Anklage erhoben!

22. September 2007 Thema abonnieren
 Von 
Rihanna
Status:
Frischling
(18 Beiträge, 0x hilfreich)
Anklage erhoben!

Hallo,

heute bekamm Person A wegen Diebstahl von ca.21,36 Euro einen Schreiben der Staatsanwaltschaft.
Es steht darin dass, gegen Sie: §§ 242 Abs.1 , 248a StGB , Anklage erhoben wird!!
Was heisst das genau?
Muss Person A zum Gericht?
Muss Person A sich einen Rechtsanwalt nehmen ?

Person A ist mit dem Nerven am Ende!
Es darf niemand etwas davon erfahren!

Bitte um Hilfe .
Herzlichen dank für Atworten.
Rihanna

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26 Antworten
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#1
 Von 
f!o
Status:
Schüler
(382 Beiträge, 85x hilfreich)

§ 242
Diebstahl

(1) Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.


§ 248a
Diebstahl und Unterschlagung geringwertiger Sachen

Der Diebstahl und die Unterschlagung geringwertiger Sachen werden in den Fällen der §§ 242 und 246 nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.


Wenn die Staatsanwaltschaft Anklage erhebt, wird es vermutlich zu einer Verhandlung vor dem Strafgericht kommen. Sie haben selbstverständlich immer die Möglichkeit, einen Rechtsanwalt zu beauftragen. Zwingend notwendig ist dies bei zu erwartenden eher gering ausfallenden Strafe aber wohl nicht.

Es ist auch möglich, dass die Staatsanwaltschaft direkt einen Strafbefehl erlässt, gegen den Ihnen der Rechtsweg offenstehen würde oder das Verfahren noch vor Einreichen der Anklage beim zuständigen Strafgericht wegen Geringfügigkeit eingestellt wird.

Nähres lässt sich hier aber anhand der von Ihnen gemachten Angaben nicht sagen.

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Rihanna
Status:
Frischling
(18 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo,

die letzte Antwort hatte Person A vor lauter Aufregung nicht verstanden.
Heißt das, dass Sie Einspruch gegen die Anklage einlegen kann ?
Was kann Sie denn jetzt noch machen , damit Sie nicht vor Gericht kommen muss?
Person A hoffte, dass es wegen Geringfügigkeit eingestellt wird!

Bitte um Antworten!
Bin so verzweifelt!!!!:Schock:

Rihanna

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9521x hilfreich)

Wie alt ist A denn?

Und was steht in der Anklage vor welchem Gericht das Hauptverfahren eröffnet werden soll? Straf richter oder Jugend richter?

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"<small>da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia
Gruß,Bob(SozArb. Straffälligen-/Drogenhilfe)"

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#4
 Von 
f!o
Status:
Schüler
(382 Beiträge, 85x hilfreich)

Bei "kleineren" Delikten wie z.B. in Ihrem Fall ist es möglich, dass es zu einem vereinfachten Verfahren zur Bewältigung von leichter Kriminalität kommt. Bei einem Vergehen, man spricht von einem Vergehen gem. § 12 StGB sofern das zu erwartende Strafmaß unter einem Jahr liegt, kommt es dann zu einem schriftlichen Strafbefehl, in dem der oder die Beschuldigte beispielsweise zu einer Geldstrafe verurteilt wird. Gegen einen solchen Strafbefehl kann der oder die Beschuldigte das Rechtsmittel des Einspruchs nach § 410 StPO wählen, es kommt dann zu einer mündlichen Verhandlung, in der ein Gericht die Schuld prüft. Wird gegen den Strafbefehl kein Einspruch erhoben, so wird er rechtswirksam und es kommt zu einer Verurteilung der oder des Beschuldigten ohne dass eine mündliche Verhandlung notwendig war.

Ein Strafbefehl wäre ein mögliches Vorgehen der Staatsanwaltschaft in Ihrem Fall.

Sollte es jedoch nicht zu einem Strafbefehl kommen und sollte das Verfahren auch wieder Erwartens nicht gegen Sie eingestellt werden, so kommt es zu einer mündlichen Hauptverhandlung (§§ 226-275 StPO ), in der die Schuld festgestellt werden soll und die dementsprechend mit einem Freispruch oder einer Verurteilung endet. Ich kann Sie aber beruhigen: In Ihrem Fall ist, sofern Sie nicht vorbestraft sind, mit einer sehr geringen Geldstrafe zu rechnen.

Allgemein kann ich Ihnen nur empfehlen, einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens aufzusuchen. Dieser hat die Möglichkeit, Akteneinsicht zu erhalten und sich mit der Staatsanwaltschaft in Verbindung zu setzen. So wäre es möglich, dass ein entsprechender Strafverteidiger die Einstellung des Verfahrens bewirkt oder ohne (!) mündliche Verhandlung gegen Zahlung einer geringen Strafe (z.B. an öffentliche Einrichtung) bewirkt, dass die Anklage fallen gelassen wird.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9521x hilfreich)

Ein Strafbefehl wäre ein mögliches Vorgehen der Staatsanwaltschaft in Ihrem Fall.

Sollte es jedoch nicht zu einem Strafbefehl kommen und sollte das Verfahren auch wieder Erwartens nicht gegen Sie eingestellt werdenso kommt es zu einer mündlichen Hauptverhandlung


Ähem. Es ist bereits Anklage erhoben. Es wird hier also sehr sicher zu einer Hauptverhandlung kommen, wenn nicht noch ein Prozesshindernis aus dem Hut gezaubert wird. Eine Einstellung wäre daher nur noch innerhalb der Hauptverhandlung denkbar. Auch über die Möglichkeit eines Strafbefehls sind wir bereits hinaus. Zumal der hier vermutlich(!) ohnehin wahrscheinlich(!) nicht zulässig wäre, da die Fragestellerin (vermutlich) noch dem Jugendrecht unterfallen wird. Deswegen auch meine Frage nach dem Alter...

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"<small>da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia
Gruß,Bob(SozArb. Straffälligen-/Drogenhilfe)"

-- Editiert von !streetworker! am 22.09.2007 14:09:31

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
f!o
Status:
Schüler
(382 Beiträge, 85x hilfreich)

Da habe ich wohl nicht richtig gelesen.

Dann ist aber gerade zu empfehlen, einen Rechtsanwalt zu beauftragen.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9521x hilfreich)

Es kommt drauf an. Wenn es um ein Jugendverfahren geht (was ich wie gesagt stark vermute), wird es hier max. einige soziale Arbeitsstunden geben und lediglich einen Eintrag ins Erziehungsregister. Für einen Anwalt kann man ab 500,00 € aufwärts hinlegen. Das steht in keinem Verhältnis zu dem, was ein Anwalt in diesem Fall an Strafmaßsenkung erreichen könnte. Ein Anwalt würde Sinn machen, wenn die Tat an sich bestritten wird (also auf einen Freispruch hingearbeitet werden soll), aber das scheint ja nicht der Fall zu sein.

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Rihanna
Status:
Frischling
(18 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo,

Person A ist 40 Jahre alt.

Ich zitiere erstmal den Brief der Staatsanwaltschaft.Vorher konnte ich keine genauen Angaben machen,da meine Kinder um mich herumschliechen!

Sehr geehrte Frau A!

in der Strafsache
gegen Frau A

wird Ihnen hiermit die Anklageschrift zugestellt.
Falls Sie die Vornahme einzelner Beweiserhebungen von der Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens beantragen oder Einwendungen gegen die Eröffnung des Hauptverfahrens vorbringen wollen werden Sie aufgefordert die binnen einer Woche nach Zustellung dieses Schreibens erklären.

MfG
Oberstaatssekretär XXX

Bitte erklären Sie mir genaueres.
Wie soll ich dies verstehen?
Anwalt einschalten?
Kann ich irgendetwas tun um die Eröffnung des Hauptverfahrens zu stoppen?
Muss ich vors Gericht? :(

Bitte um Antworten!
Herzlichen Dank im voraus
Rihanna

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9521x hilfreich)

Ups, dann ist Jugendrecht natürlich kein Thema mehr. Es ist dann allerdings etwas verwunderlich, dass Anklage erhoben wurde und nicht eingestellt wurde oder ein Strafbefehl erlassen wurde.

Hat A die Tat bestritten (bei der Polizei) oder ist das evtl. nicht die erste Straftat bei der sie erwischt wurde?

Anwalt einschalten?

Können Sie, wenn Sie wollen...

Kann ich irgendetwas tun um die Eröffnung des Hauptverfahrens zu stoppen?

Nein, jetzt nicht mehr. Das hätte man vor Erhebung der Anklage versuchen können. Nun würde nur noch ein Prozesshindernis helfen. Ein solches liegt aber nicht vor.

Muss ich vors Gericht?

Ja.

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"<small>da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia
Gruß,Bob(SozArb. Straffälligen-/Drogenhilfe)"

-- Editiert von !streetworker! am 22.09.2007 17:05:04

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
f!o
Status:
Schüler
(382 Beiträge, 85x hilfreich)

Guten Tag,

also das Jugendstrafrecht findet insofern natürlich keine Anwendung mehr.

Aus dem Schreiben geht nunmehr hervor, dass gegen Sie bislang noch nicht das Hauptverfahren eröffnet wurde. Sie geltend daher zunächst noch als Beschuldigte und nicht als Angeklagte.

Sie haben nun eine Woche Zeit vorzutragen, welche Tatsachen gegen eine Eröffnung des Hauptverfahrens, das mit einer mündlichen Verhandlung verbunden wäre, sprechen.

Hierzu haben Sie im Grunde folgende Möglichkeiten:

1.)
Sie haben die Ihnen vorgeworfene Tat tatsächlich begangen und wollen dies auch eingestehen, aber möglichst ohne mündliche Verhandlung die Angelegenheit abschließen.

Dann wäre anzuraten, ein Geständnis abzulegen und alle das Strafmaß mildernden Umstände vorzutragen und umfassend Reue zu zeigen. Hilfreich wäre dabei sicherlich auch, sich bei der Geschädigten zu entschuldigen und den Schaden zu begleichen, z.B. indem Sie das Geld zurückgeben.

Sie könnten die Staatsanwaltschaft dann bitten, von der Eröffnung des Hauptverfahrens abzusehen und gegen Sie aufgrund des doch sehr geringen Delikts und des Ihnen zuteil werdenen Reueverständnisses, einen Strafbefehl ohne mündliche Verhandlung zu erlassen.

Damit könnte die Angelegenheit dann ohne eine öffentliche Anklage abgeschlossen werden.

2.)
Sie haben die Ihnen vorgeworfene Straftat nicht begangen oder es bestehen berechtigte Zweifel, dass Ihnen diese überhaupt nachzuweisen ist.

Es wäre dann zu empfehlen, den Tatvorwurf zu bestreiten und der Staatsanwaltschaft dies ausreichend zu begründen.

Es wäre dann noch möglich, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen Sie einstellt und den oder die Geschädigte auf den Privatklageweg verweist. Die von Ihnen bezeichnete Summe würde dies mE doch sehr wahrscheinlich machen.

3.)
Sie schalten einen Rechtsanwalt ein und besprechen mit diesem verschiedene Verteidigungsstrategien. Hier ist der Vorteil , dass der Rechtsanwalt Sie umfassend beraten und verteidigen kann. Es käme dann auch in Betracht, dass der Rechtsanwalt mit der Staatsanwalt einen "Deal" aushandelt, und beispielsweise gegen Zahlung einer Summe an eine öffentliche Einrichtung von einer Anklage abgesehen wird.

Zusammenfassend darf aber festgestellt werden, dass Ihnen - sofern Sie nicht vorbestraft sind - bei dem von Ihnen angegeben Delikt eine eher geringe Geldstrafe auferlegt werden würde. Auch im Rahmen einer mündlichen Verhandlung, bei der es natürlich auch dringend zu empfehlen wäre, die Tat sofort einzuräumen und Reue zu zeigen, sofern die Anschuldigungen richtig sind.

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
f!o
Status:
Schüler
(382 Beiträge, 85x hilfreich)

@!streetworker!:

Aus obigem Schreiben geht doch hervor, dass das Hauptverfahren noch nicht eröffnet wurde?

Die StA würde der Beschuldigten doch zu diesem Zeitpunkt noch die Möglichkeit einräumen, die eine Klage nicht rechtfertigenden Umstände vorzutragen?

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
f!o
Status:
Schüler
(382 Beiträge, 85x hilfreich)

Ich muss mich korrigieren.

Die Möglichkeit des Strafbefehls ist tatsächlich nicht mehr gegeben. Die Anklageschrift ist gem. § 201 StPO durch das Gericht zugestellt worden, so dass nur noch dieses über die Einstellung des Verfahrens ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann.

Eine Einstellung zu diesem Zeitpunkt ist jedoch unwahrscheinlich.

-- Editiert von f!o am 22.09.2007 17:23:58

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9521x hilfreich)

Richtig. Theoretisch wäre das möglich. Rein praktisch verhindert doch aber in der Regel nur ein Prozesshindernis noch die Eröffnung. Oder aber, wenn Sie plötzlich einen (oder mehrere) glaubwürdige Zeugen dafür benennen könnte, dass sie die Tat nicht begangen haben kann , weil z.B. zur Tatzeit nicht am Tatort. Aber sie bestreitet die Tat ja offenbar gar nicht. Die Antwort auf meine diesbezügl. Nachfrage steht noch aus.

Ansonsten fällt mir beim besten Willen nichts ein, was praktisch zur Ablehnung des Eröffnungsantrages der StA führen könnte.

Eine Anklage ist in diesem Fall eines §§ 242, 248a ja ohnehin ungewöhnlich. Ich tippe -wie gesagt- auf bereits bestehende Voreintragungen oder aber eine bestreitende Einlassung bei der Polizei.

Die Fragestellerin müßte insofern mal etwas ausführlicher werden.

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-- Editiert von !streetworker! am 22.09.2007 17:29:56

-- Editiert von !streetworker! am 22.09.2007 17:30:24

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
Rihanna
Status:
Frischling
(18 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo Streetworker,

diesen Satz verstehe ich nicht:

Die StA würde der Beschuldigten doch zu
diesem Zeitpunkt noch die Möglichkeit einräumen, die eine Klage nicht rechtfertigenden Umstände vorzutragen?

Was heisst das konkret?
Sich schriftlich bei der Staatsanwaltschaft zu entschuldigen , Reue zeigen und bitten, dass das Hauptverfahren eingestellt und somit nicht eröffnet wird.
Ich möchte auf keinen Fall persönlich vors Gericht!Mein Mann und meine Familie dürfen niemals etwas erfahren.Er würde sich auf der Stelle sofort scheiden lassen und alle würden etwas erfahren (Familie,Freunde,Verwandte u.s.w.) :schock:


MfG
Rihanna

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
f!o
Status:
Schüler
(382 Beiträge, 85x hilfreich)

Sehr geehrte Fragestellerin,

mit diesem Satz ist gemeint, dass nur ein schwerwiegendes Prozesshindernis die Eröffnung des Hauptverfahrens noch verhindern könnte.

Mit diesem Prozesshindernis wäre z.B. gemeint, dass Sie beispielsweise als Beschuldigte gar nicht in Betracht kämen, weil Sie zweifelsfrei nachweisen könnten, dass Sie zum angegebenen Tatzeitpunkt z.B. aufgrund einer nachweisbaren Urlaubsreise oder ähnlichem nicht vor Ort waren und die Tat so hätten nicht begehen können.

Die Anklage ist in diesem Fall aber tatsächlich ungewöhnlich. Sind Sie bereits vorbestraft oder gibt es sonst einen Grund, weshalb die Verurteilung von besonderem oder unter Umständen auch öffenlichem Interesse sein könnte?

Sind Sie weiterhin sicher, dass Sie mit Ihrem Mann nicht vielleicht doch reden könnten? Von dem Strafmaß her dürfte Ihnen ja nicht so sehr viel bevorstehen. Desweiteren muss Ihre Familie ja auch nicht zwingend von einer Verhandlung erfahren. Oder weshalb befürchten Sie dies?

-- Editiert von f!o am 22.09.2007 17:46:29

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9521x hilfreich)

Sich schriftlich bei der Staatsanwaltschaft zu entschuldigen , Reue zeigen und bitten, dass das Hauptverfahren eingestellt und somit nicht eröffnet wird.

Nein, eben nicht. Dieser Satz in der Anklageschrift ist der mit am häufigsten mißverstandene im Strafrecht, deswegen habe ich diese Möglichkeit auch nicht erwähnt. Das oben genannte hätten Sie vor Anklageerhebung machen können und die StA bitten, von einer Anklageerhebung abzusehen. Das ist nun aber ja schon passiert. Die Eröffnung der Hauptverhandlung könnten Sie jetzt nur noch mit einem Prozesshindernis verhindern. Das wäre z.B. wenn bei Ihnen dauerhafte Schuldunfähigkeit bereits gutachterlich festgestellt wäre, oder wenn Sie noch unter 14 (also strafunmündig) wären. Ein Prozesshindernis kann man nicht 'herbeiführen', daß liegt entweder vor oder nicht.

Die einzigste kleine Möglichkeit ein Erscheinen evtl. zu verhindern, wäre ein Strafbefehl nach § 408a StPO in der Hauptverhandlung. Dazu sollten Sie einen Anwalt beauftragen, der an Ihrer Stelle zur Hauptverhandlung geht und diese Möglichkeit anregt. Der Anwalt sollte das aber unbedingt vorher mit dem Richter besprechen, da sonst die Gefahr besteht, dass Sie von der Polizei abgeholt und bei Gericht vorgeführt werden. Denn eigentl. gibt es diese Möglichkeit so nicht, bzw. sie ist eigentl. so nicht vorgesehen. Sie ist nur ein Instrument zur Verfahrensbeendigung, falls der Anklagte nicht zum Termin erscheint. Deswegen kann man das nur mit einem Anwalt machen.

Wie ist es denn nun?

Wurden Sie schon öfter erwischt?
Haben Sie die Tat bei der Polizei zugegeben oder bestritten (oder gar nichts gesagt)?

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0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
f!o
Status:
Schüler
(382 Beiträge, 85x hilfreich)

Also entweder es handelt sich um die selbe Sache, so dass die Fragestellerin schon vorher hätte eine mündliche Verhandlung abwenden können, oder aber die Frage zu vorherigen Taten lässt sich hier beantworten:

http://123recht.net/forum_topic.asp?topic_id=90028

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
Rihanna
Status:
Frischling
(18 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo,

ich muss dazu sagen, dass ich vor ca.6 Jahren wegen Räuberischen Diebstahls schon mal vor Gericht gestellt wurde und auch verurteilt wurde zur 3 Jahren auf Bewährung nur wegen lächerlichen 0,99 Pfennige.Habe damals versucht wegzulaufen aber die Verkäuferin war stärker als ich.Ich habe auf Sie mit einem kleinen Regenschirm auf Ihrer Schulter ca.5-6 eingeschlagen.Habe mich damals selbst verteidigt und auf einen Anwalt verzichtet wegen meines Mannes.Mit Ihm kann man gar nicht Reden,er kann nur Schreien!!!habe damals ca.400-500 DM bezahlen müssen!Niemand hatte etwas davon erfahren!!!War unendlich glücklich als Sache abgeschlossen wurde und ich alles vergessen konnte.Nun stecke ich schon wieder in der Klemme!
Bin unendlich verzweifelt und weiss gar nicht was ich jetzt noch machen kann?
Bitte helfen Sie mir.
MfG
Rihanna

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
f!o
Status:
Schüler
(382 Beiträge, 85x hilfreich)

Ich denke nicht, dass wir Ihnen in dieser Angelegenheit helfen können. Wie schon erwähnt wird es wohl zwingend zu einem Verhandlungstermin kommen. Die einzige Möglichkeit, das persönliche Erscheinen umgehen zu können, wäre die Beauftragung eines Rechtsanwaltes, idealerweise einem Fachanwalt für Strafrecht.

Wenn Sie bereits vor 6 Jahren zu einer Bewährungsstrafe von 3 Jahren verurteilt wurden, dann wird man wohl damals eine entsprechende Schuld festgestellt haben, die wohl schon eine entsprechende Schwere aufweisen musste.

Bei dem Problem mit Ihrem Ehemann wird Ihnen keiner helfen können. Wenn Sie angeben, dass Ihr Mann immer nur schreit, wäre ja auch allg. über diese Beziehung nachzudenken - aber dies ist wohl ein anderes Thema.

Suchen Sie doch eine Beratungsstelle auf oder beauftragen Sie einen Rechtsanwalt - Sie haben die Möglichkeit Hilfe zu bekommen, nur Sie müssen auch die Bereitschaft zeigen, diese annehmen zu wollen. Auch im eigenen Interesse, dass zukünftig Straftaten Ihrerseits vermieden werden.

Im Rahmen eines solchen Forums wird man Ihnen aber nicht weiterhelfen können. Wenn eine dreijährige Bewährungsstrafe Ihrer Familie nicht aufgefallen ist, dann wird dies mit großer Wahrscheinlichkeit doch bei einer erneuten Verhandlung auch nicht der Fall sein.

Wenn es sich nur um eine - wie von Ihnen dargestellt - so geringe Summe bei dem jetzigen Verfahren geht, dann wird Ihnen mE trotz der vor 6 Jahren ausgesprochenen Bewährungsstrafe bei diesem Verfahren eine solche nicht auferlegt werden, vorausgesetzt es ist keine Wiederholungsgefahr gegeben.

0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
guest123-1178
Status:
Schüler
(230 Beiträge, 28x hilfreich)

--- editiert vom Admin

0x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
Rihanna
Status:
Frischling
(18 Beiträge, 0x hilfreich)

Guten Morgen,

habe noch eine kleine Frage.
Bezahlt eigentlich meine Rechtsschutzversicherung den Anwalt und die Hauptverhandlung???:(

Danke und Grüße

Rihanna

0x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9521x hilfreich)

Nein, Diebstahl ist eine Vorsatztat und somit vom Leistungskatalog der RSVen ausgeschlossen. Die Kosten müssen Sie selber tragen.

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0x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
Rihanna
Status:
Frischling
(18 Beiträge, 0x hilfreich)

Herzlichen Dank für die ausführlichen Antworten und guten Ratschlägen.Jetzt aber habe ich einen schweren Weg vor mir , denn gleich Montag muss ich mir wohl einen Anwalt nehmen müssen,da meine Frist in einer Woche am Samstag endet!

MfG

Rihanna: :???:

0x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
KleinerJurist
Status:
Lehrling
(1398 Beiträge, 260x hilfreich)

Na dann viel Erfolg!

Bereiten Sie sich aber darauf vor, dass sie um ein Erscheinen bei Gericht wohl nicht herum kommen werden.

0x Hilfreiche Antwort

#25
 Von 
Rihanna
Status:
Frischling
(18 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo,
da bin ich schon wieder.
Ich war gleich am Montag beim Rechtsanwalt wegen einem Beratungsgespräch.
Habe Ihm mein Vorgehen geschildert und er meinte, dass es ca.600-700 €uro kosten würde!:(
Was für Preise das sind!!!Er meinte ich könnte das alleine durchziehen ohne Anwalt,wenn mir das zu teuer ist.Das Geld soll ich mir später für die Hautverhandlung aufheben ,falls es zur einer kommt.Alles ist noch offen und möglich!


MfG

Rihanna

0x Hilfreiche Antwort

#26
 Von 
Steffi Klein
Status:
Schüler
(385 Beiträge, 37x hilfreich)

Machen Sie sich doch nicht so einen Kopf wegen dieser Lappalie, gehen Sie einfach zum Termin und stellen Sie die Sache klar, ich gehe davon aus, das Sie sowieso eine Einlassung machen wollen. Da hilft Ihnen auch kein Anwalt, und für ein läppisches Schlussplädoyer würde ich mir das Geld sparen.

grüße,
steffi

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