Anklage wegen uneidlicher Falschaussage

17. September 2009 Thema abonnieren
 Von 
vladi5
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 2x hilfreich)
Anklage wegen uneidlicher Falschaussage

Hallo,
angenommen folgendes wäre passiert:

Herr M. fährt einem parkenden Auto auf, ohne das sich jemand darin befnindet und begeht Fahrerflucht, während sich Frau M. auf dem Beifahrersitz befindet.
Es gab Zeugen, die die Polizei riefen und das ganze endet vor Gericht mit einer Strafe für Herrn M.
Frau und Herr M. haben aus diversen Gründen nichts von dem Unfall mitbekommen und haben das auch vor Gericht ausgesagt. Herr M. als Angeklagter und Frau M. als Zeugin.

Ein Jahr später kommt eine Vorladung zur Polizei ins Haus geflattert.
Frau M. wird der uneidlichen Falschaussage beschuldigt.

1) Was muss generell gegeben sein, damit man Frau M. nachweisen kann,
dass sie eine Falschaussage gemacht hat???
2) Kann der Prozessausgang von Herr M. und die Zeugenaussagen aus diesem
als Grund reichen oder muss unabhängig von diesem Prozess bewiesen
werden, dass Frau M. eine Falschaussage gemacht hat???
3) Frau M. versteht die deutsche Sprache nicht so gut und war extrem nervös,
weswegen sie manchmal komische Sätze von sich gegeben hat, die den
Richter stutzig gemacht haben. Wird das irgendwie berücksichtigt???

Danke im Vorraus

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Bewährungshelfer
Status:
Lehrling
(1938 Beiträge, 362x hilfreich)

Eigentlich können Frau M und Herr M. nur verlieren, wenn sie nicht geständig sind.... Wenn M. rechtskräftig verurteilt wurde, dann geht man davon aus, daß keine vernünftigen Zweifel bestehen, daß Herr M. (und damit Frau M. ebenfalls) den Unfall bemerkt hat. Da Herr M. bereits verurteilt wurde, wird dies als Tatsache angesehen und ist Beweis genug: Die Insassen MÜSSEN den Unfall bemerkt haben.
Wenn nun Frau M. in der Verhandlung dieses weiter bestreitet, wird es ihr wegen ihrer Uneinsichtigkeit eher zum Nachteil gereichen. Wenn Herr M. als Zeuge aussagt, daß er von dem Unfall nix mitbekommen hat, dann bekommt er ein weiteres Verfahren wegen - wir ahnen es - uneidlicher Falschaussage. Offensichtlich sind Herr und Frau M. wohl verheiratet, weshalb Herrn M. ein Zeugnisverweisgerungsrecht zusteht, von dem er dann wohl auch tunlichst gebrauch machen sollte.

-----------------
"Gruß
Jens Wilke
Bewährungshelfer"

-- Editiert am 17.09.2009 18:32

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#2
 Von 
vladi5
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 2x hilfreich)

Ich verstehe etwas nicht:

Man kann nicht beweisen, dass Herr und Frau M. etwas gehört haben.
Das Gericht hat Herrn M. einfach nicht geglaubt (wortwörtlich vom Richter übernommen). Damit besteht der unwahrscheinliche Fall, dass Herr und Frau M., wirklich nichts gehört haben. Ein Urteil, vorallem in dem der Satz " Ich GLAUBE Ihnen nicht" vorkommt, spiegelt in dem Fall doch nur die Ansicht des Gerichts wieder und nicht unbedingt die Wirklichkeit. Die Wirklichkeit kannim Fall von Herr Müller doch nicht bewiesen werden.
Wie du auch selber geschrieben hast, geht man nur davon aus, dass kein Zweifel besteht. Reicht das wirklich aus???

Zudem habe ich woanders gelesen, dass eine Falschaussage zu 100% bewiesen werden muss und Zeugenaussagen dazu nicht ausreichen. Es müsste ein Tonband geben oder etwas in der Art, damit man Frau M. eine Falschaussage wirklich nachweisen könnte(laut einem fremden Post).
Wie sieht es damit aus???

2x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Bewährungshelfer
Status:
Lehrling
(1938 Beiträge, 362x hilfreich)

Alles Quatsch. Ein rechtskräftiges Urteil ist ein ziemlich starker Beweis - immerhin kann man ja gegen ein Urteil Rechtsmittel einlegen und wenn bereits MEHRERE Gerichte zu der gleichen Auffassung gekommen sind, dann HABEN die Insassen den Unfall bemerkt. Damit muß sich in dem neuen Verfahren dann niemand mehr wirklich mit beschäftigen. Haben Sie damals keine Rechtsmittel eingelegt, so geht man halt davon aus, daß Sie am Ende mit der Verurteilung doch einverstanden waren. Sie können gerne noch andere Forenteilnehmer fragen oder auch einen Anwalt befragen - die Antworten werden immer die gleichen bleiben.

-----------------
"Gruß
Jens Wilke
Bewährungshelfer"

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
meri
Status:
Master
(4821 Beiträge, 1821x hilfreich)

Bis auf wenige Ausnahmen sagen Gutachter folgendes:
Einen Anstoss a) spürt man, b) hört man, c) sieht man.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Borst Mahlzahlt
Status:
Praktikant
(960 Beiträge, 262x hilfreich)

quote:
Die Wirklichkeit kannim Fall von Herr Müller doch nicht bewiesen werden.


Die "Wirklichkeit" kann nie "bewiesen" werden, weil der Richter ja nicht dabei war.

Es ist aber immer wieder lustig, zu beobachten, daß Leute meinen, wenn sie selbst beschuldigt werden, müsse schon mindestens das Gericht und der Papst und Gott bei der Tat zugegen gewesen sein, damit man sie verurteilen kann.

Wenn hingegen sie der Geschädigte sind, hätte das Gericht doch gefälligst auch der vagesten Vermutung "das muß der Heinz gewesen sein, der guckt immer so fies" maximale Beweiskraft zuzubilligen. ;)

quote:
Wie du auch selber geschrieben hast, geht man nur davon aus, dass kein Zweifel besteht. Reicht das wirklich aus?


Es reicht "jenseits begründeten Zweifels" aus. Deswegen heißt es ja "in dubio pro reo" und nicht "semper pro reo".

Beachte: *begründeten* Zweifels. Da ist kein Platz für "vielleicht hat er einen unbekannten Zwillingsbruder" oder "es könnte auch ein Gestaltwandler-Alien von Vega XIII gewesen sein" oder "vielleicht lügen alle 50,000 Zeugen, die gesehen haben wollen, daß der Ball im Tor war, weil nur Schalke-Fans im Bayern-Stadion gewesen sein könnten".

quote:
Zudem habe ich woanders gelesen, dass eine Falschaussage zu 100% bewiesen werden muss und Zeugenaussagen dazu nicht ausreichen


Das ist falsch. Richtig ist, daß natürlich bei zwei sich widersprechenden Zeugenaussagen schwer zu entscheiden ist, wer nun die Unwahrheit sagt und daß nicht immer zwingend einer von beiden wegen Falschaussage verurteilt wird.
Denn sonst müßte sich ja auch jeder Kläger, der seinen Anspruch nur nicht beweisen kann, wegen Falschaussage verantworten.
Es muß also schon klar sein, daß die Aussage nicht etwa bloß fahrlässig falsch war (anders bei Meineid).

quote:
Es müsste ein Tonband geben oder etwas in der Art


Das ist nicht notwendig (und dann gäbe es sicher kaum eine solche Verurteilung, denn es laufen nun mal so selten Tonbänder mit, erst recht, wenn man dann noch die BVerfG-Rechtsprechung zur Verwendbarkeit heimlicher Mitschnitte beachtet).

Im übrigen wäre auch das nach deiner Sichtweise kein "100%iger Beweis", denn ein Tonband könnte auch manipuliert sein oder es ist nur zufällig jemand mit einer genau gleich klingenden Stimme drauf. So kann man es sich nicht drehen. ;)

-- Editiert am 18.09.2009 12:27

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