Anklageschrift nicht unterschrieben / Revision

20. Dezember 2017 Thema abonnieren
 Von 
Verteidiger1122
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Anklageschrift nicht unterschrieben / Revision

Hallo,
Angenommen Person A wird zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren verurteilt wegen eines Wirtschaftsdeliktes erstinstanzlich vor dem Landgericht große Strafkammer. Er geht in Revision (ohne diesen Formfehler anzusprechen also nicht Teil der Revision) und dem BGH fällt auf, dass die in der Akte befindliche Anklageschrift nicht unterschrieben ist. Der BGH fragt beim Verteidiger nach und bittet um deren Version der Anklageschrift. Auch diese ist nicht unterschrieben worden. Revisionsgrund / Möglich das, dass Urteil aufgehoben wird?

-- Editiert von Verteidiger1122 am 20.12.2017 14:09

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32879 Beiträge, 17268x hilfreich)

Auf bloße formelle Mängel im Aufbau der Anklageschrift, fehlende Unterschrift ö. ä. kann die Revision nicht gestützt werden.
Quelle: https://books.google.de/books?id=KYkhAAAAQBAJ&pg=PA1071&lpg=PA1071&dq=anklageschrift+nicht+unterschrieben+revision&source=bl&ots=qsX5-7Pfu5&sig=gcAxo2StSzqyG5aILYrGL_IVaQE&hl=de&sa=X&ved=0ahUKEwj7vJej8ZjYAhWLPxQKHcvWC4EQ6AEIRDAF#v=onepage&q=anklageschrift%20nicht%20unterschrieben%20revision&f=false

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#2
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38454 Beiträge, 14006x hilfreich)

Die Anklageschrift ist zugelassen.

wirdwerden

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#3
 Von 
wastl
Status:
Richter
(8350 Beiträge, 1493x hilfreich)

Der Verteidiger kann keine unterschriebene Version haben. Er kann nur eine - nicht unterschriebene - Ausfertigung haben. Unterschrieben wird nur das Exemplar, das an das Gericht geht, und das zweite, das in den Handakten der StA verbleibt, und auch das muss nicht mal sein.
Außerdem wurde der Mangel ja anscheinend nicht gerügt:
§ 344 Revisionsbegründung

(1) Der Beschwerdeführer hat die Erklärung abzugeben, inwieweit er das Urteil anfechte und dessen Aufhebung beantrage (Revisionsanträge), und die Anträge zu begründen.
(2) Aus der Begründung muß hervorgehen, ob das Urteil wegen Verletzung einer Rechtsnorm über das Verfahren oder wegen Verletzung einer anderen Rechtsnorm angefochten wird. Ersterenfalls müssen die den Mangel enthaltenden Tatsachen angegeben werden.

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#4
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38454 Beiträge, 14006x hilfreich)

Ist doch wie bei Urteilen auch. Es existiert ein Exemplar, was unterschrieben ist. Das ist in den Akten. Zumindest bei den gerichtlichen Entscheidungen ist das der Fall. Hier haben wir aber nur eine Anklageschrift, keine richterliche Entscheidung. Die ist zugelassen. Womit wir doch am Ende der Fahnenstange angekommen sind.

Ich möchte auch noch auf die Nachtragsanklage verweisen, ich meine steht in § 266 StPO . Da gibt es nie eine Unterschrift des Staatsanwaltes, da nur mündlich vorgetragen.

wirdwerden

-- Editiert von wirdwerden am 21.12.2017 16:47

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