Bei Herrn X steht die Halbstrafenprüfung an und es besteht voraussichtlich zum Spätherbst die Möglichkeit, vom geschlossenen in den offenen Vollzug zu wechseln - später ist auch Freigang zur Ausübung seiner Arbeit draußen angedacht. Außerdem möchte der Inhaftierte gern seinen ersten Urlaub beantragen. Die hierfür notwendige Haftzeit hat er hinter sich.
Die Bewertungen des Inhaftierten durch die JVAen, in denen er bisher war, sind alle 1A, er hat sich durchweg vorbildlich geführt, sein soziales Umfeld wird ebenfalls positiv gesehen. Herr X ist aktuell in einer der 'lockersten' Anstalten mit geschlossenem und offenem Vollzug in NRW, der er zugewiesen wurde, eben weil er von der Einweisungsanstalt als geeignet für den Offenen bewertet wurde. Langzeitbesuch findet bereits seit gut zwei Monaten statt, es wurden bereits 6 LZBe wahrgenommen.
Um die Anträge optimal auszugestalten und da es ja um wichtige Umstände im Leben des Herrn X geht, möchte er sich durch einen Anwalt vertreten lassen. Ist es möglich, dies im Rahmen einer Pflichverteidigung zu tun?
a) für die Halbstrafenprüfung
b) für die Lockerungsanträge - Urlaub und offener Vollzug mit folgendem Freigang
c) beides gemeinsam
Sofern eine Pflichtverteidigung möglich wäre, wie hoch sind die Sätze?
Ich habe im Vergütungsverzeichnis gemäß RVG den Abschnitt zu Strafsachen gefunden, in der ein Pflichtverteidiger-Satz für Anträge bzgl. der Aussetzung einer zeitigen Strafe aufgeführt wird. Dies lässt mich darauf schließen, dass Halbstrafenprüfungen im Rahmen einer Pflichtverteidigung möglich sind. Sehen Sie das genauso?
Aber was ist mit Aspekt b) ... den Lockerungsanträgen? Fällt dies unter Sonstige Verfahren in der Strafvollstreckung?
-- Editiert von 555bobby6 am 04.10.2006 10:07:23
Antrag Halbstrafe und offener Vollzug
4. Oktober 2006
Thema abonnieren
Frage vom 4. Oktober 2006 | 10:06
Von
Status: Schüler (278 Beiträge, 42x hilfreich)
Antrag Halbstrafe und offener Vollzug
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#1
Antwort vom 4. Oktober 2006 | 18:27
Von
Status: Richter (8350 Beiträge, 1498x hilfreich)
Grundsätzlich kann auch im Vollstreckungsverfahren ein Verteidiger bestellt werden (dessen Kosten die Landeskasse trägt), allerdings nur dann, wenn es sich um ein schwieriges Vollstreckungsverfahren handelt. Es kommt, wie auch im Erkenntnisverfahren, auf die Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage an, nur eben auf die im Rahmen der Vollstreckung. Wenn es nur darum geht, Anträge zu stellen, liegen diese Voraussetzungen regelmäßig nicht vor.
#2
Antwort vom 5. Oktober 2006 | 09:46
Von
Status: Schüler (278 Beiträge, 42x hilfreich)
Alles klar, vielen Dank für die Info!
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