Anklage wegen Online Drohungen und zwei Fragen dazu

30. August 2021 Thema abonnieren
 Von 
LockdownHerb8968
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)
Anklage wegen Online Drohungen und zwei Fragen dazu

Hallo Forum,

X hat eine Anklageschrift erhalten wegen drei Delikten:

1. Er hat auf Facebook in einen Kommentarstrang bei BILD geschrieben, dass er einen Arzt bei nächster Gelegenheit von hinten erstechen will (angeklagt §126 StGB)

2. Er hat auf Facebook in einen Kommentarstrang bei BILD geschrieben, dass es Zeit ist, dass sich Stadt CD zusammentut und den Bürgermeister am Marktplatz aufhängt (angeklagt §111 StGB, Versuch)

2. Er hat auf Facebook auf einer Corona-Informationsseite geschrieben, dass er einen medienpräsenten Politiker hinrichten wird, sollte dieser mal in seine Stadt kommen (angeklagt §126 StGB).


Erste Frage:
Was hat X wegen dieser drei vorgeworfenen Taten zu erwarten, vorausgesetzt, er wird verurteilt?
Die Strafandrohung der Delikte ist bekannt, aber was ist so der "gängige Kurs" bei diesen Taten?
Angeklagt ist zum Strafrichter vor einem Amtsgericht in Baden-Württemberg.



Nun habe ich nach Erhalt der Anklageschrift ein Fake-Profil eingerichtet und die Seitenadministratoren angeschrieben. Also dort, wo ich die Delikte begangen habe. Habe auf die Anklageschrift hingewiesen und wollte wissen, wer mich angezeigt hat.
Bevor mir jemand antworten konnte, hat Facebook das Profil gesperrt.

Zweite Frage:
Meldet Facebook nun dem Gericht, dass ich Kontakt zu Zeugen aufgenommen habe?
Kann sich das negativ auf das Urteil auswirken?
Oder ist Facebook sowas egal?
Ich habe nicht gedroht und nicht beleidigt in den Anschreiben.



Danke für eure Antworten.

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14 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119525 Beiträge, 39735x hilfreich)

Zitat (von LockdownHerb8968):
Meldet Facebook nun dem Gericht, dass ich Kontakt zu Zeugen aufgenommen habe?

Eher nicht.
Aber die Zeugen könnten das ...



Zitat (von LockdownHerb8968):
Kann sich das negativ auf das Urteil auswirken?

Eventuell, ja



Zitat (von LockdownHerb8968):
Habe auf die Anklageschrift hingewiesen und wollte wissen, wer mich angezeigt hat.

Als wenn die Seitenadministratoren das wüssten ...

Man könnte auch mal ganz klassisch in der Akte nachlesen, da steht so was nämlich drin.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Zitat (von LockdownHerb8968):
aber was ist so der "gängige Kurs" bei diesen Taten?


Den gibt es nicht. Es wird nicht unwesentlich auf den Auftritt bei Gericht ankommen und natürlich auf etwaige Vorstrafen.

Zitat (von LockdownHerb8968):
Meldet Facebook nun dem Gericht, dass ich Kontakt zu Zeugen aufgenommen habe?


Die Sperrung wird wohl nicht initiativ von Facebook ausgegangen sein, sondern von dem Seitenbetreiber. Ob der das ans Gericht weiterreicht, weiß man nicht. Kann gut sein.

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
LockdownHerb8968
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von !!Streetworker!! ):
Den gibt es nicht. Es wird nicht unwesentlich auf den Auftritt bei Gericht ankommen und natürlich auf etwaige Vorstrafen.


Wurde 2017 wegen Beleidigung in zwei Fällen und Bedrohung in einem Fall zu 30 Tagessätzen verurteilt.

Das spielt keine Rolle, oder? Da kein Eintrag im Führungszeugnis

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#4
 Von 
wastl
Status:
Richter
(8350 Beiträge, 1492x hilfreich)

Zitat:
Das spielt keine Rolle, oder? Da kein Eintrag im Führungszeugnis

Sie verwechseln was: Es gibt das Bundeszentralregister. Dort werden alle Verurteilungen eingetragen. Gerichte und Staatsanwaltschaften bekommen dieses Register.
Das Führungszeugnis ist ein Teil des Bundeszentralregisters. Es enthält nur Eintragungen, die bestimmte Voraussetzungen erfüllen, zum Beispiel Geldstrafen über 90 Tagessätze oder Freiheitsstrafen über 3 Mo.

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#5
 Von 
guest-12315.09.2023 08:23:49
Status:
Junior-Partner
(5465 Beiträge, 926x hilfreich)

Zitat (von LockdownHerb8968):
Das spielt keine Rolle, oder? Da kein Eintrag im Führungszeugnis
Das eine ist, ab wann kein Eintrag mehr im Führungszeugnis erscheint. Im BZR werden Strafen aber nach anderen Fristen getilgt (=gelöscht). Im Fall der 30 TS dürfte das erst fünf Jahre nach Eintrag der Fall sein. Ein Strafrichter hat vollen Zugriff auf das BZR ... und wird das entsprechend zu würdigen wissen.

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#6
 Von 
LockdownHerb8968
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von bostonxl):
Das eine ist, ab wann kein Eintrag mehr im Führungszeugnis erscheint. Im BZR werden Strafen aber nach anderen Fristen getilgt (=gelöscht). Im Fall der 30 TS dürfte das erst fünf Jahre nach Eintrag der Fall sein. Ein Strafrichter hat vollen Zugriff auf das BZR ... und wird das entsprechend zu würdigen wissen.



Eine wirklich "tolle" Justiz haben wir.
Damals ist mir klipp und klar gesagt worden, dass ich nicht vorbestraft bin.
Keine Menschenseele hat mit nur einem Wort erwähnt, dass diese drei Sachen bei der nächstbesten Gelegenheit wieder aus der Mottenkiste gekramt werden.

Nun ja, anderes wäre in diesem Land auch verwundertlich gewesen.

Leider hat mir noch niemand gesagt, was als Strafe zu erwarten ist?

Die besagten 90 Tagessätze, werde ich die voraussichtlich mit der jetzigen Anklage überschreiten?
Da muss es doch Erfahrungswerte geben.
Werde doch wohl kaum der Erste sein, der mal unbedachten Krams ins Netz schreibt.

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#8
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13701 Beiträge, 4354x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
Kann sich das negativ auf das Urteil auswirken?
Natürlich. Was hättest du denn gemacht wenn du einen Namen bekommen hättest? Diesen auch bedroht?

Zitat:
Man könnte auch mal ganz klassisch in der Akte nachlesen, da steht so was nämlich drin.
Nicht unbedingt, man kann ja auch anonym Anzeige erstatten.
Außerdem kann der Name geheim gehalten werden, wenn Gefahr für Leib und Leben besteht. Und da der Zeuge gar nicht relevant ist (die geposteten Texte sprechen ja für sich) wird er vielleicht auch gar nicht geladen. Sprich: Selbst im Prozess muss er nicht enttarnt werden. Das ist das beste Zeugenschutzprogramm überhaupt.

Stefan

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#9
 Von 
LockdownHerb8968
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Flo Ryan):
Darauf kommt es gar nicht an, da deine Strafen durch eine zweite Verurteilung automatisch ins Führungszeugnis aufgenommen werden und du dich nicht mehr als nicht vorbestraft bezeichnen darfst.



Wirklich?
Für diesen Quatsch gelte ich dann als "vorbestraft"?

Nun ja, Hauptsache es gibt bei Vergewaltigung und Pädophilie Bewährungen.

Hurra Deutschland! Ein Land in dem wir gut und gerne Leben :)

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119525 Beiträge, 39735x hilfreich)

Zitat (von LockdownHerb8968):
Da muss es doch Erfahrungswerte geben.

Ja, gibt es. Und die decken sich mit den gesetzlichen Vorgaben.
Laut Gesetz muss das Gericht im jedem Falle das Ausmaß der Dummheit des Bürgers individuell ermitteln und bewerten.
Mit anderen Worten: jedes Strafmaß wird einzeln ermittelt, so das statistische Werte keine Aussagekraft haben, weshalb es auch keine aussagekräftigen Statistiken gibt und "Erfahrungswerte" nutzlos sind,


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Zitat (von LockdownHerb8968):
Wirklich?
Für diesen Quatsch gelte ich dann als "vorbestraft"?


Ja. Mindestens für 3 Jahre (per Führungszeugnis). Im BZR bleiben die Einträge weitere 5 oder 10 Jahre, je nach Strafart und Höhe.

Zitat (von LockdownHerb8968):
Nun ja, Hauptsache es gibt bei Vergewaltigung und Pädophilie Bewährungen.

Hurra Deutschland! Ein Land in dem wir gut und gerne Leben


Genau das meinte ich mit "Auftreten bei Gericht". Wenn Du da auch so auftrittst und die Taten herunterspielst, wird Dich die Vorstrafe auch im Führungszeugnis länger begleiten als 3 Jahre, da die Strafe dann entsprechend ausfallen wird, und es gegebenenfalls nicht mehr bei einer Geldstrafe bleibt, sondern eine Freiheitsstrafe zur Bewährung verhängt wird.

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#12
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38363 Beiträge, 13981x hilfreich)

Harry, es wird nicht das Ausmaß der Dummheit bestraft, sondern das Ausmaß der kriminellen Handlung. Und hier hat sich jemand trotz Vorverurteilung uneinsichtig gezeigt, macht fröhlich weiter, und das nicht nur einmal. Immerhin hat die Staatsanwaltschaft die Angelegenheit so ernst genommen, dass sie auf ein rein schriftliches Verfahren verzichtet hat und eine mündliche Verhandlung für unabdingbar hält. Wir werden uns wahrscheinlich nicht im aller untersten Bereich der Möglichkeiten, die das Gesetz eröffnet, bewegen.

Strafbare Handlungen zu begehen, das ist nun mal kein Quatsch. Aber, es bleibt ja unbenommen, sich ein Land zu suchen und dort zu leben, in welchem kriminelle Handlungen nicht verfolgt werden. Und nein, bei Pädophilie gibt es keine Bewährungsstrafe, da gibt es gar nichts, weil sie per se nicht strafbar ist.

wirdwerden

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119525 Beiträge, 39735x hilfreich)

Zitat (von wirdwerden):
sondern das Ausmaß der kriminellen Handlung. Und hier hat sich jemand trotz Vorverurteilung uneinsichtig gezeigt, macht fröhlich weiter, und das nicht nur einmal.

Also im hiesiger Gegend bezeichnet man beide Fälle als Dummheit ...



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38363 Beiträge, 13981x hilfreich)

Sorry Harry, eine Dummheit ist, wenn ich zu viel Lakritz esse, obwohl ich weiß, dass mir das nicht bekommt. Kriminell bin ich, wenn ich gegen Strafgesetze verstoße. Für eine Dummheit werde ich nicht bestraft. Da bestrafe ich mich bei Lakritz schon selbst.

Man sollte doch strafbare Handlungen nicht verniedlichen und sich vielleicht mal - sofern man dazu in der Lage ist - sich überlegen, was man den Opfern mit so etwas antut.

wirdwerden

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