlegen. Akteneinsicht bekommt er selbst danach aber nicht, die erhält nur ein Anwalt.

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#2
 Von 
Rechtsmacher
Status:
Lehrling
(1528 Beiträge, 354x hilfreich)

Das ist so nicht ganz richtig. Der ehemalige Beschuldigte erhält aber auf berechtigten Antrag nach §475 StPO zwar keine körperliche Akteneinsicht, aber Auskünfte und Abschriften aus den Akten. Also quasi eine Kopie der Akte. Die Entscheidung der StA ggf. keine Kopie der Akte herauszugeben ist gerichtlich überprüfbar.



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"MFG
Rechtsmacher PvDE-Mitte

Wer Rechtschreibfehler findet kann Sie behalten. "

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
wastl
Status:
Richter
(8350 Beiträge, 1493x hilfreich)

Das ist etwas ausführlicher, inhaltlich aber nichts anderes, nur dass ich den Inhalt des § 475 nicht wiedergegeben habe, weil nicht nach Auskünften und Abschriften, sondern nach Akteneinsicht gefragt war.

Also quasi eine Kopie der Akte.
Richtig ist, dass ihm, wenn der Aufwand verhältnismäßig ist, Kopien aus den Akten gemacht werden können, aber das heißt nicht, dass ihm die komplette Akte kopiert wird. Er weiß also nicht, was auf den nicht kopierten Blättern ist. Dann kann er das zwar gerichtlich überprüfen lassen, nur hat er außer Kosten nichts davon, wenn sich herausstellt, dass die fehlenden Seiten tatsächlich unwichtig waren.
Es wäre natürlich eine Überlegung wert, die Kopierarbeiten als eine Art Ermittlungsauftrag der Polizei zu übertragen...

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