Angeklagt zu Geldstrafe ohne Verhandlung

1. September 2005 Thema abonnieren
 Von 
David_braucht_Rat
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 1x hilfreich)
Angeklagt zu Geldstrafe ohne Verhandlung

Vor einigen Monaten wurde mir der Tatbestand einer Beleidigung nachgesagt. Ich soll am Telefon eine mir fremde Person beleidigt haben (in interpretiere es als Telefonjoke). Damals bekam ich eine Anhörung und informierte mich daraufhin bei meiner Telefonrechtsauskunft meiner Rechtschutz. Dort wurde mir gesagt, dass:
* es jeder gewesen sein kann, der ihn vom meinem Telefon anrief
* er es ohne vorheriges Ankündigen nicht aufzeichnen bzw. auf Laut (Zeugen) stellen darf

Trotzdem bekam ich gestern Post, dass auf Antrag der Staatsanwaltschaft wegen Beleidigung Vergehen nach §§ 185,0194 StGB eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 20 Euro festgesetzt wurde. Gemäß § 465 StPO sollen mir auch die Kosten des Verfahrens auferlegt werden.

Ich ging davon aus, dass einer Verurteilung auch eine Verhandlung vorrausgeht. Des weiteren dachte ich auch, dass sich Tagessätzte an dem Gehalt richten. Dieses ist aber dem Sta nicht bekannt.

Ich werde erst einmal Einspruch einlegen. Hat denn jmd. die Erfahrung/das Wissen, wie es dann weitergeht?

Vielen Dank

Daniel

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19 Antworten
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#1
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9521x hilfreich)

Das Strafbefehlsverfahren ist zur Verfahrensvereinfachung in einfach gelagerten Fällen gedacht.

Wie Sie ja schon wissen, können Sie Einspruch gegen den Strafbefehl einlegen, nach dem es dann zur Hauptverhandlung kommt.

Bei einer Tagesatzhöhe von 20,00 ist man davon ausgegangen, daß Sie ein Einkommen von 600,00 € /mtl. haben. Das das ungefähr dem Sozialhilfesatz (incl. Miete) entspricht, ist das sozusagen das denkbar niederigste, erzielbare Einkommen. Haben Sie denn alles in allem weniger als 600,00 € im Monat?



-----------------
"<small>da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia
Gruß,Bob(SozArb. Straffälligen-/Drogenhilfe)"

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#2
 Von 
David_braucht_Rat
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 1x hilfreich)

Ich habe ein höheres Nettogehalt. Trotzdem aufgrund meiner Nebenkosten und einer momentanen Weiterbildung auf einer Abendschule sehr hohe monatl. Kosten, sodass ich momentan mühsam dabei bin, mein Konto auszugleichen. Die 400 EURO würden mich wieder richtig nach hinten katapultieren. Ist die Geldstrafe für eine Beleidigung angemessen oder zu hoch? Auffällig geworden bin ich bisher noch nie. Oder gibt es auch ersatzweise Strafalternativen (Soz.Std. vielleicht). ´Wie niedrig ist denn die niedrigste Rate?

Wobei mich auch sehr interessieren würde, welche Chancen mein Einspruch hat!

Viele Dank

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#3
 Von 
David_braucht_Rat
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 1x hilfreich)

Kommt es bei einem Einspruch unweigerlich zur Hauptverhandlung oder kann es auch sein, dass
(1) Einspruch nicht angenommen wird
(2) Klage eingestellt wird

Wenn es zur Hauptversammlung kommen sollte, ist ein Rechtsantwalt sicher ratsam. Allerdings kann ich dann ja auch genauso gut die 400 EUR bezahlen.

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#4
 Von 
Rechtspfleger
Status:
Praktikant
(578 Beiträge, 216x hilfreich)

Hi,

der Einspruch kann nicht "nicht angenommen" werden.
Theoretisch ist es möglich, dass die StA das verfahren nach Einspruch noch einstellt.
Aber mit hoher Wahrscheinlichkeit kommt es anch Einspruch zur Hauptverhandlung.

Einen Anwalt müssen Sie für die Hasuptverhandlung nicht nehmen.
Wenn Sie einen Anwalt nehmen trägt dessen (gesetzliche) gebühren bei Freispruch die Staatskasse.

Zur Tagessatzhöhe ist zu sagen, dass bei der berechnung des Tagessatzes ihr gesamtes Nettoeinkommen berücksichtigt wird. Ihre laufenden belastuingen werden nicht berücksichtigt.

Wenn Ihr Netto also höher ist, kann es Ihnen durchaus passieren, dass Sie nach Einspruch u.U. zwar weniger Tagessätze bekommen, der einzelne Tagessatz dann aber höher ist.

gruß
Rpfl.

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#5
 Von 
David_braucht_Rat
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 1x hilfreich)

Gibt es bezüglich der Tagessätze einen Kalkulationsfaktor, damit ich mir den WorstCase ausrechnen kann?

Welche Chancen habe ich, bei einer Hauptversammlung einen Freispruch zu bekommen?

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#6
 Von 
Bob.Vila
Status:
Student
(2644 Beiträge, 438x hilfreich)

quote:
Gibt es bezüglich der Tagessätze einen Kalkulationsfaktor, damit ich mir den WorstCase ausrechnen kann?


Für eine Beleidigung halte ich 20 TS für durchaus im Rahmen - sollte eine evtl. Hauptverhandlung Ihre Schuld ergeben, wird's sicher nicht viel weniger - viel mehr aber wohl auch kaum.

quote:
Welche Chancen habe ich, bei einer Hauptversammlung einen Freispruch zu bekommen?


Ohne genaue Kenntnisse der Einzelheiten Ihres Falls wird dazu hier niemand seriöse Auskünfte geben können.

-----------------
"fiat justitia et pereat mundus..."

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#7
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9521x hilfreich)

einer Hauptversammlung einen Freispruch zu bekommen?

Bei einer Hauptversammlung werden selten Freisrüche oder Urteile ausgesprochen. Eher bei Hauptverhandlungen ;)

Theoretisch ist es möglich, dass die StA das verfahren nach Einspruch noch einstellt.


Nach Anklageerhebung, bzw. hier Strafbefehl kann nur noch das Gericht einstellen, aber nicht mehr die StA (wenn ich jetzt nicht völlig daneben liege, müßte ich nachlesen)

Gibt es bezüglich der Tagessätze einen Kalkulationsfaktor, damit ich mir den WorstCase ausrechnen kann?

wie schon gesagt wurde:

Wenn Sie z.B. 1.000 € netto verdienen, erhöht sich der Tagessatz min. um 10,00 € auf 30,00 €. Selbst wenn man Ihnen 5 Tagessätze nachlassen würde, wäre es unter dem Strich 50,00 € teurer. Dazu kämen dann auch noch 60,00 extra(!) Gerichtskosten.

Wenn Sie denjenigen wirkl. beleidigt haben, nehmen Sie den Einspruch zurück

-----------------
"<small>da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia
Gruß,Bob(SozArb. Straffälligen-/Drogenhilfe)"

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#8
 Von 
Miad
Status:
Lehrling
(1195 Beiträge, 181x hilfreich)

also ich würde jedem raten erstmal einspruch einzulegen

1. hast du nichts zu verlieren, du kannst den einspruch bis zu beginn der hauptverhandlung jederzeit zurückziehen

2. ich habe auch mal einspruch eingelegt, 2 monate später einstellung beantragt (beantragen ist anscheinend wichtig!). Dann wurde es eingestellt ...


m.

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#9
 Von 
Dieter Mayer
Status:
Schüler
(150 Beiträge, 12x hilfreich)

Was sollst du denn Böses gesagt haben?

Mit 20 TS á 20 Euro scheinst du mir aber gut weggekommen zu sein.

-- Editiert von Dieter Mayer am 01.09.2005 22:13:48

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#10
 Von 
David_braucht_Rat
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 1x hilfreich)

Naja... mal zur Tat:

ich soll jmd. via Telefon beleidigt haben, indem ich mich über seine Frau geäußert habe. Das ganze geschah während einer Gartenparty von meinem Handy. Ich kenne die Person nicht und die Person kennt auch mich nicht. Ich kann gar nicht wissen, dass er verheiratet ist und ebenso hätte ich selbst auch die Rufnummernanzeige ausgestellt.

Da es aber übers Telefon lief, gibt es ja keine Zeugen. So wäre es dann ja Aussage gegen Aussage.

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#11
 Von 
KristijanM
Status:
Lehrling
(1137 Beiträge, 266x hilfreich)

woher weiss der "kläger" eigentlich dass du ihn angerufen und beleidigt hast?
was hast du überhaupt gesagt?
Wenn er deine rufnummer nicht sehen konnte und dich auch nicht kennt verstehe ich nicht wie er dich anzeigen konnte. ausserdem hätte doch jeder auf der gartenparty dein handy benutzen könne :-)
gruss,
kristijan

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#12
 Von 
David_braucht_Rat
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 1x hilfreich)

Die Rufnr. wurde angezeigt (wodurch ja eigentlich auch jeder Richter merken sollte, dass ich es nicht war, da ich ja sonst vorher die Rufnr. unterdrückt hätte).
Gesagt wurde ungefähr: Deine Frau ist im Puff oder geht in den Puff und sowas (also keine schöne Sprache). Ich hatte eine spontane kleine Gartenfeier, bei der ich ca. vier freunde und zwei unbekannte (von einem Freund) als gäste im garten hatte. Der Anruf wurde um kurz vor zwölf getätigt. Mein Telefon war häufig unbeobachtet (ungefähr jedes mal, wenn ich zur toilette war).

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#13
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9521x hilfreich)

Letzlich wird jedoch der Angerufene behaupten, daß Sie (und niemand anderes) es waren.

Und da kommen wir wieder zu dem Punkt wo "Aussage ./. Aussage" von juristischen Laien auch oft überbewertet wird.

Das Gericht kann sich problemlos auf den Standpunkt stellen, daß der Angerufene die Wahrheit sagt, und Sie lügen. (=gerichtliche Überzeugung). Das reicht für eine Verurteilung.

Genausogut kann es natürl. nach dem Prinzip "in dubio pro reo" verfahren und Sie freisprechen.

Erfahren werden Sie das nur, indem Sie es darauf ankommen lassen (oder evtl. durch den Hellseher Ihrer Wahl ;) )

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Gruß,Bob(SozArb. Straffälligen-/Drogenhilfe)"

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#14
 Von 
KristijanM
Status:
Lehrling
(1137 Beiträge, 266x hilfreich)

@bob
natürlich ist es in so einer situation schwirig.

@David_braucht_Rat
ich sehe aber da 4 freunde die mit sichrheit bestätigen können dass du den anruf nicht getätigt hast oder?

gruss,
kristijan

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#15
 Von 
David_braucht_Rat
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 1x hilfreich)

Ich stelle mir allerdings auch die Frage, wie der Angerufene zu 100% sicher sein könnte, sich nach drei Monaten noch haargenau an eine Stimme erinnern zu können, die er nur kurz gehört hat. Der Angerufene ist bei allen Personen fremd. Ich finde die Aussage dadurch ansich nicht glaubwürdig.

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#16
 Von 
David_braucht_Rat
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 1x hilfreich)

@Kristijan
irgendeine männl. Person wird den Anruf ja getätigt haben (verdacht besteht) und zwei von den gästen kenne ich namentlich nicht. Aber zwei Zeugen sind durchaus dabei!

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#17
 Von 
KristijanM
Status:
Lehrling
(1137 Beiträge, 266x hilfreich)

dann siehts ja gut aus...
ich würde einspruch einlegen und mit deiner unschuld begründen.
ein wenig wundern tut mich die sache ja schon, musstest du nicht zur polizei und dich zu der sache äussern?
gruss,
kristijan

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
David_braucht_Rat
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 1x hilfreich)

Ich habe einen ?Anhörungsbogen? bekommen und auf Anraten mich der Sache nicht geäussert, sondern nur angegeben, dass ich die Tat nicht begangen habe.

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#19
 Von 
David_braucht_Rat
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 1x hilfreich)

Es wurde ein verkürztes Verfahren nach §407 StPO angewandt.

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