Anklage andere Ladung

3. September 2021 Thema abonnieren
 Von 
Lexmark30
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 0x hilfreich)
Anklage andere Ladung

Jemand wird angeklagtz in 6 Fällen Beleidigung zu haben, aber die Laduing lautet auf Nachstellung.

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32 Antworten
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#1
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38352 Beiträge, 13981x hilfreich)

Vermutlich, weil es vom Sachbearbeiter so verfügt wurde. Aber, ist doch einerlei. Verhandelt wird, was in der Anklage steht.

wirdwerden

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#2
 Von 
Lexmark30
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 0x hilfreich)

Also kann ein Sachbearbeiter reinschreiben was er will und sich nicht an die Anklage halten?

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#3
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32820 Beiträge, 17247x hilfreich)

Und da steht nicht etwa "Nachstellung u. a."? In der Ladung muss nämlich nicht jedes Delikt aufgeführt werden...

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#4
 Von 
Lexmark30
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 0x hilfreich)

Nein, da steht nur Nachstellung, aber in der Anklage kein Wort davon.

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#5
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38352 Beiträge, 13981x hilfreich)

Wenn das Az. stimmt, dann ist doch alles in Ordnung.

wirdwerden

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#6
 Von 
Lexmark30
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 0x hilfreich)

Ja das Aktenziechen und das Datum der Anklageschrift stimmt.

Man befürchtet nur, dass die daraus eine Nachstellung einfach machen.

Die Justiz ist ja nicht gerade ungefährlich.

Angeklagt ist vor dem Strafrichter beim Amtsgericht.

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#7
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38352 Beiträge, 13981x hilfreich)

Na ja, Täter sind auch nicht gerade ungefährlich. Entscheidend ist nun mal wirklich nur die Anklageschrift. Die ist zugelassen worden. Weshalb irgendwann vorher ermittelt worden ist, was auf den Aktendeckel steht, das interessiert nicht.

wirdwerden

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#8
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Zitat (von Lexmark30):
Man befürchtet nur, dass die daraus eine Nachstellung einfach machen.


Maßgeblich ist, vereinfacht gesagt, was im Eröffnungsbeschluß steht. Der kam zwischen Anklageschrift und Ladung.

-- Editiert von !!Streetworker!! am 04.09.2021 21:05

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#9
 Von 
Lexmark30
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 0x hilfreich)

Und warum ändert ein Gericht den Vorwurf wenn die Anklage auf Beleidigung war?

-- Editiert von Lexmark30 am 05.09.2021 08:00

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#10
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38352 Beiträge, 13981x hilfreich)

Das Gericht ändert keinen Vorwurf. Man weiß ja nicht, unter welchem Tatverdacht das Verfahren begonnen wurde. Kann sein, dass das Verfahren ursprünglich unter diesem Tatbestand registriert wurde. Aber, das ist doch völlig einerlei. Entscheidend ist, was angeklagt wurde, was bei Gericht zugelassen wurde.

wirdwerden

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#11
 Von 
Lexmark30
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 0x hilfreich)

Auf dem Aktendeckel stand Nachstellung, aber in den Akten steht, dass es für eine Nachstellung nicht ausreicht und nur die 6 Punkte der Beleidigung angeklagt werden.

Es ist doch schon ein Unterschied ob man wegen Beleidigung oder Nachstellung angeklagt wird. Nachstellung hat doch einen höheren Strafrahmen als Beleidigung.

Ich kenne jemanden der wurde wegen Nachstellung beim Schöffengericht angeklagt, hier nur Strafrichter.

Ist das besser für den Angeklagten?

Man stelle sich mal vor auf dem Aktendeckel steht Mord und die Staatsanwaltschaft klagt wegen Totschlag an, dann kann doch das Gericht auch nicht einfach einen Eröffnungsbeschluss verfassen auf Mord nur weil es auf dem Aktendeckel stand.

-- Editiert von Lexmark30 am 05.09.2021 08:40

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#12
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38352 Beiträge, 13981x hilfreich)

Du bist nur wegen Beleidigung angeklagt worden. Alles andere interessiert doch nicht. Und normalerweise ist die Straferwartung geringer, wenn vor dem Einzelrichter angeklagt wird. Muss aber auch nicht sein, kann auch sein, dass bei bekannter extremer Auslastung eines Gerichts eben überlegt wird, ob man nicht eine Stufe weiter unten oder oben anklagt. Hat mit dem Strafmaß gar nichts zu tun.

wirdwerden

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#13
 Von 
guest-12315.09.2023 08:23:49
Status:
Junior-Partner
(5465 Beiträge, 925x hilfreich)

Zitat (von Lexmark30):
Die Justiz ist ja nicht gerade ungefährlich.
Stimmt, aber nur für Täter.

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#14
 Von 
Lexmark30
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 0x hilfreich)

Das mal weiter unten oder oben angeklagt wird nur weil diese überlastet sind, finde ich aber komisch, da die Kosten doch z. B vor dem schöffengericht höher liegen wegen den Schöffen.

Der Richter ist beim Strafrichter und Schöffengericht bei uns der selbe, also muss er doch so oder so kommen.

Also könnte es sein das man obwohl beim Strafrichter man aber eigentlich ein Fall für das schöffengericht ist? Finde ich etwas seltsam.

-- Editiert von Lexmark30 am 05.09.2021 10:24

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#15
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38352 Beiträge, 13981x hilfreich)

Die Gerichtskosten richten sich nach der Strafe, die verhängt wird.

wirdwerden

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#16
 Von 
Lexmark30
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 0x hilfreich)

Ich kann mir trotzdem nicht vorstellen wenn jemand ein Fall für das Schöffengericht ist, man diesen beim Strafrichter anklagt und da dann keine Schöffen sind. Das ist doch unlogisch.

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#17
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38352 Beiträge, 13981x hilfreich)

Es geht nicht um Deine Vorstellungskraft. Es geht um den Strafrahmen, ob der ausreicht. Und da gibt es eben mehrere Möglichkeiten. Wenn der Strafrahmen nicht ausreicht, wird das Gericht die Sache an die nächst höhere Instanz abgeben, und gut ist. Vieles stellt sich ja erst in der mündlichen Verhandlung raus.

wirdwerden

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#18
 Von 
Lexmark30
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 0x hilfreich)

Sie schrieben ja das das Gericht wegen Überlastung einfach den Fall woanders hinsteckt und das wird so nicht sein. Wenn man hinterher an eine andere Kammer verweist, ist das was ganz anderes.

-- Editiert von Lexmark30 am 05.09.2021 12:49

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#19
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Zitat (von wirdwerden):
Das Gericht ändert keinen Vorwurf.


Doch, das kann es durchaus, wenn es den angeklagten Sachverhalt rechtlich anders würdigt, als die Staatsanwaltschaft. Hier wurde ja offensichtlich sogar wegen Nachstellung ermittelt anfangs. Angeklagt hat die StA dann zwar nur Beleidigung, aber das Gericht hat anscheinend (??) eine Nachstellung gesehen und die Anklage entsprechend abgeändert zugelassen, § 207, Abs. 2, Nr. 3 StPO.

@Lexmark: Was steht denn nun im Eröffnungsbeschluss? Das wissen wir noch immer nicht

Zitat (von Lexmark30):
Ich kann mir trotzdem nicht vorstellen wenn jemand ein Fall für das Schöffengericht ist, man diesen beim Strafrichter anklagt


Tut man auch nicht. Wenn ein Fall lt. GVG zwingend vor's Schöffengericht gehört, kann man ihn gar nicht zum Strafrichter anklagen.

Bei Fällen die theoretisch sowohl zum Strafrichter als auch zum Schöffengericht angeklagt werden könnten, gilt:

Straferwartung bis 2 Jahre: Strafrichter

Straferwartung > 2 bis 4 Jahre: Schöffengericht

Die Strafgewalt des Strafrichters ist aber nicht bei 2 Jahren gedeckelt, auch der kann bis zu vier Jahre verhängen. Und wie du schon richtig erkannt hast, ist der Strafrichter, wenn er überlastet wäre, auch dann überlastet wenn er als Vorsitzender des Schöffengerichts fungiert.



-- Editiert von !!Streetworker!! am 05.09.2021 14:32

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#20
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38352 Beiträge, 13981x hilfreich)

Streetworker, ich habe nicht die rechtliche Würdigung gemeint, die kann sich natürlich jederzeit ändern. Ich meinte den Sachverhalt per se. Der Klassiker für Änderung der rechtlichen Würdigung hab ich vor nicht allzu langer Zeit erlebt: angeklagt und zugelassen war eine Körperverletzung beim Einzelrichter, nach Verweis ans Landgericht erfolgte Verurteilung wegen versuchten Mordes.

Nun ja, die Doppelzuständigkeit mag es in Einzelfällen geben, muss ja aber nicht sein. Und, wie Du richtig feststelltest, vom Strafmaß her haben wir ja Überschneidungen. Wenn man, auch das ein Fall, den es gab, weiß, dass die 10. Strafkammer eines Landgerichts völlig überlastet ist, weil ein Verfahren, welches eigentlich in zwei Verhandlungstagen abgewickelt sein sollte, sich dann aber über 9(!) Monate hinzog, nicht voraussehbar, das als Staatsanwalt sieht, dann überlegt man sich schon, ob man nicht doch noch beim Amtsgericht anklagen sollte. Einfach, weil es schon sinnvoll ist, die Verhandlungen zeitnah nach der Tat stattfinden zu lassen.

Aber der Fall hier ist doch denkbar einfach gestrickt. Anklageschrift + Zulassung, man weiß um was es geht. Das Problem der Nachtragsanklage will ich jetzt hier nicht erörtern.

wirdwerden

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#21
 Von 
Lexmark30
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 0x hilfreich)

Dann fasse ich die 3 wichtigen Punkte nochmals zusammen.

Ermittlungsakte : Nachstellung

Laut Ermittlungsakte sind einige Punkte eingestellt worden, bis auf 6x Beleidigung

-------------------------------------------------

Anklageschrift :

wird angeklagt in der Zeit .......... duch 6 selbstständige Handlungen einen anderen beleidigt zu haben

-------------------------------------------------

Eröffnungsbeschluss :

wegen Nachstellung

1 Die Anklage der Staatsanwaltschaft ..... vom ..... Aktenzeichen ..... wird zur Hauptverhandlung zugelassen.

2 ...... Hauptverfahren vor dem Amtsgericht ..... - Strafrichter - eröffnet (§§203 207 StPO)



-- Editiert von Lexmark30 am 05.09.2021 15:38

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#22
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38352 Beiträge, 13981x hilfreich)

Ja, ist doch alles in Ordnung, wie schon so oft erklärt.

wirdwerden

0x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Zitat (von wirdwerden):
Der Klassiker für Änderung der rechtlichen Würdigung hab ich vor nicht allzu langer Zeit erlebt: angeklagt und zugelassen war eine Körperverletzung beim Einzelrichter, nach Verweis ans Landgericht erfolgte Verurteilung wegen versuchten Mordes.


Das ist was anderes (Änderung nach Eröffnung der Hauptverhandlung, nachdem zunächst wie angeklagt zugelassen wurde), als das was ich dargestellt hatte. Da geht's darum, dass die ursprüngliche Anklage von Anfang an nicht, bzw. abgeändert zugelassen wird.

Zitat (von wirdwerden):
Wenn man, auch das ein Fall, den es gab, weiß, dass die 10. Strafkammer eines Landgerichts völlig überlastet ist, weil ein Verfahren, welches eigentlich in zwei Verhandlungstagen abgewickelt sein sollte, sich dann aber über 9(!) Monate hinzog, nicht voraussehbar, das als Staatsanwalt sieht, dann überlegt man sich schon, ob man nicht doch noch beim Amtsgericht anklagen sollte.


Das kann so nicht sein. Wenn die Klage bereits bei der Kammer zugelassen war und sogar schon hauptverhandelt wurde, ist ein Sprung an ein unteres Gericht nicht mehr möglich. Das kann nicht mal die Kammer mehr beschließen. Zulässig ist nur andersherum ...von unten nach oben.

0x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Zitat (von Lexmark30):
Eröffnungsbeschluss :

wegen Nachstellung


Dann passt alles. Das Gericht (der Strafrichter) hat die Anklage abgeändert zugelassen, da er Nachstellung für verwirklicht hält. Wie gesagt, § 207, Abs. 2, Nr. 3 StPO.

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#25
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38352 Beiträge, 13981x hilfreich)

Streetworker, es war kein Sprung an ein unteres Gericht. Die Staatsanwältin hielt es für sinnvoll, wegen des Termindrucks oben, das ganze weiter unter anzuklagen.

wirdwerden

0x Hilfreiche Antwort

#26
 Von 
Lexmark30
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von !!Streetworker!! ):
Dann passt alles. Das Gericht (der Strafrichter) hat die Anklage abgeändert zugelassen, da er Nachstellung für verwirklicht hält. Wie gesagt, § 207, Abs. 2, Nr. 3 StPO.


Also ist der Angeklragte somit schlechter gestellt?

In den Beschluss steht doch aber drin, dass die Anklage zugelassen ist, also nach meiner Interpretation so wie die Staatsanwaltschaft diese geschrieben hat. Von einer Änderung steht doch da nichts.

-- Editiert von Lexmark30 am 05.09.2021 17:26

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#27
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Zitat (von wirdwerden):
Die Staatsanwältin hielt es für sinnvoll, wegen des Termindrucks oben, das ganze weiter unter anzuklagen.


OK, ich wunderte mich, da Du was von zwei Hauptverhandlungstagen geschrieben hattest und war davon ausgegangen, dass die schon stattgefunden haben.

0x Hilfreiche Antwort

#28
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Zitat (von Lexmark30):
Also ist der Angeklragte somit schlechter gestellt?


Nunja, wenn sich im Laufe eines Verfahrens herausstellt das statt des angeklagten Deliktes ein schwereres verwirklicht ist, und das dann verhandelt wird, ist der Angeklagte de facto natürlich schlechter gestellt ... zu Recht.

Wenn man einen versuchten Mord begangen hat, den die Staatsanwaltschaft zunächst aber fälschlicherweise nur als gefährliche Körperverletzung wertet, kann man sich nicht darauf berufen, dass der Drops nun gelutscht ist und man maximal wegen gefährlicher Körperverletzung verurteilt werden darf.

Zitat (von Lexmark30):
Von einer Änderung steht doch da nichts.


Dann muss man mal beim Gericht anrufen und nachfragen, was nun Lage der Dinge ist:

Entweder wollte der Richter die Anklage abgeändert zulassen und hat vergessen die Abänderung in den Eröffnungsbeschluss zu schreiben

Oder er wollte die Anklage wie angeklagt zulassen, hat aber einen Eröffnungsbeschluss wegen Nachstellung erlassen, wobei sich halt die Frage stellt, warum er das tun sollte bzw. wie er auf die Idee kommt, ohne Änderung der rechtlichen Würdigung einen Anklagepunkt zu eröffnen, der in der Anklageschrift überhaupt nicht enthalten ist. Der würfelt das ja nicht aus und der Würfel ist zufällig auf "Nachstellung" liegen geblieben.

Von daher spricht meines Erachtens nach bisher deutlich mehr für das "entweder" als für das "oder"...

Letztendliche Aufklärung kann nur das Gericht schaffen.

0x Hilfreiche Antwort

#29
 Von 
Lexmark30
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 0x hilfreich)

So wie ich das aus meiner Suche im Web und auch hier lese, muss das Gericht bei einer Abänderung es im Beschluss extra aufführen das es das tut, hat es aber in diesem Fall nicht. Kann es nicht vielleicht sein, daß das Gericht einfach den tatvorwurf vom Aktendeckel übernommen hat?

0x Hilfreiche Antwort

#30
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Zitat (von Lexmark30):
muss das Gericht bei einer Abänderung es im Beschluss extra aufführen das es das tut, hat es aber in diesem Fall nicht


Genau darauf bin ich doch in meiner letzten Antwort, im unteren Teil, eingegangen .. Einfach nochmal in Ruhe lesen ;)

-- Editiert von !!Streetworker!! am 05.09.2021 19:31

0x Hilfreiche Antwort

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