Angespuckt, Pfefferspray als Notwehr?

30. November 2019 Thema abonnieren
 Von 
t0mmy85
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)
Angespuckt, Pfefferspray als Notwehr?

in wie weit kann man ein Pfefferspray Einsatz nachdem man angespuckt und übel beleidigt wurde als Notwehr bzw Affekt rechtfertigen?

Notfall oder generelle Fragen?

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15 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119527 Beiträge, 39735x hilfreich)

Das kommt auf die Details des Einzelfalles und die Güte der Argumente an ...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
t0mmy85
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)

es kam dazu indem der Spucker eine Einbahnstraße blockierte und nach mehrmaligem nachfragen nicht weiterfahren wollte sondern als Antwort beleidigend wurde, auf die aussage "ich rufe die Polizei" gab es dann die Spuckattacke (ins Gesicht) und sofort danach im Affekt das Pfefferspray (ohne zu überlegen)

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#3
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Zitat (von t0mmy85):
auf die aussage "ich rufe die Polizei" gab es dann die Spuckattacke (ins Gesicht) und sofort danach im Affekt das Pfefferspray (ohne zu überlegen)


Naja, aus der Tasche (oder woher?) musste man das Zeug ja erst noch ziehen?!

Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen (oder unmittelbar bevorstehenden) rechtswidrigen Angriff (oder dessen Fortsetzung) von sich ... abzuwenden.

Man kann natürlich mit Notwehr argumentieren. Was StA und ggf. Gericht dann davon machen, ist wieder eine andere Frage. Abgesehen davon wird sich die Beschreibung des Hergangs durch den "Gepfefferten" möglw. etwas anders anhören. Wenn es dann keine weiteren Zeugen gibt, ...

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#4
 Von 
t0mmy85
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von !!Streetworker!! ):

Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen (oder unmittelbar bevorstehenden) rechtswidrigen Angriff (oder dessen Fortsetzung) von sich ... abzuwenden.

dann war es echt keine Notwehr sondern eine Affekthandlung aus Wut ins Gesicht gespuckt worden zu sein.

Das Pfefferspray hatte ich schon in die Hand genommen als der Angreifer aggressiv aus seinem auto zu meinem rüber kam, eigentlich nur zum Schutz...
das ging alles so schnell nachdem ich angespuckt wurde, im nachhinein bin ich mindestens genauso sauer auf mich selber so reagiert zu haben, wie auf den Idioten der einfach die Straße nicht frei machen will.

Dann wollte er richtig auf mich los gehen... versuchte mich im Auto zu schlagen und treten woraufhin ich auf den Beifahrersitz rüber rutschte (in Deckung so zu sagen) und selber mit den Füßen mich verteidigte, er schlug dann meine Tür zu und ich konnte von innen abschließen

Danach ging es noch weiter, er holte eine Stange aus seinem Kofferraum und versuchte damit meine Autoscheibe (Fahrerseite) einzuschlagen, was er zum glück nicht schaffte, in dem Moment hatte ich Angst um mein Leben, wenn die Scheibe nicht gehalten hätte und ich mit der Stange getroffen worden wäre... konnte dann rückwärts aus der Einbahnstraße "flüchten"

Die Polizei hat es erstmal aufgenommen und Fotos von den Einschlag spuren an meinem Autofenster gemacht.
auf jeden fall bekomme ich eine Strafanzeige wegen schwerer Körperverletzung... wieviel sorgen muss ich mir machen? sollte ich mir ein Anwalt besorgen oder erstmal abwarten was kommt?

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#5
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Zitat (von t0mmy85):
dann war es echt keine Notwehr sondern eine Affekthandlung aus Wut ins Gesicht gespuckt worden zu sein.


Wenn es das war, dann war es das. Falls der Grobian erneut zum spucken angesetzt hat, wäre aber auch Notwehr nicht völlig undenkbar.

Zitat (von t0mmy85):
auf jeden fall bekomme ich eine Strafanzeige wegen schwerer Körperverletzung.


Nein, wegen gefährlicher Körperverletzung. Außer der Typ ist erblindet durch das Zeug. Dann wäre es in der Tat schwere KV.

Zitat (von t0mmy85):
wieviel sorgen muss ich mir machen?


Naja, gefährliche KV hat eine Mindeststrafandrohung von 6 Monaten Freiheitsstrafe (ohne einschlägige Vorstrafen wird die aber sehr sicher zur Bewährung ausgesetzt)

In sog. "minder schweren Fällen" (könnte hier in Frage kommen) ist die Mindeststrafandrohung = 3 Monate. Per § 47 StGB könnte die auch in Form von 90 Tagessätzen Geldstrafe verhängt werden. Das geht bei Freiheitsstrafen bis unter 6 Monate.

Zitat:
sollte ich mir ein Anwalt besorgen oder erstmal abwarten was kommt?


Wurdest Du schon verantwortlich als Beschuldigter zu dem Tatvorwurf der gef. KV vernommen? Wenn ja, hast Du eine Aussage dazu gemacht?

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#6
 Von 
t0mmy85
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von !!Streetworker!! ):

Wurdest Du schon verantwortlich als Beschuldigter zu dem Tatvorwurf der gef. KV vernommen? Wenn ja, hast Du eine Aussage dazu gemacht?

erstmal vielen Dank für die Antworten.
Ich habe bis jetzt nur bei der Polizei den Hergang geschildert, war dabei aber noch total aufgelöst und unter schock, habe dabei zugegeben das Pfefferspray benutzt zu haben nachdem er gespuckt hatte

-- Editiert von t0mmy85 am 01.12.2019 01:43

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#7
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Ich würde mir an Deiner Stelle einen Anwalt nehmen (sofort), denn es ist schon relativ wichtig, dass man direkt darauf hinarbeitet, dass ggf. nur ein minder schwerer Fall angeklagt wird. Mit Anwalt könnte auch eine Freiheitsstrafe zur Bewährung (sollte es soweit kommen) per schriftlichem Verfahren (Strafbefehl) verhängt werden. Ohne Anwalt ist das nicht zulässig. Man würde sich so ggf. die gerichtliche Hauptverhandlung ersparten, wo man zwangsläufig auch noch mal auf seinen "Gegner" treffen würde.

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#8
 Von 
NaibaF123
Status:
Student
(2124 Beiträge, 328x hilfreich)

Ich denke man sollte hier auch zumindest mal den §33 StGB nennen.
Details dazu wird freilich der Anwalt erklären. Auch kommt es hier, wie meine Vorredner schon schrieben, auf die Details des Falles an.

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#9
 Von 
Demonio
Status:
Bachelor
(3583 Beiträge, 971x hilfreich)

Zitat (von !!Streetworker!! ):
Falls der Grobian erneut zum spucken angesetzt hat, wäre aber auch Notwehr nicht völlig undenkbar.
Meiner Meinung nach, reicht es schon wenn man eine weitere (Spuck)attacke befürchten muss. Der Widersacher muss noch nicht zum erneuten Spucken angesetzt haben.

Unabhängig vom Ausgang des Strafverfahrens, gehe ich mal davon aus, dass sich die Führerscheinstelle ihre Gedanken über die Fahreignung beider Kontrahenten machen wird. Wenn sich die Sache tatsächlich so, oder wenigstens so ähnlich, wie hier beschrieben abgespielt haben sollte, dann wird dem Angreifer sicherlich seine charakterliche FAhreignung abgesprochen und die Faherlaubnis entzogen. Aber der Fragesteller wird sich die Frage gefallen lassen müssen, warum er während einer Autofahrt eine Waffe (Pfefferspray) einsatzbereit mit sich führt. Bei einem Taxifahrer lässt sich das sicherlich plausibel erklären. Aber bei einem "normalen" Verkehrsteilnehmer wird das sicherlich etwas schwieriger.

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#10
 Von 
BigiBigiBigi
Status:
Junior-Partner
(5398 Beiträge, 1813x hilfreich)

Zitat (von Demonio):
Meiner Meinung nach, reicht es schon wenn man eine weitere (Spuck)attacke befürchten muss. Der Widersacher muss noch nicht zum erneuten Spucken angesetzt haben.


Zustimmung.

Zitat (von t0mmy85):
Danach ging es noch weiter, er holte eine Stange aus seinem Kofferraum und versuchte damit meine Autoscheibe (Fahrerseite) einzuschlagen


Auch das spricht ja dafür, daß die Gegenseite nach dem einmaligen Spucken gerade nicht mit dem Angriff aufhören wollte.

Im übrigen auch nicht vergessen, daß schon die Anfangshandlung der Gegenseite eine Nötigung darstellt:

Zitat (von t0mmy85):
eine Einbahnstraße blockierte und nach mehrmaligem nachfragen nicht weiterfahren wollte


Da wäre dann auch Notwehr (angemessen und geeignet) der Form möglich, den Betreffenden aus seinem Auto zu ziehen und es selbst an die Seite zu fahren. Da offenkundig war, daß die Gegenseite dies nicht widerstandslos dulden wird, wäre der Einsatz von Pfefferspray ggfs. schon ohne das Anspucken zulässig gewesen.

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#11
 Von 
Demonio
Status:
Bachelor
(3583 Beiträge, 971x hilfreich)

Zitat (von BigiBigiBigi):
Im übrigen auch nicht vergessen, daß schon die Anfangshandlung der Gegenseite eine Nötigung darstellt
Nur weil jemand behindernd in einer Einbahnstraße steht, liegt noch keine Nötigung vor. Er müsste schon die Absicht haben den TE am Weiterfahren zu hindern. Wenn er aber dort stand, um seine alte gehbehinderte Oma abzuholen, dann ist das keine Nötigung.

Zitat (von BigiBigiBigi):
Da offenkundig war, daß die Gegenseite dies nicht widerstandslos dulden wird, wäre der Einsatz von Pfefferspray ggfs. schon ohne das Anspucken zulässig gewesen.
Eine Notwehrhandlung muss angemessen sein. Das wäre sie in dieser Situation, selbst wenn wir mal von einer Nötigung ausgehen, imho nicht.

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Zitat (von Demonio):
Meiner Meinung nach, reicht es schon wenn man eine weitere (Spuck)attacke befürchten muss. Der Widersacher muss noch nicht zum erneuten Spucken angesetzt haben.


Der Angriff muss gegenwärtig sein oder unmittelbar bevorstehen. Eine durch nichts sonst getragende "Befürchtung" reicht nicht aus. Es muss also schon Anzeichen dafür geben, dass ein erneutes spucken bevorsteht.

Zitat (von BigiBigiBigi):
Auch das spricht ja dafür, daß die Gegenseite nach dem einmaligen Spucken gerade nicht mit dem Angriff aufhören wollte.


Da der weitere Angriff offensichtlich erst nach dem pfeffern erfolgte ist es ebenso gut möglich, dass er nur eine Reaktion darauf war, und nicht stattgefunden hätte, wenn nicht gepfeffert worden wäre.

Zitat (von BigiBigiBigi):
Im übrigen auch nicht vergessen, daß schon die Anfangshandlung der Gegenseite eine Nötigung darstellt:


siehe demonio

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
BigiBigiBigi
Status:
Junior-Partner
(5398 Beiträge, 1813x hilfreich)

Zitat (von !!Streetworker!! ):
Da der weitere Angriff offensichtlich erst nach dem pfeffern erfolgte ist es ebenso gut möglich, dass er nur eine Reaktion darauf war, und nicht stattgefunden hätte, wenn nicht gepfeffert worden wäre.


Würde ein Richter eher als generell aggressives Verhalten deuten und damit würden Zweifel zu Lasten des Pfeffersprayers eher ausgeräumt.

Zitat (von Demonio):
Nur weil jemand behindernd in einer Einbahnstraße steht, liegt noch keine Nötigung vor. Er müsste schon die Absicht haben den TE am Weiterfahren zu hindern.


TE schrieb doch:

Zitat (von t0mmy85):
nach mehrmaligem nachfragen nicht weiterfahren wollte sondern als Antwort beleidigend wurde, auf die aussage "ich rufe die Polizei" gab es dann die Spuckattacke


Das klingt nicht nach jemandem, der seine Oma abholen will.

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Zitat (von BigiBigiBigi):
Würde ein Richter eher als generell aggressives Verhalten deuten und damit würden Zweifel zu Lasten des Pfeffersprayers eher ausgeräumt.


Nunja, "aggressives Verhalten" dürfte nicht ganz so ungewöhnlich sein, unmittelbar nachdem man eine Ladung Pfefferspray in die Fr**** bekommen hat. Wie das Gericht es wertet, wird man abwarten müssen. Da passieren manchmal merkwürdige Sachen. Vor etlichen Jahren wurde mal bei einem Klienten von mir ein Verfahren nach § 153(2) StPO eingestellt, bei dem er einen Polizisten zusammengenägelt und "entwaffnet" hat, nachdem der (aus subjektiver Sicht des Klienten) Anstalten gemacht hatte den Hund des Klienten zu erschießen. Laut Gericht eine "verständliche Reaktion".

Welche Zweifel in Bezug auf was sollte es beim Gericht ausräumen?

Zitat (von BigiBigiBigi):
Das klingt nicht nach jemandem, der seine Oma abholen will.


Den Grund und die Umstände kennen wir nicht. Möglicherweise liegt Nötigung vor, möglicherweise nicht.

-- Editiert von !!Streetworker!! am 03.12.2019 17:25

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#15
 Von 
t0mmy85
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)

war eben mit einem Beratungshilfe Schein bei einem Anwalt und habe nun erfahren das der ganze Spaß selber bezahlt werden muss ca 1300 bis 1800€ soll das bei dem Anwalt kosten... als Harzt 4 Empfänger unmöglich für mich, daher werde ich mich wohl selber verteidigen müssen...
Kann ich selber Akteneinsicht beantragen?
Was sollte ich jetzt am besten machen?

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