Ambulante Drogentherapie nach §35 durchsetzen - wie?

23. Mai 2019 Thema abonnieren
 Von 
David2020
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Ambulante Drogentherapie nach §35 durchsetzen - wie?

Guten Tag,
ein Freund von mir sitzt wegen Drogenbesitzes in einer deutschen JVA und möchte ab März 2020 mit einer ambulanten Drogentherapie beginnen. Er möchte unbedingt eine ambulante und keine stationäre Therapie machen. Es scheint aber so zu sein, dass in Sachen §35 fast nur stationäre Therapien gemacht/von den Staatsanwaltschaften bewilligt werden (habe mal was von 97 % gehört). Er bat mich nun zu recherchieren, was er machen könne, um eine ambulante Therapie zu erreichen. Weiß hier jemand, in welchen Fällen eine ambulante Therapie nach §35 bewilligt wird und was mein Freund diesbezüglich machen könnte? Meine Frage zielt also wirklich nur auf den Unterschied zwischen ambulanten und stationären Therapien. Herzlichen Dank im Voraus für jede Hilfe!
"David"

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1 Antwort
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#1
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9522x hilfreich)

Ambulante Therapie wird in der Regel nur genehmigt, wenn gute Gründe gegen eine stationäre sprechen. Das ist bei einer Therapie, die direkt aus dem Vollzug angetreten wird so gut wie nie der Fall.

Letztendlich wird sich die StA wohl danach richten, welche Therapieform die Rentenversicherung/Krankenkasse genehmigt. Die entsprechende Kostenzusage muss mit dem Antrag auf Zurückstellung nach § 35 BtmG eingereicht werden. Es wird also sowohl auf den Anstaltsarzt als auch auf den Mitarbeiter der Drogenberatung ankommen, die die Berichte (Sozial- und Arztbericht) für den Antrag verfassen. Wenn die eine stationäre Therapie befürworten (was in der Regel der Fall sein wird), wird es auch eine stationäre werden (zumal man dann ja auch nur eine Kostenzusage für eine stationäre hat)

Nebeneffekt einer ambulanten T. wäre übrigens, dass man seine Reststrafe (bei ambulanter Therapie findet kaum eine Anrechnung auf die Strafe statt, in der Regel 5 zu 1, also für 5 ambulante Therapiesitzungen = 1 Tag Haft) noch min. 5 Jahre mit auf Bewährung rumschleppt ( 2 Jahre Rückstellung per § 35 und anschl. 3 Jahre Aussetzung per § 36). Bei 50 Sitzungen in 2 Jahren (also rd. 1 pro Woche) bekäme man also gerade mal 10 Tage Haft angerechnet. Bei stationärer T. wird (bis zum 2/3 Zeitpunkt) 1 zu 1 angerechnet.

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