Anklage stgb 176 abs.1 beim Schöffengericht

2. Mai 2020 Thema abonnieren
 Von 
Jung01
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Anklage stgb 176 abs.1 beim Schöffengericht

Hallo,
Ich werde wegen einem Tatvorwurf nach stgb 176 abs.1 angeklagt. Es wird keine Gewalt vorgeworfen und "nur" ein Tatvorwurf. Ich bin nicht vorbestraft.
Die Staatsanwältin möchte wohl 3 Jahre Haft. Das ganze findet vom Schöffengericht statt.
Was bedeutet das im Klartext?
Wieso Schöffengericht...
Was ist realistische zu erwartende Strafe...

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32894 Beiträge, 17273x hilfreich)

Bei welcher Gelegenheit hat Ihnen die Staatsanwaltschaft das mit den 3 Jahren verraten? Und vor das Schöffengericht kommen Sie, weil die Sache offenbar zu groß für den Einzelrichter ist...

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#2
 Von 
Jung01
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Ich wurde zwischen durch in U-Haft genommen und bin jetzt wieder raus. Bei der Haftprüfung hatte sie das gesagt.

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#3
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32894 Beiträge, 17273x hilfreich)

Nun ja - ich kenne hier ja die konkreten Umstände nicht, aber wenn die Staatsanwaltschaft wirklich 3 Jahre beantragt, dann sollten Sie grob geschätzt mit 2 bis 2,5 Jahren rechnen, und alles über 2 Jahren kann dann auch nicht mehr zur Bewährung ausgesetzt werden.

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#4
 Von 
palino
Status:
Praktikant
(722 Beiträge, 126x hilfreich)

Sollten die Vorwürfe berechtigt sein ,sollte Ihr Anwalt versuchen die 2 Jahre Bewährung zu erreichen.
Bei dieser Tat dürften Ihnen nicht gerade rosige Zeiten hinter Gittern blühen.

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#5
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9522x hilfreich)

Zitat (von Jung01):
Es wird keine Gewalt vorgeworfen


Dann wäre es auch § 177, Abs. 5 StGB.

Zitat (von Jung01):
Wieso Schöffengericht...


Weil die StA dorthin angeklagt hat. Das tut sie, wenn sie beabsichtigt mehr als 2 Jahre zu beantragen.

Zitat (von Jung01):
Was ist realistische zu erwartende Strafe...


Irgendwas zwischen 6 Monaten und 4 Jahren.

Näher kann man es hier nicht eingrenzen, da niemand hier

a) den Fall
b) die Akte
c) Sie
d) Ihre Sozialprognose

kennt. Im Normalfall sollte bei 1 Tat nach § 176, Abs. 1 StGB eine Bewährungsstrafe im Bereich des möglichen liegen. Warum die StA hier mit 3 Jahren relativ hoch ansetzt, weiß hier niemand. Mögl. Folgen für das Opfer, (Nach-)Tatverhalten des Angeklagten... oder, oder, oder ....

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