Wie soll man eigentlich darauf reagieren, wenn man sich zur Fortsetzung einer amtsärztlichen Untersuchung unverzüglich im Gesundheitsamt einfinden soll; täte man dies nicht, würde eine Zuführung durch die Polizei erfolgen. Auf welcher Rechtsgrundlage soll das geschehen? Muss man sich aufgrund einer richterlichen Anordnung tatsächlich zwangsweise vorführen lassen, und das obwohl man NUR Zeuge und kein Beschuldigter ist?!
Amtsärztliche Untersuchung
Notfall oder generelle Fragen?
Notfall oder generelle Fragen?
Muss man sich aufgrund einer richterlichen Anordnung tatsächlich zwangsweise vorführen lassen
Wenn eine dahingehende richterliche Anordnung ergeht auf jeden Fall.
Für eine Antwort darauf, auf welcher Grundlage die in diesem Fall erfolgen sollte, ist der Sachverhalt zu dünn.
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"<small>da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia
Gruß,Bob(SozArb. Straffälligen-/Drogenhilfe)"
Als Zeugin sind Sie zum Erscheinen und zur Aussage verpflichtet. Wenn Zeugen untersucht werden sollen geht es meistens darum, dass sie vorgeben, verhandlungs- oder vernehmungsunfähig zu sein und eben nicht erscheinen wollen. Dann können sie, ggf. auch zwangsweise, untersucht werden.
Wenn Sie mehr wissen wollen müssen Sie schon die genauen Umstände mitteilen.
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geht es meistens darum, dass sie vorgeben, verhandlungs- oder vernehmungsunfähig zu sein und eben nicht erscheinen wollen. Dann können sie, ggf. auch zwangsweise, untersucht werden.
@ wastl
Hast Du die entsprechende Vorschrift in petto? Hab mir näml. vorhin den Kopf darüber zermartert Oder geht das mit nach § 81c StPO
(ich denke eher nicht, wenn es 'nur' um ein angezweifeltes Attest vom Hausarzt geht...!?)
Und aus § 51 StPO
ergibt sich ja eher nur die Vorführung bei generellem Auslbeiben, oder?
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"<small>da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia
Gruß,Bob(SozArb. Straffälligen-/Drogenhilfe)"
Habe auch überlegt, aber weder ist mir etwas eingefallen noch habe ich im GVG oder der StPO etwas gefunden. Ich muss mich da mal drum kümmern....
Also, im Tröndle zu § 51 habe ich gerade noch gefunden, daß ein amtsärztl. Attest 'verlangt'
werden kann. Aber mehr steht da dazu auch nicht. m.E. bisschen dünne um eine Vorführung nach § 51 (zum Amtsarzt) darauf zu stützen, beim Zeugen.
Ich meine auch, daß es da eine Spezialvorschrift gibt. Viell. kriegst Du ja was raus...
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"<small>da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia
Gruß,Bob(SozArb. Straffälligen-/Drogenhilfe)"
Habe leider keinen Kommentar zu Hause, aber ich werde das mal im Auge behalten.
In einer Strafsache war der jetzige Zeuge zunächst Beschuldigter, das Ermittlungsverfahren wurde jedoch eingestellt. Aufgrund eines ärztlichen Attests war er als Zeuge im Prozess entschuldigt, wurde jedoch mit einem Schreiben zur Untersuchung bezüglich der Verhandlungsunfähigkeit beim Gesundheitsamt geladen. Dieser Ladung ist er gefolgt und hat zwischenzeitlich erforderliche Herzuntersuchungen an einem Krankenhaus durchführen lassen, deren Ergebnisse wohl dem Gesundheitsamt zugegangen sind. Jetzt wurde er jedoch aufgefordert die amtsärztliche Untersuchung unverzüglich fortzusetzen, notfalls würde er durch die Polizei dem Gesundheitsamt zugeführt. Nun fühlt er sich bedroht und sieht sich außerstande, als Zeuge im Prozess zur Verfügung zu stehen. Deshalb macht er gem. § 55 StPO
von seinem Auskunftsverweigerungsrecht Gebrauch. Ist die Fortsetzung der amtsärztlichen Untersuchung denn jetzt überhaupt noch notwendig? Und muss man sich denn nun zwangsweise einem Amtsarzt vorführen lassen?
nein, muss man natürlich nicht! Man kann auch freiwillig hingehen, dann wird man nicht zwangsweise vorgeführt...
Die Fundstelle ist schon richtig. Wenn der Zeuge mit der Begründung, er sei krank, nicht erscheinen will, kann das Gericht eine (amts-) ärtzliche Untersuchung verlangen, es aber nicht erzwingen. Nur: Wenn der Zeuge nicht erscheint muss das Gericht die Behauptung ja nicht glauben, kann den Zeugen vorführen und zum Termin einen Arzt laden.
@wastl
wenn`s aber erkennbar zur Umgehung des Aussageverweigerungsrechts dient??
Dann wirds böse, und so scheint mir das hier zu sein.
Das verstehe ich nicht ganz. Das Zeugnis- oder Auskunftsverweigerungsrecht kann man ja nur umgehen, indem man aussagt, oder?
realeasy meinte sicher 'zur Umgehung der Aussgepflicht
'
@ lamettafee
Liegen denn überhaupt die Voraussetzungen des § 55 StPO
vor? Liegen die schlüssig auf der Hand, oder können sie zumindet glaubhaft gemacht werden? 'Angst vorm Angeklagten' ist ausdrücklich kein Auskunftsverweigerungsgrund. Und das Gericht muß auch keineswegs die Berufung auf § 55 StPO
so einfach hinnehmen, wenn keinerlei Anhaltspunkte für das Vorliegen der Voraussetzungen gegeben sind.
Und selbst wenn man -berechtigt- den § 55 StPO
in Anspruch nehmen will, entbindet das nicht von der Pflicht zumindest bei Gericht zu Erscheinen.
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"<small>da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia
Gruß,Bob(SozArb. Straffälligen-/Drogenhilfe)"
Je nachdem, ob es einem die Sache Wert ist, könnte man natürlich auch die Anwendung des §70 STPO riskieren (bis zu 6 Monate Knast zur Erzwingung einer Aussage).
@ Daniel.B
Das ist mir allerdings noch nie untergekommen, wenngleich es natürlich theoretisch möglich ist.
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