Angeklagt wegen Raub

1. August 2017 Thema abonnieren
 Von 
guest-12301.08.2017 17:22:54
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Angeklagt wegen Raub

Hallo,
Ich habe eine Frage zu folgendem Fall:

Nach einem Eishockeyspiel befanden sich die gegnerischen Auswärtsfans auf dem Weg zum Bahnhof. Also diese an einem Haus vorbei gingen, stürmte eine Gruppe von ca 20 Mann in die auswärtigen ca 600 Fans und stehlen einen Fanbanner.
Dies lief im genaueren wie folgt ab:
Die Person X befand sich in dieser Gruppe, plötzlich begann diese Gruppe zu laufen und die Person X lief mit. ( Die Polizei begleitete die Gästefans zum Bahnhof)
Die Gruppe lief zielgerichtet auf die Fahnen hinzu. Dort kam es dann zur Auseinandersetzung der Fans, Person X hatte aber mit der Auseinandersetzung nichts zu tun. Jedoch warfen die auswärtigen Fans ihr Fanbanner zur Seite und es lag direkt vor seinen Beinen.
Die Person X nahm dann diese, nachdem ihm eine andere Person zugerufen hatte dies zu tun und lief weg. Die Person X wurde von 2 weiteren Personen begleitet und die Fahnen wurden dann auf dem Fluchtweg versteckt.

Bei dem Stürmen der auswärtigen Fans wurden 2 Personen der heimmannschaft direkt von der Polizei begleitenden Polizei festgenommen.
Diese wurden mitgenommen und ihr Handy wurde konfisziert.

Ca eine Stunde nach dem Vorfall wollten 3 Personen das geklaute Fanbanner mit dem Auto am ablageort abholen, bei dem die Polizei jedoch war und nun das Auto gesehen hat. In diesem Auto befand sich auch Person X.

Nochmal ca. eine halbe Stunde später wurde dann dieses Auto aufgehalten und alle Personalien aufgenommen. Auch von Person X. Das Auto wurde auch durchsucht und es wurden keine gestohlenen Gegenstände gefunden werden.

Dann kam der Brief der Polizei, dass gegen Person X wegen Raub ermittelt wird.
Und zum späteren Zeitpunkt wurde mitgeteilt, dass er angeklat sei und es zur Verhandlung kommen würde.

Die Person X hat in eine Whatsappgruppe den genauen Tathergang via Sprachnachricht geschickt und da die Polizei die Handys hatte und dies niemand wusste, denkt die Gruppe nun, dass es an der Sprachnachricht liegt.

Nun die Fragen:
- kann eine Sprachnachricht als beweis gelten? Und kann man überhaupt nachweisen von wem die Sprachnachricht stammt?

-und was hat Person X zu befürchten? Er ist 19 Jahre alt und hat keine Vorstrafen..

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32894 Beiträge, 17273x hilfreich)

kann eine Sprachnachricht als beweis gelten? Tja, da schaut Person X mal in die Anklageschrift: Da stehen die Beweismittel drin.
und was hat Person X zu befürchten? Er ist 19 Jahre alt und hat keine Vorstrafen.. Entweder es wird das normale Strafrecht angewandt - dann mindestens 1 Jahr Haft, ggf. zur Bewährung ausgesetzt. Oder man wendet halt Jugendstrafrecht an - ist bei Raubtaten von Heranwachsenden recht häufig. Dann würde ich mal auf Jugendarrest, evtl. kombiniert mit Sozialstunden, tippen.

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

2x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120295 Beiträge, 39867x hilfreich)

Zitat (von Eishockeyfan):
Die Person X hat in eine Whatsappgruppe den genauen Tathergang via Sprachnachricht geschickt

Wer hat die denn gesprochen?


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
guest-12301.08.2017 17:22:54
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Zitat (von Eishockeyfan):
Die Person X hat in eine Whatsappgruppe den genauen Tathergang via Sprachnachricht geschickt

Wer hat die denn gesprochen?


Die Person X selbst.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120295 Beiträge, 39867x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Wer hat die denn gesprochen?

Zitat (von Eishockeyfan):
Die Person X selbst.

Und nun noch mal kurz ganz logisch über die Frage
Zitat (von Eishockeyfan):
Und kann man überhaupt nachweisen von wem die Sprachnachricht stammt?

nachdenken ...



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

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