Alter und Aussehen gefälscht, um Pädophilen zu täuschen

7. Januar 2021 Thema abonnieren
 Von 
go568223-7
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)
Alter und Aussehen gefälscht, um Pädophilen zu täuschen

Guten Tag.

Ich fasse mich kurz: Ich habe mich gegenüber einem 'Frauenheld' als 16 ausgegeben, obwohl ich 21 bin, um zu sehen wie er sich gegenüber Minderjährigen verhält und hält sich da tatsächlich genauso wenig zurück (er ist 24). Als Bilder habe ich welche aus Google genommen, die zur freien Verfügung stehen. Ich habe dem Mann dann auch mein wahres Alter gebeichtet und versucht ihn zur Rede zu stellen und so weiter. Da ich die Anzeige schon geschrieben habe, da ich solche Menschen wirklich nicht auf der Straße sehen will, bin ich bald zu einer Zeugenaussage eingeladen und habe tatsächlich etwas Angst.
Habe ich mich da in irgendeiner Art und Weise strafbar gemacht oder kann ich meine Angst guten Gewissens ablegen?

-- Editiert von Moderator am 07.01.2021 20:21

-- Thema wurde verschoben am 07.01.2021 20:21

Notfall oder generelle Fragen?

Notfall oder generelle Fragen?

Ein erfahrener Anwalt gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



15 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
cirius32832
Status:
Schlichter
(7124 Beiträge, 1490x hilfreich)

Selbstjustiz in seiner Reinform. Nur mal um dich aufzuklären: Ein 24jähriger der einen (sexuellen) Kontakt zu einer 16jährigen aufnimmt, ist kein Pädophiler. Einem Pädophilen sind 16jährige Mädchen zu alt.

Im übrigen verweise iach auf: https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__182.html

Zitat:
Strafgesetzbuch (StGB)
§ 182 Sexueller Mißbrauch von Jugendlichen
(1) Wer eine Person unter achtzehn Jahren dadurch missbraucht, dass er unter Ausnutzung einer Zwangslage
1.
sexuelle Handlungen an ihr vornimmt oder an sich von ihr vornehmen lässt oder
2.
diese dazu bestimmt, sexuelle Handlungen an einem Dritten vorzunehmen oder von einem Dritten an sich vornehmen zu lassen,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird eine Person über achtzehn Jahren bestraft, die eine Person unter achtzehn Jahren dadurch missbraucht, dass sie gegen Entgelt sexuelle Handlungen an ihr vornimmt oder an sich von ihr vornehmen lässt.
(3) Eine Person über einundzwanzig Jahre, die eine Person unter sechzehn Jahren dadurch mißbraucht, daß sie
1.
sexuelle Handlungen an ihr vornimmt oder an sich von ihr vornehmen läßt oder
2.
diese dazu bestimmt, sexuelle Handlungen an einem Dritten vorzunehmen oder von einem Dritten an sich vornehmen zu lassen,
und dabei die ihr gegenüber fehlende Fähigkeit des Opfers zur sexuellen Selbstbestimmung ausnutzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(4) Der Versuch ist strafbar.
(5) In den Fällen des Absatzes 3 wird die Tat nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.
(6) In den Fällen der Absätze 1 bis 3 kann das Gericht von Strafe nach diesen Vorschriften absehen, wenn bei Berücksichtigung des Verhaltens der Person, gegen die sich die Tat richtet, das Unrecht der Tat gering ist.


Ich sehe weder eine Zwangslage noch dass dir der Mann Geld geboten hat. Da du nicht wirklich 16 bist, greift aus meiner Sicht auch nicht die Verfolgung auf Antrag.

Signatur:

https://www.antispam-ev.de

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119490 Beiträge, 39732x hilfreich)

Zitat (von go568223-7):
Da ich die Anzeige schon geschrieben habe,

Weswegen denn?



Zitat (von go568223-7):
Alter und Aussehen gefälscht, um Pädophilen zu täuschen

Da der Teil mit der Pädophilie in der Sachverhaltsschilderung fehlt, sollte man das eventuell nachliefern.



Zitat (von go568223-7):
Habe ich mich da in irgendeiner Art und Weise strafbar gemacht

Da wir den Sachverhalt nicht kennen, wird man das nicht sinnvoll diskutieren können.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
go568223-7
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Nein, nein- ehm. Jetzt von dem Mann abgesehen, der schon was mit jüngeren hatte und dafür doch ziemlich viel von einer 16 Jährigen will, ich will tatsächlich nur versuchen meine Angst ein bisschen zu mildern, dass was mit mir passiert. '-'
Wird mir irgendetwas passieren, weil ich mein Alter für eine kurze Zeit gefälscht habe oder weil ich ein Bild genommen habe, was nicht meins ist? Soweit ich von der Schule weiß, ist es ja nicht schlimm, wenn man Bilder nimmt, die zur freien Verfügung stehen. Oder hab ich das ein wenig falsch verstanden gehabt?

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32824 Beiträge, 17248x hilfreich)

Da ich die Anzeige schon geschrieben habe Das klingt einigermassen strafbar, da der Mann sich nicht strafbar gemacht hat. Welche Straftat haben Sie ihm denn unterstellt? Da könnte dann nämlich dieser § zutreffen (auf Sie, wohlgemerkt): https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__164.html

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
hiphappy
Status:
Junior-Partner
(5538 Beiträge, 2497x hilfreich)

Zitat (von go568223-7):
Soweit ich von der Schule weiß, ist es ja nicht schlimm, wenn man Bilder nimmt, die zur freien Verfügung stehen.


Es ist wirklich erschreckend, dass man heute in der Schule anscheinend gar nichts mehr lernt.
"Zur freien Verfügung" gibt es quasi nicht. Es sind immer irgendwelche Bedingungen zu beachten, im Grundsatz immer erstmal das Urheberrecht.

Ansonsten kommt es halt darauf an, was du angezeigt hast. Wenn du ihn angezeigt hast, weil er mit dir als 16jährige Sex wollte, dann hast du ein Problem, da du ihn ja wider bessern Wissens (das du in Wirklichkeit Volljährig bist) angezeigt hast. Das ist dann falsche Verdächtigung in Reinform.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32824 Beiträge, 17248x hilfreich)

Das ist dann falsche Verdächtigung in Reinform. Ja, da sollte man überlegen, ob man überhaupt noch als "Zeugin" aussagt - das muss man in dem Fall nämlich nicht. Siehe hier: https://www.gesetze-im-internet.de/stpo/__55.html
Wenn du ihn angezeigt hast, weil er mit dir als 16jährige Sex wollte Das wäre aber auch nicht strafbar. Deswegen habe ich die TE ja nach dem Delikt gefragt, dass sie angezeigt hat - wegen irgendwas wird ja offenbar ermittelt, denn sonst gäbe es keine Vorladung.

-- Editiert von muemmel am 07.01.2021 21:22

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
go568223-7
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Ich glaube ich habe mich ein bisschen falsch ausgedrückt das ist meine Schuld. Hab das aus verzweiflung schnell getippt und nicht nochmal gelesen ^^'
Eine wirkliche Anzeige hatte ich nie geschrieben, ich hatte es mehr als Hinweis an die Polizei gegeben, aber die haben das wohl als Anzeige aufgefasst, deswegen hatte ich das so geschrieben. Klingt jetzt dumm, weil ich was anderes geschrieben hatte, aber naja..es ist wirklich so.

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Zitat (von go568223-7):
Eine wirkliche Anzeige hatte ich nie geschrieben,


Doch hast Du...

Zitat:
ich hatte es mehr als Hinweis an die Polizei gegeben, aber die haben das wohl als Anzeige aufgefasst,


Genau ... denn dieser Hinweis ist per Definition niichts anderes als eine ... Anzeige ...

Die Frage ist nach wie vor, was genau Du dort geschrieben hast, und was tatsächlich zwischen Dir und dem Herrn stattgefunden hat.

Wenn Du dort genauso dick aufgetragen hast wie hier (a la pädophil) und dem Mann Dinge unterstellst hast ("der schon was mit jüngeren hatte"), die Du nicht beweisen kannst, könntest Du jetzt ein Problem haben.

Eine Beziehung zwischen 16jährigen und 24jährigen ist in vielen Kulturen völlig normal und es gab auch in Deutschland Zeiten, wo sowas alles andere als ungewöhnlich war, vor allem "auf dem Lande". Mit pädophil hat das nichts zu tun, auch mit "strafbar" nicht, wenn nicht Umstände aus § 182 StGB hinzukommen.

Bis Ende 2008 war das generelle Schutzalter des § 182 StGB 16 Jahre. Da hätte sich selbst ein 60jähriger, der gegen Bezahlung ("gegen Entgeld") Sex mit einer 16jährigen hat, nicht strafbar gemacht.

Eigene "Moralvorstellungen" sind schön und richtig, nur bevor man mit Anzeigen (oder "Hinweisen an die Polizei") um sich wirft, sollte man vielleicht überprüfen, ob die eigenen Moralvorstellungen auch von der Gesetzeslage gedeckt sind, ... und vielleicht auch, ob man mit seinen Moralvorstellungen vielleicht eher einer Minderheit angehört.

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
go568223-7
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Das wusste ich tatsächlich gar nicht.. Es war auch tatsächlich eine kurzschlussreaktion von mir.. und eine wirkliche unterstellung hatte ich nie geschrieben. Ich hatte Screenshots von dem Chat geschickt und hingeschrieben das es ein hinweis sei..jetzt möchte ich am liebsten weinen..

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6264 Beiträge, 1498x hilfreich)

Zitat (von muemmel):
Da ich die Anzeige schon geschrieben habe Das klingt einigermassen strafbar, da der Mann sich nicht strafbar gemacht hat. Welche Straftat haben Sie ihm denn unterstellt? Da könnte dann nämlich dieser § zutreffen (auf Sie, wohlgemerkt): https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__164.html

§164 StGB ist hier nicht einschlägig.

Hier wurde nicht wider besseres Wissen einer strafbaren Tat verdächtigt, gegenüber einer Ermittlungsbehörde.

Hier wurde irrtümlich angenommen, eine bestimmte Handlung sei strafbar und deshalb wurde eine Anzeige gemacht. Das ist von §164 StGB nicht erfasst. Das ist überhaupt nicht strafbar.

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6264 Beiträge, 1498x hilfreich)

Zitat (von hiphappy):
Zitat (von go568223-7):
Soweit ich von der Schule weiß, ist es ja nicht schlimm, wenn man Bilder nimmt, die zur freien Verfügung stehen.


Es ist wirklich erschreckend, dass man heute in der Schule anscheinend gar nichts mehr lernt.
"Zur freien Verfügung" gibt es quasi nicht. Es sind immer irgendwelche Bedingungen zu beachten, im Grundsatz immer erstmal das Urheberrecht.

Da es sich hier für einzelne Vervielfältigungen für ausschließlich private Zwecke handelte, ist das urheberrechtlich nicht relevant.

Zitat:
Ansonsten kommt es halt darauf an, was du angezeigt hast. Wenn du ihn angezeigt hast, weil er mit dir als 16jährige Sex wollte, dann hast du ein Problem, da du ihn ja wider bessern Wissens (das du in Wirklichkeit Volljährig bist) angezeigt hast. Das ist dann falsche Verdächtigung in Reinform.

Nein, pardon, aber das ist Unsinn.

Sie hat ihn angezeigt, weil sie irrtümlich annahm, es sei strafbar, wenn er mit einer 16jährigen Sex haben will.

Das ist in zweierlei Hinsicht ein Irrtum:

1. ist es nicht strafbar für einen Volljährigen, mit einer 16jährigen Sex zu haben. (Das ist es nur unter ganz besonderen Umständen, die hier nicht gegeben sind.)
2. ist es nicht strafbar für einen Volljährigen, mit einer 16jährigen Sex haben zu wollen.

Und es gab ja gar keinen Sex...

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Zitat (von eh1960):
Zitat (von muemmel):
Da ich die Anzeige schon geschrieben habe Das klingt einigermassen strafbar, da der Mann sich nicht strafbar gemacht hat. Welche Straftat haben Sie ihm denn unterstellt? Da könnte dann nämlich dieser § zutreffen (auf Sie, wohlgemerkt): https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__164.html

§164 StGB ist hier nicht einschlägig.

Hier wurde nicht wider besseres Wissen einer strafbaren Tat verdächtigt, gegenüber einer Ermittlungsbehörde.

Hier wurde irrtümlich angenommen, eine bestimmte Handlung sei strafbar und deshalb wurde eine Anzeige gemacht. Das ist von §164 StGB nicht erfasst. Das ist überhaupt nicht strafbar.


Jetzt, nach dem letzten posting von go.... , scheint das soweit klar zu sein, ja. Zum Zeitpunkt des postings von mümmel war es das noch nicht, da völlig offen war, was genau der Polizei mitgeteilt wurde.

-- Editiert von !!Streetworker!! am 08.01.2021 08:16

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
go568223-7
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Also brauche ich keine Angst haben? Ok.
Und noch eine Frage dazu: wenn ich zu dem Zeugengespräch gehe, kann ich dem Polizisten sagen, dass ich die Anzeige zurücknehmen möchte, weil das ein Irrtum meiner Seite war?

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119490 Beiträge, 39732x hilfreich)

Zitat (von go568223-7):
kann ich dem Polizisten sagen, dass ich die Anzeige zurücknehmen möchte, weil das ein Irrtum meiner Seite war?

Man kann Anzeigen nicht zurücknehmen.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Zitat (von go568223-7):
Also brauche ich keine Angst haben?


Wenn Du tatsächlich nur den Chatverlauf weitergeleitet hast, eher nicht.

Zitat (von go568223-7):


kann ich dem Polizisten sagen, dass ich die Anzeige zurücknehmen möchte, weil das ein Irrtum meiner Seite war?


Nein

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 266.752 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
107.878 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen