Anhörungsbogen §29 BtMG

28. Juni 2022 Thema abonnieren
 Von 
Ella87
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Anhörungsbogen §29 BtMG

Hallo,

ich habe heute ein Anhörungsbogen (keine Vorladung) der Polizei aus einem anderen Bundesland erhalten, aufgrund einer damaligen Cannabisbestellung im Darknet im Jahr 2017. Es handelte sich wohl im Zeitraum von Februar bis Juni 2017 um insgesamt 3 Bestellungen á 10g.
Ich habe gelesen, dass nach 5 Jahren eine Verjährung in Kraft tritt.
Wäre es hier der Fall? Wie sollte ich mich nun verhalten? Sollte ich den Bogen ausfüllen? Oder nur die persönlichen Pflichtdaten? Es liegen keine Vorstrafen oder ähnliches vor. Kann meine Wohnung durchsucht werden? Oder mir der Führerschein entzogen werden? Was könnte mich erwarten?
Ich bitte um euren Rat und bitte bleibt freundlich! Vielen Dank.



-- Editiert von Ella87 am 28.06.2022 14:25

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Dirrly
Status:
Student
(2022 Beiträge, 533x hilfreich)

Hallo, grundsätzlich hast du mal Recht. Der § 29 BtmG droht eine Höchststrafe von 5 Jahren an und § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB bestimmt, dass in diesem Fall die Verfolgungsverjährung 5 Jahre beträgt. Womit die Taten inzwischen eigentlich (!) verjährt sein müssten.

Jetzt gibt es aber noch die §§ 78b und 78c StGB, welche regeln in welchen Fällen eine Verjährung ruht oder unterbrochen wird.

Um jetzt für deinen Fall sagen zu können "Ja, das ist verjährt." braucht man Akteneinsicht, weil nur dann geprüft werden kann, ob die Verjährung irgendwie unterbrochen wurde oder geruht hat.

Eine pauschale, generelle Antwort im Forum kann man da leider nicht geben.


Einfach mal als Beispiel:
z.B. könnte der § 78c Abs. 1 Nr. 1 StGB vorliegen
"Die Verjährung wird unterbrochen durch [...] die erste Vernehmung des Beschuldigten [...] oder die Anordnung dieser Vernehmung [...]"

Sprich man müsste anhand der Akte nachforschen ob und wann eine Vernehmung angeordnet wurde.

Dazu müsstest du (am besten) über einen Anwalt Akteneinsicht beantragen und vielleicht eine Erstberatung vom Anwalt zur Frage der Verjährung. Aber das kostet dich halt Geld.

Die nächste Möglichkeit wäre nur die Pflichtangaben zu den Personalien auszufüllen und einfach mal abwarten, wie es weitergeht, ob überhaupt noch was kommt und was.

Oder du entschließt dich halt eine geständige Einlassung abzugeben. Falls die Fälle verjährt sind, kannst du auch nicht mehr verurteilt werden, wenn du sie zugibst. Sind sie nicht verjährt, hast du immerhin ein Geständnis von Anfang an, was strafmildernd berücksichtigt werden könnte.

Aber leider gibt es auch da keinen generellen Rat, der immer am besten ist. Das musst du einfach für dich selbst entscheiden, sofern du nicht eben - wie oben geschrieben - einen Anwalt beauftragen willst.

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#2
 Von 
guest-12315.09.2023 08:23:49
Status:
Junior-Partner
(5465 Beiträge, 926x hilfreich)

Zitat (von Dirrly):
Womit die Taten inzwischen eigentlich (!) verjährt sein müssten.
Zitat (von Ella87):
Es handelte sich wohl im Zeitraum von Februar bis Juni 2017 um insgesamt 3 Bestellungen á 10g.
Da ist nix verjährt ...

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Dirrly
Status:
Student
(2022 Beiträge, 533x hilfreich)

Zitat (von bostonxl):
Da ist nix verjährt ...


Drei Bestellungen bedeutet aber auch drei einzelne Taten und zwei Taten davon lagen auf jeden Fall vor Juni. Die dritte im Juni mit größerer Wahrscheinlichkeit vor dem 27.06., als danach.

Jahresfristen werden Taggenau gerechnet. Also 17.06.2017 --> 17.06.2022, dann sind fünf Jahre abgelaufen.

Die Frage, die noch bleibt ist, wann die Tat beendet war. Nach dem Bestellvorgang oder erst mit Lieferung dann.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32894 Beiträge, 17272x hilfreich)

Kann meine Wohnung durchsucht werden? Unwahrscheinlich - was sollte man da nach 5 Jahren noch finden?
Oder mir der Führerschein entzogen werden? Nein - ein Konsumnachweis liegt ja nicht vor. Bei "geständiger Einlassung" würde sich das ändern - aber auch dann würde maximal ein ärztliches Gutachten angeordnet werden.

-- Editiert von muemmel am 29.06.2022 14:33

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

0x Hilfreiche Antwort

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