Sehr geehrte Damen und Herren,
Folgender Sachverhalt:
Am 06.12.2017 wurde ich nach den § 184b Abs. 1 Nr. 3 StGB und 176 Abs. 4 Nr. 3b, 53, 47 StGB rechtskräftig zu einer Gesamtgeldstrafe von insgesamt 180 Tagessätzen (6 Monate) á 15€ per Strafbefehl verurteilt. Das Datum der Rechtskraft nach Bezahlung dieser Geldstrafe ist der 28.12.2017. Somit ist diese Tat am 06.12.2020 nach 3 Jahren laut § 34 I Nr. 1 a) BZRG tilgungsreif und würde nicht mehr in ein einfaches, erweitertes oder behördliches Führungszeugnis aufgenommen. Weiterhin trat die Nebenfolge nach § 25 JArbSchG ein, diese soll insgesamt 5 Jahre nach Inkrafttreten des Urteils bestand haben (zzgl. eventueller Verbüßungszeiten). Somit wirkt diese Nebenstrafe bis zum 27.01.2022 als Enddatum der Aufnahmezeit.
Meine Frage betrifft die eventuelle Aufnahme einer Psychotherapieausbildung. Zu deren Ende nach 3-5 Jahren (2023-2025) muss für den Approbationsantrag ein amtliches FZ nach PsychThG beim Landesverwaltungsamt beantragt werden. Ist in diesem amtlichen FZ noch die damalige Straftat oder die Nebenfolge eingetragen, da das Landesverwaltungsamt eine oberste Landesbehörde ist? Ist dieses Amt überhaupt eine oberste Landesbehörde? Konkret steht in dem amtlichen FZ im Jahr 2023 oder 2025 noch eine Eintragung die die Approbation verhindern könnte?
Vielen Dank
Antrag Approbation amtliches Führungszeugnis
23. Februar 2020
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Frage vom 23. Februar 2020 | 20:07
Von
Status: Frischling (6 Beiträge, 0x hilfreich)
Antrag Approbation amtliches Führungszeugnis
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#1
Antwort vom 23. Februar 2020 | 20:10
Von
Status: Unbeschreiblich (119666 Beiträge, 39759x hilfreich)
#2
Antwort vom 23. Februar 2020 | 20:59
Von
Status: Schüler (242 Beiträge, 112x hilfreich)
@TE
Bleiben Sie doch bitte bei einem Thread, anstatt zig neue zum selben Thema zu eröffnen. Mehrere wurden bereits gelöscht.
Danke.
https://www.123recht.de/forum/strafrecht/Strafrecht-__f569226.html
-- Editiert von Moderator1 am 23.02.2020 21:00
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