Anklage vor dem Jugendrichter nach Körperverletzung nach Mobbing

2. Dezember 2021 Thema abonnieren
 Von 
MirkoSausG
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)
Anklage vor dem Jugendrichter nach Körperverletzung nach Mobbing

Einen schönen Nachmittag an alle Teilnehmenden hier!

Unsere Familie bzw. unserer 15-jähriger Sohn ist gerade mit einer Anklage vor dem Jugendrichter konfrontiert.
Der Sachverhalt ist folgender:

Meine Sohn besucht die 10. Klasse eines Gymnasiums. Er ist recht groß und sportlich, daher kräftig.
Seit fast 2 Jahren wurde mein Sohn immer wieder Opfer des Mitschülers C., der eine Jahrgangsstufe unter ihm ist.
Dieser Schüler ist recht klein (mindestens einen Kopf kleiner als mein Sohn), gleicht diesen körperlichen Nachteil aber durch Aggressivität aus.
Er hat sich regelrecht auf meinen Sohn eingeschossen, ihn immer wieder grundlos attackiert, seine Schultasche in den Müll geworfen, angespuckt, etc.
Meine Frau und ich haben mehrfach Kontakt zu der Klassenlehrerin des C. aufgenommen, man begegnete uns aber mit Desinteresse. Letzte Aussagen der Klassenlehrerin meiner Frau gegenüber war: "Er (mein Sohn) muss mal lernen, sich durchzusetzen."
Mein Sohn hatte bisher die direkte Konfrontation gescheut, er ist kein Gewalt-Typ.
Eines Tages hat der C. ihm aber mit der Faust auf die Lippe geschlagen, so dass bei meinem Sohn die Lippe geplatzt ist.
Daraufhin ist mein Sohn "aus dem Arsch" gekommen, hat sich den C. gegriffen und ihm ebenfalls einen (mehrere? das ist strittig) Schläge ins Gesicht verletzt.
Daraufhin riesiger Alarm. Die Eltern des C. haben Druck bei der Schule gemacht und unseren Sohn angezeigt.
Wir haben dann auch Gegenanzeige wegen Körperverletzung gemacht.
Dann wurde das Verfahren gegen den C. eingestellt, am gleichen Tag aber gegen unseren Sohn Anklage beim Jugendrichter wegen Körperverletzung erhoben. Die Staatsanwaltschaft sagt, dass unser Sohn dem C. körperlich überlegen sei bzw. formuliert es in der Anklage so "attackierte [unser Sohn] den ihn körperlich unterlegenen C. und versetzte ihm mehrere Schläge in das Gesicht...".

Schulintern läuft auch ein Verfahren gegen unseren Sohn, dieses Verfahren ist aber mit Hinblick auf das Strafverfahren vorläufig zurückgestellt.

Sollten wir uns einen Rechtsanwalt nehmen?

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29 Antworten
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#1
 Von 
vundaal76
Status:
Junior-Partner
(5048 Beiträge, 1959x hilfreich)

Zitat:
Sollten wir uns einen Rechtsanwalt nehmen?


Ja unbedingt!
Gab es schon einen Strafbefehl?

Zitat:
Eines Tages hat der C. ihm aber mit der Faust auf die Lippe geschlagen, so dass bei meinem Sohn die Lippe geplatzt ist.


Wurde die Verletzung Ihres Sohns von einem Arzt protokolliert?

-- Editiert von vundaal76 am 02.12.2021 16:29

-- Editiert von vundaal76 am 02.12.2021 16:30

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Zuckerberg
Status:
Lehrling
(1909 Beiträge, 1138x hilfreich)

Das wäre nicht verpflichtend und meiner persönlichen Meinung nach drängt es sich jetzt auch nicht als so sinnvoll auf, dass man es dringend anraten müsste. Sie müssen sich fragen, was das Ziel sein soll. Freispruch? Wegen Notwehr? Einstellung des Verfahrens?

Davon ausgehend, dass der andere Schüler keine Schäden davongetragen hat, wird Ihr Sohn da keine besonders schwere Strafe erhalten. Nur um diese (vielleicht) ein wenig zu drücken würde ich das Geld für einen Anwalt eher nicht ausgeben. Allerdings kann ein guter Anwalt die ganze Geschichte wohl besser darstellen und gezielter auf eine (immer noch mögliche) Einstellung oder einen Freispruch hinwirken. Ob das ein Anwaltshonorar wert ist oder ob Sie das nicht sogar selbst übernehmen können, müssen Sie selbst entscheiden.

Die Formulierung der Staatsanwaltschaft scheint (abgesehen von der strittigen Zahl der Schläge) doch zutreffend zu sein, oder? Inwiefern stören Sie sich an dieser oder halten Sie diese für juristisch fatal?

Ihr Sohn hat den anderen Schüler nunmal geschlagen. Das ist grundsätzlich strafbar. Soll es sich um Notwehr gehandelt haben? Dazu kommt es auf Details an. Zum Beispiel wie was vor oder direkt nach dem Schlag auf die Lippe passiert ist, wie schnell die Reaktion darauf erfolgte und in welcher Absicht das geschah. Ob es sich um Notwehr handelte, kann nur jemand beurteilen, der alle Zeugenaussagen kennt. Aber tatsächlich: Auf solche Details zu achten dürfte einem Anwalt besser gelingen als Ihnen.

Sie können die Vernehmung bestimmter Zeugen (sowohl für die Tat als auch die Hintergrundgeschichte) beantragen, die Sie dann namentlich nennen sollten. Das Gericht wird nicht unbedingt von sich aus all die Zeugen laden, die in der Anklageschrift genannt sind. Auch können Sie Urkunden (Schriftverkehr) einreichen, die dann verlesen werden können.

Nach welcher Vorschrift und mit welcher Begründung wurde das Verfahren gegen den anderen Schüler eingestellt? Wird die das mit dem Schlag auf die Lippe in der Anklageschrift erwähnt oder was wird dort als Ursache für die konkrete Auseinandersetzung genannt? Wieso hat der andere Schüler Ihrem Sohn plötzlich auf die Lippe geschlagen? Hatten Sie die ganze Vorgeschichte der Staatsanwaltschaft schriftlich mitgeteilt?

Lief zuvor schon ein Verfahren gegen Ihren Sohn wegen einer anderen Sache?

Einen Strafbefehl hat es hier offensichtlich nicht gegeben und wird es gegen den vermutlich ungefähr Sechzehnjährigen Angeklagten auch nicht mehr geben. Die Staatsanwaltschaft hat sich für die Anklageerhebung entschieden (was auch nicht unbedingt selbstverständlich war, wenn man die Geschichte so hinnimmt, wie sie hier geschildert wurde).

-- Editiert von Zuckerberg am 02.12.2021 16:42

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#3
 Von 
MirkoSausG
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Zuckerberg):
Ihr Sohn hat den anderen Schüler nunmal geschlagen. Das ist grundsätzlich strafbar. Soll es sich um Notwehr gehandelt haben? Dazu kommt es auf Details an. Zum Beispiel wie was vor oder direkt nach dem Schlag auf die Lippe passiert ist, wie schnell die Reaktion darauf erfolgte und in welcher Absicht das geschah. Ob es sich um Notwehr handelte, kann nur jemand beurteilen, der alle Zeugenaussagen kennt. Aber tatsächlich: Auf solche Details zu achten dürfte einem Anwalt besser gelingen als Ihnen.


Danke für deine ausführliche Antwort.

Ich versuche mal die Fragen zu beantworten:
1. Die Staatsanwaltschaft spricht von einer "vorherigen Provokation" durch den C. Es ist nicht die Rede davon, dass der C. meinem Sohn zuvor eine blutige Lippe verpasst hat. Die Verletzung meines Sohnes wurde aber in der Schule versorgt, Name der Zeugin wäre bekannt. Dem Gericht nennen?
2. Auf die zeitlichen Gegebenheiten geht die Staatsanwaltschaft nicht ein, aber nach Aussage meines Sohnes erfolgte sein Angriff auf dem C. unmittelbar nach dem Angriff des C. auf ihn.
3. Das Verfahren gegen den C. wurde nach §45 JGG Absatz 2 eingestellt, weil die polizeilichen Ermittlungen gegen C. bereits genügend erzieherisch auf ihn eingewirkt hätten. Warum diese Vorschrift nicht auch auf meinen Sohn angewendet wurde, weiß ich nicht und verstehe ich auch nicht.
4. "Urkunden", die belegen, dass der C. unseren Schon schon lange drangsaliert hat, gibt es nicht. Die Kontakte zur Lehrerin erfolgten ausschließlich telefonisch bzw. einmal auf einem Elternsprechtag (die Klassenlehrerin des C. ist gleichzeitig die Deutsch-Lehrerin meines Sohnes).

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#4
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38476 Beiträge, 14009x hilfreich)

Zuckerberg, der Strafbefehl ist doch bei Jugendlichen ohnehin ausgeschlossen, siehe § 79 JGG.

wirdwerden

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#5
 Von 
Cousupp
Status:
Schüler
(277 Beiträge, 36x hilfreich)

Wie schwer sind denn die Verletzungen, die der Sohn diesem C. beigebracht hat?

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#6
 Von 
MirkoSausG
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Cousupp):
Wie schwer sind denn die Verletzungen, die der Sohn diesem C. beigebracht hat?


Die Staatsanwaltschaft spricht von einem "Hämatom am linken Auge"

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Zuckerberg
Status:
Lehrling
(1909 Beiträge, 1138x hilfreich)

Hatten Sie denn nun eine schriftliche schriftliche Stellungnahme an die Staatsanaltschaft/Polizei gerichtet, in der die ganze Hintergrundgeschichte erwähnt wurde? Und in der der vorausgehende Schlag des anderen Schülers inklusive der blutenden Lippe betont wurde? Allerdings scheint die Staatsanwaltschaft ja auch von einer Tat des anderen Schülers ausgegangen zu sein und hat das mit dem vorausgehenden Schlag vermutlich realisiert gehabt. Sie erwähnen allerdings nur die "Gegenanzeige" und nicht etwa, dass Sie auch etwas vorgetragen haben, das den Sohn verteidigen könnte oder die ganze Angelegenheit zumindest in ein ganz anderes Licht rückt. Idealerweise hätten Sie schon in dieser Stellungnahme detailliert vorgetragen und Zeugen genannt, damit die Staatsanwaltschaft Ihre Angaben nachvollziehen kann und es nicht nur nach "der andere hat angefangen" klingt.

Ob die Zeugin benannt werden sollte, müssen Sie (solange Sie keinen Anwalt haben) selbst entscheiden. Mir ist nicht ganz klar, was diese bezeugen soll. Den Schlag oder nur die spätere Behandlung? Gab es für den Schlag keine weiteren Zeugen?

Zu dem "unmittelbar": Es kann hier auf Sekundenbruchteile ankommen. Eigentlich kommt es aber gar nicht auf den zeitlichen Abstand an, sondern darauf, ob noch der Angriff des anderen Schülers gegenwärtig war oder ein weiterer Angriff bevorstand. Nur dann gab es etwas, wogegen Ihr Sohn sich hätte verteidigen können. Ob diese Voraussetzugen hier vorliegen, muss man eigentlich gar nicht ausdiskutieren, solange man die Zeugenaussagen nicht kennt, die hier ganz unterschiedlich lauten könnten. Und dann wird es noch auf juristische Feinheiten ankommen.

Die Einstellung des Verfahrens können Sie auch gegenüber dem Gericht noch anregen. Wie Sie offenbar schon erfahren haben, kann ein zentrales Kriterium bei der Frage nach der Einstellung auch sein, inwiefern erzieherischer Bedarf besteht oder eine erzieherische Wirkung bereits erfolgt ist. Wenn man es genau nimmt, dann lässt sich Ihrem Beitrag aber nicht entnehmen, dass es irgendeine erzieherische Einwirkung auf den Sohn gegeben hat oder dass irgendwie sichergestellt wurde, dass hier kein weiterer erzieherischer Bedarf besteht.

Sollte es zu einer Verurteilung kommen (es geht aber auch ohne die Verurteilung), dann würde ich noch mit einer Schmerzensgeldforderung des anderen Schülers rechnen. In Deutschland gibt es aber allgemein keine so hohen Schmerzensgelder. Und dann würde ich mir die Frage stellen, ob sich die "Mitschuld" des anderen nicht ganz deutlich auf die Höhe des Schmerzensgeldes auswirken sollte.

Wie gesagt: Ein Anwalt wäre natürlich besser. Es ist nur eine Frage des Geldes beziehungsweise der Verhältnismäßigkeit. Ihrem Sohn droht hier ja keine mehrjährige Freiheitsstrafe. Auf den Anwaltskosten werden Sie im Zweifelsfall nämlich sitzenbleiben. Zumindest sollten Sie das einkalkulieren.

-- Editiert von Zuckerberg am 02.12.2021 17:44

1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38476 Beiträge, 14009x hilfreich)

Das ist natürlich sehr, sehr unschön. Hat man denn eine Vorstellung dahingehend, was in der Schule im Raum steht?

wirdwerden

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#9
 Von 
MirkoSausG
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Zur Verdeutlichung einmal die Chronologie der Ereignisse:

07.09.2021: Auseinandersetzung zwischen meinem Sohn und dem C.
08.09.2021: Anruf meiner Frau bei der Klassenlehrerin des C. mit der Mitteilung, dass der C. unserem Sohn eine blutige Lippe zugefügt hat. Klassenlehrerin sagt, dass unser Sohn ja diesmal auch nicht unbeteiligt gewesen sei und sie im Austausch mit der Schulleitung darüber stehe.
13.09.2021: Schulleiterin zitiert uns als Erziehungsberechtigte zu sich, Termin für den 15.09.2021 vereinbart
15.09.2021: Gespräch zwischen meiner Frau, mir und der Schulleiterin. Schulleiterin sagt, dass gegen meinen Sohn eine sog. Klassenkonferenz anberaumt wird zur Festsetzung von Erziehungs- und/oder Ordnungsmaßnahmen. Von der Schulleiterin erfahren wir jetzt erstmals, dass die Eltern des C. meinen Sohn wegen Körperverletzung angezeigt haben (die Schulleiterin begründet damit, dass die Klassenkonferenz deshalb vorerst aufgeschoben wird). Auf unsere Frage, ob es auch schulinterne Konsequenzen gegen den C. geben wird, erhalten wir keine Aussage.
16.09.2021: Da wir jetzt wissen, dass eine Strafanzeige gegen unseren Sohn vorliegt, suchen wir die örtliche Polizeistation auf. Mein Sohn macht eine Aussage und wir erstatten Anzeige wegen Körperverletzung gegen den C. Während des Vorsprechens bei der Polizei werden wir auf die Anzeige gegen unseren Sohn hingewiesen. Zur Beschuldigtenvernehmung wird Termin für den 24.09.2021 vereinbart.
24.09.2021: Beschuldigtenvernehmung meines Sohnes. Auch wir als Eltern bekommen Gelegenheit zur Äußerung, berichten über die jahrelangen Mobbing-Handlungen des C. gegen unseren Sohn. Dies wird dokumentiert seitens des Polizeibeamten.
24.11.2021: Schreiben der Staatsanwaltschaft an uns, dass das Verfahren gegen C. eingestellt wurde (Bescheid datiert auf den 23.11.2021).
29.11.2021: Vorladung von der Jugendgerichtshilfe mit dem Hinweis, dass die Staatsanwaltschaft Anklage gegen unseren Sohn erhoben hat.
01.12.2021: Zustellung der Anklageschrift gegen unseren Sohn durch das örtliche Amtsgericht (Anklageschrift datiert auf den 23.11.2021)



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#10
 Von 
Cousupp
Status:
Schüler
(277 Beiträge, 36x hilfreich)

Zitat (von MirkoSausG):
Zur Verdeutlichung einmal die Chronologie der Ereignisse:

07.09.2021: Auseinandersetzung zwischen meinem Sohn und dem C.
08.09.2021: Anruf meiner Frau bei der Klassenlehrerin des C. mit der Mitteilung, dass der C. unserem Sohn eine blutige Lippe zugefügt hat. Klassenlehrerin sagt, dass unser Sohn ja diesmal auch nicht unbeteiligt gewesen sei und sie im Austausch mit der Schulleitung darüber stehe.
13.09.2021: Schulleiterin zitiert uns als Erziehungsberechtigte zu sich, Termin für den 15.09.2021 vereinbart
15.09.2021: Gespräch zwischen meiner Frau, mir und der Schulleiterin. Schulleiterin sagt, dass gegen meinen Sohn eine sog. Klassenkonferenz anberaumt wird zur Festsetzung von Erziehungs- und/oder Ordnungsmaßnahmen. Von der Schulleiterin erfahren wir jetzt erstmals, dass die Eltern des C. meinen Sohn wegen Körperverletzung angezeigt haben (die Schulleiterin begründet damit, dass die Klassenkonferenz deshalb vorerst aufgeschoben wird). Auf unsere Frage, ob es auch schulinterne Konsequenzen gegen den C. geben wird, erhalten wir keine Aussage.
16.09.2021: Da wir jetzt wissen, dass eine Strafanzeige gegen unseren Sohn vorliegt, suchen wir die örtliche Polizeistation auf. Mein Sohn macht eine Aussage und wir erstatten Anzeige wegen Körperverletzung gegen den C. Während des Vorsprechens bei der Polizei werden wir auf die Anzeige gegen unseren Sohn hingewiesen. Zur Beschuldigtenvernehmung wird Termin für den 24.09.2021 vereinbart.
24.09.2021: Beschuldigtenvernehmung meines Sohnes. Auch wir als Eltern bekommen Gelegenheit zur Äußerung, berichten über die jahrelangen Mobbing-Handlungen des C. gegen unseren Sohn. Dies wird dokumentiert seitens des Polizeibeamten.
24.11.2021: Schreiben der Staatsanwaltschaft an uns, dass das Verfahren gegen C. eingestellt wurde (Bescheid datiert auf den 23.11.2021).
29.11.2021: Vorladung von der Jugendgerichtshilfe mit dem Hinweis, dass die Staatsanwaltschaft Anklage gegen unseren Sohn erhoben hat.
01.12.2021: Zustellung der Anklageschrift gegen unseren Sohn durch das örtliche Amtsgericht (Anklageschrift datiert auf den 23.11.2021)


Die Idee, einen Anwalt zu beauftragen, wird mir immer sympathischer.

Zumal dein Sohn schon schlechte Karten bei den schulinternen Konsequenzen haben dürfte, wenn die Schule erfährt, dass das Verfahren gegen den C eingestellt wurde und dein Sohn gerichtlich verurteilt wurde (wenn es dazu kommt).
Zwar heißt §45 JGG nicht, dass C unschuldig ist, aber ich habe so meine Zweifel, dass dies auch den verantwortlichen Lehrkräften bewusst sein wird.

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#11
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38476 Beiträge, 14009x hilfreich)

Ich bin vom Ansatz her nicht unbedingt für Rechtsanwälte in Verfahren vor dem Jugendrichter. Die Angeklagten sollen nicht das Gefühl haben, meine Eltern hauen mich mit Geld immer raus. Das verfehlt den Zweck, den so ein Verfahren hat. Hier könnte man zu einem anderen Ergebnis kommen, wenn ein Schulverweis droht. Eben nicht wegen des Strafverfahrens, sondern dieser anderen Problematik. Deshalb meine Frage, was da schlimmstenfalls rauskommen kann.

wirdwerden

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#12
 Von 
Cousupp
Status:
Schüler
(277 Beiträge, 36x hilfreich)

Zitat (von wirdwerden):
Ich bin vom Ansatz her nicht unbedingt für Rechtsanwälte in Verfahren vor dem Jugendrichter. Die Angeklagten sollen nicht das Gefühl haben, meine Eltern hauen mich mit Geld immer raus. Das verfehlt den Zweck, den so ein Verfahren hat. Hier könnte man zu einem anderen Ergebnis kommen, wenn ein Schulverweis droht. Eben nicht wegen des Strafverfahrens, sondern dieser anderen Problematik. Deshalb meine Frage, was da schlimmstenfalls rauskommen kann.

wirdwerden


Habe eben eine mit mir befreundete Lehrerin (aus NRW) gefragt und die meinte, "an ihrer Schule würde man für sowas sofort fliegen".
Man muss aber dazu sagen, dass sie an einer Privatschule unterrichtet.

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#13
 Von 
yoservus
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Ich würde mir einen Anwalt nehmen. Sie scheinen mir mit der Sache überfordert zu sein und die Konsequenzen für Ihren Sohn sind nicht zu unterschätzen. Wenn es eine Zeugin gibt, die beobachtet hat, dass der Andere zuerst zugeschlagen hat, hat Ihr Sohn sehr gute Aussichten freigesprochen zu werden... Ich meine, wenn sie das der Staatsanwaltschaft frühzeitig mitgeteilt hätten, wäre die Sache schon eingestellt.

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#14
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9522x hilfreich)

Zitat (von yoservus):
Wenn es eine Zeugin gibt, die beobachtet hat, dass der Andere zuerst zugeschlagen hat, hat Ihr Sohn sehr gute Aussichten freigesprochen zu werden...


Nur dann -wie schon gesagt wurde- wenn das Zurückschlagen so unmittelbar erfolgte, dass es noch von Notwehr gedeckt ist. Ansonsten wird es hier keinen Freispruch geben. Der Tatbestand der Körperverletzung ist unzweifelhaft erfüllt. Ohne einen gesetzlichen Rechtfertigungsgrund (hier: Notwehr) gibt's da keinen Freispruch. Die Vorgeschichte mit dem Mobbing ist dafür ohne Belang. Die kann nur beim "Strafmaß" berücksichtigt werden, bzw. ggf. dazu führen, dass auch das Verfahren gegen den Sohn noch eingestellt wird. In dem Fall dann durch den Richter nach § 47, Abs. 1 JGG.

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#15
 Von 
MirkoSausG
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Ich habe mir die Paragrafen mal angesehen und verstehe leider nicht viel.
Was ist denn unter "erzieherischen Maßnahmen" zu verstehen? Die Einweisung unseres Sohnes in ein Kinderheim? Oder eine Jugendhaftanstalt?

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#16
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9522x hilfreich)

Zitat (von MirkoSausG):
Was ist denn unter "erzieherischen Maßnahmen" zu verstehen? Die Einweisung unseres Sohnes in ein Kinderheim? Oder eine Jugendhaftanstalt?


Nein, eher soziale (gemeinnützige) Arbeitsstunden, oder Teilnahme an einem "sozialen Trainingskurs" (Anti-Aggressions -Training, oder so etwas ) Je nach dem was der Richter für sinnvoll hält.

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
Cousupp
Status:
Schüler
(277 Beiträge, 36x hilfreich)

Die zentrale Frage, die hier mehrfach gestellt wurde, ist leider immer noch unbeantwortet:

Gibt es Zeug*innen, die die Version deines Sohnes bestätigen können?
Die wären das Zünglein an der Waage bei der Frage, ob dein Sohn in Notwehr gehandelt hat oder nicht.
Und da der Tatort eine Schule war, ist es naheliegend, dass irgendwer was mitbekommen haben könnte.

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
MirkoSausG
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von !!Streetworker!! ):
Nein, eher soziale (gemeinnützige) Arbeitsstunden, oder Teilnahme an einem "sozialen Trainingskurs" (Anti-Aggressions -Training, oder so etwas ) Je nach dem was der Richter für sinnvoll hält.


Also gibt es auf jeden Fall Bewährung und keine Haft, richtig?


Zitat (von Cousupp):
Die zentrale Frage, die hier mehrfach gestellt wurde, ist leider immer noch unbeantwortet:

Gibt es Zeug*innen, die die Version deines Sohnes bestätigen können?
Die wären das Zünglein an der Waage bei der Frage, ob dein Sohn in Notwehr gehandelt hat oder nicht.
Und da der Tatort eine Schule war, ist es naheliegend, dass irgendwer was mitbekommen haben könnte.


Ja, es gibt eine Zeugin, das ist die M. Sie ist eine gute Freundin meines Sohnes (oder DIE Freundin, ich weiß nicht genau, was da Sache ist zwischen den beiden).
Sie hat mir gegenüber am 14.09.2021 (also einen Tag vor unserem Gespräch mit der Schulleiterin) gesagt, dass mein Sohn und sie während einer Pause den Schulflur entlanggegangen sind und der C. den Beiden entgegenkam. Als sie etwa auf gleicher Höhe waren, hat der C. einen Ausfallschritt gemacht und meinem Sohn unvermittelt ins Gesicht geschlagen. Der C. tänzelnde daraufhin "wie ein Boxer" (O-Ton von M) mit erhobenen Fäusten um meinen Sohn, woraufhin dann mein Sohn dem C. ins Gesicht geschlagen hat.
Den Namen und die Adresse der M. haben wir auch dem Polizeibeamten gesagt. Natürlich haben wir auch gesagt, was die M. zu berichten hätte. Der Polizist meinte "Da kommen wir drauf zurück, wenn es notwendig wird."
Aber M. wurde noch nicht befragt, das hätte sie meinem Sohn erzählt. Sie steht auch nicht als Zeugin in der Anklageschrift, da ist nur der C. genannt.

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9522x hilfreich)

Zitat (von MirkoSausG):
Also gibt es auf jeden Fall Bewährung


Damit es Bewährung geben kann, müsste es erstmal eine (Jugend-)Freiheitsstrafe geben, die zur Bewährung ausgesetzt werden könnte. Schon dazu wird es nicht kommen. Es wird keine Jugend-Freiheitsstrafe geben. Weder eine mit, noch eine ohne Bewährung.

Selbst Jugendarrest für z.B. zwei Tage (sog. Freizeitarrest) ist für die geschilderte Tat utopisch, da der Sohn ja wohl bisher nicht strafrechtlich vorbelastet ist.

Wenn es keine Notwehr war, wird es wohl auf soziale Arbeitsstunden hinauslaufen, entweder im Rahmen einer Einstellung nach 47 JGG oder im Rahmen einer Verurteilung nach 10, Abs. 1, Nr. 4 JGG

0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9522x hilfreich)

Zitat (von MirkoSausG):
Aber M. wurde noch nicht befragt, das hätte sie meinem Sohn erzählt. Sie steht auch nicht als Zeugin in der Anklageschrift, da ist nur der C. genannt.


Dann sollte man bei Gericht entsprechende Beweiserhebung beantragen. Dazu wurde im Begleitschreiben der Anklageschrift eine Frist mitgeteilt. § 201, Abs. 1, Satz 1 StPO.

0x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
Dirrly
Status:
Student
(2022 Beiträge, 533x hilfreich)

Zitat (von MirkoSausG):
Die Staatsanwaltschaft sagt, dass unser Sohn dem C. körperlich überlegen sei bzw. formuliert es in der Anklage so "attackierte [unser Sohn] den ihn körperlich unterlegenen C. und versetzte ihm mehrere Schläge in das Gesicht...".


Was steht denn in der Anklage vor diesem zitierten Satz?
Also worauf ich hinaus will, ist: Geht die Anklageschrift schon von einem vorherigen Schlag des C aus?


Auf jeden Fall sollte man die Zeugin, die dabei war, nochmal dem Gericht benennen, zusammen mit einer Angabe zu was sie aussagen kann. Das wäre (wohl) zum Einen der vorherige Schlag, zum anderen aber auch die Frage, ob es einen Faustschlag ins Gesicht gab oder mehrere. Da sie ja den Vorfall wohl ganz mitbekommen hat.

Klar sollte aber sein, dass ihre Angaben wahrheitsgemäß sein sollten und nicht aus "falsch verstandener Freundschaft" unwahr zu Gunsten des Sohnes abgeändert. Da kann man ganz schön Ärger dafür bekommen.


Auch wenn ich auf eine gewisse Art die Reaktion des Sohnes nachvollziehen kann (aufgrund der Vorgeschichte), ist es halt so:

Die Voraussetzungen einer Notwehr sind sehr eng gesteckt und es ist im vorliegenden Fall nicht direkt klar, ob es eine Notwehr war oder nicht. Wenn es halt - rechtlich - keine mehr war, dann liegt halt - unabhängig von der Vorgeschichte - eine Körperverletzung vor. Und dann sollte man vielleicht auch nicht "ein zu großes Fass" aufmachen, sondern halt vielleicht verstehen, dass das Verfahren eine "Lehre" für den Sohn ist, dass so eine Reaktion halt nicht die angemessene oder richtige ist und man es in zukünftigen Fällen (die hoffentlich nie eintreten, aber wer weiß) anders handhaben sollte.

Über die Rechtsfolge (Strafe) würde ich mir da keine so großen Gedanken machen. Da dürfte nicht viel mehr als ein paar Sozialstunden rauskommen. Vielleicht noch ein Anti-Aggressions-Training oder ein Täter-Opfer-Ausgleich. Jugendarrest ist extrem unwahrscheinlich.

0x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
Cousupp
Status:
Schüler
(277 Beiträge, 36x hilfreich)

Zitat (von Dirrly):
Über die Rechtsfolge (Strafe) würde ich mir da keine so großen Gedanken machen. Da dürfte nicht viel mehr als ein paar Sozialstunden rauskommen. Vielleicht noch ein Anti-Aggressions-Training oder ein Täter-Opfer-Ausgleich. Jugendarrest ist extrem unwahrscheinlich.


Denke ich auch.

Die schulinternen Konsequenzen werden sich dagegen wohl konkret schwerer auswirken.
Wenn es zu einer Verurteilung kommt, gehe ich von einem Freiflug aus.
Und je nach Region, in der man lebt und ob vergleichbare Schulformen in Reichweite liegen, kann sich das etwa ganz erheblich auf den Tagesablauf auswirken. Vom Wegfall bestehender sozialer Kontakte mal ganz abgesehen.

Wobei ich da mal @TE nachhaken muss:
Zitat (von MirkoSausG):
Dieser Schüler ist recht klein (mindestens einen Kopf kleiner als mein Sohn), gleicht diesen körperlichen Nachteil aber durch Aggressivität aus.
Er hat sich regelrecht auf meinen Sohn eingeschossen, ihn immer wieder grundlos attackiert, seine Schultasche in den Müll geworfen, angespuckt, etc.


Was heißt "ihn grundlos attackiert"?
Gab es schon vor der blutigen Lippe körperliche Übergriffe?

0x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
MirkoSausG
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Cousupp):
Was heißt "ihn grundlos attackiert"?
Gab es schon vor der blutigen Lippe körperliche Übergriffe?


Entschuldige die späte Antwort, ich war über das Wochenende mit anderen Dingen beschäftigt.
Hoffentlich wird dieser Strang noch gelesen?

Ja, es gab schon etliche gewalttätige Übergriffe durch den C.
Unprovozierte Schläge ins Gesicht meines Sohnes, Hiebe mit dem Turnbeutel des C., in dem sich Schuhe befanden, Schläge in die Magengrube. Darum gab es wie im Eingangspost geschrieben mehrere Kontakte zur Klassenlehrerin des C. Nur halt ohne dass es jemanden interessiert hätte.

0x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(10701 Beiträge, 4212x hilfreich)

Zitat (von MirkoSausG):
29.11.2021: Vorladung von der Jugendgerichtshilfe mit dem Hinweis, dass die Staatsanwaltschaft Anklage gegen unseren Sohn erhoben hat.


Habt ihr bereits mit der Jugendgerichtshilfe Kontakt aufgenommen?
Das wäre zu Beginn meine erste Anlaufstelle.

0x Hilfreiche Antwort

#25
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38476 Beiträge, 14009x hilfreich)

Streetworker hat es doch schon sehr klar formuliert: die Erfüllung des Tatbestandes der KV ist eine Sache, die Vorgeschichte hat nur bei der Strafhöhe Einfluss.

wirdwerden

0x Hilfreiche Antwort

#26
 Von 
MirkoSausG
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo, ich wollte euch ein Update geben:

Heute war die Verhandlung vor dem Jugendrichter.
Das Verfahren gegen meinen Sohn wurde eingestellt.

Als Zeugen gehört wurden ich, der C und die Klassenlehrerin meines Sohnes.
Die Richterin war schlau und hat die Lehrerin vor dem C angehört, so dass die Lehrerin schon gesagt hat, was da alles vorgefallen ist seitens des C gegen unseren Sohn und der C damit direkt konfrontiert wurde.
C wollte seine Handlungen zunächst nicht zugeben, die Richterin sagte dann, dass das Lügen vor Gericht strafbar sei und sich eine Verurteilung wegen Falschaussage nicht gut auf den Lebenslauf eines jungen Menschen auswirken würde. Daraufhin wurde C ziemlich kleinlaut und hat die wiederholten Übergriffe auf meinen Sohn in der Vergangenheit "gebeichtet".

Danach wurde das Verfahren dann eingestellt.
Die Richterin hat noch deutlich die Lehrerin kritisiert, dass diese trotz meiner wiederholten Anrufe und Beschwerden gegen den C nicht reagiert hat. Aber das hat die Lehrerin nicht gehört, die war nach ihrer Aussage schon gegangen.


Danke an euch alle für eure hilfreichen Tipps hier.


Jetzt müssen wir mal sehen, was aus dem schulinternen Verfahren wird.

Was meint ihr, gibt es da jetzt trotzdem noch Konsequenzen, obwohl das Gericht das Verfahren eingestellt hat?

0x Hilfreiche Antwort

#27
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9522x hilfreich)

Zitat (von MirkoSausG):
Das Verfahren gegen meinen Sohn wurde eingestellt.


Ich nehme mal an nach § 47 Abs. 1 Satz 1, Nr. 1 JGG - ohne irgendwelche Auflagen?!

Zitat (von MirkoSausG):
Was meint ihr, gibt es da jetzt trotzdem noch Konsequenzen, obwohl das Gericht das Verfahren eingestellt hat?


Schule und Strafgericht sind 2 völlig unterschiedliche Baustellen, aber ich denke eher nein. Ich hab mit Schule allerdings schon seit Jahrzehnten nichts mehr am Hut, so dass ich da nicht auf dem Laufenden bin, was solche Dinge angeht.

0x Hilfreiche Antwort

#28
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120294 Beiträge, 39867x hilfreich)

Zitat (von MirkoSausG):
und hat die wiederholten Übergriffe auf meinen Sohn in der Vergangenheit "gebeichtet".
Zitat (von MirkoSausG):
Die Richterin hat noch deutlich die Lehrerin kritisiert, dass diese trotz meiner wiederholten Anrufe und Beschwerden gegen den C nicht reagiert hat.

Einfach nur mündlich oder findet sich auch was dazu in den Akten?



Zitat (von MirkoSausG):
Jetzt müssen wir mal sehen, was aus dem schulinternen Verfahren wird.

Was meint ihr, gibt es da jetzt trotzdem noch Konsequenzen, obwohl das Gericht das Verfahren eingestellt hat?

Schulrecht und Strafrecht sind voneinander getrennt, bedeutet es könnte noch was kommen.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#29
 Von 
palino
Status:
Praktikant
(722 Beiträge, 126x hilfreich)

Zitat (von MirkoSausG):
Was meint ihr, gibt es da jetzt trotzdem noch Konsequenzen, obwohl das Gericht das Verfahren eingestellt hat?


Konsequenzen sicherlich auf die ein oder andere Art, allerdings dürfte der Rauswurf eher unwahrscheinlich sein. Vor allem übrigens, wenn es jetzt meinetwegen das einzige Gymnasium in der näheren Umgebung ist. Und ganz ehrlich, gegen eine Rauswurf würde ich mich wehren, damit dürfte die Schule nicht ohne weiteres durchkommen.

Ich schätze mal es wird sich zwischen einem ernsten Gespräch zwischen den Konfliktparteien und einem Verweis (früher Tadel genannt, also nicht der Verweis von der Schule) bewegen. Ggf. auch ein zeitlich begrenzter Ausschluss vom Unterricht, wobei ich das für eher unwahrscheinlich halte.
Ggf. sollte man noch "aushandeln", dass dieser nicht auf dem Zeugnis erscheint, wobei dass am Ende wohl auch keine Katastrophe wäre wenn denn das Abitur erreicht wird. Dann juckt nämlich niemanden mehr das 10. Klasse Zeugnis.

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