Anklage wegen Betrugs

28. Juli 2006 Thema abonnieren
 Von 
Leenchen
Status:
Beginner
(144 Beiträge, 14x hilfreich)
Anklage wegen Betrugs

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89 Antworten
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#1
 Von 
JuR
Status:
Unparteiischer
(9878 Beiträge, 1431x hilfreich)

Hallo Lena,

bitte nennen Sie Ihr Alter zum Zeitpunkt der Tat.

Bitte nennen Sie desweiteren die einzelnen Positionen, aus welchem sich der Gesamtbetrag von EUR 1500,- ergibt.

Nachdem Ihnen der eine Artikel kaputt gegangen ist, wie haben Sie weiter reagiert?




Mit freundlichen Grüßen,

- Rönner -

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#2
 Von 
Leenchen
Status:
Beginner
(144 Beiträge, 14x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#3
 Von 
JuR
Status:
Unparteiischer
(9878 Beiträge, 1431x hilfreich)

quote:
1.) Bekomme ich einen Pflichtverteidiger? und wenn ja, wann und wo muss ich den beantragen?
Nein, der von Ihnen geschilderte Fall ist kein Fall der notwendigen Pflichtverteidigung.

quote:
2.) Wird die Hauptverhandlung in jedem Fall eröffnet?
Das ist nicht zwingend. Das Verfahren kann auch auf schriftlichem Wege in Form eines Strafbefehls durchgeführt werden. Eine Hauptverhandlung wird zB dann durchgeführt, wenn im Sachverhalt Tatsachen noch nicht geklärt sind, oder anderweitige Unstimmigkeiten bzw. Punkte existieren, die der Klärung bedürfen.

quote:
3.) Wenn es zu einer Verurteilung kommen sollte, dann ja nur in 1 Fall, da ist die Sache nicht so ganz klar wie im 2. Fall. Welches Strafmaß habe ich zu erwarten (nicht vorbestraft)?
Bezüglich der Sache, die Sie mit Verspätung geliefert haben, ist ein Betrug schwerlich haltbar, da Sie die Sache vor Mitteilung der Strafanzeige geliefert haben. Anders, wenn Sie vorher schon vorgehabt haben, nicht zu liefern.

Im zweiten Fall des Notebooks ist dies schon problematischer, da Sie sowohl die Ware nicht verschickt haben, als auch den gezahlten Kaufpreis nicht zurückerstattet haben. Sollte hier eine Strafbarkeit durch die Staatsanwaltschaft und das Gericht festgestellt werden, ist eine Geldstrafe denkbar. Dazu wird man Ihnen eine entsprechende 'Betrugsabsicht' unterstellen. Können Sie diese widerlegen?

quote:
4.) Vermutlich eher eine Geldstrafe? wie viele Tagessätze dann? ich habe nur etwa 650 ¤ Arbeitslosengeld.
Die genaue Höhe der Geldstrafe bzw die genaue Anzahl der Tagessätze lässt sich nicht prognostizieren, da dieses von zu vielen Einzelheiten abhängt.

quote:
5.) Ich habe gelesen, dass man in der 1. Instanz keinen Pflichtverteidiger bekommt, wenn ich ohne Anwalt zur Verhandlung muss sterbe ich, gibt es eine Möglichkeit doch einen bewilligt zu bekommen?
Nein, da es sich nicht um einen Fall der notwendigen Pflichtverteidigung handelt.

Wichtig ist zunächst, dass Sie zu den Beschuldigungen Stellung beziehen und erklären, warum es dazu gekommen ist. Desweiteren ist es wichtig, dass darauf hingewirkt wird, dass der Geschädigte seinen Kaufpreis zurück erhält und somit schon im Vorfeld eine Schadenswiedergutmachung erkennbar ist.


Mit freundlichen Grüßen,

- Rönner -

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#4
 Von 
Marc007
Status:
Schüler
(265 Beiträge, 39x hilfreich)

Nunja das was Sie getan haben ist Betrug, Sie haben jemand anderst einen Vermögensschaden zugefügt zumindest im ersten Fall, demnach hätten Sie das Geld zurückzahlen müssen. Selbst wenn Sie es jetzt noch tun sehe ich keinen Grund das Verfahren einzustellen. 153a greift da nicht durch.

Sie müssen daher mit einer Geldstrafe oder Freiheitsstrafe auf Bewährung rechnen, einen Pflichtverteidiger bekommen Sie nicht gestellt. Da Ihnen nicht die Verbüßung einer Freiheitsstrafe droht. Oder der Fall arg komplex ist. Daher ist ein Rat auch schwierig der Richter wird ihnen nicht den Kopf abreißen.

Wichtig iswt das Sie den zweiten Fall klar wiederlegen könne, gehen Sie zur Post stellen Sie einen Nachforschungsantrag dann bekommen Sie schriftlich das das Packt ausgeliefert wurde. Nehmen Sie den Wisch mit zur Verhandlung. Da Sie Laie sind wird Ihnen der Richter helfen wenn Sie nicht weiter wissen.

Zum Strafmaß: Das kann mann nu schwer sagen, wenn Sie ne Geldstrafe bis 90 TS bekommen gelten Sie als nicht vorbestraft. Keine Einträge im einfachen BZR.

Noch fragen?

MFG

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#5
 Von 
thosim
Status:
Student
(2139 Beiträge, 385x hilfreich)

Zum Thema Pflichtverteidigung:

Sie schreiben:

quote:<hr size=1 noshade>deswegen noch eine Vorstrafe einzufangen. <hr size=1 noshade>


Welcher Art sind Ihre Vorstrafen? Einschlägig? Wieviele? Wie lange liegen die Vorstrafen zurück? Strafmaß? Wo wurde jetzt angeklagt: Einzelrichter oder Schöffengericht?

Pflichtverteidigung wird nicht nur bei Katalogtaten zur Verfügung gestellt, sondern auch in den Fällen des § 140 Abs. 2 StPO .

Dort heißt es:

quote:<hr size=1 noshade>(2) In anderen Fällen bestellt der Vorsitzende auf Antrag oder von Amts wegen einen Verteidiger, wenn wegen der Schwere der Tat oder wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint oder wenn ersichtlich ist, daß sich der Beschuldigte nicht selbst verteidigen kann - namentlich, weil dem Verletzten nach den §§ 397a und 406g Abs. 3 und 4 ein Rechtsanwalt beigeordnet worden ist. Dem Antrag eines hör- oder sprachbehinderten Beschuldigten ist zu entsprechen. <hr size=1 noshade>


Wenn Sie bereits mehrfach einschlägig vorbestraft sind, kann ggf. auch die daraus resultierende Straferwartung eine Pflichtverteidigerbestellung rechtfertigen. Sie haben insoweit zu beachten, daß Sie im Falle einer Verurteilung auch bei Bestellung eines PV von der Staatskasse in Regress genommen werden.


-- Editiert von thosim am 28.07.2006 22:41:43

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#6
 Von 
Leenchen
Status:
Beginner
(144 Beiträge, 14x hilfreich)

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#7
 Von 
thosim
Status:
Student
(2139 Beiträge, 385x hilfreich)

...Das mit dem Pflichtverteidiger hatte ich befürchtet, finde es aber absolut nicht in Ordnung...


Muß ja auch nicht so sein. Beantworten Sie meine Fragen!

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#8
 Von 
guest123-1156
Status:
Lehrling
(1818 Beiträge, 509x hilfreich)

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#9
 Von 
Leenchen
Status:
Beginner
(144 Beiträge, 14x hilfreich)

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#10
 Von 
thosim
Status:
Student
(2139 Beiträge, 385x hilfreich)

quote:
Da haben Sie etwas missverstanden, ich habe keine Vorstrafe! meine Weste ist blütenweiß ;-).


Na ja, ich habe eigentlich nichts anderes getan als Ihre Formunlierungen ernstzunehmen.;) Aber sei`s drum!

quote:
Die Staatsanwaltschaft hat eine HV beantragt, von Schöffengericht steht da nichts, vor dem AG ist es ja ohnehin ein Einzelrichter, soweit ich weiß.


Ich spiele mich mal als Oberlehrer auf, wenn ich sage, daß Einzelrichter und(!!) Schöffengericht in die Zuständigkeit des jeweiligen Amtsgerichts gehören. Man sagt z.B. Schöffengreicht bei dem Amtsgericht XYZ.

Viel Erfolg

:)

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Leenchen
Status:
Beginner
(144 Beiträge, 14x hilfreich)

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#12
 Von 
Leenchen
Status:
Beginner
(144 Beiträge, 14x hilfreich)

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#13
 Von 
guest123-1156
Status:
Lehrling
(1818 Beiträge, 509x hilfreich)

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#14
 Von 
Leenchen
Status:
Beginner
(144 Beiträge, 14x hilfreich)

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#15
 Von 
guest123-1156
Status:
Lehrling
(1818 Beiträge, 509x hilfreich)

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#16
 Von 
Leenchen
Status:
Beginner
(144 Beiträge, 14x hilfreich)

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#17
 Von 
guest123-1156
Status:
Lehrling
(1818 Beiträge, 509x hilfreich)

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#18
 Von 
JuR
Status:
Unparteiischer
(9878 Beiträge, 1431x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Von daher finde ich es nicht hinnehmbar, dass man mir einen Pflichtverteidiger verweigern will. Gibt es da überhaupt keine Chance mehr? <hr size=1 noshade>
Die Voraussetzungen für die Beiordnung sind, wie mein Kollege thosim bereits korrekt geschrieben hat, in §140 StPO dargelegt. Dort heisst es:

§ 140

(1) Die Mitwirkung eines Verteidigers ist notwendig, wenn

1. die Hauptverhandlung im ersten Rechtszug vor dem Oberlandesgericht oder dem Landgericht stattfindet;
2. dem Beschuldigten ein Verbrechen zur Last gelegt wird;
3. das Verfahren zu einem Berufsverbot führen kann;
4. (aufgehoben)
5. der Beschuldigte sich mindestens drei Monate auf Grund richterlicher Anordnung oder mit richterlicher Genehmigung in einer Anstalt befunden hat und nicht mindestens zwei Wochen vor Beginn der Hauptverhandlung entlassen wird;
6. zur Vorbereitung eines Gutachtens über den psychischen Zustand des Beschuldigten seine Unterbringung nach § 81 in Frage kommt;
7. ein Sicherungsverfahren durchgeführt wird;
8. der bisherige Verteidiger durch eine Entscheidung von der Mitwirkung in dem Verfahren ausgeschlossen ist.

(2) In anderen Fällen bestellt der Vorsitzende auf Antrag oder von Amts wegen einen Verteidiger, wenn wegen der Schwere der Tat oder wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint oder wenn ersichtlich ist, daß sich der Beschuldigte nicht selbst verteidigen kann, namentlich, weil dem Verletzten nach den §§ 397a und 406g Abs. 3 und 4 ein Rechtsanwalt beigeordnet worden ist. Dem Antrag eines hör- oder sprachbehinderten Beschuldigten ist zu entsprechen.

(3) Die Bestellung eines Verteidigers nach Absatz 1 Nr. 5 kann aufgehoben werden, wenn der Beschuldigte mindestens zwei Wochen vor Beginn der Hauptverhandlung aus der Anstalt entlassen wird. Die Bestellung des Verteidigers nach § 117 Abs. 4 bleibt unter den in Absatz 1 Nr. 5 bezeichneten Voraussetzungen für das weitere Verfahren wirksam, wenn nicht ein anderer Verteidiger bestellt wird.


quote:<hr size=1 noshade>Sollte mir ein Pflichtverteidiger verweigert werden, werde ich wohl in der 1. Instanz meine Mitwirkung/Aussage komplett verweigern, da das für mich dann kein rechtsstaatliches Verfahren ist. <hr size=1 noshade>
Es ist Ihr Recht die Aussage zu verweigern. Sie sollten jedoch beachten, dass das das Gericht nicht hindert in Ihrem Fall ein Urteil zu sprechen, auch wenn Sie mit der Verfahrensweise nicht einverstanden sind. Desweiteren sollten Sie beachten, dass Sie zur Aufklärung des Sachverhaltes durchaus beitragen können.

quote:<hr size=1 noshade>Das war ein Scherz oder? seit wann kann man denn als Angeklagter mit dem Richter sprechen? außerhalb der Verhandlung? <hr size=1 noshade>
Das ist möglich. Es entscheidet der Richter, ob er sich mit Ihnen außerhalb über den Prozess unterhält.

quote:<hr size=1 noshade>Wie funktioniert denn das genau mit dem 153A? muss das Geld wirklich innerhalb von 6 Monaten zurückgezahlt werden? oder hat man z.B. auch 12 oder 18 Monate Zeit? <hr size=1 noshade>
Eine Einstellung gemäß §153a StPO hat mit der Rückzahlung direkt nichts zutun. Die Rückzahlung wird nur empfohlen um zu verdeutlichen, dass der Täter schon im Vorfeld der Hauptverhandlung Bemühungen zur Schadensbehebung angestellt hat. Dieses wirkt sich in der Regel strafmildernd aus und kann zu einer Einstellung gemäß §153a StPO führen. Aufgrund der Betrugshöhe, sollte eine Strafbarkeit festgestellt werden, sehe ich jedoch eine Einstellung eher als unwahrscheinlich an. Aber nochmal: Ihnen muss eine 'Betrugsabsicht' bewiesen werden. Wenn Sie diese widerlegen können, ist eine Strafbarkeit zu verneinen.

quote:<hr size=1 noshade>Und wie funktioniert das mit dem Pflichtverteidiger? thosin meinte ja, es gäbe vll. doch eine Möglichkeit einen zu bekommen, ohne Verteidiger sehe ich da wirklich schwarz. <hr size=1 noshade>
Die Regelung bezüglich eines Pflichtverteidigers lesen Sie bitte in diesem Beitrag etwas weiter oben (siehe §140 StPO ). Desweiteren haben Sie die Möglichkeit bei der Rechtsantragsstelle des Amtsgerichtes Hamburg (es kommt drauf an in welchem Bezirk/Stadtteil Sie wohnen) Beratungshilfe zu beantragen. Sollte Ihnen Beratungshilfe zugebilligt werden (das ist der Fall, wenn Sie entsprechend wirtschaftlich bedürftig sind), bekommen Sie einen Beratungshilfeschein. Mit diesem können Sie zu einem Anwalt Ihrer Wahl gehen (eine Liste von Anwälten bekommen Sie auch bei der Rechtsantragsstelle im Amtsgericht), bei welchem Sie sich im Vorfeld der Hauptverhandlung beraten lassen können. Ihre Kosten belaufen sich dann auf EUR 10,- (dieses nennt man Eigenbeteiligung). Im Strafrecht und bei Ordnungswidrigkeiten kann nur Beratung, aber keine Vertretung geleistet werden.


Mit freundlichen Grüßen,

- Rönner -

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#19
 Von 
guest123-1156
Status:
Lehrling
(1818 Beiträge, 509x hilfreich)

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0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
Leenchen
Status:
Beginner
(144 Beiträge, 14x hilfreich)

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#21
 Von 
guest123-1156
Status:
Lehrling
(1818 Beiträge, 509x hilfreich)

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#22
 Von 
Leenchen
Status:
Beginner
(144 Beiträge, 14x hilfreich)

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#23
 Von 
erklaerung_ueber
Status:
Schüler
(430 Beiträge, 52x hilfreich)

(in hamburch gibts keine beratungshilfescheine)

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#24
 Von 
guest123-1156
Status:
Lehrling
(1818 Beiträge, 509x hilfreich)

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#25
 Von 
JuR
Status:
Unparteiischer
(9878 Beiträge, 1431x hilfreich)

Inwiefern genau eingestellt werden sollte, wenn überhaupt, ist reine Spekulation. Aber das sehen Sie ja genauso.

@Karl.May

quote:
Es wäre ja Unsinn, wenn Sie an die Staatskasse geld zahlen sollen und dann kein Geld mehr haben für die Schadenswiedergutmachung!
Das ist korrekt. Ich stimme Ihnen zu. Dieses ist aber erst jetzt Teil der Justizmodernisierung, welche sich noch im Aufbau befindet. Deshalb soll die Wiedergutmachung durch den Täter Vorrang vor der Vollstreckung von Geldstrafen haben: Wenn der Verurteilte nicht genug Geld hat, um sowohl sein Opfer zu entschädigen als auch die Geldstrafe zu zahlen, soll ihm schon im Urteil Stundung der Geldstrafe oder Ratenzahlung gewährt werden, damit er zunächst Wiedergutmachung an das Opfer leisten kann.


Mit freundlichen Grüßen,

- Rönner -

-- Editiert von cand. jur. Hr. J. Rönner am 29.07.2006 01:04:16

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#26
 Von 
Leenchen
Status:
Beginner
(144 Beiträge, 14x hilfreich)

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#27
 Von 
JuR
Status:
Unparteiischer
(9878 Beiträge, 1431x hilfreich)

@erklaerung_ueber

quote:
(in hamburch gibts keine beratungshilfescheine)


Korrekt. Sehr gut erkannt. Danke für den schnellen Hinweis. In der Hektik habe ich da nicht dran gedacht. In den Ländern Bremen und Hamburg bleibt es bei der dort schon seit längerem eingeführten öffentlichen Rechtsberatung. Dort kann man also nicht wegen einer Beratung nach dem Beratungshilfegesetz einen Rechtsanwalt aufsuchen. Auskunft erteilen in Hamburg die öffentlichen Rechtsauskunfts- und Vergleichsstellen, in Bremen die Arbeitnehmerkammern.


Mit freundlichen Grüßen,

- Rönner -

-- Editiert von cand. jur. Hr. J. Rönner am 29.07.2006 01:08:03

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#28
 Von 
Leenchen
Status:
Beginner
(144 Beiträge, 14x hilfreich)

--- editiert vom Admin

0x Hilfreiche Antwort

#29
 Von 
JuR
Status:
Unparteiischer
(9878 Beiträge, 1431x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Ich bin allerdings vor einigen Monaten nach Schleswig-Holstein gezogen, kann ich mich denn trotzdem in HH beraten lassen? <hr size=1 noshade>
Grundsätzlich nicht. Über den Antrag auf Beratungshilfe entscheidet in aller Regel das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Ratsuchende seinen Wohnsitz hat. Es verbleibt mithin bei meinen vorherigen Erläuterungen zur Beratungshilfe (s.o.).

quote:<hr size=1 noshade>Die vorhandenen Fakten belegen zwar, dass ich die Ware nicht geliefert habe, aber das war es dann auch schon.

Die StAwa kann mir nicht beweisen, dass ich nie die Absicht hatte die Ware zu liefern und mir einen Vermögensvorteil verschaffen wollte, sie kann mir also eine Täuschung nicht nachweisen und dies ist doch die Voraussetzungen für einen Betrug/Betrugsversuch.

Was klar und beweisbar ist, ist lediglich die zivilrechtliche Lieferverzögerung. Aber nach meiner Rechtsauffassung ist man nicht automatisch ein Betrüger, wenn man eine zivilvertragliche Verpflichtung nicht erfüllen kann. <hr size=1 noshade>
Entsprechend Ihrer Schilderungen haben Sie nicht geliefert, den Kaufpreis jedoch ohne weiteres einbehalten. Es kann Ihnen mithin eine Betrugsabsicht unterstellt werden, da der Sachverhalt darauf hindeutet. Anders, wenn entsprechende Tatsachen, Indizien gegen eine Betrugsabsicht sprechen. Dieses ist alles Sache der Tatsachenermittlung. Dafür fehlt uns hier aber hinreichende Kenntnis Ihres Einzelfalls und der Ermittlungen. Sie müssen sich von der Vorstellung lösen, dass ein '100%-Beweis' nötig ist. Dem ist nicht so. Es können sogar Indizien genügen, wenn diese nur stichhaltig, aussagekräftig und schwerwiegend genug sind. Gerade auch deshalb wäre eine Mitwirkung Ihrerseits in Form der Aufklärung durchaus sinnvoll über Ihre Vorstellungen (also was Sie sich damals gedacht haben), wie Sie die Beschuldigungen sehen, wie es damals abgelaufen ist usw. Dieses natürlich vor dem Hintergrund, dass Sie keine strafbaren Absichten hatten.

Natürlich ist auch eine Einstellung gemäß §153a StPO durchaus denkbar. Es wird auf Ihre Ausführungen, die Glaubwürdigkeit Ihrer Aussage und die ermittelten Tatsachen ankommen.


Mit freundlichen Grüßen,

- Rönner -

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#30
 Von 
Leenchen
Status:
Beginner
(144 Beiträge, 14x hilfreich)

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