eckdaten ----
sohnemann (ende 15j )
einige freunde (unter 18)
2 flaschen wodka
diverse "red bull"
Prosecco
ein warmer sommerabend
machen wir uns (in welchem rahmen) strafbar wenn wir das dulden ----
argument meiner frau -- laß sie doch lieber zuhause ...... als unterwegs .....
ich bin kategorisch dagegen !
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Alkohol - minderjährig !
17. Juli 2010
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Frage vom 17. Juli 2010 | 19:52
Von
Status: Frischling (1 Beiträge, 0x hilfreich)
Alkohol - minderjährig !
Notfall oder generelle Fragen?
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#1
Antwort vom 17. Juli 2010 | 22:13
Von
Status: Unbeschreiblich (30226 Beiträge, 9517x hilfreich)
Eine Strafbarkeit (im Sinne des StGB) ist prinzipiell erst mal nicht gegeben.
Wenn die Jungs sich allerdings unter Ihrer "Aufsicht/Obhut" so sehr betrinken, das körperliche Schäden jenseits der Grenze zur Körperverletzung gegeben sind, könnte man -insofern man eine Garantenstellung (Begriff bitte googlen, wenn nicht bekannt) Ihrerseits bejahen würde- an eine Körperverletzung durch Unterlassen denken. Das sind einige "wenn's und aber's und wenn/dann" die halt am konkreten Fall beurteilt werden müßten, wenn er denn eintreten würde.
Dann haben wir aber noch die zivilrechtliche Seite:
quote:<hr size=1 noshade>§ 832 BGB
Haftung des Aufsichtspflichtigen
(1) Wer kraft Gesetzes zur Führung der Aufsicht über eine Person verpflichtet ist, die wegen Minderjährigkeit oder wegen ihres geistigen oder körperlichen Zustands der Beaufsichtigung bedarf, ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den diese Person einem Dritten widerrechtlich zufügt. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn er seiner Aufsichtspflicht genügt oder wenn der Schaden auch bei gehöriger Aufsichtsführung entstanden sein würde.
(2) Die gleiche Verantwortlichkeit trifft denjenigen, welcher die Führung der Aufsicht durch Vertrag übernimmt.
<hr size=1 noshade>
Was Ihren Sohn betrifft, ist natürlich Abs. 1 einschlägig. Was die anderen betrifft, kommt Abs. 2 zum tragen, wenn eben die anderen Eltern Ihnen -wenn auch nur mündlich- die Aufsicht übertragen (haben). Ob hier eine konkludente Übertragung ausreicht (d.h. es muß nicht explizit gesagt werden: "Ich übertrage Dir, Heinz-Rüdiger, heute abend die Aufsicht für meine Zwillinge Jan-Thorben und Claas-Patrick", sondern es würde reichen, wenn sich die Übertragung aus den Umständen ergibt, wie es z.B. sicher der Fall wäre, wenn eine Familie den 15jährigen Freund des Sohnes mit auf die Urlaubsreise nehmen würde) weiß ich so aus dem Stehgreif nicht. Setzt man die Aufsichtspflicht "durch Vertrag" voraus (was im Übrigen dann auch die o.g. strafrechtliche "Garantenstellung" begründen würde), wären Sie haftbar zu machen für Schäden, die die Jungs "in besoffenem Kopp" anderen zufügen (Mercedes-Sterne abreissen, Scheiben einschlagen und ähnliches), wenn nicht Abs. 1, Satz 2 "eingreift".
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"Bitte um Verständnis,dass ich keine Rechtsfragen per PM beantworte.Das ist nicht Sinn des Forums"
-- Editiert am 17.07.2010 22:16
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