Akteneinsicht nach Inanspruchnahme

18. November 2020 Thema abonnieren
 Von 
Knietot
Status:
Schüler
(213 Beiträge, 59x hilfreich)
Akteneinsicht nach Inanspruchnahme

Guten Morgen,
ich habe durch einen Rechtsanwalt eine Akteneinsicht durchführen lassen. Nur die Akteneinsicht!!!
Kann ich jetzt zur gleichen Akte nochmal PERSÖNLICH eine Akteneinsicht bei der Staatsanwaltschaft stellen?
Oder geht es nur über einen Rechtsanwalt bzw. gleichen Rechtsanwalt.
Danke

-- Editiert von Knietot am 18.11.2020 07:20

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9522x hilfreich)

Das individuelle Akteneinsichtrecht gilt nur für Beschuldigte, die nicht anwaltlich vertreten sind. Wenn sich also schon mal ein Anwalt zur Akte gemeldet hat, wird es mind. entsprechende Nachfragen oder halt eine Ablehnung mit Verweis auf § 147, Abs. 4 StPO geben. Müsste man dann halt im Zweifel mit der StA (oder dem Gericht, je nachdem in welchem Verfahrensabschnitt wir uns gerade befinden) ausdiskutieren.

Wie lange liegt die Akteneinsicht des RA denn zurück?

2x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Knietot
Status:
Schüler
(213 Beiträge, 59x hilfreich)

Hallo,
besten Dank für Deine Antwort.
Die Akteneinsicht ist zwei Monate her. Es liegt kein Verfahren bis jetzt vor nur die Anzeige und die Ermittlungen.
Kann dann nur der gleiche Anwalt Akteneinsicht beantragen oder auch ein Anderer?
Besten Dank und schönen Feiertag.
Gruss

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9522x hilfreich)

Zitat (von Knietot):
Es liegt kein Verfahren bis jetzt vor nur die Anzeige und die Ermittlungen.


Die Ermittlungen sind ein "Verfahren". Das "Ermittlungsverfahren". In dem Stadium ist die Staatsanwaltschaft für die Gewährung von Akteneinsicht zuständig.

Zitat (von Knietot):
Kann dann nur der gleiche Anwalt Akteneinsicht beantragen oder auch ein Anderer?


Auch ein anderer ...

Dem sollte man natürlich mitteilen, dass zuvor schon mal ein Kollege Akteneinsicht genommen hat, damit er das in seinen Antrag mit einbaut (dass er der jetzt aktuelle RA ist)

-- Editiert von !!Streetworker!! am 18.11.2020 14:07

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Knietot
Status:
Schüler
(213 Beiträge, 59x hilfreich)

Hallo Streetworker,
besten Dank!
Zusammenfassend kann ich persönlich keine Akteneinsicht nehmen, da ich schon einen Rechtsanwalt damit beauftragt hatte...
Sehe ich das Richtig, jetzt???
Ich Bedanke mich.
Gruss

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9522x hilfreich)

Zitat (von Knietot):
Zusammenfassend kann ich persönlich keine Akteneinsicht nehmen, da ich schon einen Rechtsanwalt damit beauftragt hatte...


Doch ... Man muss der Staatsanwaltschaft halt begreiflich machen, dass es aktuell keinen Verteidiger gibt, somit die Voraussetzungen des § 147, Abs. 4 StPO hinsichtlich individueller Akteneinsicht (wieder) vorliegen.

Stressfreier wird es jedoch sein, einen "Online-Anwalt" mit Akteneinsicht zu beauftragen, da der die Akte in jedem Fall in die Kanzlei bekommt, während der Beschuldigte selbst oft nur Akteneinsicht in den Räumen der StA bekommt, und selbst wenn er Kopien bekommt, sind diese kostenpflichtig (nach GKG-Satz). Da es "Online-Akteneinsicht" (also via RA) bereits ab 61,00 EUR gibt (ohne Papierkopien, sondern die Akte per mail als .pdf) dürfte das wie gesagt die ersparte Zeit und Mühe wert sein.

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