Amtsanmassung

21. Juni 2003 Thema abonnieren
 Von 
Esser Jörg
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Amtsanmassung

Der Leiter einer Stadtwerke GmbH (Inhaber 100 % Stadt) kündigt Sportplatzpflegeverträge, die seitens der Stadt 1997 mit diversen Sportvereinen geschlossen wurden.
Der Leiter der Stadtwerke besitzt keine Prokura der Stadt.
Liegt hier eventuell der Tatbestand der Amtsanmaßung vor ??

Bitte um Hinweise.
Vielen Dank im voraus.

-----------------
"Jörg Esser"

Notfall oder generelle Fragen?

Notfall oder generelle Fragen?

Ein erfahrener Anwalt gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9521x hilfreich)

Einfach bei der Stadt erkundigen, ob er im Auftrag gehandelt hat, bzw. in diesem Einzelfall dazu legitimiert war.

Eine Amtsanmaßnung liegt nur dann vor, wenn die Kündigung (=Hanndlung) nur durch einen Inhaber eines öffentlichen Amtes (und nicht meinetwegen auch durch GmbH-Geschäftsführer) erfolgen kann, und/oder die die Kündigung ausprechende Person dieses öff.Amt nicht innehat. [vgl. § 132 StGB ]

-----------------
"Gruß, Bob
(Sozialarbeiter in der Straffälligen- und Drogenhilfe)"

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Esser Jörg
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Hi Bob,
danke für die schnelle Antwort.
den §132 StGB habe ich bereits gelesen.
Leider ist der kurze Text étwas zu schwammig um diesen Sachverhalt darüber zu klären.

Zur Info:
Die Verträge wurden 1997 mit der Stadt geschlossen. Die Stadtwerke wurden erst 1999 gegründet. Der Leiter der Stadtwerke ist erst seit diesem Zeitpunkt berechtigt, im Auftrag der Stadt, für die Stadtwerke Verträge im Rahmen der Aufgaben zu schliessen/lösen.
Eine Information das die Verträge auf die Stadtwerke übertragen wurden haben wir (die betroffenen Vereine) nie erhalten.

Wir möchten nicht unbedingt gegen den Leiter der Stadtwerke vorgehen, sind jedoch bemüht Ihn einmal in die Schranken zu weisen, da er für seine eigenmächtigen Aktionen (Fällaktionen von Bäumen an Alleen, Kahlschlag an Friedhöfen, an Schulen und öffentlichen Plätzen, etc.) sehr bekannt ist.

Viele Grüße
Jörg Esser

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9521x hilfreich)

Ja, dann bleibt wohl nur der Weg einer Anfrage beim Bürgermeister/Stadtdirektor.

Eigentl. würde ich sagen, daß der Mensch bestimmt "aufpaßt, sich nicht wegen § 132 strafbar zu machen, aber wenn er für solche Eigenmächtigkeiten bekannt ist?!

Vielleicht kann man eine offizielle Anfrage umgehen, indem man ein Ratsmitglied, oder anderen Kommunalpolitiker mal "unter 4 Augen" befragt.

Ich wünsche viel Erfolg!

-----------------
"Gruß, Bob
(Sozialarbeiter in der Straffälligen- und Drogenhilfe)"

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 267.790 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
108.220 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen