Anonyme Anzeige/ Hinweis - was muss ich beachten?

22. Dezember 2014 Thema abonnieren
 Von 
feenkleid
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)
Anonyme Anzeige/ Hinweis - was muss ich beachten?

Hallo,

ich habe nach langem Hin und Her entschieden, der Polizei einen anonymen Hinweis per Post zukommen zu lassen, dass mein Exfreund heimlich seine neuen Sexbekanntschaften beim Sex mit ihm filmt, und diese Filme auch Freunden zeigt. Ich finde es nicht in Ordnung das zu unterstützen, indem ich schweige.
Was muss ich dabei beachten, und wie viel können die da überhaupt machen, wenn ich auch die Freunde nicht namentlich nennen will, sondern nur ihn? Und dann eben schildere, wo er die Frauen kennen lernt, wo die Kamera ist, usw?

Vielen Dank schonmal. :-)

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12 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Dirrly
Status:
Student
(2091 Beiträge, 552x hilfreich)

Ich überlege gerade nach welcher Vorschrift das strafbar ist und komme da auf den § 201a StGB . Der ist aber ein Antragsdelikt. Das heisst, dass die Straftat nur auf Antrag der Geschädigten verfolgt wird. Von daher würde eine evt. anonyme Anzeige eigentlich nichts bringen.

Oder ist das noch nach einer anderen Vorschrift strafbar?

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#2
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(33897 Beiträge, 17611x hilfreich)

Evtl. §§ 22 u. 33 des Kunsturhebergesetzes - das kommt darauf an, ob man hier ein "öffentlich zur Schau stellen" annimmt. Infolge der Antragsgebundenheit führt aber auch dieser Weg nicht zum Erfolg...

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" Lebenslänglich sind NICHT 25 Jahre!"

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#3
 Von 
feenkleid
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Und es würde auch nicht dazu führen, dass man sie findet und aufklärt? Leider kenne ich sie nicht, und kann sie nicht darauf hinweisen...

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#4
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(11968 Beiträge, 4427x hilfreich)

Um es kurz zu machen:

1. SIE können ihn deswegen nichts anzeigen (können ja, bringt aber nichts), dass kann nur eine der "Geschädigten".

Wenn Sie keine der "geschädigten" Personen kennen, haben Sie keine Möglichkeit.

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#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(128621 Beiträge, 41006x hilfreich)

Anonyme Anzeigen / Hinweise bezüglich des Fehlverhalten der Ex-Beziehung erhalten in der Regel eher die unteren Ränge bei der Bearbeitung - falls nicht gleich in Ablage "P" weitergeleitet wird.
Insbesondere wenn es sich um unbewiesene vage Behauptungen handelt.





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"Meine persönliche Meinung/Interpretation! Im übrigen verweise ich auf §675 Abs. 2 BGB ."

-- Editiert Harry van Sell am 22.12.2014 23:18

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#6
 Von 
feenkleid
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Ok. Ja das hab ich befürchtet, da hat man als Ex nen schlechten Stand. Es tut mir einfach leid für sie, dass da was läuft und sie offenbar nichts davon weiß. Aber in dem Fall brauch ich dann keine Gewissensbisse haben, weil ich was hätte machen können, und gekniffen hätte.
Vielen Dank für Eure hilfreichen Antworten

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#8
 Von 
NinaONina
Status:
Lehrling
(1504 Beiträge, 1226x hilfreich)

Dann sollte man das im Zweifel aber auch beweisen können, was man da behauptet, sonst hat man schnell eine Anzeige wegen §§186 , 187 StGB am Hals.

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#9
 Von 
feenkleid
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Ich denke ich lasse es besser auf sich beruhen. Am Ende steh ich als rachsüchtige bösartige Exfreundin da, nur weil ich es gut gemeint habe und eine völlig Fremde schützen wollte. Die einzig sinnvolle Möglichkeit wäre wahrscheinlich an die Freunde zu appellieren, die das Video gesehen haben, sie ausfindig zu machen und aufzuklären. Dann kann sie sich im Zweifelsfall auch selbst davon überzeugen, ob es diese Kamera gibt

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#10
 Von 
NinaONina
Status:
Lehrling
(1504 Beiträge, 1226x hilfreich)

Sehe ich auch so. :)

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