Anhörung oder Vernehmung

1. Februar 2010 Thema abonnieren
 Von 
Barosch
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 6x hilfreich)
Anhörung oder Vernehmung

Worin besteht der inhaltliche Unterschied zwischen einer Anhörung und einer Vernehmung. Bei einer Vernehmung drohen strafrechtliche Konsequenzen, wenn geschwindelt wird. Bei einer Anhörung auch ?
Vielen Dank für Eure Hilfe
Barosch


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14 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Bewährungshelfer
Status:
Lehrling
(1938 Beiträge, 362x hilfreich)

Eine Vernehmung ist eine Befragung im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens. Als Anhörung bezeichnet man in der Regel ein Gespräch, bei dem dem Betroffenen (normalerweise Verurteiltem) Gelegenheit gegeben wird, zu einem bestimmten Sachverhalt Stellung zu nehmen. Und dort kann er erzählen, was er will - sofern er damit nicht andere Straftaten wie falsche Verdächtigung, Strafvereiterlung u.ä.ä begeht. Ob man ihm glaubt, ist dann natürlich eine andere Sache.

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"Gruß
Jens Wilke
Bewährungshelfer"

4x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Barosch
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 6x hilfreich)

Hallo Herr Wilke,
vielen vielen Dank für die schnelle Antwort. Hift mir weiter, bzw. vervollständigt das, was ich bisher dazu herausgearbeitet habe. Kann ein Zeuge oder Betroffener auch vorgeladen werden zu einer Anhörung (nach §§ 161a und 163a StPO ). Oder darf nur zu Vernehmungen vorgeladen werden?
Vielen Dank
Barosch


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4x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Bewährungshelfer
Status:
Lehrling
(1938 Beiträge, 362x hilfreich)

Ob der Betroffene die ihm eingeräumte Möglichkeit des rechtlichen Gehörs wahrnimmt, ist eine freiwillige Entscheidung. Eine Vorladung im Sinne des erzwungenen Erscheinens ist daher für Betroffene nicht möglich.
Wie das bei Zeugen aussieht, weiß ich nicht (habs noch nie erlebt, daß Zeugen zu einer Anhörung geladen wurden). Allerdings kommt bei einem Nichterscheinen oder einer verweigerten Auskunft von Zeugen ggf. auch §258 StGB in Betracht.

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"Gruß
Jens Wilke
Bewährungshelfer"

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Barosch
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 6x hilfreich)

Die Anhörung kann dann wohl als Light-Variante gegenüber dem Betroffenen verstanden werden? Er muss nicht, kann aber, und wenn, kann auch ein bisschen geschwindelt werden. Zur Vernehmung bei der Staatsanwaltschaft jedoch muss er kommen, und darf nicht schwindeln, solange kein Zeugnisverweigerungsrecht besteht.Ja?
Danke und Gruß
Barosch

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0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Bewährungshelfer
Status:
Lehrling
(1938 Beiträge, 362x hilfreich)

Das dient ja auch der Vorbereitung und Durchführung des Hauptverfahrens, das andere sind alle übrigen Entscheidungen des Gerichts, die durch Beschluß getroffen werden. Insofern besteht da eigentlich keine direkte Vergleichbarkeit.


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"Gruß
Jens Wilke
Bewährungshelfer"

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Barosch
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 6x hilfreich)

Habe die Anhörung und Vernehmung anhand der Gesetzestexte
durchdekliniert (OWiG §§ 46 , 55 ; StPO §§ 52 , 53 , 161a , 163a ), und kann diese, dank Ihrer Hinweise, nun auch richtig einordnen.
Barosch

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-- Editiert am 04.02.2010 10:56

2x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Barosch
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 6x hilfreich)

Habe die Anhörung und Vernehmung anhand der Gesetzestexte
und StPO) durchdekliniert (OWiG §§ 46 , 55 ; StPO §§ 52 , 53 , 161a , 163a ), und kann diese, dank Ihrer Hinweise, nun auch richtig einordnen.
Barosch

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0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Bewährungshelfer
Status:
Lehrling
(1938 Beiträge, 362x hilfreich)

Aber §33 StPO ist Ihnen dabei auch über den Weg gelaufen, ja? ;)

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"Gruß
Jens Wilke
Bewährungshelfer"

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Barosch
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 6x hilfreich)

Ups! Nein, bis eben nicht. Den Begriff Anhörung verwendet der Gesetzgeber also doch nicht nur im OWiG. Aber abschließend definiert ist er doch nur im OWiG § 55 , oder ?? Gibt es denn inhaltliche Unterschiede zwischen einer Anhörung nach § 55 OWiG und der nach § 30 StPO ? Und der Begriff "rechtliches Gehör" ist wohl nur eine allgemein verwendete Arbeitsbezeichnung?
Gruß Barosch

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#10
 Von 
Bewährungshelfer
Status:
Lehrling
(1938 Beiträge, 362x hilfreich)

Also gut, jetzt habe ich mich doch noch mal etwas genauer mit der Materie beschäftigt ;)
Offensichtlich wird im OWIG der Begriff "Anhörung" analog zum Begriff "Vernehmung" im Strafrecht verwendet. Im Strafrecht hat "Anhörung" eine andere Bedeutung und dient nicht dem Erkenntnisgewinn im Hauptsacheverfahren.
Zu Unterscheiden ist zwischen den Entscheidungen des Gerichts im Rahmen des Hauptverfahrens und allen übrigen durch Beschluß gefaßten Entscheidungen (z.B. Änderung von Bewährungsauflagen, nachträgliche Gesamtstrafenbildung etc.) Für letztere gibt es im Strafrecht keine vorgeschriebenes Erkenntnisverfahren. Es gilt der Freibeweis und der Betroffene hat vor der gerichtlichen Entscheidung Anspruch auf rechtliches Gehör. Anders als im Hauptverfahren gibt es also auch keine Zeugenpflichten, da Zeugen hier nicht offziell verpflichtet sein können - es fehlt an der rechtlichen Grundlage, genau so wie bei der polizeilichen Vernehmung. Etwas anderes mag für Gutachter/Sachverständige gelten, das entzieht sich meiner Kenntnis. Ansatzweise geregelt ist die Anhörung lediglich noch in § 65 JGG , wo vor einer Entscheidung der Betroffene und die Staatsanwaltschaft, im Bedarfsfall auch Jugendgerichtshilfe zu hören sind.

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"Gruß
Jens Wilke
Bewährungshelfer"

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#11
 Von 
Barosch
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 6x hilfreich)

Vielen Dank für Deine Geduld. Ja, im Strafrecht hat "Anhörung" wohl eine andere Bedeutung als im OWi-Recht, insbesondere für das Ermittlungsverfahren. Ich verstehe Deine Ausführungen dazu wie folgt: Die über eine Anhörung gewonnenen Erkenntnisse nehmen bei OWi-Vorgängen einen höheren Anteil am Ermittlungsendergebnis ein, und an der finalen Entscheidung, als bei Straf-Vorgängen. Allerdings, inhaltlich sehe ich da ,keinen Unterschied. In beiden Fällen bleibt es Anspruch auf rechtlichen Gehör, für den Betroffenen also freiwillig.
Gruß
Barosch



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#12
 Von 
Bewährungshelfer
Status:
Lehrling
(1938 Beiträge, 362x hilfreich)

Ja, das ist alles richtig.

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"Gruß
Jens Wilke
Bewährungshelfer"

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Barosch
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 6x hilfreich)

Vielen Dank noch mal. Vielleicht kann ich Dir auch mal helfen,
Gruß Barosch

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0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
Barosch
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 6x hilfreich)

Eine Anhörung umfasst neben freiwilligen Angaben (rechtliches Gehör) auch folgende Pflichtangaben:
1.) Personalien
2.) ob man zur Sache etwas sagen möchte
Deshalb ist auch eine Vorladung zur Anhörung möglich.
Habe gerade mit einer Staatanwältin darüber gesprochen.
Mich würde jetzt noch interessieren, unter welchem Paragraphen neben 55 OWiG der Begriff "Anhörung" abschließend definiert ist, oder grundsätzlich. Aber jetzt ist Wochenende.
Gruß Barosch



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