Amtsärztliche Untersuchung

10. Oktober 2005 Thema abonnieren
 Von 
Lamettafee
Status:
Frischling
(27 Beiträge, 0x hilfreich)
Amtsärztliche Untersuchung

Wie soll man eigentlich darauf reagieren, wenn man sich zur Fortsetzung einer amtsärztlichen Untersuchung unverzüglich im Gesundheitsamt einfinden soll; täte man dies nicht, würde eine Zuführung durch die Polizei erfolgen. Auf welcher Rechtsgrundlage soll das geschehen? Muss man sich aufgrund einer richterlichen Anordnung tatsächlich zwangsweise vorführen lassen, und das obwohl man NUR Zeuge und kein Beschuldigter ist?!

Notfall oder generelle Fragen?

Notfall oder generelle Fragen?

Ein erfahrener Anwalt gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



14 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Muss man sich aufgrund einer richterlichen Anordnung tatsächlich zwangsweise vorführen lassen

Wenn eine dahingehende richterliche Anordnung ergeht auf jeden Fall.

Für eine Antwort darauf, auf welcher Grundlage die in diesem Fall erfolgen sollte, ist der Sachverhalt zu dünn.

-----------------
"<small>da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia
Gruß,Bob(SozArb. Straffälligen-/Drogenhilfe)"

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
wastl
Status:
Richter
(8350 Beiträge, 1492x hilfreich)

Als Zeugin sind Sie zum Erscheinen und zur Aussage verpflichtet. Wenn Zeugen untersucht werden sollen geht es meistens darum, dass sie vorgeben, verhandlungs- oder vernehmungsunfähig zu sein und eben nicht erscheinen wollen. Dann können sie, ggf. auch zwangsweise, untersucht werden.
Wenn Sie mehr wissen wollen müssen Sie schon die genauen Umstände mitteilen.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

geht es meistens darum, dass sie vorgeben, verhandlungs- oder vernehmungsunfähig zu sein und eben nicht erscheinen wollen. Dann können sie, ggf. auch zwangsweise, untersucht werden.


@ wastl

Hast Du die entsprechende Vorschrift in petto? Hab mir näml. vorhin den Kopf darüber zermartert :) Oder geht das mit nach § 81c StPO (ich denke eher nicht, wenn es 'nur' um ein angezweifeltes Attest vom Hausarzt geht...!?)

Und aus § 51 StPO ergibt sich ja eher nur die Vorführung bei generellem Auslbeiben, oder?

-----------------
"<small>da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia
Gruß,Bob(SozArb. Straffälligen-/Drogenhilfe)"

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
wastl
Status:
Richter
(8350 Beiträge, 1492x hilfreich)

Habe auch überlegt, aber weder ist mir etwas eingefallen noch habe ich im GVG oder der StPO etwas gefunden. Ich muss mich da mal drum kümmern....

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Also, im Tröndle zu § 51 habe ich gerade noch gefunden, daß ein amtsärztl. Attest 'verlangt' werden kann. Aber mehr steht da dazu auch nicht. m.E. bisschen dünne um eine Vorführung nach § 51 (zum Amtsarzt) darauf zu stützen, beim Zeugen.

Ich meine auch, daß es da eine Spezialvorschrift gibt. Viell. kriegst Du ja was raus...

-----------------
"<small>da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia
Gruß,Bob(SozArb. Straffälligen-/Drogenhilfe)"

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
wastl
Status:
Richter
(8350 Beiträge, 1492x hilfreich)

Habe leider keinen Kommentar zu Hause, aber ich werde das mal im Auge behalten. ;)

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Lamettafee
Status:
Frischling
(27 Beiträge, 0x hilfreich)

In einer Strafsache war der jetzige Zeuge zunächst Beschuldigter, das Ermittlungsverfahren wurde jedoch eingestellt. Aufgrund eines ärztlichen Attests war er als Zeuge im Prozess entschuldigt, wurde jedoch mit einem Schreiben zur Untersuchung bezüglich der Verhandlungsunfähigkeit beim Gesundheitsamt geladen. Dieser Ladung ist er gefolgt und hat zwischenzeitlich erforderliche Herzuntersuchungen an einem Krankenhaus durchführen lassen, deren Ergebnisse wohl dem Gesundheitsamt zugegangen sind. Jetzt wurde er jedoch aufgefordert die amtsärztliche Untersuchung unverzüglich fortzusetzen, notfalls würde er durch die Polizei dem Gesundheitsamt zugeführt. Nun fühlt er sich bedroht und sieht sich außerstande, als Zeuge im Prozess zur Verfügung zu stehen. Deshalb macht er gem. § 55 StPO von seinem Auskunftsverweigerungsrecht Gebrauch. Ist die Fortsetzung der amtsärztlichen Untersuchung denn jetzt überhaupt noch notwendig? Und muss man sich denn nun zwangsweise einem Amtsarzt vorführen lassen?

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Bernhard Diener
Status:
Praktikant
(774 Beiträge, 201x hilfreich)

nein, muss man natürlich nicht! Man kann auch freiwillig hingehen, dann wird man nicht zwangsweise vorgeführt...

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
wastl
Status:
Richter
(8350 Beiträge, 1492x hilfreich)

Die Fundstelle ist schon richtig. Wenn der Zeuge mit der Begründung, er sei krank, nicht erscheinen will, kann das Gericht eine (amts-) ärtzliche Untersuchung verlangen, es aber nicht erzwingen. Nur: Wenn der Zeuge nicht erscheint muss das Gericht die Behauptung ja nicht glauben, kann den Zeugen vorführen und zum Termin einen Arzt laden.

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
realeasy
Status:
Schüler
(299 Beiträge, 37x hilfreich)

@wastl
wenn`s aber erkennbar zur Umgehung des Aussageverweigerungsrechts dient??
Dann wirds böse, und so scheint mir das hier zu sein.

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
wastl
Status:
Richter
(8350 Beiträge, 1492x hilfreich)

Das verstehe ich nicht ganz. Das Zeugnis- oder Auskunftsverweigerungsrecht kann man ja nur umgehen, indem man aussagt, oder?

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

realeasy meinte sicher 'zur Umgehung der Aussgepflicht '

@ lamettafee

Liegen denn überhaupt die Voraussetzungen des § 55 StPO vor? Liegen die schlüssig auf der Hand, oder können sie zumindet glaubhaft gemacht werden? 'Angst vorm Angeklagten' ist ausdrücklich kein Auskunftsverweigerungsgrund. Und das Gericht muß auch keineswegs die Berufung auf § 55 StPO so einfach hinnehmen, wenn keinerlei Anhaltspunkte für das Vorliegen der Voraussetzungen gegeben sind.

Und selbst wenn man -berechtigt- den § 55 StPO in Anspruch nehmen will, entbindet das nicht von der Pflicht zumindest bei Gericht zu Erscheinen.

-----------------
"<small>da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia
Gruß,Bob(SozArb. Straffälligen-/Drogenhilfe)"

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
DanielB
Status:
Bachelor
(3291 Beiträge, 410x hilfreich)

Je nachdem, ob es einem die Sache Wert ist, könnte man natürlich auch die Anwendung des §70 STPO riskieren (bis zu 6 Monate Knast zur Erzwingung einer Aussage).

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
wastl
Status:
Richter
(8350 Beiträge, 1492x hilfreich)

@ Daniel.B
Das ist mir allerdings noch nie untergekommen, wenngleich es natürlich theoretisch möglich ist.

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 266.490 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
107.801 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen