Alkoholabgabe an 17 Jährigen?

12. November 2007 Thema abonnieren
 Von 
Raveworld2007
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)
Alkoholabgabe an 17 Jährigen?

Hallo,
Ich hab mal eine Frage?
Ich hab ne Dummheit begangen und hab einen 17 Jährigen Alkohol(Wodka-Feige) gekauft.
Es war 1 Flasche.
Später wurde er bei einer Veranstaltung mit der Flasche von der Polizei gesehen.
Die Daten von mir und von den 17 Jährigem wurden aufgenommen.
Der Polizist kippte die Flaschen weg.
Jetzt soll ich mich dafür verantworten.
Kommt da eine Geldstrafe oder Soziastunden auf mich zu?
Kurz zu mir: Ich bin Schüler und 18 Jahre alt, hab noch kein eigenes Einkommen.

Vielen Dank für ihre Hilfe

-- Editiert von Raveworld2007 am 12.11.2007 14:15:50

-- Editiert von Raveworld2007 am 12.11.2007 14:40:17

-- Editiert von Raveworld2007 am 12.11.2007 14:47:31

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13 Antworten
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#1
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9523x hilfreich)

Das ist eine Owi nach § 28 , Abs. 1, Nr. 10 iVm. Abs. 4 JuSchG.

Kann mit Geldbuße bis 50.000,00 € geahndet werden. Real wird es wohl eine Buße im 3stelligen Bereich mit einer 1 am Anfang werden.

-----------------
"<small>da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia
Gruß,Bob(SozArb. Straffälligen-/Drogenhilfe)"

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#2
 Von 
Raveworld2007
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

Kann ich statt der Geldbuße Sozialstunden ableisten?

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#3
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9523x hilfreich)

Nein, bei Owis geht das nicht.

-----------------
"<small>da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia
Gruß,Bob(SozArb. Straffälligen-/Drogenhilfe)"

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#4
 Von 
Raveworld2007
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

Joa, pech muss ich halt 3 Monate ohne Zeitungsgeld auskommen:-( , aber ich hab draus gelernt

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#5
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32921 Beiträge, 17283x hilfreich)

Hi,

da muß ich Bob leider korrigieren. § 98 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten legt fest, daß die Geldbuße nach verstrichener Zahlungsfrist auf Antrag der Behörde durch einen Jugendrichter in Sozialstunden umgewandelt werden kann (nur bei Jugendlichen und Heranwachsenden). Werden diese dann nicht erbracht, wird Jugendarrest angeordnet.

@ Raveworld2007,

es können nicht von vornherein Sozialstunden verhängt werden, aber Sie können nach Erhalt des Bußgeldbescheides die Umwandlung bei der erlassenden Behörde die nachträgliche Umwandlung in Sozialstunden anregen. Da Sie 18 sind, gelten Sie als Heranwachsender und fallen unter die o.g. Vorschrift.

Gruß vom mümmel

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#6
 Von 
Raveworld2007
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen dank muemmel...
vielleicht können sie mir diese Frage noch beantowrten: Wieiviel SOZ-Stunden können es ca werden?

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#7
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9523x hilfreich)

@muemmel

Danke für den Hinweis. Das war mir in der Tat neu.



-----------------
"<small>da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia
Gruß,Bob(SozArb. Straffälligen-/Drogenhilfe)"

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#8
 Von 
DanielB
Status:
Bachelor
(3291 Beiträge, 410x hilfreich)

quote:
Kann mit Geldbuße bis 50.000,00 € geahndet werden. Real wird es wohl eine Buße im 3stelligen Bereich mit einer 1 am Anfang werden.

Ich könnte mir auch vorstellen, dass es bei unter Umständen noch deutlich unter 100 Euro bleibt, das dürfte von der jeweiligen Verfolgungsbehörde und dem Aussageverhalten des Täters abhängen.

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#9
 Von 
barthez
Status:
Schüler
(185 Beiträge, 28x hilfreich)

Servus beinand!

Mal angenommen, ein Volljähriger bestellt bei einem Wirt Spirituosen und gibt diese an einen Jugendlichen unter 18 weiter. Wer wird dann belangt? Wenn sowas am Tresen passiert, sehe ich es ja noch ein, dass der Wirt eine gewisse Aufsichtspflicht hat. Aber wenn das irgendwo geschieht, wo der Wirt keinen dauernden Überblick hat, z.B. separates Billardzimmer?

Der Wirt hat IMHO nichts verbotenes getan, sondern die Spirituosen (unter Zeugen) an eine volljährige Person abgegeben. Sollte nun zufällig eine Jugendschutzkontrolle stattfinden, ist in erster Linie mal der Wirt dran. Wie kann sich dieser gegen eine ungerechtfertigte Strafe wehren? Ggf. durch eine Klage gegen den Volljährigen, der die Spirituosen weitergegeben hat?

Würde mich mal interessieren, wie das in diesem Fall gehandhabt werden würde...

Grüße
Barthez

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#10
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32921 Beiträge, 17283x hilfreich)

@ Raveworld2007,

das Gesetz sieht keinen Umrechnungskurs vor. Bei 100 Euro würde ich aber sagen, daß mehr als 20 Stunden unwahrscheinlich sind.

Gruß vom mümmel

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#11
 Von 
Raveworld2007
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

Ich kann dazu nicht viel sagen weil ich mich da nicht auskenne, wir haben aber auch ein bilard-cafe da düarfnicht auf den grundstück trinken, weil der wirt nicht kontrolieren kann an wenn man den schnaps abgibt, wenn man erwischt wird ist der wirt auch dran, so habe ich es ebenfalls von den billdard cafe besitzer gehört

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#12
 Von 
Raveworld2007
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

Habe heute einen Brief wegen, der Sache mit dem Alkohol erhalten, aber das stand nur drin das ich mit nem Bußgeld, rechnen soll. die höhe des Bußgeldes stand nicht drin.
Kann ich jetzt schon bei der Behörde Anrufen und um Umwandlung auf Sozialstunden bitten oder soll ich noch auf nen 2ten Brief warten.

Vielen dank für die hilfe

-- Editiert von Raveworld2007 am 25.11.2007 20:25:23

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#13
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32921 Beiträge, 17283x hilfreich)

Hi,

nein. Der Gesetzestext (§ 98 OWiG - einfach mal lesen) besagt, daß das Bußgeld verhängt werden muß. Dann muß die Zahlungsfrist verstreichen und DANN kann das Ganze umgewandelt werden - habe ich Dir alles schon mal erklärt...

Gruß vom mümmel

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