Anspruch verjährt bei unbekanntem Täter?

20. Februar 2020 Thema abonnieren
 Von 
Afg001
Status:
Beginner
(145 Beiträge, 11x hilfreich)
Anspruch verjährt bei unbekanntem Täter?

Hallo zusammen.
Ich bräuchte wiedermal euren Rat bei folgendem Fall:
A kauft bei ebay Kleinanzeigen ein Handy für 175 Euro und bezahlt dummerweise per Überweisung. Dies war 2016. A hat nur den Namen (der auch falsch sein könnte) und eine Telefonnummer sowie die IBAN. Er weiß nicht, wer wirklich dahinter steckt. Er wird betrogen und stellt Anzeige. Zu seiner Überraschung erhält er 2018 die Mail, dass der Täter wohl verurteilt wurde und mehrere Opfer geklagt hatten.

Kann A heute noch gegen den Täter klagen, um sein Geld zurückzuverlangen, oder ist der Anspruch Ende 2019 verjährt? Regelverjährung 3 Jahre nehme ich an, jedoch habe ich gelesen, dass diese verlängert ist, wenn man den Täter nicht kennt.

Was genau heißt hier „nicht kennt"? Würde dieser Fall zutreffen? Vielen Dank!

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
NaibaF123
Status:
Student
(2124 Beiträge, 328x hilfreich)

Zitat (von Afg001):
Was genau heißt hier „nicht kennt"? Würde dieser Fall zutreffen? Vielen Dank!

Nachzulesen in §199 BGB

"(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem
1.der Anspruch entstanden ist und
2.der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste."
Entscheidend wird hier der Zweite markierte Teil sein. Da müsste man sich zwei Fragen gefallen lassen:
1. Warum hat der A nicht gegen den mutmaßlichen Täter entsprechende Maßnahmen ergriffen?
2. Warum hat der A nicht versucht an die Kenntnis der Person heranzugelangen (etwa durch Einsichtnahme der Akten, EMA Anfrage, ... )
Schlussendlich gibt es da aber keine Fixgrenze. Entscheiden wird ein Richter. Gut möglich, dass er das Erstatten einer Strafanzeige und das Abwarten des Ergebnisses als ausreichend ansieht. Gut Möglich, dass es nicht so ist.

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#2
 Von 
BigiBigiBigi
Status:
Junior-Partner
(5398 Beiträge, 1814x hilfreich)

Wann wurde der Täter denn verurteilt? Noch in 2016? Ansonsten wäre ohnehin keine Verjährung eingetreten, da Ansprüche aus 2017 erst zum 31.12.2020 verjähren. Und erst mit Verurteilung hätten man wirklich "Kenntnis von der Person des *Täters*" ("des Verdächtigen" steht nicht im BGB).

Zitat (von NaibaF123):
Warum hat der A nicht versucht an die Kenntnis der Person heranzugelangen (etwa durch Einsichtnahme der Akten, EMA Anfrage, ... )


Wäre auch nur relevant, wenn es eine Verurteilung in 2016 gegeben hat. Was hätte der TE mit dem Namen eines bloß Verdächtigen anfangen können? Auf Verdacht verklagen? So funktioniert es nicht.

Und ob man nun verpflichtet gewesen wäre, alle paar Wochen nach dem Stand des Verfahrens zu fragen, wage ich auch zu bezweifeln.

-- Editiert von BigiBigiBigi am 20.02.2020 11:36

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#3
 Von 
NaibaF123
Status:
Student
(2124 Beiträge, 328x hilfreich)

Zitat (von BigiBigiBigi):
Was hätte der TE mit dem Namen eines bloß Verdächtigen anfangen können? Auf Verdacht verklagen? So funktioniert es nicht.

Doch, genau so funktioniert das. A kauft bei B. B liefert nicht, A erwirkt Mahnbescheid und klagt auf Herausgabe/erfüllung des KV. Dazu braucht es keine Verurteilung, da möglicherweise nicht mal eine Straftat im Raum steht.
Natürlich kann sich dann herausstellen, dass der B gar nicht der korrekte Ansprechpartner ist, aber das würde der A schon rechtzeitig merken.

Zitat (von BigiBigiBigi):
Und ob man nun verpflichtet gewesen wäre, alle paar Wochen nach dem Stand des Verfahrens zu fragen, wage ich auch zu bezweifeln.
Alle paar Wochen sicherlich nicht, aber zwischen 2016 und 2018-20 sicherlich schon ein oder zweimal.

0x Hilfreiche Antwort

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