Anhörung wg Verstoß gegen Bewährungsauflagen

6. November 2007 Thema abonnieren
 Von 
Carlos82
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 0x hilfreich)
Anhörung wg Verstoß gegen Bewährungsauflagen

Hallo zusammen,
Mir spukt momentan eine Frage durch den Kopf. Im Raum steht eine Anhörung wegen "Verstoßes gegen Bewährungsauflagen" durch 2 nicht gezahlte Raten einer Geldauflage.
Leider liegt diese Anhörung ein paar Tage in der Vergangenheit, und der betreffende Beschuldigte hat an ihr krankheitsbedingt nicht teilnehmen können, es jedoch versäumt sein Fernbleiben zu entschuldigen.
Arztbesuche sowie "Flachliegen" führten dazu, das der Betroffene einfach nicht mehr dran gedacht hat.
Wie ist in diesem Fall am
Wie sieht es im allgemeinen bei einem Fernbleiben dieser Art aus, wird dann einfach nach Aktenlage entschieden, oder gar für diese "Respektlosigkeit" die Bewährung automatisch widerrufen?
Vielen Dank im Voraus für Ihre Antworten.
Carlos

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12 Antworten
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#1
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9523x hilfreich)

Es wird nach Aktenlage entschieden.

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"<small>da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia
Gruß,Bob(SozArb. Straffälligen-/Drogenhilfe)"

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#2
 Von 
Carlos82
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo !Streetworker!,
gibt es irgend eine Möglichkeit, noch ein bißchen Einfluss auf die Situation zu nehmen und doch noch Gehör zu finden?
Wäre es ratsam eine Schilderung des Sachverhaltes (inklusive Arztattest) und Nachweise eines jetzt mit der Bank ausgemachten Dauerauftrages für die Auflagen an den zuständigen Richter zu senden?
P.S. Danke für die Antwort (sorry für die fehlenden Manieren)


-- Editiert von carlos82 am 07.11.2007 01:15:26

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#3
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9523x hilfreich)

Natürlich wäre das ratsam. Überdies sollten Sie den Richter anrufen und dieses Vorgehen schon mal ankündigen. Wie lange ist die Anhörung denn her?

PS: Selbst wenn der Widerruf schon beschlossen ist, kann man noch Beschwerde dagegen einlegen, aber solange sollte man natürlich nicht warten, sondern eben sofort tätig werden.

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"<small>da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia
Gruß,Bob(SozArb. Straffälligen-/Drogenhilfe)"

-- Editiert von !streetworker! am 07.11.2007 03:49:50

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#4
 Von 
Carlos82
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank für den Tip, habe ich sofort in die Tat umgesetzt und heute bei Gericht angerufen. Hatte aber nicht den Richter persönlich am Hörer, sondern eine Justizangestellte.
(Die Anhörung ist übrigens schon 14 Tage her, ich hab das wie gesagt aufgrund Krankheit und persönlicher Umstände, auch wenn das bei weitem keine Entschuldigung darstellt, total vergessen)
Beschlossen ist der Widerruf noch nicht, jedoch schon durch die Staatsanwaltschaft beantragt worden.
Der Richter hat eine weitere Anhörung in ca 3 Wochen angeordnet, diesmal jedoch bzgl "Widerruf der Bewährung". Die Dame riet mir ebenfalls, die Atteste sowie den Nachweis des Dauerauftrages und der rückständigen Auflagen sowie eine Stellungnahme vorab schriftlich einzureichen.
Sie sagte auch das der Richter dann auf die Anhörung verzichten könne, nur weiß ich nicht ob das gut oder schlecht ist.
Unser Telefonat hat sie in der Akte vermerkt.
Dann ist der Briefkasten morgen mein erster Anlaufpunkt.

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#5
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9523x hilfreich)

Der Richter hat eine weitere Anhörung in ca 3 Wochen angeordnet, diesmal jedoch bzgl Widerruf der Bewährung.

Ach so, ich dachte, dass das diesesmal (auch) schon Gegenstand der Anhörung war. Dann ist es noch nicht ganz so schlimm. Nehmen Sie die Anhörung diesesmal unbedingt wahr (auch wenn Sie krank hingehen müßten) und legen Sie den Sachverhalt dar. Vor allem versuchen Sie -wenn irgend möglich- bis dahin mit den Auflagen wieder in der Reihe zu sein, also alle fehlenden Raten bis dahin nachentrichtet zu haben. Das wäre das Ideale. Falls das nicht möglich ist, müssen Sie zumindest die lfd. Raten bis dahin gezahlt haben (also die für November und Dezember) und das dem Gericht nachweisen.

Dann bestehen sehr gute Chancen, dass die Bewährung nicht widerrufen wird. Es käme dann z.B. eine Verlängerung der Bewährungszeit in Betracht. Der Richter kann das dann auch ohne mündlich Anhörung entscheiden, dass ist richtit (wäre also insofern positiv)

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"<small>da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia
Gruß,Bob(SozArb. Straffälligen-/Drogenhilfe)"

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#6
 Von 
Carlos82
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 0x hilfreich)

-Ach so, ich dachte, dass das diesesmal (auch) schon Gegenstand der Anhörung war.-

Das ist es eben. Ich weiß es auch nicht so genau. Evtl habe ich da auch was falsch verstanden.
Auf der Ladung zur ersten Anhörung steht:
"in der Bewährungssache
gegen Sie
wegen Verstoßes gegen die Bewährungsauflagen
ist Termin zur Anhörung angesetzt worden..."

Die Dame am Telefon meinte, der Richter hätte die nächste Anhörung wegen "Widerruf der Bewährung" angesetzt. Ich bin mir nicht sicher ob da der Widerruf jetzt schon längst im Raum stand und dies als eine Art 2.Anhörung zu verstehen ist, oder ob der Antrag auf Widerruf erst aufgrund eines Beschlusses der 1. Anhörung nach Aktenlage entschieden wurde.

Die rückständigen Raten werde ich auf jeden Fall überweisen, nicht Geldmangel ist das Problem, sondern eher meine verdammte "Verschusseltheit" was finanzielle Verpflichtungen betrifft. Dem werde ich natürlich mit dem Dauerauftrag einen Riegel vorschieben(hätt ich das doch bloss schon viel eher gemacht...).

Ich kann nur hoffen das geht gut, schliesslich wurde ich gerade von meiner Firma fest übernommen, und straffällig will ich mit Sicherheit nie wieder werden, es ist auch nichts während der BW vorgefallen.

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#7
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9523x hilfreich)

Also bei uns wird eine mündliche Anhörung in aller Regel erst dann angesetzt, wenn die Staatsanwaltschaft den Widerruf der Bewährung bereits beantragt hat. Aber wie auch immer - in Ihrem Fall ist es ja nun so, dass es vor der Entscheidung über den Widerruf in jedem Fall noch eine weitere Anhörung gibt. Und das ist ja das entscheidene.

nicht Geldmangel ist das Problem,

Umso besser. Dann flugs alles rückständige und laufende bis einschl. Dezember überweisen und die Belege (am besten im Original) zum Gericht schicken. Sie selbst können sich für sich Kopien anfertigen.

Ich kann nur hoffen das geht gut, schliesslich wurde ich gerade von meiner Firma fest übernommen, und straffällig will ich mit Sicherheit nie wieder werden, es ist auch nichts während der BW vorgefallen.

Wenn Sie die Raten sofoert zahlen und 'versprechen' dass es in Zukunft keine Rückstände mehr geben wird, wird die Bewährung zu 99,99 % nicht widerrufen. Das schlimmste was -realistisch gesehen- passieren kann ist, dass die Bewährungszeit verlängert wird, z.B. für 6 oder 12 Monate.



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Gruß,Bob(SozArb. Straffälligen-/Drogenhilfe)"

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#8
 Von 
Pete85
Status:
Beginner
(56 Beiträge, 4x hilfreich)

hallo,

probieren Sie auf jeden Fall mit dem Richter zu reden.

Dann reicht Ihr Bekannter am besten das ärztliche Attest nach. Man muss jedoch auch seinen Arzt von der Schweigepflicht entbinden.

DIe Bewährung kann wegen Respektlosigkeit nicht widerrufen werden, alerdings kann wegen nicht Erscheinen bei einer Ladung ein Haftbefehl erlassen werde, somit würde der Beschuldige mindestens bis zur Vollendung in Untersuchungshaft bleiben.


MFG

Pete

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#9
 Von 
Carlos82
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 0x hilfreich)

-Dann flugs alles rückständige und laufende bis einschl. Dezember überweisen und die Belege (am besten im Original) zum Gericht schicken.-

Habe nochmal nachgerechnet, es sind doch 3 Raten Rückstand, 4 mit der laufenden. 5 dann mit der Dezemberrechnung. Dieses Geld wird dann morgen umgehend auf den Weg geschickt. Ab Januar greift dann der Dauerauftrag, und dann wird nie wieder eine Rate ausbleiben (es wären dann nur noch 8 übrig). Ich hoffe wirklich der Richter ist kulant und erkennt das ich jetzt wirklich aufgewacht bin (hoffe ich habe nicht verschlafen).
Ich habe Bedenken, daß man (zumindest dem Anschein nach mit Recht) annimmt ich nehme die Bewährung nicht ernst.

@Pete85
-Man muss jedoch auch seinen Arzt von der Schweigepflicht entbinden.-

Wie ist das gemeint? Muss ich dahingehend etwas unternehmen?

Auf jeden Fall vielen dank für die Antworten!

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9523x hilfreich)

Ich habe Bedenken, daß man (zumindest dem Anschein nach mit Recht) annimmt ich nehme die Bewährung nicht ernst.

Das ist auch nicht unbegründet. Insofern müssen Sie den Richter beim nächsten Termin vom Gegenteil überzeugen. Die Zahlung aller Rückstände ist auf jeden Fall ein 'starkes' und gutes Zeichen in diese Richtung.

Wie ist das gemeint? Muss ich dahingehend etwas unternehmen?

Nein, eine Schweigepflichtsentbindung wäre nur dann notwendig, wenn der Arzt als Zeuge aussagen sollte. Dies ist hier ja nicht der Fall. Für das Ausstellen eines Attestes ist keine Entbindung erforderlich, da der Arzt das Attest ja nicht direkt ans Gericht übersendet, sondern Ihnen gibt und Sie über die weitere Verwendung selbst entscheiden.

Auch der erwähnte Haftbefehl (sog. 'Sicherungshaftbefehl') wird hier mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht erlassen werden. Das käme nur dann in Frage, wenn zur Überzeugung des Gerichts die Bewährung mit 'hoher Wahrscheinlichkeit' widerrufen werden wird [vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, 44., 1331, Rn. 3]. Vor der finalen Anhörung des Verurteilten zum Widerrufsantrag der StA wird das Gericht jedoch in diesem Fall in aller Regel nicht zu dieser Überzeugung kommen. Zusätzlich müßte einer der Haftgründe des § 112 , Abs. 2, Nr. 1 oder 2 StPO vorliegen, oder aber die Gefahr bestehen, dass der verurteilte weitere, erhebliche Straftaten begeht [§ 112a, Abs.1 StPO , --> vgl. für § 453c iVm. §§ 112 , 112a StPO auch Kleinknecht/Meyer-Goßner, 44., 1332, Rn. 10]. Auf Letzteres ist hier kein Hinweis vorhanden und Ersteres wäre- wenn man es denn tatsächlich als gegeben ansehen wollen würde- durch die Kontaktaufnahme zum Gericht ausgeräumt.

Auch bei einem zu erwartendem Widerruf gilt zunächst einmal die Vermutung, dass der Betreffende sich selbst zum Strafantritt stellen würde, wenn nicht die genannten Gründe entgegenstehen oder der Betreffende sich bereits in der Vergangenheit der Strafvollstreckung entzogen hätte.

Erst wenn Sie die nächste Anhörung (die nach § 453 , Abs. 1, Satz 2 und 3 StPO) unentschuldigt platzen lassen würden, würde der Sicherungshaftbefehl praktisch in greifbare Nähe rücken, bzw. wäre dann auch nicht unwahrscheinlich.

Wobei dann auch immer noch der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ('mildere Maßnahme') zu beachten wäre, so dass zwar der Haftbefehl erlassen werden würde, jedoch -normalerweise- gegen Auflagen (z.B. 1 oder 2 mal täglich bei der Polizei melden = sog. Meldauflage) außer Vollzug gesetzt würde [vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, aaO., Rn. 5 ff.]

Abschliessend dazu ist zu sagen, dass der HB iaR. auch bereits erlassen wäre, wenn man ihn denn erlassen wollen würde, aufgrund des letzten Ausbleibens.

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-- Editiert von !streetworker! am 07.11.2007 23:26:41

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#11
 Von 
Carlos82
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo Streetworker,
Gute Neuigkeiten: Heute habe ich einen Rückruf vom Gericht erhalten. Die Dame sagte mir, der Richter habe die nächste Anhörung erstmal ausgesetzt und wartet erstmal auf die schriftlichen Nachweise, um sich ein Bild von meinem guten Willen zu machen, bevor weiter entschieden wird.
Das lässt mich hoffen, daß sich Ihre Prognose bewahrheiten wird und ich nochmal eine letzte Chance bekomme.

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9523x hilfreich)

Hört sich sehr gut an...

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