Anhörungsbogen nach §163a StPo?

10. Dezember 2002 Thema abonnieren
 Von 
Nicola
Status:
Frischling
(28 Beiträge, 3x hilfreich)
Anhörungsbogen nach §163a StPo?

Hallo,
hab wegen Ladendiebstahl einen Anhörungsbogen nach § 163a, bekommen. Was bedeutet das und wie geht es nun weiter?
Bitte um Antwort. Danke!

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31 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
sandra58
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 24x hilfreich)

Ihnen wird Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Danach dürften die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft abgeschlossen sein. Danach entscheidet sich, ob Anklage erhoben wird, oder evtl. der Erlaß eines Strafbefehls in Betracht kommt.

24x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
pettypink
Status:
Frischling
(27 Beiträge, 9x hilfreich)

Was schreib ich als Motiv rein? Ich hab gesehen, dass die Kassiererin abgelenkt war und habe dann 4 Shampoos eingesteckt...

14x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Hallo.

Prinzipiell brauchen Sie in dem Anhörungsbogen gar keine Angaben zum Tathergang zu machen. Zur Person und Einkommen schon.

Aber wenn Sie etwas schreiben wollen, würde ich angeben, daß Sie sich selber im Nachhinein nicht erklären können warum Sie es gemacht haben. Außerdem darauf hinweisen, daß Sie die Tat bereuen, und es natürl. nicht wieder vorkommen wird.

Dann dürfte die ganze Angelegenheit im Strafbefehlsverfahren (also schriftlich) abgewickelt werden.

Prinzipiell wäre auch eine Einstellung nach § 153 StPO (Geringfügigkeit) möglich, darauf würde ich aber nicht bauen. Kommt auf den sachbearbeitenden StA an.

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"Gruß, Bob
(Sozialarbeiter in der Straffälligen- und Drogenhilfe)"

3x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
deletedbyrequest
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 2x hilfreich)

Hallo Nicola,
hallo Bob!

Entschuldigt, dass ich mich hier einmische.
Bob Sie sagen "Es kommt auf den Sachbearbeitenden StA an".

Fragen hierzu:
warum gibt es hier unterschiedliche Auslegungen in der Rechtssprechung?
Gibt es keine Gleichstellung in diesen Verfahren?
Oder warum wird oft gesagt "wenn du Glück hast geht es klimpflich aus und wenn du Pech hast mußt du bezahlen"?

Danke für Deine Antwort, nehme an Nicola wird das auch interessieren.



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"JimMcLong"

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Nun, die Staatsanwaltschaft hat einen gewissen Ermessensspielraum (das sog. pflichtgemäße Ermessen) , ob Vergehen (leichte Straftaten) angeklagt oder eingestellt [nach §§ 153, 154 (der hier allerdings nicht in Frage kommt) , 170 StPO werden.]

Ein Verfahren wird nach § 170 StPO eingestellet, wenn keine hinreichende Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung besteht, also der Täter die Tat bestreitet und sie ihm nicht anderweitig nachgewiesen werden kann.

Nach § 153 StPO wird bei Geringfügigkeit eingestellt. Dabei kommt es auf Vorstrafen, Warenwert, Strafverfolgungsverlangen des Staates oder eines Anzeigenerstatters, und Verhalten nach der Tat an.

Böse Zungen behaupten auch, es käme darauf an, wieviel der zust. StA gerade zu tun hat. ;-) Dies' ist natürl. kein offizieller Entscheidungsaspekt.



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"Gruß, Bob
(Sozialarbeiter in der Straffälligen- und Drogenhilfe)"

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
pettypink
Status:
Frischling
(27 Beiträge, 9x hilfreich)

Kann der Ladendetektiv angegeben haben, dass ich zuerst bei meinem Alter gelogen habe? Sollte ich das auch angeben?
Ich hab die örtige Polizeidienststelle angerufen und gefragt, wie verfahren wird. Er meinte in meinem Fall wird es zu 98 % eingestellt... Wie lange ist meien Tat sonst im BZR?

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
deletedbyrequest
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 2x hilfreich)

Wenn der Polizist sagt, das Verfahren wird eingestellt, dann kannst Du ihm das glauben. Und dann kommt nichts ins BZR. Hier im Forum erfährst Du mehr darüber. Der Polizist hat die größte Erfahrung; ist doch er derjenige der die Knochenarbeit mit diesen unsinnigen Anzeigen leisten muss. Wenn der Detektiv seine Arbeit richtig macht, dann geht alles gut.
Er wird sich nicht zusätzlich noch als Oberermittler aufführen, denn dann wird er unklaubwürdig. Der Detektiv ist keine Amtsperson. Wenn Du dem sagst Du bist schwarz obwohl Du es nicht bist, dann ist es auch Wurst. Der richtige Staatsanwalt weiß wer Du bist. In der Regel verstehen die Detektive sowieso nur Bahnhof. Mach Dir keine Sorgen.

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
JuR
Status:
Unparteiischer
(9878 Beiträge, 1430x hilfreich)

Die Eintragung im BZR kann eine sehr lange Zeit dort verbleiben. Erst kürzlich laß ich hier einen Eintrag, in dem ein Staatsanwalt einen Ladendiebstahl zum Teil seiner Anklage machte, obwohl dieser Diebstahl wegen Minderwertigkeit eingestellt wurde, und dieser auch noch 10 Jahre zurück lag.

Mit anderen Worten, verlassen Sie sich nicht zu sehr darauf, dass Straftaten schnell aus dem BZR gelöscht werden, auch wenn die Vermutung dazu vielleicht Anlass geben könnte.

Generell kann der Ladendetektiv alles angeben. Ob auch alles verwertet wird, ist eine andere Sache.

Mit freundlichen Grüßen

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Naja, Polizisten erzählen manchmal viel, wenn der Tag lang ist. Wenn der StA Dir erzählt hätte, daß er einstellt, dann könntest Du es glauben. Der Polizist mag Erfahrung haben, entscheiden tut der StA.

Möchte zu diesem Thema eine kleine Geschichte eines meiner Klienten in der Straffälligenberatung zum besten geben:

Dem hatte auch ein Polizist nach einer Straftat gesagt, er werde mit einigen Stunden gemeinnütziger Arbeit davonkommen.

Letztendlich gab's vom Gericht 4 Wochen Dauerarrest.

Soviel dazu. Polizisten (als Mitglider der Exekutive) sollten sich diesbezüglich auch nur ihren Kopf zerbrechen, und nicht den des Richters. Was die allermeisten Polizisten allerdings auch tun, indem Sie auf die Frage eines Täters nach der Höhe der Strafe antworten: "Das kann ich Dir nicht sagen; das entscheidet der Richter"

Aber um zur eigentl. Sache zurückzukommen: In Deinem Fall, Nicola, ist natürl. auch eine EInstellung möglich und denkbar.

Anderenfalls bleibt der Eintrag (bei vorausgesetzter Geldstrafe unter 90 TGS und keinem weiteren BZR-Eintrag) für 5 Jahre im BZR.

Anderenfalls (Strafe höher als 90 TGS und/oder schon einen BZR-Eintrag) 10 Jahre lang. In diesem Fall gäbe es auch einen Eintrag ins Führungszeugnis.

Aber in Deinem Fall kannst Du, wenn Du überhaupt verurteilt wirst, von der 5 Jahresfrist ausgehen.

Bei Einstellung gibt es gar keinen Eintrag.

Anderenfalls (Geld



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"Gruß, Bob
(Sozialarbeiter in der Straffälligen- und Drogenhilfe)"

1x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Hallo Bobo

Erst kürzlich laß ich hier einen Eintrag, in dem ein Staatsanwalt einen Ladendiebstahl zum Teil seiner Anklage machte, obwohl dieser Diebstahl wegen Minderwertigkeit eingestellt wurde, und dieser auch noch 10 Jahre zurück lag.

Diesen Eintrag habe ich auch gelesen. Allerdings kann es sich so nicht abgespielt haben. Die Posterin des Eintrags hat mit Sicherheit nichts absichtlich falsches geschrieben, sondern es wurden Begriffe (die sich für juristiche Laien sehr ähnlich darstellen) verwechselt.

Die Posterin schrieb', daß Sie zum damaligen Tatzeitpunkt 14 Jahre alt war, also zwingend Jugendrecht zur anwendung kam.

a)Im Jugenrecht gibt es keine Einstellung nach § 153 StPO (Geringfügigkeit)

b) Verurteilungen nach Jugendrecht werden nur dann ins BZR eingetragen, wenn auf Jugend(freiheits-)strafe (nicht zu verwechseln mit Jugendarrest) erkannt wurde, oder im Hinblick auf § 27 JGG schädliche Neigungen beim verurteilten Jugendlichen nicht ausgeschlossen werden können.

c) andere Entscheidungen werden ins Erziehungsregister (NICHT identisch mit dem BZR) eingetragen.

Ich gehe davon aus, daß die posterin seinerzeit "unter Strafvorbehalt verwarnt" wurde. Das heißt, daß entweder eine bestimmte Maßnahme (wie z.B. gemeinnützige Arbeit) bei erneuter Straffälligkeit vorbehalten bleibt, oder erst bei erneuter Straffälligkeit ein Strafmaß festgelegt wird.

Denn, ins BZR werden Verfahrenseinstellungen nach den Vorschriften der Strafprozessordnung definitiv nicht eingetragen.

Um die Tilgungsfristen noch einmal zu nennen:

5 Jahre bei Verurteilung zu weniger als 90 TGS, bei keinem weiteren BZR-Eintrag.

10 Jahre bei mehr als 90 TGS und/oder weiterem Eintrag.
[vgl. § 46(1)1a und b BZRG ]



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"Gruß, Bob
(Sozialarbeiter in der Straffälligen- und Drogenhilfe)"

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
JuR
Status:
Unparteiischer
(9878 Beiträge, 1430x hilfreich)

Hallo Bob,

danke für Ihre Recherchen. Sie haben mir da so einige Regelungen im Jugendrecht genannt, in dem ich mich nicht so recht auskenne. Ich denke auch, dass sich dann wohl die Posterin mit einigen juristischen Begriffen vertan hat. Aber wie gesagt, danke für Ihre Recherchen.

Mit freundlichen Grüßen

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
pettypink
Status:
Frischling
(27 Beiträge, 9x hilfreich)

Hi, also ich werde jetzt erst mal abwarten und das beste aus der Sache machen. Für einen Fehler kann man sich ja nicht alles versaut haben...hoffe ich zumindest!
;)

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
pettypink
Status:
Frischling
(27 Beiträge, 9x hilfreich)

Was schreibt der Ladendetektiv überhaupt auf?

2x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
JuR
Status:
Unparteiischer
(9878 Beiträge, 1430x hilfreich)

Er wird wohl Ihre Personalien aufschreiben und die Umstände, wie Sie beim Diebstahl von Ware erwischt worden sind. Sie brauchen sich aber keine Sorgen machen, bezüglich was er aufschreibt, denn es wird ja nicht alles verwertet bei einer Anklage.

Mit freundlichen Grüßen

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Der Dedektiv notiert sich die Personalien, und formuliert die Strafanzeige (Tathergang) die er dann an die Polizei sendet. Bei einem Diebstahl nach § 248a StGB (geringwertig) ist darüber hinaus noch Strafantrag zu stellen, da Antragsdelikt.

Und allzu viel Sorgen, Prettypink, mußt Du Dir wirklich nicht machen. Wie gesagt, Einstellung oder geringe Geldstrafe. FZ = kein Problem. Bei leichten Vergehen, und wenn's "das erste mal ist", drückt die Justiz meist beide Augen zu. Beim 2. Mal evtl. schon nicht mehr ;-)



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"Gruß, Bob
(Sozialarbeiter in der Straffälligen- und Drogenhilfe)"

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
pettypink
Status:
Frischling
(27 Beiträge, 9x hilfreich)

Ruhig kann ich irgendwie gar nicht sein... Ich habe auch Angst, dass meine Eltern etwas davon mitbekommen. Wenn der Anhörungsbogen kommt, sieht man bestimmt, dass ich Post von der Polizei habe. Ausserdem habe ich ja 4 Dinge, im Wert von 14 € geklaut. Ich glaube, dass das härter bestraft wird als ein Gegenstand. Ausserdem bin ich über 21 etc. Ich hab so Angst, dass ich vor Gericht muß!

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
JuR
Status:
Unparteiischer
(9878 Beiträge, 1430x hilfreich)

Dass Sie 4 Warenteile gestohlen haben, wird sich in der Weise strafschärfend auswirken, da dadurch der Diebstahlsschaden erhöht wird. Bezüglich der Tat an sich bleibt es bei Tateinheit gemäß §52 StGB . Dass Sie über 21 Jahre sind hat zur Folge, dass Sie nach Erwachsenenrecht behandelt werden, es sei denn Ihre persönliche Reife steht diesem entgegen, was eine Behandlung nach Jugendrecht noch möglich macht.

Wenn Sie noch keine Vorstrafen aufweisen, dann können Sie mit einem Strafbefehl rechnen. Das heisst, dass Sie nicht vor Gericht müssen. Bei einer Wiederholungstat kann eine Gerichtsverhandlung möglich sein, es sei denn, wenn nicht wegen Geringfügigkeit, oder anderen Gründen eingestellt wird.

Und auch Ihnen empfehle ich, dass Sie sich beim nächsten Mal grundlegend vorher über die Konsequenzen Ihres Handelns im Klaren sein sollten.

Mit freundlichen Grüßen

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
RA aus Niedersachsen
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Guten Abend, liebe Forum-User.
Guten Abend, Prettypink, Bob und BOBO

Entschuldigung, daß ich mich in Ihre Disskussion einnische, aber mir ist ein Fehler aufgefallen:

Zitat:Dass Sie über 21 Jahre sind hat zur Folge, dass Sie nach Erwachsenenrecht behandelt werden, es sei denn Ihre persönliche Reife steht diesem entgegen, was eine Behandlung nach Jugendrecht noch möglich macht. Zitat Ende

Dies ist leider nicht richtig. Die Entscheidung ob Erwachsenenrecht oder Jugendrecht zur Anwendung kommt, ist nur bei "Heranwachsenen" (also 18 bis 21 Jahre)
zu treffen. Bei Jugendlichen (unter 18) immer Jugendrecht. Bei Erwachsenen (über 21 Jahre) immer Erwachsenenrecht.

Bei Erwachsenen, die z.B. u.a. krankhaft Reifeverzögert sind, gibt es besondere "Milderungsvorschriften" in Form der §§ 20 , 21 StGB (Schuldunfähigkeit/verminderte Schuldfähigkeit)



§ 21
Verminderte Schuldfähigkeit


Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.




-----------------
"MfG
RA aus Niedersachsen"

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
JuR
Status:
Unparteiischer
(9878 Beiträge, 1430x hilfreich)

Bitte entschuldigen Sie mir den Fehler. Jetzt im Nachhinein ist mir dieses natürlich bewusst. Ich war wohl etwas abgelenkt. Danke für die Richtigstellung.

Mit freundlichen Grüßen

0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
A.W
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo,
ich habe mal eine Frage.
Ich hatte mal eine Vorladung bei der Kriminalpolizei wegen Computerbetrug.Es wurde eingestellt(1Jahr her) und nun bekommt mein Freund einen Brief wo er zu VOrladung erscheinen soll wegen Hehlerei.
Sie müssen wissen,dass ich aus dem Internet 2 Digicams gekauft habe(von einem Typen der sie angeblich geklaut hat) und mein Freund hat es fuer mich bei Ebay verkauft.
Nun wollte ich gerne wissen,ob das wieder aufgegriffen wurde und man ihn jetzt wegen der sache beschuldigt.

MfG.

0x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Das ist möglich. Das das Verfahren gegen Dich eingestellt wurde, ist ja unabhängig von dem Verfahren gegen Deinen Freund.

-----------------
"<small>da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia
Gruß,Bob(SozArb. Straffälligen-/Drogenhilfe)"

0x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
A.W
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

JA aber kann doch sein,dass jetzt sich Leute melden,die es gekauft haben.Was soll man da machen?Einfach sagen "Ja das sind die Cams,die ich selbst gekauft habe,die geklaut waren"?

0x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
A.W
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Ind was bedeutet eigendlich StPo?

0x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Wir müssen die Sache erst mal ordnen:

Hatte denn Dein eingestelltes Verfahren von vor einem Jahr was mit den Cams zu tun, oder nicht?

Falls nicht:

Du hast die Cams gekauft und Dein Kumpel hat sie verkauft. Wußtest Du von vornherein das sie geklaut waren? Oder wie hast Du das rausbekommen? Wie ist die Polizei dahinter gekommen daß die Dinger geklaut sind?

Falls es so ist, wie Du denkst, daß die Käufer sich jetzt gemeldet haben: Wie haben die erfahren, daß die Cams geklaut sind?


Wenn man was zu der Sache sagen soll, mußt Du die Zusammenhänge etwas deutlicher darstellen.

StPO heißt Strafprozessordnung.

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"<small>da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia
Gruß,Bob(SozArb. Straffälligen-/Drogenhilfe)"

0x Hilfreiche Antwort

#25
 Von 
A.W
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Ja das eingestellte Verfahren hatte was mit den Cams zutun.Die Polizei meinte,dass die Cams über eine geklaute Kreditkarte gekauft hat.Das habe ich von der Polizei erfahren und wie es die Käufer rausgefunden haben oder nicht(das weiss man ja noch nicht genau)das weis ich nicht.Ich wusste nicht von vornerein,dass die Cams geklaut waren.

0x Hilfreiche Antwort

#26
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Oh, Mann das ist ja total verworren. Geklaute Cams mit geklauter Kreditkarte bezahlt.

Wirklich weiter sind wir jetzt aber immer noch nicht: Was hatte denn das eingestelle Verfahren zum Gegenstand? Nur die Benutzung der gekl. Karte oder auch den Kauf der Cams (oder anders gefragt: Wußte die Polizei zum Zeitpunkt der Verfahrenseinstellung daß die Cams, die mit der geklauten Karte gezahlt wurden, geklaut waren? Haben die nicht gefragt, wo die Cams geblieben sind(?), denn wenn sie mit ner geklauten Karte bezahlt wurden, hast Du sie ja so oder so nicht rechtmäßig erworben. Insofern hättest Du sie zurückgeben müssen.

Wie gesagt: Die Sache ist bisher nicht zu durchblicken.

Tippen tue ich allerdings darauf, daß entweder jetzt einfach das Verfahren gegen Deinen Freund eröffnet wurde (weil er die Cams verkauft hat), und Du außen vor bist, weil Dein Verfahren bereits abgeschlossen ist.

oder (falls die Polizei bisher nichts davon wußte, daß die Cams geklaut sind) daß es jetzt irgendwie aufgeflogen ist, und man Deinen Freund am Ar*** hat. Dann wird man ihn natürl. fragen, wo er die Cams herhatte, womit Du wieder im Spiel wärst.



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"<small>da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia
Gruß,Bob(SozArb. Straffälligen-/Drogenhilfe)"

0x Hilfreiche Antwort

#27
 Von 
A.W
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Um es klar zu stellen.1.Die Polizei wusste,dass die Cams mit geklauter Kreditkarte gekauft wurden waren.
2.Ich habe es mienem Freund gegeben damit er sie im Internet verkauft.Da wussten wir noch nicht,dass die Cams illegal gekauft wurden.
3.Habe ich es von einem Typen im Internet gekauft und wusste nicht das sie mit einer geklauten Kreditkarte gekauft wurden.

0x Hilfreiche Antwort

#28
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Da kommen wir der Sache schon näher:

Du hast die Cams also nicht selber mit der Karte gekauft (kam bisher so rüber).

Dann bleibt es bei meiner allerersten Antwort. Dein Verfahren wurde eingestellt, ist also beendet.

Warum das Verfahren gegen Deinen Freund erst jetzt stattfindet, weiß ich natürl. nicht. Vielleicht ist eine andere Geschäftsstelle der Staatsanwaltschaft zuständig als bei Dir und die ist überlasteter als Deine.

Die Frage, die noch offen bleibt ist allerdings:

Als die Polizei damals gegen Dich ermittelt hat (bei dem Verfahren, daß dann eingestellt wurde), wollten die nicht wissen, wo die Cams geblieben sind? Bzw. was hast Du darauf geantwortet? Hast Du da schon gesagt, daß Du sie Deinem Fraund gegeben hast? Dann würde die ganze Sache näml. Sinn machen.

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"<small>da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia
Gruß,Bob(SozArb. Straffälligen-/Drogenhilfe)"

0x Hilfreiche Antwort

#29
 Von 
A.W
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Ja,ich habe damals ausgesagt,dass ich sie meinem Freund gegeben habe,damit er sie bei Ebay verkauft.Mein Freund hat auch ausgesagt.

0x Hilfreiche Antwort

#30
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

O.K., dann ist der Fall klar. Die Staatsanwaltschaft hat solange gebraucht, sicherlich aufgrund Überlastung.

Er sollte einfach ein Geständnis ablegen (die Sache so erzählen, wie sie war), da der Sachverhalt ja eh schon klar ist. Damit wird er am besten wegkommen.

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Gruß,Bob(SozArb. Straffälligen-/Drogenhilfe)"

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