Allgemeiner Verstoß mit Amphetamin und seinen Derivaten in Tabletten- bzw. Kapselform (Ecstasy)

9. Januar 2016 Thema abonnieren
 Von 
rnarcel123
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Allgemeiner Verstoß mit Amphetamin und seinen Derivaten in Tabletten- bzw. Kapselform (Ecstasy)

Guten Tag,
ich habe gestern eine Vorladung als Beschuldigter von der Polizeiinspektion bekommen.

Der Tatvorwurf:
Allgemeiner Verstoß mit Amphetamin und seinen Derivaten in Tabletten bzw. Kapselform (Ecstasy)

Ereigniszeit: 2013-2015

Ich bin 19 Jahre alt und somit noch als "Heranwachsender" bezeichnet.
Ich bin noch nie bei der Polizei aufgefallen, daher bin ich nicht vorbestraft!
Ich habe niemals Ecstasy verkauft etc. . Es ist sehr wahrscheinlich, dass ein "Dealer" eine Aussage gemacht hat, die so nicht stimmt.

Nun meine Fragen:
1. : Soll ich zu der Vernehmung erscheinen?
2. : Wie sollte ich mich am Besten verhalten?
3. : Wie kann die Strafe ausfallen?
4. : Ist überhaupt eine Strafe möglich, da es keine konkreteren Beschuldigungen gibt (jediglich "Allgemeiner Verstoß")
5. : Wieso sind keine Paragraphen angegeben?
6. : Was hat diese Ereigniszeit von fast 2 Jahren auf sich?


-- Editiert von Moderator am 09.01.2016 22:47

-- Thema wurde verschoben am 09.01.2016 22:47

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1 Antwort
Sortierung:
#1
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32894 Beiträge, 17273x hilfreich)

1. Kommt drauf an - wenn Sie nie was mit Ecstasy zu tun hatten, also auch nie welches gekauft haben, kann Ihnen ja eigentlich nichts passieren. Hat man allerdings tatsächlich mit Drogen zu tun gehabt, wird man sich durch eine Aussage eher verschlechtern.
2. Siehe 1.
3. Das meinen Sie jetzt nicht ernst, oder? Wie Sie sich eigentlich denken können müssen, hängt das u. a. davon was Sie ge- oder verkauft haben sollen (oder besessen oder weitergegeben etc.). Weiß das hier jemand? Ich glaube kaum...
4. Keine Sorge - in der Anklageschrift wird das noch konkreter.
5. Keine Ahnung - macht aber auch nichts. § 29 BtmG, falls Sie es nachlesen wollen...
6. An- und/oder Verkauf immer wieder mal, 2 Jahre lang.

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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