Hallo
ich habe ein Problem ich habe vor 2 Jahren mit meiner EC Karte in einen Supermarkt eingekauft und das ganze vier mal, der Schaden beträgt etwa 200 Euro. Jetzt habe ich eine Anklage wegen Betrugs,
Und er Verhandlungstermin ist am 14.5 mein Anwalt will sich mit dem Richter unterhalten gegen Schadenswiedergutmachung auf eine Anklage zu verzichten.
Könnte mein Anwalt damit durch kommen?
Und was wenn nicht wie hoch könnte dann die Strafe sein?
Ich würde mich freuen wenn ich schnell eine Antwort auf meine Fragen bekommen würde;
MfG Muckel26
Anklage wegen Betrug - Könnte mein Anwalt damit durch kommen?
Ihr Anwalt kann die Sachlage sicher besser beurteilen als wir, da er die Akten kennt. Sie sollten sich also mit ihrer Frage am besten an ihn wenden
Ich weiß das mein Anwalt das besser beurteilen kann aber trotzdem würde ich gern von jemandem wissen ob er damit durch kommen könnte und wenn nicht mit was für eine Strafe ich rechnen müsste
Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
hallo,
natürlich könnte er damit durchkommen, er müsste halt nur den vorsatz wegbekommen...
Hi,
wenn Sie nicht vorbestraft sind, kommt da nur eine kleine Geldstrafe heraus. "Auf eine Anklage verzichten" kann die StA hier nicht mehr - es wurde schon angeklagt, sonst gäbe es ja keinen Verhandlungstermin. Es kann aber auch in der Verhandlung eingestellt werden (höchstwahrscheinlich gegen eine Geldbuße). Angesichts der geringen Schadenshöhe und der verflossenen Zeit ist das durchaus drin.
Gruß vom mümmel
Wenn Du bereit bist, den Schaden wieder gut zu machen und dieses auch vor Gericht klar machst und auch im Gerichtssaal kein Stammkunde bist, wird der StA wahrscheinlich das Angebot des Täter Opfer Ausgleiches unterbreiten. Im besten Falle gibt es dann keine Strafe, im schlimmsten Falle wahrscheinlich nur eine geringe Geldstrafe. Der Schaden ist ja nícht sonderlich hoch. Ist aber wichtig, dass Du dann die Wiedergutmachung auch durch führst. Wenn nicht wird der StA richtig sauer.
--- editiert vom Admin
Hi!
Dann will ich mal hoffen das der STA einen relativ guten Tag hat. Und da ich bisjetzt strafrechtlich unbelastet bin denke ich mal wird es schon klappen.
zu berücksichtigen sind auch Vorstrafen. Sind Sie bereits strafrechtlich in Erscheinung getreten ?
Nein ich bin noch nie strafrechtlich in Erscheinung getreten
Ob es hier bei einer reinen Schadenswiedergumachtung als Auflage bleiben wird, bezweilfele ich. Den Schaden müssen Sie so oder so ersetzen (schon vom Zivilrecht her). Die Einstellung nach § 153a müßte a) das Gericht wollen und b) die StA müßte zustimmen (wenn Sie das -so einfach- wollte, hätte sie nicht erst angeklagt, sondern gleich den § 153a angeboten). Den § 153a halte ich zwar prinzipiell auch für möglich, aber m.E. nicht nur per Schadenswiedergutmachung, sondern per höherer Auflage.
-----------------
"<small>da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia
Gruß,Bob(SozArb. Straffälligen-/Drogenhilfe)"
Und jetzt?
- Keine Terminabsprache
- Antwort vom Anwalt
- Rückfragen möglich
- Serviceorientierter Support
- Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
- mit Empfehlung
- Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
-
1 Antworten
-
7 Antworten
-
2 Antworten
-
21 Antworten
-
11 Antworten
-
76 Antworten
-
54 Antworten