Androhung Strafanzeige durch Anwalt

18. September 2008 Thema abonnieren
 Von 
Brennpunkt
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)
Androhung Strafanzeige durch Anwalt

Hi @ all

Folgendes Problem:
Letztes Jaht musste ich leider Privatinsolvenz anmelden.
Ich wurde von einem Rechtsanwalt verteten.Hatte einen Beratungsschein holen müssen.Soweit so gut.Ein Gläubiger jedoch stellte Strafnzeige wegen Betruges weil bestellte Ware ( 200€ ) nicht mehr gezahlt werden konnten.Auch hier vertritt mich der RA.Ich zahlte die 200 um einer Strafe zu entgehen.
Jetzt stellt der RA diese Verteidung in Rechnung(500!!Euro)Sollte ich die nicht zahlen, stellt er Strafantrag wegen Betruges.Ich versteh das nicht, da er mich zum einen in der Insolvenz vertrat und wuuste dass ich kein Geldf habe.Ich lebe im Moment von ALG2.Kann er diesen Antrag stellen, obwohl er wusste dass ich Zahlungsunfähig bin??Er hätte mich ja dann nicht vertreten müssen und ich ging davon aus, dass es noch zur Insolvenz zählt, weil der Gläubiger ja auch von ihm angeschrieben wurde.Erst danach zeigte mich der Gläubiger an.
Einen weiteren Beratungsschein hat er nie verlangt!!
Vielen dank für eure Mithilfe

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13 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32868 Beiträge, 17264x hilfreich)

Hi,

die Summe ist völlig okay für die Vertretung in einer Strafsache, auch dann, wenn sie mit einer Einstellung endete, wie hier scheinbar. Und haben Sie wirklich geglaubt, er vertritt Sie gratis? Warum sollte er? Prozeßkostenhilfe gibt es im Strafrecht übrigens nicht...

Gruß vom mümmel

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#2
 Von 
Andreas.Hauser
Status:
Lehrling
(1229 Beiträge, 131x hilfreich)

wobei es trotzdem an einem Betrug ermangeln könnte, weil es ja an der Täuschung über Vermögensverhältnisse fehlt wenn der Anwalt diese ja kennt (Kein Eingehungsbetrug).

:cheers:

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#3
 Von 
justice005
Status:
Unparteiischer
(9557 Beiträge, 2352x hilfreich)

quote:
Ich versteh das nicht, da er mich zum einen in der Insolvenz vertrat und wuuste dass ich kein Geldf habe


Und ich verstehe nicht, wie man sich einbilden kann, dass ein Anwalt umsonst arbeitet.

500,- Euro sind übrigens ein harmloser Preis. Strafverteidigungen kosten normalerweise mehr.

Bieten Sie dem Anwalt eine Ratenzahlung an. vielleicht lässt er sich darauf ein.

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#4
 Von 
Ilsa1939
Status:
Bachelor
(3728 Beiträge, 1170x hilfreich)

> Und ich verstehe nicht, wie man sich einbilden kann, dass ein Anwalt umsonst arbeitet.

Das kann man der Fragestellung von Brennpunkt nicht entnehmen.

Ein strafbarer Betrug kann nur vorliegen, wenn man so tut als könne und wolle man bezahlen. Legt man dem Vertragspartner aber die (miserablen) Vermögensverhältnisse offen, dann kann sich der Vertragspartner kaum über Zahlungsfähig- und –willigkeit irren. Wenn Brennpunkt den Anwalt zuerst mit der Vertretung im Inso-Verfahren beauftragt hat und dann mit der Strafverteidigung, kannte der Anwalt die Vermögensverhältnisse und ein strafbarer Betrug liegt nicht vor.

Anders sieht die Sache aus, wenn fehlerhafte Angaben zum Inso-Verfahren gemacht worden sind, z.B.: „Herr Anwalt, helfen sie mir. Völlig zu Unrecht hat einer meiner Gläubiger einen Inso-Antrag gestellt. In Wirklichkeit bin ich total reich.“ –> Es kommt eben auf die Umstände des Einzelfalls an.

Anders könnte die Sache aussehen, wenn zuerst der Auftrag zur Strafverteidigung erteilt worden ist, und kurz danach der zur Vertretung im Inso-Verfahren, denn dann ist davon auszugehen, dass der Mandant bereits bei der Erteilung des Auftrag zur Strafverteidigung wusste, dass er die Anwaltsgebühren nicht wird zahlen können.

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#5
 Von 
guest-12320.01.2009 14:56:07
Status:
Lehrling
(1124 Beiträge, 329x hilfreich)

Das sehe ich aber genauso.
Der Insolvenzverwalter ist zugleich Verteidiger?.......tztztztz..ohne Worte.

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#6
 Von 
Ilsa1939
Status:
Bachelor
(3728 Beiträge, 1170x hilfreich)

Es steht da nirgendwo das der Anwalt der Strafverteidiger und zugleich der INSOLVENZVERWALTER war. Der Anwalt hat Brennpunkt in einer INSOLVENZSACHE vertreten hat. Das kann alles Mögliche sein, z.B. Brennpunkt hat sich gegen den Antrag eines Gläubigers gewehrt, Brennpunkt sollte die Restschuldbefreiung versagt werden, etc..

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#7
 Von 
guest-12320.01.2009 14:56:07
Status:
Lehrling
(1124 Beiträge, 329x hilfreich)

Lese ich aber anders:

--Letztes Jaht musste ich leider Privatinsolvenz anmelden.
Ich wurde von einem Rechtsanwalt verteten.Hatte einen Beratungsschein holen müssen.Soweit so gut.Ein Gläubiger jedoch stellte Strafnzeige wegen Betruges weil bestellte Ware ( 200€ ) nicht mehr gezahlt werden konnten.Auch hier vertritt mich der RA.---

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#8
 Von 
Ilsa1939
Status:
Bachelor
(3728 Beiträge, 1170x hilfreich)

Seit wann braucht man einen Beratungsschein für den Inso-Verwalter?
Seit wann bestellen Gerichte einen RA zum Inso-Verwalter der zugleich auch den Gesamtschuldner im Strafverfahren vertritt?
Welche Inso-Verwalter lassen das mit sich machen?

Mit Ihrer Aussage - "Der Insolvenzverwalter ist zugleich Verteidiger? ....... tztztztz .. ohne Worte." - haben Sie völlig recht. Und ebendeswegen kann's so nicht gewesen sein, es sei denn Brennpunkt hat uns ganz großen Mist erzählt.

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#9
 Von 
guest-12320.01.2009 14:56:07
Status:
Lehrling
(1124 Beiträge, 329x hilfreich)

Was spricht dagegen, dass der Inso-Verwalter gleichzeitig auch sein Strafverteidiger ist?

Das ist im Übrigen keine Seltenheit, kommt in Wirtschaftsstrafsachen oft vor, da nur der Inso-Verwalter den Überblick hat.

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#10
 Von 
Ilsa1939
Status:
Bachelor
(3728 Beiträge, 1170x hilfreich)

Da wird der strafverteidigende Verwalter - wenn's denn wirklich so sein sollte (evtl. habe ich mich vertan) - dem Gesamtschuldner aber kaum eine Betrugsanzeige wegen Täuschung über die Zahlungsfähig- und –willigkeit androhen. Wir wären wieder bei meinem anfangs geposteten Ergebnis: kein Betrug.

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#11
 Von 
guest-12320.01.2009 14:56:07
Status:
Lehrling
(1124 Beiträge, 329x hilfreich)

Wenn es so gewesen sein sollte, sehe ich auch keinen Betrug....es sei denn, es wurde etwas vereinbart.....was wir nicht wissen.


Ein Beratungsschein dürfte nicht dazu geeignet sein, sich von einem RA vertreten zu lassen, wie der Name schon sagt....Beratungsschein.

'Kostenloser Beratungsschein für einen Rechtsanwalt Ihrer Wahl

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erhalten Sie beim Amtsgericht Ihres Wohnortes einen kostenlosen Beratungsschein für einen Rechtsanwalt Ihrer Wahl.
Eine gerichtliche Vertretung ist kostenpflichtig oder durch Beantragung von Prozesskostenhilfe möglich'

Für 10,-EURO wird sicherlich kein Anwalt in einer Strafsache die Einstellung eines Verfahrerns erwirken.

-- Editiert von meri am 19.09.2008 19:35:42

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#12
 Von 
Ilsa1939
Status:
Bachelor
(3728 Beiträge, 1170x hilfreich)

Dann sind wir uns doch einigermaßen einig.

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
guest-12320.01.2009 14:56:07
Status:
Lehrling
(1124 Beiträge, 329x hilfreich)

@Mausi1939:

Wie sind heute mit Blindheit geschlagen:

-Ich versteh das nicht, da er mich zum einen in der Insolvenz vertrat und wuuste dass ich kein Geldf habe.---


schäm :bang:

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