Anklage Diebstahl - was jetzt?

31. Januar 2012 Thema abonnieren
 Von 
Stereotyp
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Anklage Diebstahl - was jetzt?

Sehr geehrte Damen und Herren,

der A ist wegen Diebstahls im Rahmen des beschleunigten Verfahrens angeklagt. Die Verhandlung wurde bereits anberaumt.

Folgender Sachverhalt ergibt sich:
Dem A wird vorgeworfen im Einzelhandel des B Waren gestohlen zu haben. Dies wurde durch den dort arbeitenden C initiiert. Dabei trug A zum Einkaufen zwei Beutel mit sich. Diese wurden durch ihn mit Einkaufswaren prall gefüllt und anschließend zur Kasse getragen, um diese zu bezahlen. An der Kasse nun angekommen, legte A jedoch nur die Waren aus einem der Beutel auf das Band und trug den anderen mit Waren gefüllten Beutel weiterhin über die Schulter offen bei sich. Zu Beginn des Kassiervorgangs, bevor jedoch eine einzige Ware der auf dem Band befindlichen Einkäufe des A durch den C eingescannt wurde, verlangte C von dem A, dass er den Inhalt des auf der Schulter befindlichen Beutels zeigen sollte. Dem kam A ohne Zögern nach. Daraufhin bezichtigte der C den A als Dieb und brach den Kassiervorgang ab, da er den Inhalt dieses Beutels als vermeintliches Diebesgut identifizierte. A, der die ganze Zeit über sein Portemonnaie zahlbereit in den Händen trug, beteuerte seine Unschuld und wies daraufhin, dass er alle Waren sehr gerne bezahlen möchte. Der C ging jedoch nicht auf die Forderung ein und rief die Polizei.

Die eintreffende Polizei nahm daraufhin auf, dass ein Diebstahl vorlag und ließ A diesen Sachverhalt unterschreiben. A willigte daraufhin in aufgrund des Geschehens geistlosen Zustandes ein und unterschrieb noch vor Ort. Der genaue Inhalt dieses Schreibens ist dem A bis heute nicht bekannt. Weitere Äußerungen zum Sachverhalt seitens des A fanden im Rahmen des Geschehens nicht statt.

Da wie eingangs erwähnt bereits ein Verfahren ansteht stellen sich nunmer zwei Fragen:

1. Handelt es sich hierbei um Diebstahl oder hilfweise versuchten Diebstahl?

2. Welche Informationen sind vor Gericht wichtig zu erwähnen, was ist entscheidungsrelevant?

Mit freundlichem Gruß,

Stereotyp

-- Editiert Stereotyp am 31.01.2012 22:46

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
guest-12311.04.2012 22:52:18
Status:
Student
(2108 Beiträge, 1040x hilfreich)

Mach dich vor Gericht klein,,, ganz klein,, senke deinen Blick gebe alles reumütig zu

Dein lustiger Versuch gibt keine Extrastrafe, und ob Diebstahl, versuchter oder was auch immer.
So hoch wird die Strafe kaum sein. Wundert das verhandelt wird. Entweder bist du bereits öfters aufgefallen oder nicht Erwachsen (würde auch zur Frage passen)

Hätte man dich nicht erwischt wärst du mit der Beute raus. Nennt man Diebstahl.

Versuchst du dem Richter "dümmlich Oberschlau zu kommen" gibts keinen Rabatt für einsichtig, reumütig....

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#2
 Von 
Stereotyp
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Ich würde mich sehr freuen, wenn es zu diesem ernst gemeinten Sachverhalt auch ernst gemeinte Kommentare gibt.

Vor allem bitte ich jedoch davon Abstand zu nehmen, diesen Sachverhalt auf meine Person zu projezieren. Die intrinsische Absicht des A spielt bei der Behandlung des Sachverhaltes keine Rolle, wesentlich ist vielmehr, ob die zu prüfenden Tatbestandsmerkmale der einschlägigen Gesetzesnormen erfüllt sind.

Daher würde ich mich freuen, wenn Sie, "Keinanwalt", sich von weiteren Antworten zum Thema distanzieren würden. Vielen Dank.

Mit freundlichem Gruß,

Stereotyp

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0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Tiger123
Status:
Praktikant
(998 Beiträge, 574x hilfreich)

quote:
intrinsische Absicht des A spielt bei der Behandlung des Sachverhaltes keine Rolle


Doch, tut sie natürlich schon, für die subjektiven Tatbestandsmerkmale...



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#4
 Von 
Stereotyp
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Das stimmt natürlich, vor Gericht ist jedoch nur schwer nachzuweisen, was tatsächlich beabsichtigt wurde, zumal es a priori bereits eine Asymmetrie der Glaubwürdigkeit zwischen dem A und dem C zugunsten des C existiert.

In vorliegendem Sachverhalt lag definitiv kein konkreter Handlungswille zur Tat vor. Oder einfacher gesagt: Der Beutel wurde tatsächlich bloß vergessen, mit auf das Band gelegt zu werden. Ob dies im weiteren Verlauf aufgefallen wäre, kann nicht geklärt werden, da der C bereits vor Abschluss des Kassiervorganges den Diebstahlvorwurf aussprach.

Es würde mich freuen, wenn weitere hilfreiche Kommentare eintreffen.

Vielen Dank.

Mit freundlichem Gruß,

Stereotyp

-- Editiert Stereotyp am 01.02.2012 12:59

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