Anklage wegen Betrug - Könnte mein Anwalt damit durch kommen?

25. April 2007 Thema abonnieren
 Von 
Muckel26
Status:
Frischling
(19 Beiträge, 0x hilfreich)
Anklage wegen Betrug - Könnte mein Anwalt damit durch kommen?

Hallo
ich habe ein Problem ich habe vor 2 Jahren mit meiner EC Karte in einen Supermarkt eingekauft und das ganze vier mal, der Schaden beträgt etwa 200 Euro. Jetzt habe ich eine Anklage wegen Betrugs,
Und er Verhandlungstermin ist am 14.5 mein Anwalt will sich mit dem Richter unterhalten gegen Schadenswiedergutmachung auf eine Anklage zu verzichten.
Könnte mein Anwalt damit durch kommen?
Und was wenn nicht wie hoch könnte dann die Strafe sein?

Ich würde mich freuen wenn ich schnell eine Antwort auf meine Fragen bekommen würde;

MfG Muckel26




10 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Bernhard Diener
Status:
Praktikant
(774 Beiträge, 203x hilfreich)

Ihr Anwalt kann die Sachlage sicher besser beurteilen als wir, da er die Akten kennt. Sie sollten sich also mit ihrer Frage am besten an ihn wenden

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#2
 Von 
Muckel26
Status:
Frischling
(19 Beiträge, 0x hilfreich)

Ich weiß das mein Anwalt das besser beurteilen kann aber trotzdem würde ich gern von jemandem wissen ob er damit durch kommen könnte und wenn nicht mit was für eine Strafe ich rechnen müsste

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#3
 Von 
Steffi Klein
Status:
Schüler
(385 Beiträge, 37x hilfreich)

hallo,
natürlich könnte er damit durchkommen, er müsste halt nur den vorsatz wegbekommen...

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#4
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(34494 Beiträge, 17815x hilfreich)

Hi,

wenn Sie nicht vorbestraft sind, kommt da nur eine kleine Geldstrafe heraus. "Auf eine Anklage verzichten" kann die StA hier nicht mehr - es wurde schon angeklagt, sonst gäbe es ja keinen Verhandlungstermin. Es kann aber auch in der Verhandlung eingestellt werden (höchstwahrscheinlich gegen eine Geldbuße). Angesichts der geringen Schadenshöhe und der verflossenen Zeit ist das durchaus drin.

Gruß vom mümmel

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#5
 Von 
Das Gesetz
Status:
Schüler
(174 Beiträge, 19x hilfreich)

Wenn Du bereit bist, den Schaden wieder gut zu machen und dieses auch vor Gericht klar machst und auch im Gerichtssaal kein Stammkunde bist, wird der StA wahrscheinlich das Angebot des Täter Opfer Ausgleiches unterbreiten. Im besten Falle gibt es dann keine Strafe, im schlimmsten Falle wahrscheinlich nur eine geringe Geldstrafe. Der Schaden ist ja nícht sonderlich hoch. Ist aber wichtig, dass Du dann die Wiedergutmachung auch durch führst. Wenn nicht wird der StA richtig sauer.

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#6
 Von 
guest123-1156
Status:
Lehrling
(1816 Beiträge, 513x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#7
 Von 
Muckel26
Status:
Frischling
(19 Beiträge, 0x hilfreich)

Hi!

Dann will ich mal hoffen das der STA einen relativ guten Tag hat. Und da ich bisjetzt strafrechtlich unbelastet bin denke ich mal wird es schon klappen.

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#8
 Von 
justice005
Status:
Unparteiischer
(9567 Beiträge, 2366x hilfreich)

zu berücksichtigen sind auch Vorstrafen. Sind Sie bereits strafrechtlich in Erscheinung getreten ?

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#9
 Von 
Muckel26
Status:
Frischling
(19 Beiträge, 0x hilfreich)

Nein ich bin noch nie strafrechtlich in Erscheinung getreten

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30197 Beiträge, 9556x hilfreich)

Ob es hier bei einer reinen Schadenswiedergumachtung als Auflage bleiben wird, bezweilfele ich. Den Schaden müssen Sie so oder so ersetzen (schon vom Zivilrecht her). Die Einstellung nach § 153a müßte a) das Gericht wollen und b) die StA müßte zustimmen (wenn Sie das -so einfach- wollte, hätte sie nicht erst angeklagt, sondern gleich den § 153a angeboten). Den § 153a halte ich zwar prinzipiell auch für möglich, aber m.E. nicht nur per Schadenswiedergutmachung, sondern per höherer Auflage.

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"<small>da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia
Gruß,Bob(SozArb. Straffälligen-/Drogenhilfe)"

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