Ich habe ein Schreiben der StA bekommen, dass diese Anklage gegen meine Ex wegen Diebstahls in besonders schwerem Fall erhoben hat. Ich werde als Verletzter geführt.
Wie muss ich mich nun verhalten, bekomme ich automatisch Infos zu Terminen, werde ich direkt an der Verhandlung beteiligt? Wie geht das nun überhaupt weiter?
Anklage wegen Diebstahl in besonders schwerem Fall- ich bin Verletzter
Notfall oder generelle Fragen?
Notfall oder generelle Fragen?
bekomme ich automatisch Infos zu Terminen, werde ich direkt an der Verhandlung beteiligt? Zumindest werden Sie da wohl als Zeuge geladen werden.
Wie geht das nun überhaupt weiter? Auf eine Anklage folgt mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit eine Hauptverhandlung.
Okay, dann erhalte ich ja auf jeden Fall Infos über Termine. Ich wurde zwar auf das Adhäsionsverfahren verwiesen, aber ich weiss ja noch nicht einmal genau, was dort genau angeklagt wird. Das Problem ist, dass ich mehrere Anzeigen und Strafanträge gestellt hatte (1. Unterschlagung, 2. ausspähen von Daten,Aufbruch meiner Geldkassette, löschen von Daten auf meinem Laptop, 3. Verletzung Briefgeheimnis) . Was genau unter diesem AZ läuft, kann ich derzeit nicht nachvollziehen. Kann ich da eventuell die Anklageschrift anfordern oder sollte ich mich doch anwaltlich beraten/vertreten lassen?
Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
Was genau unter diesem AZ läuft, kann ich derzeit nicht nachvollziehen. Na, vermutlich der Aufbruch der Geldkassette (= schwerer Diebstahl) - stellen Sie doch einfach einen entsprechenden Adhäsionsantrag. Im schlimmsten Fall wird er halt abgelehnt...
ZitatWas genau unter diesem AZ läuft, kann ich derzeit nicht nachvollziehen. Na, vermutlich der Aufbruch der Geldkassette (= schwerer Diebstahl) - stellen Sie doch einfach einen entsprechenden Adhäsionsantrag. Im schlimmsten Fall wird er halt abgelehnt... :
Aber das war in diesem AZ nicht die einzige Sache, die ich angezeigt hatte. Das Besondere in dieser Angelegenheit ist ja auch, dass dieser Verfahren erst eingestellt wurde, und nachdem ich um Wiederaufnahme bat und neue Beweise vorlegte, alles ins Rollen kam. Könnte es vielleicht auch sein ,dass die anderen Verfahren dort mit einbezogen werden? Denn ich denke, bei den anderen wäre ja noch ne Geldstrafe möglich, aber beim besonders schweren Diebstahl eben ab 3 Monaten FS aufwärts.
Wenn die Details Sie so brennend interessieren, müssen Sie halt Akteneinsicht beantragen. Gemäß § 406e(3) StPO geht das auch ohne Anwalt.
.
Danke für den Tip. Ich habe meine Anwältin kontaktiert, diese nimmt nun Akteneinsicht.
Wie ich nun heute auch noch erfahren habe, wurde noch eine weitere Anklage erhoben...
Eine Frage interessiert mich dann doch noch: Wie hoch ist die Wahrscheinlichkeit, dass das Gericht die Anklage der StA ablehnen könnte?
Extrem gering.
Ich habe nun den Verhandlungstermin erhalten. Allerdings wird nur der Aufbruch der Geldkassette verhandelt.
Ich habe jedoch bei Anzeigenerstattung noch weitere Taten, wie z.B. unerlaubter Zugang zum Laptop, löschen von Daten, Verletzung Briefgeheimnis und weiteres angezeigt. Man sagte mir, dass auch noch weitere Verfahren offen sind. Kann es dann sein,dass die StA die Taten einzeln, aber unter dem selben AZ führt oder wie kann ich das verstehen?
Zu einem weiteren Az habe ich erfahren, das Anklage erhoben wurde. Dort bin ich Hauptzeuge und Verletzter, erhalte deshalb laut Beschluss auch keine Akteneinsicht. (Ist ja nachvollziehbar)
Jedoch meinte das Gericht auf telefonischer Nachfrage, dass das wohl "anders" geregelt wird. Wie kann ich das denn verstehen?
ZitatKann es dann sein,dass die StA die Taten einzeln, aber unter dem selben AZ führt oder wie kann ich das verstehen? :
Nein, wenn die Sachen einzeln geführt werden, müsste es jeweils ein einzelnes Aktenzeichen geben.
Es ist möglich, dass ein Teil davon auch gem. § 154a StPO (oder § 170 Abs. 2 StPO) eingestellt wurde und daher nicht mehr mit verhandelt wird.
Zitatedoch meinte das Gericht auf telefonischer Nachfrage, dass das wohl "anders" geregelt wird. Wie kann ich das denn verstehen? :
Das wird dir keiner sicher beantworten können, da kann man nur raten...
Es gibt aber zum Beispiel den § 154 StPO, mit dem man Verfahren, im Hinblick auf eine rechtskräftige Verurteilung in einer anderen Sache, einstellen kann (sogenannte "unwesentliche Nebenstraftaten").
-- Editiert von Dirrly am 23.02.2021 14:14
Zitat:Nein, wenn die Sachen einzeln geführt werden, müsste es jeweils ein einzelnes Aktenzeichen geben.
Es ist möglich, dass ein Teil davon auch gem. § 154a StPO (oder § 170 Abs. 2 StPO) eingestellt wurde und daher nicht mehr mit verhandelt wird
Ach, ich glaube, jetz verstehe ich... Ich habe alles unter einer Vorgangsnummer angezeigt, und die StA "bastelt daraus ihre eigenen Az. Ist das richtig so?
Das, was ich nicht verstehe, ist ja, dass dieses Verfahren schon einmal eingestellt wurde, jedoch aufgrund neuer Beweise wieder aufgenommen wurde. und so kam es nur zur Anklage. Aber das, wofür das eben damalls eingestellt wurde, wird nun nicht verhandelt (damals hiess es noch "ausspähen von Daten" und heute heisst es "Diebstahl in besonders schwerem Fall").. Aber das selbe AZ...
-- Editiert von Knuffi42 am 23.02.2021 19:37
-- Editiert von Knuffi42 am 23.02.2021 19:38
Zitat:jedoch meinte das Gericht auf telefonischer Nachfrage, dass das wohl "anders" geregelt wird. Wie kann ich das denn verstehen?
Das wird dir keiner sicher beantworten können, da kann man nur raten...
Es gibt aber zum Beispiel den § 154 StPO, mit dem man Verfahren, im Hinblick auf eine rechtskräftige Verurteilung in einer anderen Sache, einstellen kann (sogenannte "unwesentliche Nebenstraftaten").
Hier geht es um Unterschlagung. Mir wurde diesbezüglich Akteneinsicht verwehrt, da ich ja der Hauptzeuge und Verletzte bin. Die Begründung ist nachvollziehbar: Sinngemäß könnte eine Akteneinsicht Einfluss auf meine Aussage nehmen..
-- Editiert von Knuffi42 am 23.02.2021 19:39
Und jetzt?
- Keine Terminabsprache
- Antwort vom Anwalt
- Rückfragen möglich
- Serviceorientierter Support
- Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
- mit Empfehlung
- Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Jetzt Anwalt dazuholen.
Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.
- Antwort vom Anwalt
- Innerhalb 24 Stunden
- Nicht zufrieden? Geld zurück!
- Top Bewertungen
-
1 Antworten
-
3 Antworten
-
11 Antworten
-
2 Antworten
-
74 Antworten
-
54 Antworten