Als Beschuldigter Recht auf Akteneinsicht nach § 147 Absatz 4 StPO ???

5. Oktober 2022 Thema abonnieren
 Von 
Vike28
Status:
Schüler
(305 Beiträge, 6x hilfreich)
Als Beschuldigter Recht auf Akteneinsicht nach § 147 Absatz 4 StPO ???

Hat man bei einer Vorladung als Beschuldigter in einem Strafverfahren, ebenfalls das Recht, noch vor der polizeilichen Vernehmung, ohne Anwalt Akteneinsicht nach § 147 Absatz 4 StPO zu beantragen ??

Und bis dahin den Termin nicht wahrzunehmen und von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch zumachen ??

Wird die Akteneinsicht vor der polizeilichen Vernehmung gewährt???


Oder hat man das Recht vor der polizeilichen Vernehmung, telefonische Auskunft um den genaueren Vorwurf zu erlangen?

Dieser wurde nähmlich bei einem Telefonat nicht weiter mitgeteilt.


-- Editiert von User am 5. Oktober 2022 15:11

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32 Antworten
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#1
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38435 Beiträge, 14001x hilfreich)

Weder ein Anwalt noch der Beschuldigte selbst haben in einem laufenden Ermittlungsverfahren einen Anspruch auf Akteneinsicht.

wirdwerden

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#2
 Von 
Dirrly
Status:
Student
(2021 Beiträge, 532x hilfreich)

Das Recht in die Akte Einsicht zu nehmen hast du natürlich. Ich denke aber, dass du es nicht an die polizeilich Vernehmung "knüpfen" kannst. Auf der anderen Seiten kannst du ja jederzeit im Lauf des Verfahrens Angaben machen (auch ohne polizeiliche) Vernehmung wenn du das willst, also auch nach Akteneinsicht.


Zitat (von Vike28):
Oder hat man das Recht vor der polizeilichen Vernehmung, telefonische Auskunft um den genaueren Vorwurf zu erlangen?


Das wohl nicht, aber du könntest natürlich zur Vernehmung gehen, dir den Vorwurf anhören und dann erklären, dass du Einsichtnahme in die Ermittlungsakte beantragst und dich nach Akteneinsicht äußern willst.

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#3
 Von 
Dirrly
Status:
Student
(2021 Beiträge, 532x hilfreich)

Zitat (von wirdwerden):
Weder ein Anwalt noch der Beschuldigte selbst haben in einem laufenden Ermittlungsverfahren einen Anspruch auf Akteneinsicht.


Das ist etwas zu pauschal würde ich mal sagen.

Natürlich hat ein Anwalt das Recht, zumindest mal auf bestimmte Teile der Akte (§ 147 Abs. 3 StPO).

Und willkürlich kann die Einsicht auch nicht versagt werden, da müssen Gründe vorliegen, die man auch gerichtlich "überprüfen" lassen kann. Es besteht also grundsätzlich schon ein Anspruch.

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#4
 Von 
guest-12315.09.2023 08:23:49
Status:
Junior-Partner
(5465 Beiträge, 926x hilfreich)

Zitat (von wirdwerden):
Weder ein Anwalt noch der Beschuldigte selbst haben in einem laufenden Ermittlungsverfahren einen Anspruch auf Akteneinsicht.
Unfug.

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#5
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16510 Beiträge, 9299x hilfreich)

Zitat:
Hat man bei einer Vorladung als Beschuldigter in einem Strafverfahren, ebenfalls das Recht, noch vor der polizeilichen Vernehmung, ohne Anwalt Akteneinsicht nach § 147 Absatz 4 StPO zu beantragen ??

Beantragen darf man natürlich immer - realistischerweise wird dem Antrag aber in einem so frühen Verfahrensstadium nicht stattgegeben.

Zitat:
Oder hat man das Recht vor der polizeilichen Vernehmung, telefonische Auskunft um den genaueren Vorwurf zu erlangen?

Telefonische Auskünfte erhält man sowieso nicht - allein schon aus Datenschutzgründen.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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#6
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38435 Beiträge, 14001x hilfreich)

(Unfug editiert)

-- Editiert von Moderator am 5. Oktober 2022 17:59

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#7
 Von 
Vike28
Status:
Schüler
(305 Beiträge, 6x hilfreich)

Hab die Polizisten ausgetrickst .

Die Sachbearbeiterin wollte mir keinerlei Auskünfte geben also rief ich nochmals an nach dem sie Feierabend hatte und ein anderer Beamter hat mir verraten um was es geht.

Eine andere Frage:
Ist das einscannen und bearbeiten eines Polizeibriefes und die Weiterleitung per Upload auf einer Webseite eines Inkassounternehmen

Eine vollendete und echte Urkundenfälschung???

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#8
 Von 
Dirrly
Status:
Student
(2021 Beiträge, 532x hilfreich)

Zitat (von Vike28):
Ist das einscannen und bearbeiten eines Polizeibriefes und die Weiterleitung per Upload auf einer Webseite eines Inkassounternehmen eine vollendete und echte Urkundenfälschung???


Wahrscheinlich eher nicht, da die eingescannte und versandte Datei wohl kein Urkunde im Sinne der Vorschrift darstellt. Das heißt aber nicht, dass nicht manche Amtsgerichte deswegen doch verurteilt hätten.

Zum anderen gibt es noch den § 269 StGB, der alternativ in Betracht käme (Fälschung beweiserheblicher Daten) oder je nachdem was damit erreicht werden sollte auch ein (versuchter) Betrug o. ä.

-- Editiert von User am 5. Oktober 2022 19:54

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#9
 Von 
Vike28
Status:
Schüler
(305 Beiträge, 6x hilfreich)

Zitat (von Dirrly):
Zum anderen gibt es noch den § 269 StGB, der alternativ in Betracht käme (Fälschung beweiserheblicher Daten) oder je nachdem was damit erreicht werden sollte auch ein (versuchter) Betrug o. ä.


Es wurde ein polizeiliches Schreiben eingescannt und zu einem völlig neuen Schreiben, zu einer Bestätigung über eine Anzeigeerstattung bei der Polizei umgeschrieben die dann zur Vorlage bei einem Inkassounternehmen genutzt wurde, um eine offene Forderung zu umgehen.



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#10
 Von 
Dirrly
Status:
Student
(2021 Beiträge, 532x hilfreich)

Zitat (von Vike28):
Es wurde ein polizeiliches Schreiben eingescannt und zu einem völlig neuen Schreiben, zu einer Bestätigung über eine Anzeigeerstattung bei der Polizei umgeschrieben die dann zur Vorlage bei einem Inkassounternehmen genutzt wurde, um eine offene Forderung zu umgehen.


Naja, da würde ich durchaus davon ausgehen, dass das einen (versuchten) Betrug darstellen könnte.

Du hast mit Absicht (vorsätzlich), um dir einen unrechtmäßigen Vermögensvorteil zu verschaffen (Nichtzahlung einer berechtigten Forderung), das Vermögen eines anderen (des Gläubigers/Inkassobüros) versucht dadurch zu schädigen, dass du durch Vorspiegelung falscher Tatsachen einen Irrtum erregt hast (die angebliche Anzeigenerstattung durch das verfälschte Schreiben).

Also eigentlich alles was für einen Betrug gebraucht wird, erfüllt. ;-)

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#11
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16510 Beiträge, 9299x hilfreich)

Sehe ich auch so:
Urkundenfälschung - nein
Fälschung beweiserheblicher Daten - wahrscheinlich ja
Betrug - ziemlich sicher ja

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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#12
 Von 
Vike28
Status:
Schüler
(305 Beiträge, 6x hilfreich)

Was sagen eure Erfahrungen??.

Folgt es bei einer solchen Konstellation bereits ein Gerichtsverfahren oder kommt als Erst Täter eventuell noch ein Startbefehl in Betracht?

Wenn man geständig ist und dies auch nur auf Grund der Tatsache begangen hat, da man die Forderung des Inkassounternehmen nicht begleichen konnte.

Abstreiten oder Aussage verweigern bringt leider bei dieser eindeutig, belastenden Beweislage gar nichts mehr.

Da wird sich ein Geständnis und Einsicht eventuell Strafmildernd auswirken.

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#13
 Von 
Dirrly
Status:
Student
(2021 Beiträge, 532x hilfreich)

Zitat (von Vike28):
Folgt es bei einer solchen Konstellation bereits ein Gerichtsverfahren oder kommt als Erst Täter eventuell noch ein Startbefehl in Betracht?


Das kommt mit Sicherheit auch auf die (vermeintliche) Schadenshöhe an. Wenn wir über 200 Euro reden, ist es halt was anderes, als wenn's um 5.000 Euro geht.

Aber ich gehe im Zweifel mal eher von einem Strafbefehl aus, wenn nicht evt. sogar eine Einstellung in Betracht kommt.


Zitat (von Vike28):
Da wird sich ein Geständnis und Einsicht eventuell Strafmildernd auswirken.


Das auf jeden Fall. Sollte - da Ersttäter - evt. sogar eine Einstellung des Verfahrens in Betracht kommen, könnte Geständnis und Reue auch da fördernd wirken.


Zitat (von Vike28):
Wenn man geständig ist und dies auch nur auf Grund der Tatsache begangen hat, da man die Forderung des Inkassounternehmen nicht begleichen konnte.


Die Begründung "Ich habs gemacht, weil ich kein Geld hatte" ist eine sehr zweischneidige und nicht immer die beste Wahl. Es könnte nämlich im Umkehrschluss bedeuten, dass man es im Fall, dass man wieder Zahlungsschwierigkeiten hat, es wieder macht, weil man kann ja auch dann die Forderung nicht begleichen.

-- Editiert von User am 5. Oktober 2022 21:56

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#14
 Von 
Vike28
Status:
Schüler
(305 Beiträge, 6x hilfreich)

Zitat (von Dirrly):
Das kommt mit Sicherheit auch auf die (vermeintliche) Schadenshöhe an. Wenn wir über 200 Euro reden, ist es halt was anderes, als wenn's um 5.000 Euro geht.


Es waren noch nicht einmal 150 €.

In dem Fall lohnt sich der ganze Aufwand mit Einsicht der Akten überhaupt nicht.

Zum Glück war einer der Beamten gesprächsfreudiger als die leitende Ermittlerin die keinerlei Auskünfte geben wollte.

Hatte eigentlich mit einem ganz anderen Fall gerechnet wo gewisse Vorkenntnisse über den Sachverhalt durchaus vorteilhaft gewesen wären.

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#15
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120059 Beiträge, 39822x hilfreich)

Zitat (von Vike28):
oder kommt als Erst Täter eventuell noch ein Startbefehl in Betracht?

Ich erinnere mich an eine Drogenfahrt mit entsprechenden Folgen, Vergehen mit Waffen, Drogenbeschaffung (oder handel?), Fälschung von Fahrkarten, ...
Es gab sogar schon ein Verfahren wegen Betruges.

Da dürfte die Bezeichnung "Ersttäter" wohl etwas zu euphemistisch sein ...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#16
 Von 
Vike28
Status:
Schüler
(305 Beiträge, 6x hilfreich)

Ja es gab in der Vergangenheit den ein oder anderen kleinen Vorfall allerdings wurde das Ermittlungsverfahren wegen Urkundenfälschung von Regio Karten und der zusammenhänge Betrug aufgrund der fast zeitgleichen Verurteilung wegen bewaffneten Handel von BTM in nicht geringer Menge nach
§ 154 Abs. 1 StPO eingestellt.


Somit gab es bisher noch keine Verurteilungen wegen Urkundenfälschung oder Betrug.

Würde dies dann noch als Erst Täter durchgehen???

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#17
 Von 
Vike28
Status:
Schüler
(305 Beiträge, 6x hilfreich)

Ja es gab in der Vergangenheit den ein oder anderen kleinen Vorfall allerdings wurde das Ermittlungsverfahren wegen Urkundenfälschung von Regio Karten und der zusammenhänge Betrug aufgrund der fast zeitgleichen Verurteilung wegen bewaffneten Handel von BTM in nicht geringer Menge nach
§ 154 Abs. 1 StPO eingestellt.


Somit gab es bisher noch keine Verurteilungen wegen Urkundenfälschung oder Betrug.

Würde dies dann noch als Erst Täter durchgehen???

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16510 Beiträge, 9299x hilfreich)

Zitat (von Dirrly):
wenn nicht evt. sogar eine Einstellung in Betracht kommt

Ziemlich unwahrscheinlich.
Denn hier wurde ja ein polizeiliches Schreiben für die Fälschung beweiserheblicher Daten genutzt.
Die Integrität des Strafverfolgungssystems hat einen hohen Stellenwert, weswegen die Fälschung eines Polizeischreibens eine ganz andere Hausnummer ist, als die Fälschung einer Kinokarte.
Ich erinnere mich da gerade an einen Thread hier, wo jemand ein Staatsanwaltschafts-Schreiben gefälscht hat ...

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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#19
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16510 Beiträge, 9299x hilfreich)

Zitat (von Vike28):
Würde dies dann noch als Erst Täter durchgehen???

Nein

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120059 Beiträge, 39822x hilfreich)

Zitat (von Vike28):
Würde dies dann noch als Erst Täter durchgehen???

Nein, da man bereits eine Verurteilung hat und die anderen Taten auch in den Akten sind.

Ersttäter sind nur Leute, die noch keine Taten begangen haben.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
Vike28
Status:
Schüler
(305 Beiträge, 6x hilfreich)

Was könnte bei dem Sachverhalt für ein Strafmaß zu erwarten sein???

Auch unter Berücksichtigung der Straftaten in der Vergangenheit.

0x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
CarstenF
Status:
Praktikant
(916 Beiträge, 160x hilfreich)

Naja, unter diesen Vorrausetzungen sollten Sie mit einer Einstellung zumindest nicht rechnen. Ist natürlich etwas ungünstig, wenn Sie anscheinend genau diese Straftatbestände erst kürzlich schon mal begangen haben.

Die Urkundenfälschung wird Ihnen ja vorgeworfen, nehme ich an? Streng genommen dürfte dies nicht als Urkunde zählen, also eigentlich sollte dafür keine Verurteilung erfolgen, eigentlich...

Der versuchte Betrug ist eher die kleinere Nummer, wie Sie geschrieben haben, ist es hier sicher am sinnvollsten, dies einfach zuzugeben (falls Sie das nicht sowieso schon getan haben), da die Sachlage ja klar ist.

-- Editiert von User am 6. Oktober 2022 09:47

0x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
guest-12315.09.2023 08:23:49
Status:
Junior-Partner
(5465 Beiträge, 926x hilfreich)

Zitat (von Vike28):
Es wurde ein polizeiliches Schreiben eingescannt und zu einem völlig neuen Schreiben, zu einer Bestätigung über eine Anzeigeerstattung bei der Polizei umgeschrieben die dann zur Vorlage bei einem Inkassounternehmen genutzt wurde, um eine offene Forderung zu umgehen.
Also ich sehe hier eindeutig Urkundenfälschung und Betrug.

Zitat (von https://gesetze.io/definitionen/urkunde-n5a4):

Eine Urkunde ist jede verkörperte Gedankenerklärung (Perpetuierungsfunktion), die geeignet und bestimmt ist, im Rechtsverkehr Beweis zu erbringen (Beweisfunktion) und ihren Aussteller zumindest im Wege der Auslegung erkennen lässt (Garantiefunktion).

0x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
Dirrly
Status:
Student
(2021 Beiträge, 532x hilfreich)

Zitat (von bostonxl):
Urkundenfälschung


Es gibt aber einige obergerichtliche Entscheidungen, die es halt so auslegen, dass ein eingescanntes Dokument (und damit eine Datei) eben die Anforderungen an eine Urkunde nicht mehr erfüllt. Da kannst du jetzt von mir aus sagen, dass du meinst, dass die von dir zitierte Definition auch auf eine eingescannte Urkunde zutrifft, ich vertraue der Rechtsprechung aber mehr als deiner Meinung. ;-)

Urkundenfälschung hätte man begangen, wenn man eine Urkunde (in Papierform) verändert und diese dann einscannt und versendet, aber eben wegen dem Verändern vor (!) dem einscannen.

1x Hilfreiche Antwort

#25
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16510 Beiträge, 9299x hilfreich)

Zitat:
Eine Urkunde ist jede verkörperte Gedankenerklärung

Ein eingescanntes Dokument in einer EMail ist hals nicht "verkörpert".
Aber genau dafür wurde ja der Straftatbestand der "Fälschung beweiserheblicher Daten" geschaffen - damit man auch die Fälschung elektronischer Dokumente / oder die Falscheingabe von Daten (also von nicht-verkörperten Gedankenerklärungen) bestrafen kann.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

0x Hilfreiche Antwort

#26
 Von 
Vike28
Status:
Schüler
(305 Beiträge, 6x hilfreich)

Würde durch einräumen der Tat und zeigen von Reue, eventuell noch ein Startbefehl in Betracht kommen?

0x Hilfreiche Antwort

#27
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16510 Beiträge, 9299x hilfreich)
Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

0x Hilfreiche Antwort

#28
 Von 
Vike28
Status:
Schüler
(305 Beiträge, 6x hilfreich)

In

Zitat (von drkabo):
Aber Sie haben ja möglicherweise diesen Thread auch gelesen:
https://www.123recht.de/forum/strafrecht/Faelschung-staatsanwaltschaftlicher-Schreiben,-bald-Termin-beim-Amtsgericht-Totale-Panik-__f600482.html

Das lässt mich nun eher zu "nein" tendieren.


Das ist schon ne andere Nummer etwas zu fälschen und über jemanden zu verbreiten, er wäre wegen sexuellen Missbrauchs verurteilt

Und

etwas zu fälschen da man eine Forderung eines Inkassounternehmens nicht zahlen konnte und somit umgehen wollte.

0x Hilfreiche Antwort

#29
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16510 Beiträge, 9299x hilfreich)

Ja, aber in dem anderen Thread ging es um eine strafrechtlich völlig unbelastete Person, die dazu auch noch anwaltlich vertreten war. Und trotzdem ging es so aus ...

Signatur:

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#30
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38435 Beiträge, 14001x hilfreich)

Fast jeder Straftäter findet jemanden, der viel schlimmer war, trotzdem zu viel weniger verurteilt worden ist, den (mir bisher ungekannten) Rechtsanwalt, der den Bruder des Schwagers des Mitzelleninsassen aus der U-Haft gepaukt hat, obwohl der doch ein ganz böser Bube war, jedenfalls viel böser als man selbst. So ist das nun mal.

Es wird immer verkannt, dass es bei einer Strafzumessung nicht nur auf die Straftat per se ankommet. Sondern, wie sie in der Skala "leichtester Fall bis schwerster Fall" einzuordnen ist, ob Vorstrafen da sind, wie stark die kriminelle Energie war, wieviel Planung und Vorbereitung erforderlich war, wie das Verhalten nach der Tat war, insbesonders bevor das Ganze aufflog, wie hinterher, wie in der Verhandlung u.s.w.

Und da kann hier niemand was voraussagen.

wirdwerden

0x Hilfreiche Antwort

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